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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz - Vorschriften zur Lagerung

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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Vorschriften zur Lagerung

01. Was gilt als „Lagern“?

Lagern ist das Aufbewahren zur späteren Verwendung bzw. Abgabe an andere. Die Gefahrstoffverordnung legt die Grundsätze zur Lagerung von Gefahrstoffen in § 8 fest.

02. Wie muss die Lagerung von Gefahrstoffen organisiert sein?
→ § 8 GefStoffV

  • Die Lagerung von Gefahrstoffen muss stets so erfolgen, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet werden können. Missbrauch und Fehlgebrauch sind zu verhindern.

  • Die mit der Verwendung verbundenen Gefahren müssen auch während der Lagerung durch Kennzeichnung erkennbar sein.

  • Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältern aufbewahrt werden, durch deren Form der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

  • Sie müssen übersichtlich gelagert werden (z. B. separater Lagerraum Gefahrstoffschrank).

  • Gefahrstoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Arzneimitteln, Lebens- oder Futtermitteln gelagert werden.

  • Gefahrstoffe, die nicht mehr benötigt werden und Behälter die geleert worden sind, müssen vom Arbeitsplatz entfernt werden (Einlagerung oder Entsorgung).

  • Als Maximalmenge von Gefahrstoffen am Arbeitsplatz gilt die Menge, die in der Arbeitsschicht verarbeitet werden kann.

  • Diese Bestimmungen legen fest, dass für die Lagerung von Gefahrstoffen im Betrieb spezielle Lagerräume eingerichtet werden müssen, die den allgemeinen und speziellen Anforderungen der Stoffe genügen müssen.