Kursangebot | Steuern und überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse | Jahresabschluss im betrieblichen Prozess einordnen

Steuern und überwachen betriebswirtschaftlicher Prozesse

Jahresabschluss im betrieblichen Prozess einordnen

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01. Wer ist verpflichtet Bücher zu führen?

Nach § 238 Abs. 1 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet Bücher zu führen. Nach § 1 HGB ist derjenige Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt. Kennzeichen für ein handelsrechtliches Gewerbe sind:

  • eine selbstständige Tätigkeit

  • eine entgeltliche Tätigkeit (Gewinnerzielungsabsicht)

  • eine auf eine Vielzahl von Geschäften gerichtete (planmäßig und auf Dauer ausgerichtet)

  • nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit

  • auf wirtschaftlichem Gebiet (kein Freiberufler i. S. § 18 EStG ; § 6 GewO ).

Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte sind lt. § 141 AO verpflichtet Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu erstellen, wenn sie eine der folgenden Feststellungen erfüllen:

  1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes,§ 4 UStG   von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr oder

  2. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 € oder

  3. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr oder

  4. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 60.000 € im Kalenderjahr.

Man spricht hier von originärer Buchführungspflicht. Die genannten Wertgrenzen unterliegen häufigen Anpassungen.

Hinweis

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Gemäß § 241a HGB sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 600.000 € Umsatzerlöse und 60.000 € Jahresüberschuss aufweisen, nicht verpflichtet, Bücher zu führen.

Während Einzelkaufleute und Personengesellschaften den Jahresabschluss nach § 242 HGB aufstellen, werden Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter verpflichtet, einen erweiterten Jahresabschluss zu erstellen.

Krankenhäuser sind nach der Krankenhausbuchführungsverordnung (KHBV) und Pflegeeinrichtungen nach der Pflege-Buchführungsverordnung (PBV) verpflichtet Bücher zu führen. Nach §§ 1 und 9 PBV und §§ 1 und 9 der KHBV sind Befreiungen möglich.

Freiberufler (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte; vgl. § 18 EStG ) sind generell nicht buchführungspflichtig. Dieser Personenkreis kann auch bei Überschreiten der oben genannten Grenzen eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung vornehmen. Als Freiberufler sind Ärzte nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, es besteht jedoch die Möglichkeit dies freiwillig zu tun.

 

02. Was beinhaltet der Jahresabschluss?

Der Jahresabschluss nach § 242 HGB beinhaltet die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung.

Der erweiterte Jahresabschluss nach § 264 HGB i. V. m. § 264a HGB umfasst die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), den Anhang und einen Lagebericht.

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Nach § 297 HGB besteht ein Konzernabschluss aus der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung, dem Konzernanhang, der Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel. Er kann um eine Segmentberichterstattung erweitert werden.

 

03. Wie werden die allgemeinen Inhalte eines Jahresabschlusses beschrieben?

Der Jahresabschluss umfasst im Allgemeinen folgende Teile:

  • Bilanz (gem. § 266 HGB ):

    Die Bilanz ist die Kurzfassung des Inventars in Kontenform. Hier werden Vermögen, Schulden und Eigenkapital einander gegenübergestellt.

    Auf der Aktivseite (links) steht das Vermögen, aufgeteilt in Anlagevermögen und Umlaufvermögen, hier wird die Kapitalverwendung bzw. Investition dargestellt, die Reihenfolgen der Posten ist von der Liquidationsfähigkeit abhängig, liquides Vermögen wird unten positioniert.

    Auf der Passivseite (rechts) steht das Kapital Eigenkapital und Fremdkapital (Schulden), hier wird die Kapitalherkunft bzw. Finanzierung dargestellt, die Reihenfolge der Posten ist von der Fristigkeit abhängig, langfristiges Kapital wird oben positioniert.

    Die Bilanz wird immer für einen Zeitpunkt erstellt, z. B. zum 31.12. des Jahres.

