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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz - Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz

Inhaltsverzeichnis

 

01. Welche Bedeutung hat der Arbeitsschutz in Deutschland?

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht das Recht der Bürger auf Schutz der Gesundheit und körperliche Unversehrtheit als ein wesentliches Grundrecht an. Die Bedeutung dieses Grundrechtes kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass es in der Abfolge der Artikel des Grundgesetzes schon an die zweite Stelle gesetzt wurde.

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

Art. 2 Abs. 2 GG

 

02. Warum ist der Arbeitgeber der Hauptgarant für die Arbeitssicherheit und den Arbeitsschutz der Mitarbeiter?

Alle wesentlichen Normen des Arbeitsschutzrechtes wenden sich an den Arbeitgeber als Adressaten. Dies ist die logische Folge dessen, dass das Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland streng dem sog. „Verursacherprinzip“ folgt.

Im Arbeitsschutzrecht bedeutet dies konkret, dass dem Arbeitgeber vom Gesetzgeber öffentlich-rechtliche Pflichten zum Schutz der Arbeitnehmer auferlegt werden, weil er

  • mit dem Geschäft, das auf seine Rechnung läuft, die Ursachen für die Gefährdungen setzt und

  • seiner Stellung gemäß das Direktionsrecht ausübt.

Dem Arbeitgeber/Unternehmer wird damit vom Gesetz her eine sogenannte „Garantenstellung“ gegenüber seinen Mitarbeitern zugewiesen. Insofern kann man das „Arbeitsschutzrecht“ auch als „Arbeitnehmerschutzrecht“ bezeichnen. Die Schutzrechte für die Arbeitnehmer gelten als Bestandteile der Arbeitsverhältnisse und sind somit arbeitsrechtlich verpflichtend.

 

03. Wie ist das deutsche Arbeitsschutzrecht gegliedert?

Es gibt kein einheitliches, in sich geschlossenes Arbeitsschutzrecht in Deutschland. Es umfasst eine Vielzahl von Vorschriften. Grob unterteilen lassen sich die Arbeitsschutzvorschriften in:

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  • Staatliche Vorschriften, z. B.:

    ArbeitsschutzgesetzArbSchG
    ArbeitssicherheitsgesetzASiG
     (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit) 
    BetriebssicherheitsverordnungBetrSichV
    Verordnung zur Arbeitsmedizinischen VorsorgeArbMedV
    Arbeitsstättenverordnung (2015)ArbStättV
    GefahrstoffverordnungGefStoffV
    ProduktsicherheitsgesetzProdSG
    ChemikaliengesetzChemG
    BundesimmissionsschutzgesetzBImSchG
    JugendarbeitsschutzgesetzJArbSchG
    MutterschutzgesetzMuSchG
    BetriebsverfassungsgesetzBetrVG
    Sozialgesetzbuch Siebtes BuchSGB VII
     (Gesetzliche Unfallversicherung) 
    Sozialgesetzbuch Neuntes BuchSGB IX
     (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) 
    EU-Richtlinien 
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, z. B.:

    Berufsgenossenschaftliche VorschriftenDGUV Vorschriften
     (früher: Unfallverhütungsvorschriften)(Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)
    Berufsgenossenschaftliche RegelnDGUV-Regeln
    Berufsgenossenschaftliche InformationenDGUV-Informationen
    Berufsgenossenschaftliche GrundsätzeDGUV-Grundsätze

Die Verzahnung des berufsgenossenschaftlichen Regelwerkes mit den staatlichen Rechtsnormen erfolgt durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention.

Hinweis

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Die DGUV Vorschrift 1 ist somit die wichtigste und grundlegende Vorschrift der Berufsgenossenschaften und kann daher als „Grundgesetz der Prävention“ bezeichnet werden.

