Kursangebot | Außenhandel | Weitere rechtliche Bestimmungen

Außenhandel

Weitere rechtliche Bestimmungen

01. Welche weiteren rechtlichen Bestimmungen sind neben dem AWG und der AWV zu beachten?

  • Einschlägige Europäische Verordnungen (EVO)

  • ZollbestimmungenUmsatzsteuergesetz (UStG) sowie

  • Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDVO).

02. Wie ermittelt man den Zollwert?

Soweit der Zoll als Wertzoll erhoben wird, errechnet sich der Zollwert wie folgt:

 Warenwert
-Liefererskonto (auch wenn er später nicht in Anspruch genommen wird)
+Verpackungskosten
+Auslandsfracht (= Transportkosten bis zur EU-Außengrenze)
=Zollwert

03. Wie berechnet man die Einfuhr-Umsatzsteuer?

Die Berechnungsbasis für die Einfuhr-Umsatzsteuer ergibt sich wie folgt:

 Zollwert (siehe Frage 02.)
+Zoll (auf den Zollwert bezogen)
+ggf. Verbrauchssteuern (z. B. Kaffeesteuer)
+Inlandsfracht (Transportkosten innerhalb der EU)
=Berechnungsbasis für die Einfuhr-Umsatzsteuer

Faktisch ist die Einfuhr-Umsatzsteuer also auch eine „Steuer auf die Steuer“ und eine „Steuer auf den Zoll“. Buchhalterisch ist sie Vorsteuer und verringert im Zuge des Vorsteuerabzugs die Umsatzsteuerschuld.

04. Warum werden Exporte nicht versteuert?

Das Umsatzsteuergesetz zählt die Umsätze auf, die zu versteuern sind und nennt sie steuerbare Umsätze. Steuerbar sind alle Leistungen, die ein Unternehmen im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Zu den steuerbaren Umsätzen gehören:

  • Einkäufe von Waren und sonstigen Leistungen im Inland

  • Verkäufe von Waren und sonstigen Leistungen im Inland

  • Wareneinfuhren aus dem Ausland

  • Innergemeinschaftlicher Erwerb von Waren und sonstigen Leistungen.

Exporte erfüllen zwar die Voraussetzungen der Steuerbarkeit, sind jedoch nach § 4 Nr. 1a UStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 UStG umsatzsteuerfrei. Das ist praktische Exportförderung. Deutsche Exporteure wären benachteiligt, müssten ihre ausländischen Kunden den Bruttobetrag für die Produkte zahlen, während andere Anbieter ihre Waren im Ausland netto, also ohne Umsatzsteuer, anbieten würden.

05. Welche Besonderheit gibt es beim Warenverkehr innerhalb der EU?

Solange es innerhalb der Europäischen Union noch keinen harmonisierten Umsatzsteuersatz gibt, gelten in den EU-Staaten unterschiedliche Umsatzsteuersätze. Bis es irgendwann zu einer Steuersatzharmonisierung kommt, gilt für den gewerblichen Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union folgende Regelung:

  • Der Lieferer aus einem EU-Staat berechnet keine Umsatzsteuer.

  • Der Kunde versteuert die Ware mit dem Steuersatz, der in seinem Land gilt, sobald die Ware im anderen EU-Staat ist.

    Merke

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    Versteuert wird der Erwerb der Ware, nicht der Verkauf.

    Die Besteuerung fällt erst an, wenn die Ware tatsächlich ins andere EU-Land verbracht worden ist.

Sollte der Erwerber die Umsatzsteuer nicht entrichten, wird der Lieferer zur Versteuerung herangezogen. Umsätze aus dem innergemeinschaftlichen Warenverkehr müssen dem Finanzamt unter Angabe der USt-ID-Nr. gesondert gemeldet werden. Durch den Datenabgleich können die Finanzbehörden feststellen, ob ein Erwerber seiner Steuerverpflichtung nicht nachgekommen ist und greifen dann auf den Verbringer zurück.