  • GuV-Rechnung (gem. § 275 HGB ):

    In der GuV werden die Erträge den Aufwendungen eines Geschäftsjahres gegenübergestellt. Erträge mehren das Eigenkapital, Aufwendungen mindern das Eigenkapital. Es werden somit die erfolgswirksamen Wertbewegungen des Geschäftsjahres dargestellt.

    Die GuV ist immer eine zeitraumbezogene Darstellung, 01.01. bis 31.12. des Jahres.

  • Anhang (gem. § 284 HGB ):

    Im Anhang finden sich Ergänzungen und Erläuterungen zur Bilanz und GuV; dies sind u. a. die angewandten Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden bzw. deren Abweichungen, in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten nach Fristigkeiten, Fremdkapitalzinsen, Aufgliederung der Umsatzerlöse, Bezüge von Geschäftsführung, Aufsichtsrat und Beirat sowie die Nennung deren Mitglieder.

  • Lagebericht (gem. § 289 HGB ):

    Im Lagebericht werden u. a. der Geschäftsverlauf dargestellt (z. B. Investitionen, Kosten- und Umsatzentwicklung, Kapazitätsauslastung) und die Lage der Gesellschaft (z. B. Marktstellung, Auftragsbestand, Aussagen über Rentabilität, Liquidität, Finanzierung).

    Der Lagebericht soll auch das Risikomanagement des Unternehmens darstellen, insbesondere Preis-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken. Es muss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt werden.

 

04. Welche Grundsätze sind bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses zu beachten?

Folgende Grundsätze sind bei der Aufstellung eines Jahresabschlusses zu beachten:

  • Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 Abs. 1 Nr. 1 HGB ): Alle Bilanzpositionen einer Schlussbilanz müssen mit ihren Wertansätzen in die Eröffnungsbilanz des nächsten Wirtschaftsjahres unverändert übernommen werden.

  • Grundsatz der Unternehmensfortführung oder Going-Concern-Prinzip (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ): Es ist bei der Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, solange dem keine tatsächlichen oder rechtlichen Gegebenheiten entgegenstehen.

  • Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB ): Die in der Bilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden müssen grundsätzlich einzeln bewertet werden. Ist aus praktischen Gründen eine Einzelbewertung nicht möglich, darf bei der Bilanzierung von Erleichterungen Gebrauch gemacht werden, die bei der Inventur (gem. § 240 Abs. 3 und 4 HGB ) zugelassen sind.

  • Grundsatz der Vorsicht (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ): Die Vermögensgegenstände und Schulden sind vorsichtig zu bewerten: Hier ist der Ansatz auf der Aktivseite eher niedriger und auf der Passivseite eher höher. Nicht realisierte Gewinne dürfen nicht ausgewiesen werden (Realisationsprinzip). Nicht realisierte Verluste sind jedoch zu berücksichtigen (Imparitätsprinzip).

  • Grundsatz der Periodenabgrenzung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB ): Aufwendungen und Erträge sind dem Geschäftsjahr zuzuordnen, in dem sie verursacht wurden. Gemeint sind Aktive- und Passive Rechnungsabgrenzung (ARA, PRA) und Rückstellungen, z. B. für Pensionen.

  • Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB ): Es darf zwischen den verschiedenen Bewertungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber zulässt, nicht willkürlich gewechselt werden.

 

05. Was bedeutet die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz?

  • Die Handelsbilanz wird unter der Beachtung handelsrechtlicher Vorschriften erstellt.

  • Für die Erstellung der Steuerbilanz gelten die steuerrechtlichen Vorschriften.

  • Die Wertansätze der Handelsbilanz sind grundsätzlich maßgebend für die Steuerbilanz.