 

04. Nach welchem Prinzip ist das Arbeitsschutzrecht in Deutschland aufgebaut?

Der Aufbau des Arbeitsschutzrechtes in Deutschland folgt streng dem „Prinzip vom Allgemeinen zum Speziellen“. Diese Rangfolge ist ein wesentlicher Grundgedanke in der deutschen Rechtssystematik und wird vom Gesetzgeber deswegen durchgängig verwendet:

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Den allgemeinen Rechtsrahmen stellt das Grundgesetz dar. Alle gesetzgeberischen Akte, auch die gesetzlichen Regelungen für den Arbeitsschutz, müssen sich am Grundgesetz messen lassen. Ebenso muss jede nachfolgende Rechtsquelle mit der übergeordneten vereinbar sein (Rangprinzip). Die Gesetze und Vorschriften unterteilen sich in Regeln des öffentlichen Rechts (regelt die Beziehungen des Einzelnen zum Staat) und allgemein anerkannte Regeln des Privatrechts (Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander). Der Arbeitnehmerschutz und die Arbeitssicherheit gehören zum öffentlichen Recht.

 

05. Welche Schwerpunkte hat der Arbeitsschutz?

Die Schwerpunkte des Arbeitsschutzes sind:

  • Unfallverhütung (klassischer Schutz vor Verletzungen)

  • Schutz vor Berufskrankheiten

  • Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

  • Organisation der Ersten Hilfe.

 

06. Wie lässt sich der Arbeitsschutz in Deutschland unterteilen?

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07. Wer überwacht die Einhaltung der Vorschriften und Regeln des Arbeitsschutzes?

Das Arbeitsschutzsystem in Deutschland ist dual aufgebaut. Man spricht vom „Dualismus des deutschen Arbeitsschutzsystems“. Diese Struktur ist in Europa einmalig:

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  • Dem dualen Aufbau folgend wird die Einhaltung der staatlichen Vorschriften von den staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern überwacht. Die Gewerbeaufsicht unterliegt der Hoheit der Länder.

  • Die Einhaltung der berufsgenossenschaftlichen Vorschriften wird von den Berufsgenossenschaften überwacht. Die Berufsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und agieren hoheitlich wie staatlich beauftragte Stellen.

    Die Berufsgenossenschaften sind nach Branchen gegliedert. Sie liefern Prävention und Entschädigungsleistungen aus „einer Hand“. Sie arbeiten als bundesunmittelbare Verwaltungen, d. h. sie sind entweder bundesweit oder aber zumindest in mehreren Bundesländern tätig.

 

08. Welche Zielsetzung hat das Arbeitsschutzgesetz?

Die Zielsetzung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) kommt bereits in der „Langfassung“ des Namens deutlich zum Ausdruck: Es ist das Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit.

 

09. Welchen Inhalt hat das Arbeitsschutzgesetz?

Das Gesetz ist in fünf Abschnitte gegliedert:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
§ 1Zielsetzung und Anwendungsbereich
§ 2Begriffsbestimmungen
Zweiter Abschnitt
Pflichten des Arbeitgebers
§ 3Grundpflichten des Arbeitgebers
§ 4Allgemeine Grundsätze
§ 5Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 6Dokumentation
§ 7Übertragung von Aufgaben
§ 8Zusammenarbeit mehrerer Arbeitgeber
§ 9Besondere Gefahren
§ 10Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
§ 11Arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 12Unterweisung
§ 13Verantwortliche Personen
§ 14Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes
Dritter Abschnitt
Pflichten und Rechte der Beschäftigten
§ 15Pflichten der Beschäftigten
§ 16Besondere Unterstützungspflichten
§ 17Rechte der Beschäftigten
Vierter Abschnitt
Verordnungsermächtigungen
§ 18Verordnungsermächtigungen
§ 19Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen
§ 20Regelungen für den öffentlichen Dienst
Fünfter und sechster Abschnitt
Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie und Schlussvorschriften
§ 20aGemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie
§ 20bNationale Arbeitsschutzkonferenz
§ 21Zuständige Behörden; Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung
§ 22Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 23Betriebliche Daten; Zusammenarbeit mit anderen Behörden; Jahresbericht
§ 24Ermächtigung zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften
§ 25Bußgeldvorschriften
§ 26Strafvorschriften

 

10. Welcher Unterschied besteht zwischen Rechtsvorschriften und Regelwerken im Arbeitsschutz?

  • Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen) schreiben allgemeine Schutzziele vor.

