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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz - Grenzwerte beim Umgang mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen

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Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz

Grenzwerte beim Umgang mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährdenden Betriebsmitteln, Einrichtungen, Werk- und Hilfsstoffen

01. In welchen Zuständen liegen Gefahrstoffe vor?

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02. Wie gelangen Gefahrstoffe in den menschlichen Körper?

Feste, flüssige und pastöse Gefahrstoffe gelangen über die Mundöffnung in den Verdauungstrakt. Stäube, Rauche, Nebel, Aerosole, Dämpfe und Gase werden über die Atmungsorgane aufgenommen. Flüssige Gefahrstoffe gelangen über die Haut in den Körper, wenn sie hautresorptiv sind (z. B. Benzol im Ottokraftstoff). Unfälle, bei denen Gefahrstoffe in fester Form in den menschlichen Körper gelangen, sind selten. Die Aufnahme von gefährlichen Flüssigkeiten ist häufiger anzutreffen. Beide Arten von Unfällen geschehen leider immer dann, wenn Gefahrstoffe in Behältnissen, die eigentlich für die Aufbewahrung von Lebensmittel vorgesehen sind, aufbewahrt werden. Deswegen verbietet die Gefahrstoffverordnung dies streng.

  • Arbeitsplatzgrenzwert:

    Der mit Abstand häufigste Weg in den menschlichen Körper führt über die Atmungsorgane in die Lunge des Menschen. Daher sind die meisten Grenzwerte Luftgrenzwerte, also Werte, bei denen arbeitsmedizinische Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Beschäftigte im Allgemeinen gesund bleibt, wenn diese Werte dauerhaft eingehalten werden. Gemessen wird die Konzentration eines Gefahrstoffes in der Luft am Arbeitsplatz. Sie wird meist in den Einheiten mg/m3 Luft oder ppm angegeben. Dieser Wert heißt „Arbeitsplatzgrenzwert“.

  • Biologischer Grenzwert:

    Daneben gibt es den „biologischen Grenzwert“. Gemessen wird bei diesem Grenzwert die Konzentration von Gefahrstoffen oder ihrer Metaboliten in Körperflüssigkeiten. Wird dieser biologische Grenzwert eingehalten, bleibt der Beschäftigte nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen im Allgemeinen gesund.

Die Grenzwerte sind in Grenzwertlisten zusammengefasst und werden vom sog. Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) verbindlich festgelegt und ständig angepasst.

Mit der Einführung der o. g. „Arbeitsplatzgrenzwerte“ und der „biologischen Grenzwerte“ hat sich der Gesetzgeber von den Jahrzehnte lang geltenden

  • MAK-Werten (Maximale Arbeitsplatzkonzentration),

  • BAT-Werten (Biologische Arbeitsstoff-Toleranz-Werte) und

  • TRK-Werten (Technische Richtkonzentration)

abgewendet.

Diese Werte hatten z. T. keine arbeitsmedizinische, sondern eine technische Begründung für ihre Grenzwertbedeutung. Eine derartige technische Sichtweise gilt im modernen Europa als überholt und hat sich nunmehr mit der Umsetzung der EU-Gefahrstoffrichtlinien auch in Deutschland durchgesetzt.

Merke

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