Dieser Maßgeblichkeitsgrundsatz (gem. § 5 EStG ) erstreckt sich sowohl auf die Bilanzierung als auch auf die Bewertung. Die Tabelle zeigt anhand von Beispielen, dass − handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte in der Steuerbilanz zu Aktivierungsgeboten, − handelsrechtliche Passivierungswahlrechte jedoch zu steuerlichen Passivierungsverboten führen.

BeispieleHandelsbilanz (nach BilMoG)Steuerbilanz
entgeltlich erworbener Geschäfts- und FirmenwertAktivierungsgebotAktivierungsgebot
nicht entgeltlich erworbene immatierielle Vermögensgegenstände des AnlagevermögensAktivierungswahlrechtAktivierungsverbot
Nachholen unterlassener Reparaturen innerhalb von drei Monaten im folgenden GeschäftsjahrPassivierungsgebotPassivierungsgebot
andere als im § 249 HGB aufgeführte RückstellungenPassivierungsverbotPassivierungsverbot

Handels- und Steuerbilanz können übereinstimmen. In diesem Falle spricht man von der Einheitsbilanz.

 

06. Welche Wertansätze gelten für das Anlage- und Umlaufvermögen bei Wertminderung?

  • Anlagevermögen: Die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) (§ 255 HGB ) bilden hier die Obergrenze. Bei einer voraussichtlich dauerhaften Wertminderung besteht nach Handelsrecht Abschreibungspflicht auf einen niedrigen, beizulegenden Wert. Ausnahme für Finanzanlagen; hier gilt auch ein Wahlrecht bei vorübergehender Wertminderung.

  • Umlaufvermögen: Die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) bilden hier die Obergrenze. Bei einer vorübergehenden Wertminderung besteht nach Handelsrecht die Abschreibungspflicht auf einen niedrigen, beizulegenden Wert (Niederstwertprinzip).

Nach dem Steuerrecht besteht in beiden Fällen ein Wahlrecht zur Abschreibung auf den Teilwert.

 

07. Wann ist eine Wertaufholung möglich?

Hierfür müssen drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sein:

  1. Bei einem Vermögensgegenstand wurden in früheren Perioden eine außerplanmäßige Abschreibungen vorgenommen.

  2. Die Gründe für die Wertminderung sind entfallen.

  3. Der Wegfall der Gründe für die Abschreibung ist bekannt.

In diesen Fällen muss der Wert bis maximal zu den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellkosten (AHK) heraufgesetzt werden. Die Wertaufholungspflicht gilt nicht für den Firmenwert.

 

08. Wie werden die Anschaffungskosten nach Handels- und Steuerrecht ermittelt?

Laut § 255 Abs. 1 HGB gehören zu den Anschaffungskosten sämtliche Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen:

 Anschaffungspreis
+Anschaffungsnebenkosten (Frachten, Provisionen, Versicherungen, Montage)
-Anschaffungspreisminderungen (Skonti, Rabatte, Boni, Preisnachlässe)
+/-Nachträgliche Anschaffungskosten
=Anschaffungskosten

Der steuerliche Anschaffungskostenbegriff stimmt mit dem handelsrechtlichen überein. Die anrechenbare Vorsteuer gehört bei vorsteuerabzugsberechtigten Steuerpflichtigen nicht zu den Anschaffungskosten, da die Umsatzsteuer (USt) ein „durchlaufender“ Posten ist.

Merke

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Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesen (näheres bestimmen §§ 51 ff. AO, § 4 Nr. 16 UStG und UStR) bestimmen die AHK brutto, das bedeutet hier wird die USt zu den AHK gerechnet. Hier wird auch vom Bruttowert abgeschrieben.

Beispiel

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Kauf einer Spülmaschine netto

  5.000,00 €
+Fracht250,00 €
-Skonto 2 %100,00 €
+Einbau + Installation1.500,00 €
  6.650,00 €
+USt 19%1.263,50 €
=AHK7.913,50 €

Afa über 10 Jahre = 791,35 p. a.