    • Dabei sind Gesetze ihrer Natur gemäß mit einem weitaus höheren Allgemeinheitsgrad versehen als Verordnungen.

    • Verordnungen sind vom Gesetzgeber schon etwas spezieller formuliert. Aus Anwendersicht sind sie jedoch immer noch sehr allgemein gehalten und eng am Schutzziel orientiert.

    • Die DGUV-Vorschriften der Berufsgenossenschaften sind lediglich eine besondere Form von Rechtsvorschriften und im Range von Verordnungen zu sehen.

    Die Befolgung der Forderungen von Gesetzen und Verordnungen ist zwingend.

  • Regelwerke:

    Um dem Anwender Hilfestellung zu geben auf welche Weise er die Vorschriften einhalten kann, werden von staatlich oder berufsgenossenschaftlich autorisierten Ausschüssen Regelwerke erarbeitet. Sie geben dem Unternehmer Orientierungshilfen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz erleichtern.

    Beachtet der Unternehmer die im Regelwerk angebotenen Lösungen, löst dies die sog. Vermutungswirkung aus. Es wird in diesem Fall vermutet, dass er die ihm obliegenden Pflichten im Arbeitsschutz erfüllt hat, weil er die Regel befolgt hat.

    Anders als es die Gesetzesvorschrift oder die Verordnung notwendig macht, muss der Unternehmer dem Regelwerk jedoch nicht zwingend folgen. Er kann in eigener Verantwortung genau die Maßnahmen auswählen, die er in seinem Betrieb für geeignet erachtet. Dass der Unternehmer von der Regel abweichen kann, ist vom Gesetzgeber gewollt, weil dazu die Notwendigkeit besteht. Diese Möglichkeit, von der Regel abweichen zu können, ist sehr wichtig, um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nicht zu behindern.

  • Normenwerke:

    Die Aussagen über die Regelwerke gelten gleichermaßen für die in den bekannten Normenwerken festgehaltenen technischen und sicherheitstechnischen Regeln.

    Die Fachausschüsse für Prävention der Berufsgenossenschaften haben eine Fülle von Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erarbeitet, die den Unternehmern im konkreten Fall Orientierungshilfen bei der Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften geben können.

    • TRBS:

      Die vom Bund autorisierten Ausschüsse für Betriebssicherheit ermitteln regelmäßig Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), um Orientierungshilfen zur Erfüllung der Betriebssicherheitsverordnung zu geben.

    • TRGS:

      Die Ausschüsse für Gefahrstoffe ermitteln regelmäßig Technische Regeln für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen (TRGS), die dem Unternehmer helfen, die Gefahrstoffverordnung richtig anzuwenden.

    • DGUV-R:

      Die berufsgenossenschaftlichen Ausschüsse für Prävention bereiten die Rechtsetzung der Unfallverhütungsvorschriften vor und ermitteln berufsgenossenschaftliche Regeln (DGUV-R).

Sowohl in den berufsgenossenschaftlichen als auch in den staatlich autorisierten Ausschüssen ist dafür gesorgt, dass alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen an der Regelfindung beteiligt sind. So sind in den Gremien Arbeitgeber, Gewerkschaften, die Wissenschaft und die Behörden angemessen vertreten.

 

11. Welche Berufsgenossenschaft ist für die Metallindustrie tätig?

Die Berufsgenossenschaft Holz und Metall ist der Unfallversicherer der Metall- und Holzindustrie sowie und des Holzhandwerks. Sie erledigt als moderner Dienstleister nicht nur die Unfallversicherung, sondern arbeitet, wie der Gesetzgeber es vorschreibt, mit allen geeigneten Mitteln an der Prävention von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren.