 

09. Welche Wertansätze gelten für die Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht?

Die Bewertung der Herstellungskosten wird bei allen selbst hergestellten aktivierungspflichtigen Vermögensgegenständen verlangt. Bei der Bewertung gibt es für das Handels- und Steuerrecht unterschiedliche Ansatzgrenzen, die in der Übersicht dargestellt sind:

Kostenart:Bewertung nach
HandelsbilanzSteuerbilanz
+FertigungseinzelkostenPflichtPflicht
+Sondereinzelkosten der Fertigung
Materialgemeinkosten

Pflicht

→ Untergrenze

Pflicht

→ Untergrenze

+Fertigungsgemeinkosten
+Werteverzehr des Anlagevermögens
Allgemeine Verwaltungskosten

Wahlrecht

→ Obergrenze

+Aufwendungen für soziale Einrichtungen
+
+
Freiwillige soziale Leistungen
Aufwendungen für die betriebliche Altervorsorge
+Fremdkapitalzinsen: Nur, wenn für die Finanzierung dieses Vermögensgegenstandes verwendet und nur für den Zeitraum der Herstellung (§ 255 Abs. 3 HGB ).
VertriebskostenVerbot

Die Kalkulation der Leistungen der Krankenhäuser ist in den Kalkulationshandbüchern des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) festgelegt.

 

10. Was versteht man unter dem Prinzip der Einzelbewertung und welche Ausnahmen gibt es?

Nach § 240 Abs. 1 HGB muss jeder Vermögensgegenstand und jede Verbindlichkeit einzeln bewertet werden.

Auch im Steuerrecht wird die Einzelbewertung im § 6 Abs. 1 EStG ausdrücklich verlangt. Das bedeutet, dass nicht mehrere Wirtschaftsgüter eines Unternehmens zusammengefasst werden dürfen. Weiterhin wird im § 246 Abs. 2 HGB ein Verrechnungsverbot festgeschrieben, wonach die Posten der Aktivseite nicht mit der Passivseite verrechnet werden dürfen, z. B. Forderungen mit Verbindlichkeiten bei einem Lieferanten.

Das bisher geltende handelsrechtliche Saldierungsverbot erhält durch die Ergänzung des § 246 Abs. 2 HGB eine Aufweichung. Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Schulden dienen, sollen mit diesen Schulden verrechnet werden.

Der allgemeine Bewertungsmaßstab sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wobei durch das BilMoG für zu Handelszwecken erworbene Finanzinstrumente (z. B. Aktien, Schuldverschreibungen, Optionsscheine, Swaps) mit ihrem Verkehrswert anzusetzen sind.

Da die Einzelbewertung in den Unternehmen oft zu erheblichem organisatorischen Aufwand führen kann (z. B. schwankende Einkaufspreise), sind bestimmte Vereinfachungsmethoden in der Bewertung für diese Fälle zulässig. Das sind die Gruppen oder Sammelbewertung, die Festwertbewertung, die Durchschnittsbewertung und die Bewertung nach der Verbrauchsfolge.

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11. Wann wird nach dem Börsen- oder Marktpreis, dem beizulegenden Wert und dem steuerlichen Teilwert bewertet?

  • Börsen- oder Marktpreis für die Bewertung der Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, wenn der Preis am Bilanzstichtag auch tatsächlich festgestellt worden und niedriger als die Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) ist.

  • Beizulegender Wert für die Bewertung der Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens, wenn für die Bewertung der Beschaffungsmarkt maßgeblich (Wiederbeschaffungswert) und dieser Wert niedriger als die AHK ist.

  • Steuerlicher Teilwert: Im Steuerrecht ist eine abweichende Bewertung nur auf den niedrigeren Teilwert möglich. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG handelt es sich um den Wert, den ein Erwerber eines ganzen Betriebes im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut bei Fortführung des Betriebes ansetzen würde. Wichtig: der Teilwert kann nur geschätzt werden und er kommt auch bei der Bewertung von Einlagen und Entnahmen infrage.

 

12. Wie werden die abnutzbaren Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens grundsätzlich nach Handels- und Steuerrecht bewertet?

Die folgende Übersicht zeigt die Bewertung von Betriebsvermögen nach Handels- und Steuerrecht:

Handelsrecht (§ 253 Abs. 1 HGB )Steuerrecht (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG )

Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK)
vermindert um
Anschaffungspreisminderungen

Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) oder der an deren Stelle tretende Wert (Teilwert)
vermindert um
Anschaffungspreisminderungen

Abschreibung (AfA) gem. TabelleAbschreibungen (AfA)
ggf. erhöhte Abschreibungen
ggf. Sonderabschreibungen
ggf. Abzüge nach § 6b EStG

Für Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren (kapitalmarktorientierte Konzernmutterunternehmen, z. B. Rhön Klinikum AG), wird durch IFRS 16 die Leasing-Bilanzierung verändert. Das Nutzungsrecht ist ab 2019 zu aktivieren und abzuschreiben.

Hinweis

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Degressive AfA (nur 2009/2010)
§ 7 Abs. 2 EStG nur für bewegliche Wirtschaftsgüter

Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in fallenden Jahresbeträgen durch den Ansatz eines unveränderten Prozentsatzes vom jeweiligen Buchwert, wobei dieser das 2,5-Fache der linearen AfA und 25 % nicht übersteigen darf. Ein Wechsel von der degressiven zur linearen AfA kann erfolgen – umgekehrt nicht.

 

$$Abschreibungsbetrag\; =\; \frac{Buchwert\; \cdot\; Abschreibungssatz}{100}$$

 

13. Welche Methoden der planmäßigen Abschreibung werden unterschieden?

Grundsätzliche Voraussetzungen für die Abschreibungen von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens:

  • sie müssen der Abnutzung unterliegen

  • sie müssen der Erzielung von Einkünften dienen

  • ihre Nutzungsdauer beträgt mehr als ein Jahr.

Da der Gesetzgeber inzwischen mehrfach die zulässigen AfA-Methoden geändert hat, wird nachfolgend ein Überblick über den derzeit gültigen Stand gegeben:

AfA-Methoden
Lineare AfA
Ausnahmen: Abschreibung über die Nutzungsdauer
  • Leistungs-AfA

Ausnahmen: GWG

  • AK bis 800 € Wahlrecht:

1. Sofortabschreibung (AK bis 250 €)
2. Einstellung in GWG-Pool
3. Abschreibung über die Laufzeit

  • AK von 800 € bis 1.000 € Wahlrecht:

1. Einstellung in GWG-Pool
2. Abschreibung über die Laufzeit

Achtung: Das Wahlrecht über Poolbildung oder Sofortabschreibung bzw. Abschreibung über die Laufzeit darf innerhalb eines Jahres nur einheitlich ausgeübt werden. Alle Wert Netto!

Methoden der planmäßigen Abschreibung
lineare AfA§ 7 Abs. 1 EStGGleichmäßige Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ND)$$Abschreibungsbetrag\; =\; \frac{Anschaffungswert}{Nutzungsdauer}$$
Leistungs-AfA§ 7 Abs. 1 S. 5 EstG nur für bewegliche WirtschaftsgüterAbsetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nach Leistung. Beispiel: Maschinen oder Fuhrpark$$Abschreibungsbetrag\; =\; \frac{Anschaffungskosten\; \cdot\; Ist-Leistung/a.}{Soll-Gesamtleistung}$$

Merke

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Im Wege des Pflegesatzrechtes und für die Entgeltkalkulation unter Berücksichtigung der in § 5 KHBV vorgeschriebenen Buchungsweise ist für Krankenhäuser (und andere Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens) die einschichtige lineare Abschreibung aus praktischen Gründen geboten.