 

12. Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn

  • eine versicherte Person bei einer

  • versicherten Tätigkeit durch ein

  • zeitlich begrenztes, von außen her einwirkendes Ereignis

  • einen Körperschaden erleidet.

Beispiel

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Ein Facharbeiter arbeitetVersicherte Person (Facharbeiter)
 in einer Metallwarenfabrik. Versicherte Tätigkeit
   +
Er klemmt sich an einer Maschine die Hand.Unfallereignis
   +
Die Hand wird leicht gequetscht und blutet.Körperschaden
Der Unfall des Facharbeiters war ein Arbeitsunfall.

 

13. Was ist ein Wegeunfall?

Unfälle auf dem Weg zur Arbeitsstelle und auf dem Weg zurück zur Wohnung sind dem Arbeitsunfall gleichgestellt. Sie werden von den Berufsgenossenschaften wie Arbeitsunfälle entschädigt und tragen die Bezeichnung Wegeunfälle.

 

14. Wann liegt eine Berufskrankheit vor?

Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn

  • eine versicherte Person durch ihre berufliche Tätigkeit

  • gesundheitlich geschädigt wird und

  • die Erkrankung in der Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) der Bundesregierung ausdrücklich als Berufskrankheit bezeichnet ist.

Beispiel

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Ein Facharbeiter arbeitet viele Jahre in einem Stahlwerk und führt Reparaturarbeiten an Elektrolichtbogenöfen aus, die extreme Lärmpegel von bis zu 120 dB(A) erzeugenVersicherte Person (Facharbeiter)
     +
langjährige Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz
     +
Versicherte Tätigkeit
Lärm gilt ab einem Pegel von 85 dB(A) als gesundheitsschädigend. Der Schlosser wird infolge des gesundheitsschädigenden Lärms an seinem Arbeitsplatz schwerhörig. (vgl. neue Lärm- und Vibrationsschutzverordnung)Körperschaden
Die Lärmschwerhörigkeit ist eine der wichtigsten und häufigsten Berufskrankheiten in der Metallindustrie und im Metallhandwerk. Sie gilt schon sehr lange als Berufskrankheit und ist in der BeKV ausdrücklich verzeichnet.in der BeKV erfasst
Bei dem Facharbeiter liegt eine Berufskrankheit vor.

Der wesentliche Unterschied zwischen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist im Zeitfaktor zu sehen. Während der Körperschaden beim Arbeitsunfall plötzlich verursacht wird, geschieht dies bei der Berufskrankheit über längere Zeiträume hinweg.

 

15. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes?

→ ArbSchG

Der Arbeitgeber trägt – vereinfacht formuliert – die Verantwortung dafür, dass „seine Mitarbeiter am Ende des Arbeitstages möglichst genauso gesund sind, wie zu dessen Beginn“. Er hat dazu alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von

  • Arbeitsunfällen,

  • Berufskrankheiten und

  • arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für

  • wirksame Erste Hilfe

zu ergreifen.

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt die Pflichten des Arbeitgebers im Arbeits- und Gesundheitsschutz als Umsetzung der Europäischen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie fest. Die Grundpflichten des Unternehmers sind also Europa weit harmonisiert. Nach dem Arbeitsschutzgesetz kann man die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz in Grundpflichten, besondere Pflichten und allgemeine Grundsätze gliedern:

  • Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 3 ArbSchG:

    Die Grundpflichten des Unternehmers sind im § 3 des Arbeitsschutzgesetzes genau beschrieben. Danach muss der Unternehmer

    • alle notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen,

    • diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und ggf. anpassen,

    • dafür sorgen, dass die Maßnahmen den Mitarbeitern bekannt sind und beachtet werden,

    • für eine geeignete Organisation im Betrieb sorgen und

    • die Kosten für den Arbeitsschutz tragen.

  • Besondere Pflichten des Arbeitgebers nach §§ 4 – 14 ArbSchG, z. B.:

    Um sicherzustellen, dass wirklich geeignete und auf die Arbeitsplatzsituation genau zugeschnittene wirksame Maßnahmen ergriffen werden, schreibt § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vor, dass der Arbeitgeber

    • die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und

    • die Gefährdungen beurteilen muss.

    Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Unfälle zu erfassen. Dies betrifft insbesondere tödliche Arbeitsunfälle, Unfälle mit schweren Körperschäden und Unfälle, die dazu geführt haben, dass der Unfallverletzte mehr als drei Tage arbeitsunfähig war. Für Unfälle, die diese Bedingungen erfüllen, besteht gegenüber der Berufsgenossenschaft eine Anzeigepflicht. Der Arbeitgeber muss für eine funktionierende Erste Hilfe und die erforderlichen Notfallmaßnahmen in seinem Betrieb sorgen (§ 10 ArbSchG).

  • Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG:

    Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:

    1. Eine Gefährdung ist möglichst zu vermeiden; eine verbleibende Gefährdung ist möglichst gering zu halten.

    2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.

    3. Zu berücksichtigen sind: Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.

    4. Technik, Arbeitsorganisation, Arbeits- und Umweltbedingungen sowie soziale Beziehungen sind sachgerecht zu verknüpfen.

    5. Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig.

    6. Spezielle Gefahren sind zu berücksichtigen.

    7. Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.

    8. Geschlechtsspezifische Regelungen sind nur zulässig, wenn dies biologisch zwingend ist.

Pflichten des Arbeitgebers nach dem ArbSchG (Überblick)
Grundpflichten
§ 3 ArbSchG
Besondere Pflichten
§§ 5 – 14 ArbSchG
Allgemeine Grundsätze
§ 4 ArbSchG
  • Maßnahmen treffen
  • Wirksamkeit kontrollieren
  • Verbesserungs­pflicht
  • Vorkehrungs-/Bereit­stellungspflicht
  • Kostenübernahme
  • Gefährdungsbeur­teilung, Analyse, Dokumentation
§§ 5 – 6
  • Gefährdungsvermei­dung
  • Gefahrenbekämpf­ung
  • Überprüfen des Technikstandes
  • Planungspflichten
  • Schutz besonderer Personengruppen
  • Anweisungspflicht
  • Diskriminierungs­verbot
  • sorgfältige Aufgabenübertra­gung
§ 7
  • Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern
§ 7
  • Vorkehrungen bei besonders gefährlichen Arbeitsbereichen
§ 9
  • Erste Hilfe
§ 10
  • arbeitsmedizinische Vorsorge
§ 11
  • Unterweisung der Mitarbeiter
§ 12

 

16. Welche Bedeutung hat die Übertragung von Unternehmerpflichten nach § 7 ArbSchG?

Dem Unternehmer/Arbeitgeber sind vom Gesetzgeber Pflichten im Arbeitsschutz auferlegt worden. Diese Pflichten obliegen ihm persönlich. Im Einzelnen sind dies (vgl. oben, Grundpflichten)

  • die Organisationsverantwortung

  • die Auswahlverantwortung (Auswahl der „richtigen“ Personen)

  • die Aufsichtsverantwortung (Kontrollmaßnahmen).

Je größer das Unternehmen ist, desto umfangreicher wird natürlich für den Unternehmer das Problem, die sich aus der generellen Verantwortung ergebenden Pflichten im betrieblichen Alltag persönlich wirklich wahrzunehmen.

In diesem Falle überträgt er seine persönlichen Pflichten auf betriebliche Vorgesetzte und/oder Aufsichtspersonen. Er beauftragt sie mit seinen Pflichten und bindet sie so in seine Verantwortung mit ein.

  • § 13 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ legt fest, dass der Verantwortungsbereich und die Befugnisse, die der Beauftragte erhält, um die beauftragten Pflichten erledigen zu können, vorher genau festgelegt werden müssen. Die Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform. Das Schriftstück ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Dem Beauftragten ist ein Exemplar auszuhändigen.