 

 

14. Wie werden die finanzbuchhalterische bzw. die kostenrechnerische Abschreibung für ein Kfz ermittelt?

Beispiel

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Kfz eines ambulanten Pflegedienstes. Die betriebliche Nutzung ist geringer als durch die amtliche AfA-Tabelle vorgesehen. Beide Werte sind zu ermitteln, der amtliche (2.518,33 €) ist für die bilanzielle AfA, der kalkulatorische (4.333,33 €) für interne Kalkulationen (Kostenträgerrechnung) anzusetzen. Unternehmen im Gesundheitswesen sind im Allgemeinen nicht vorsteuerabzugsberechtigt, daher gehört die USt zu den AHK.

Listenpreis12.500,00 €Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle Finanzamt 6 Jahre
Extra2.500,00 €Nutzungsdauer laut Kostenrechnung, betriebliche Kalkulation 3 Jahre
Preis inkl. Umsatz-steuer15.000,00 €Restwert nach 3 Jahren, betriebliche Kalkulation5.000,00 € 
Zulassung110,00 €Kalkulatorische neue AHK in 3 Jahren18.000,00 € 
AHK15.110,00 €   
  

jährliche Abschreibungen für Finanzbuchhaltung

AHK : ND = AfA p. a.

15.110,00 : 6 =

2.518,33 €  
  

jährliche Abschreibung für Kostenrechnung

AHK + erhöhte Ersatzbeschaffung - Restwert = AfA p. a.

(15.110,00 + (18.000,00 - 15.110,00) - 5.000,00) : 3

4.333,33 €  
  AHK + erhöhte Ersatzbeschaffung - Restwert = AfA p. a.  

 

 

15. Wer legt die Nutzungsdauer für die einzelnen Wirtschaftsgüter fest?

Das Handelsrecht schreibt planmäßige Abschreibungen vor. Der Plan muss die Anschaffungs- und Herstellungskosten auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen die Wirtschaftsgüter voraussichtlich genutzt werden können (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB ). Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwert beispielsweise gilt nach BilMoG eine Nutzungsdauer von fünf Jahren. Entscheidet sich der Unternehmer für eine andere Nutzungsdauer hat er dies im Anhang zu erläutern (§ 285 Nr. 13 HGB ).

Im Steuerrecht sind die lineare, die degressive Abschreibung, die Leistungsabschreibung und Sonderabschreibungen zulässig. Für den entgeltlich erworbenen Geschäfts- und Firmenwert gilt dort eine Nutzungsdauer von 15 Jahren (§ 7 Abs.1 Satz 3 EStG ) – es entsteht eine abweichende Abschreibungssituation für Handels- und Steuerbilanz.

Für Gebäude und selbstständige Gebäudeteile (unbewegliche Wirtschaftsgüter) ist in dem Sinne keine Nutzungsdauer vorgeschrieben, sondern es gelten hierfür gesetzliche Abschreibungssätze (gem. § 7 Abs. 4 und 5 EStG ).

Ansonsten gelten die vom Bundesminister für Finanzen ausgegebenen allgemeinen amtlichen AfA-Tabellen. Sie sind nach verschiedenen Wirtschaftszweigen gegliedert und geben Anhaltspunkte für die Schätzung der Nutzungsdauer der einzelnen Wirtschaftsgüter. Für Betriebe des Sozial- und Gesundheitswesen gibt es die AfA-Tabelle Gesundheitswesen.

Die AfA-Tabelle „Gesundheitswesen“ gilt für alle folgenden Wirtschaftszweige:

  • Arztpraxen (ohne Zahn- und Tierarztpraxen)

  • Zahnarztpraxen

  • Heilpraktikerpraxen

  • sonstige selbstständige Tätigkeiten im Gesundheitswesen

  • Krankenhäuser

  • sonstige Einrichtungen des Gesundheitswesens

  • Tierarztpraxen

  • sonstiges freiberufliches Veterinärwesen

  • Anstalten und Einrichtungen des Veterinärwesens.