  • Die Pflichten von Beauftragten, also Vorgesetzten und Aufsichtspersonen, bestehen jedoch rein rechtlich auch ohne eine solche schriftliche Beauftragung, also unabhängig von § 13 DGUV-Vorschrift 1. Dies ist deswegen der Fall, weil sich die Pflichten des Vorgesetzten bzw. der Aufsichtsperson aus deren Arbeitsvertrag ergeben. Alle Vorgesetzten, und dazu gehören insbesondere die Industriemeister, sollten ganz genau wissen, dass sie ab Übernahme der Tätigkeit in ihrem Verantwortungsbereich nicht nur für einen geordneten Arbeits- und Produktionsablauf verantwortlich sind, sondern auch für die Sicherheit der unterstellten Mitarbeiter.

  • Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, räumt der Unternehmer dem Vorgesetzten Kompetenzen ein. Diese Kompetenzen muss der Vorgesetzte konsequent einsetzen. Aus der persönlichen Verantwortung erwächst immer auch die persönliche Haftung. Eine wichtige Regel für den betrieblichen Vorgesetzten lautet:

    „3-K-Regel“ nach Nordmann:

    „Wer Kompetenzen besitzt und diese Kompetenzen nicht nutzt, muss im Ernstfall mit Konsequenzen rechnen, die er gegebenenfalls ganz allein zu tragen hat.“

 

17. Welche Pflichten sind den Mitarbeitern im Arbeitsschutz auferlegt?

→ §§ 15 f. ArbSchG, DGUV-Vorschrift 1

  • Rechtsquellen:

    • Die Pflichten der Mitarbeiter sind in § 15 ArbSchG allgemein beschrieben.

    • § 16 ArbSchG legt besondere Unterstützungspflichten der Mitarbeiter dem Unternehmer gegenüber fest. Natürlich sind alle Mitarbeiter verpflichtet, im innerbetrieblichen Arbeitsschutz aktiv mitzuwirken.

    • Die §§ 15 und 18 der berufsgenossenschaftlichen Vorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV-Vorschrift 1) regeln die diesbezüglichen Verpflichtungen der Mitarbeiter im betrieblichen Arbeitsschutz. Das 3. Kapitel der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ regelt die Pflichten der Mitarbeiter ausführlich.

  • Pflichten der Mitarbeiter im Arbeitsschutz:

    • Die Mitarbeiter müssen die Weisungen des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit befolgen. Die Maßnahmen, die der Unternehmer getroffen hat, um für einen wirksamen Schutz der Mitarbeiter zu sorgen, sind von den Mitarbeitern zu unterstützen. Sie dürfen sich bei der Arbeit nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (Pflicht zur Eigensorge und Fremdsorge). Dies gilt insbesondere für den Konsum von Drogen, Alkohol, anderen berauschenden Mitteln sowie die Einnahme von Medikamenten (§ 15 Abs. 1 ArbSchG).

      § 15 der DGUV-Vorschrift 1 sieht in der neuesten Fassung von November 2013 derartige Handlungen als Ordnungswidrigkeiten an. Deswegen ist es möglich, dass Mitarbeiter, die bei der Arbeit unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss stehen, durch die Berufsgenossenschaft mit einem Bußgeld belegt werden können.

    • Die Mitarbeiter müssen Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß benutzen und dürfen sich an gefährlichen Stellen im Betrieb nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten; die persönliche Schutzausrüstung ist bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15 Abs. 2 ArbSchG).

    • Gefahren und Defekte sind vom Mitarbeiter unverzüglich zu melden (§ 16 ArbSchG).

    • Die Mitarbeiter haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt (BA) und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) den Arbeitgeber in seiner Verantwortung zu unterstützen; festgestellte Gefahren und Defekte sind dem BA und der Sifa mitzuteilen (§ 16 Abs. 2 ArbSchG).

 

18. Wann sind Sicherheitsbeauftragte (Sibea) zu bestellen und welche Aufgaben haben sie?

→ § 20 DGUV-Vorschrift 1

  • Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten:

    Wann Sicherheitsbeauftragte (Sibea) zu bestellen sind, ist durch § 20 der DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie § 22 SGB VII genau geregelt:

    Sicherheitsbeauftragte sind vom Arbeitgeber zu bestellen, wenn im Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt werden, d. h. die Verpflichtung, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, erwächst dem Unternehmer genau dann, wenn er den 21. Mitarbeiter einstellt.

    Es hat sich in größeren Betrieben als sehr praktisch erwiesen, Sicherheitsbeauftragte speziell für die einzelnen Abteilungen, Werkstätten bzw. den kaufmännischen Bereich zu bestellen. Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich danach, in welche Gefahrklasse der Gewerbezweig eingestuft ist.

    Es gilt grob die Regel:

    Je gefährlicher der Gewerbezweig, desto mehr Sicherheitsbeauftragte müssen bestellt werden.

  • Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten:

    Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitsschutzes über das normale Maß der Pflichten der Mitarbeiter im Arbeitsschutz hinaus zu unterstützen.

    • Die Sicherheitsbeauftragten arbeiten ehrenamtlich und wirken auf kollegialer Basis auf die Mitarbeiter des Betriebsbereiches ein, für den sie bestellt worden sind.

    • Der Sicherheitsbeauftragte ist in der betrieblichen Praxis ein wichtiger Partner für den Industriemeister und hinsichtlich der Erfüllung der Pflichten des Meisters im Arbeitsschutz ein wichtiges Bindeglied zu den Mitarbeitern.

    • Das erforderliche Grundwissen für die Tätigkeit im Unternehmen erwirbt sich der Sicherheitsbeauftragte in einem kostenfreien Ausbildungskurs der Berufsgenossenschaft.

      Weiterhin bieten die Berufsgenossenschaften Fortbildungskurse für Sicherheitsbeauftragte an und stellen zahlreiche Arbeitshilfen zur Verfügung.

 

19. Wann sind Sicherheitsfachkräfte (Sifa) zu bestellen und welche Aufgaben haben sie?

→ § 5 ASiG, DGUV-Vorschrift 2

  • Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften:

    Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte; Sifa) muss grundsätzlich jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, bestellen. Der Grundsatz der Bestellung sowie die Forderungen an die Fachkunde der Sicherheitsfachkräfte werden in einem Bundesgesetz, dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), geregelt.

    Regeln für die betriebliche Ausgestaltung der Bestellung liefert die DGUV-Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.

    Die Berufsgenossenschaften legen hier fest, wie viele Sicherheitsfachkräfte für welche Einsatzzeit im Unternehmen tätig sein müssen. Wichtigste Anhaltspunkte für diese Einsatzgrößen sind die Betriebsgröße und der Gewerbezweig (Gefährlichkeit der Arbeit).

    Weitere Anhaltspunkte ergeben sich aus den notwendigen Arbeiten in den Tätigkeitsfeldern der Fachkräfte, die sich aus den speziellen Gefährdungen ergeben.

    Die Berufsgenossenschaften eröffnen kleinen Unternehmen in dieser Unfallverhütungsvorschrift die Wahlmöglichkeit zwischen der sogenannten Regelbetreuung durch eine Sicherheitsfachkraft oder alternativen Betreuungsmodellen, bei denen der Unternehmer des Kleinbetriebes selbst zum Akteur werden kann.

  • Aufgaben der Sicherheitsfachkraft:

    • Die Sicherheitsfachkraft ist für den Unternehmer beratend tätig in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und schlägt Maßnahmen zur Umsetzung vor.

    • Die Sicherheitsfachkraft ist darüber hinaus in der Lage, die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens systematisch zu betreiben, zu dokumentieren, konkrete Vorschläge zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zu unterbreiten und deren Wirksamkeit im Nachgang zielorientiert zu überprüfen.

    • Der Industriemeister ist gut beraten, das Potenzial der Sicherheitsfachkraft für seine Arbeit zu nutzen und eng mit ihr zusammen zu arbeiten.