  • Auszug aus der AfA-Tabelle Gesundheitswesen:

Quelle: BStBl 1995 I S. 84

 

AnlagegüterNutzungsdauer in JahrenLinearer AfA-Satz v. H.
Analysegeräte520
Augenspiegel1010
Behandlungseinheiten  
Augenarzt1010
HNO1010
Intensivüberwachung812
Zahnarzt1010
Betten157
Cardiotokographen (CTG)520
Computertomographen812
Dialysegeräte (künstliche Niere)812
Doppler-Sonographiegeräte520
Drainagegeräte520
Dunkelkammereinrichtungen1010
EKG812
Elektrotherapiegeräte812
EMG-Geräte812
Endoskope520
Gassterilisatoren812
Gehgestelle1010
Handapplanationstonometer812
Heißluftapparate1010
Heißluftsterilisatoren812
Infusionsgeräte520
Inhalationsgeräte812
Instrumentenschränke128
Intensivbetten812
Kaltlicht520
Kernspintomographen812
Krankentransportwagen1010
Lithotripter812
Mikroskope (elektronisch)1010
Mikroskope (mechanisch)157
Mobiliar (sonstiges)157
Nachttische1010
Narkosegeräte520
Nierenlithotripter812
Notfallbehandlungssatz (mit Sauerstoff)520
Notfallkoffer520
Nuklear-Therapiegeräte812
OP-Leuchten1010
OP-Tische1010
Photometer520
Positronen-Emissions-Computer- Tomographen812
Praxiseinrichtungen1010
Prüfgeräte für mesopischen Sehbereich812
Refraktometer520
Reizstromgeräte812
Röntgenbildbetrachter1010
Röntgengeräte812
Sehtestgeräte812
Sonographiegeräte520
Spaltlampen617
Spektralanalysegeräte812
Tonaudiometer812
Tonometer812
Überwachungseinheiten (Intensivüberwachung)812
Ultraschalldoppler520
Urodynamischer und Uroflow- Messplatz1010
UV-Bestrahlungsgeräte812
Wärmetherapiegeräte812
Zentrifugen812

 

16. Welche Möglichkeiten bietet der Investitionsabzugsbetrag?

Der Investitionsabzugsbetrag (Ansparabschreibung) stellt eine Abschreibungsmöglichkeit für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) dar. Es wird dadurch eine Steuerstundung und Liquiditätshilfe erreicht. Nachfolgend die wichtigsten Punkte, welche zu beachten sind (siehe: Unternehmenssteuerreform; gültig seit Jahresabschluss 2011; § 7g EStG ):

  • Für Bilanzierende darf das Betriebsvermögen nicht höher als 235.000 € sein.

  • Der Gewinn nach Einnahmen-Überschussrechnung darf nicht höher als 100.000 € sein.

  • Der Rücklagenhöchstbetrag/Investitionsabzugsbetrag beträgt maximal 40 % oder 200.000 €.

  • Die Sonderabschreibungen betragen maximal 20 % der um den Abzugsbetrag verminderten Anschaffungskosten.

  • Begünstigte Wirtschaftsgüter sind neue oder gebrauchte, bewegliche und abnutzbare Wirtschaftsgüter, die zu mindestens 90 % betrieblich genutzt werden und für mindestens zwei Jahre im Unternehmen verbleiben.

  • Für die Investitionsbeschreibung ist die Benennung der Funktion des Wirtschaftsgutes ausreichend.

  • Die Angabe der Höhe der geplanten Investition ist zwingend; eine Angabe zum Anschaffungsjahr ist nicht erforderlich. Die Investition muss jedoch innerhalb von drei Jahren erfolgen.

Wenn die geplante Investition unterbleibt, ist eine Auflösung des Abzugsbetrages mit rückwirkender Gewinnerhöhung im Jahr der Bildung mit Steuerverzinsung nach § 233a AO erforderlich. Sonderregelungen für Existenzgründer entfallen.