    • Die Sicherheitsfachkraft ist weisungsfrei tätig. Sie trägt demzufolge keine Verantwortung im Arbeitsschutz; diese hat der Arbeitgeber. Die Sicherheitsfachkraft muss jedoch die Verantwortung dafür übernehmen, dass sie ihrer Beratungsfunktion richtig und korrekt nachkommt.

    • Sicherheitsfachkräfte müssen entweder einen Abschluss als Ingenieur, Techniker oder Meister erworben haben (§ 5 Abs. 1 ASiG). Erst damit besitzen sie die Zugangsberechtigung zur Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlichen oder staatlichen Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Mit dem Abschluss eines solchen Ausbildungslehrganges erwirbt die Sicherheitsfachkraft ihre Fachkunde; sie ist die gesetzlich geforderte Mindestvoraussetzung, um als Sicherheitsfachkraft tätig sein zu dürfen.

    • Die Ausbildungslehrgänge zum Erwerb der Fachkunde umfassen drei Ausbildungsstufen:

      • die Grundausbildung,

      • die vertiefende Ausbildung

      • die Bereichsausbildung.

        Ein begleitendes Praktikum und eine schriftliche sowie mündliche Abschlussprüfung runden die Ausbildung ab. Wichtigster Ausbildungsträger für diese Ausbildung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften.

    • Die Sicherheitsfachkraft muss dem Unternehmer regelmäßig über die Erfüllung ihrer übertragenen Aufgaben schriftlich berichten.

    • Die Sicherheitsfachkraft kann im Unternehmen angestellt sein (Regelfall in Großbetrieben, häufigster Fall für den Industriemeister) oder sie kann extern vom Unternehmen vertraglich verpflichtet werden. Externe Sicherheitsfachkräfte sind entweder freiberuflich tätig oder Angestellte sicherheitstechnischer Dienste. Diese bieten ihre Dienstleistungen sowohl regional als auch überregional an.

 

20. Wann muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden, wie setzt er sich zusammen und wie oft muss er tagen?

→ § 11 ASiG

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG vereint alle Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes und dient der Beratung, Harmonisierung und Koordinierung der Aktivitäten im Unternehmen.

Sind in einem Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Er setzt sich wie folgt zusammen:

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Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt vor, dass der Arbeitsschutzausschuss einmal vierteljährlich tagt.

 

21. Ist der Betriebsrat zur Mitarbeit im Arbeits- und Gesundheitsschutz verpflichtet und welche Rechte hat er?

→ BetrVG

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat folgende Rechte und Pflichten:

  • § 80 Abs. 1 Nr.
    → Einhaltung der Gesetze

    verpflichtet den Betriebsrat darüber zu wachen, dass die einschlägigen Gesetze, also auch die Regelwerke des Arbeitsschutzes, eingehalten werden.

  • § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
    → Mitbestimmungsrecht

    räumt dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich aller betrieblichen Regelungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und zum Gesundheitsschutz ein.

  • § 89 Abs. 1 BetrVG
    → Pflicht zur Unterstützung

    verpflichtet den Betriebsrat darüber hinaus ausdrücklich, sich dafür einzusetzen, dass die vorgeschriebenen Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen im Betrieb umgesetzt werden.

  • §§ 90, 91 BetrVG
    → Unterrichtungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrecht

    Diese Bestimmungen des BetrVG räumen dem Betriebsrat weitgehende Unterrichtungs-, Beratungs- und Mitbestimmungsrechte ein, wenn Arbeitsplätze, Arbeitsabläufe und die Arbeitsumgebung gestaltet werden.

Die Bestimmungen des Arbeitsschutzes enthalten weitere Rechte des Betriebsrats (vgl. ASiG, ArbSchG):

  • Mitwirkung bei der Benennung von Sifa, Sibea und BA

  • Beteiligung am ASA

  • laufende Unterrichtung durch Sifa und BA

  • Beteiligung bei Betriebsbegehungen durch die Arbeitsschutzbehörden

  • Kopie der Unfallanzeigen.

 

22. Welche Personen und Organe tragen die Verantwortung für den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz im Betrieb (Überblick)?

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