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Außenhandel

Bankgarantien

01. Was kennzeichnet Bankgarantien?

Bankgarantien schützen den Exporteur bzw. den Importeur vor Verlusten, wenn der Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt. Mit der Bankgarantie übernimmt die Bank die Haftung dafür, dass in der Zukunft ein bestimmter Erfolg oder ein bestimmtes Verhalten eintreten wird. Tritt der Erfolg oder das Verhalten nicht ein, steht sie für den Schaden ein, der sich dann ergibt.

Bankgarantien

  • sind nicht gesetzlich geregelt

  • verpflichten zur Zahlung, wenn der Garantiefall eintritt

  • verpflichten im Garantiefall lediglich zur Zahlung, nicht zur Naturalleistung

  • sind selbstschuldnerisch

  • setzen anders als die Bürgschaft keine Hauptforderung voraus und sind daher nicht wie die Bürgschaft akzessorisch, sondern fiduziarisch, d. h. der Begünstigte genießt durch die Garantie mehr Rechte als er selbst aus dem Schuldverhältnis mit seinem Vertragspartner hat

  • sind formlos möglich, obgleich sie natürlich i. d. R. schriftlich vereinbart werden (leichtere Beweisfunktion)

  • können in der Höhe begrenzt werden (Zahlungsobergrenze)

  • führen beim Begünstigten zu Aufwendungen, weil die Banken Avalprovisionen berechnen

  • stellen einen einseitig verpflichtenden Vertrag zwischen Garant und Begünstigtem dar.

02. Welches sind die rechtlichen Grundlagen für Bankgarantien?

Einer gesetzlichen Regelung bedarf es nicht, weil die Handels- und Bankpraxis dafür selbst Regelungen gefunden hat, die in den „Einheitlichen Richtlinien für Vertragsgarantien (ERV)“ und den „Einheitlichen Richtlinien für auf Anforderung zahlbare Garantien (ERG)“ von der Internationalen Handelskammer für den globalen kommerziellen Verkehr verwendungsfähig festgelegt sind. Die ERG spiegeln die Bankpraxis mehr wider als die ERV. Beide Richtlinien können wahlweise angewendet werden, allerdings muss der Garant deutlich machen, welche der beiden Einheitlichen Richtlinien er seiner Garantie zugrunde legt.

03. Was sind die wesentlichen Bestimmungen der ERV?

  • Die Währung in der die Garantie zu zahlen ist, sollte klar definiert werden. Fehlt die Währungsangabe, ist die Garantie in der Währung zu leisten, in der der Preis genannt ist.

  • Wenn für die Garantie kein Höchstbetrag festgelegt wird, haftet der Garant unbegrenzt.

  • Es sollte eine Garantielaufzeit festgelegt werden; andernfalls gelten

    • Bietungsgarantien sechs Monate (ab Garantieerklärung)

    • Lieferungsgarantien sechs Monate (ab Liefertermin)

    • Gewährleistungsgarantien bis einen Monat nach Ablauf der Gewährleistungsfrist,

    • Auszahlungsgarantien sechs Monate (nach Fertigstellung).

  • Die Zahlungsfrist des Garanten beträgt bei Garantien i. S. d. ERV 30 Tage und bei Garantien i. S. d. ERG sieben Arbeitstage.

  • Es ist das Recht anzuwenden, das am Sitz des Garanten gilt, wenn nicht die Anwendung anderen Rechts – z. B. ICC-Arbitration – vereinbart ist.

  • Zum Nachweis, dass der Garantiefall eingetreten ist, genügt eine eindeutige Erklärung des Begünstigten.

04. Auf welchem Weg werden Bankgarantien gegeben?

Bankgarantien können auf zweierlei Weise gegeben werden:

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Die indirekte Bankgarantie kann man mit dem bestätigten Akkreditiv vergleichen. Dort tritt die Zahlungszusicherung der Akkreditivstelle an die Seite der von der Akkreditivbank abgegebenen Zusicherung und hier muss die Bank des Begünstigten die Garantiezusage der fremden Bank so ergänzen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen im Land des Begünstigten entspricht.

05. Welche Garantiearten sind im Außenhandel typisch?

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06. Was ist ein Bid Bond?

Hier garantiert die Bank, dass der Auftrag, für den ein Unternehmen im Rahmen einer öffentlichen Ausschreibung den Zuschlag bekam, vom Auftragnehmer auch ausgeführt wird. Die Bank haftet dem Auftraggeber also dafür, dass der Auftragnehmer die Ausschreibungsbedingungen einhält, sein Angebot aufrecht erhält und wirtschaftlich leistungsfähig ist.

Die Bietungsgarantie wird in den Ausschreibungen häufig verlangt, um unseriöse Anbieter fernzuhalten. Bietungsgarantien für Anbieter, die den Zuschlag nicht bekommen haben, erlöschen.

Garant ist die Bank des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist Begünstigter.

07. Was ist ein Advance Payment Bond?

Die Bank garantiert dem Importeur, geleistete Anzahlungen zurückzuzahlen, wenn der Exporteur nicht vertragsgemäß und termingetreu liefert. Ob sie auch Zinskomponenten beinhalten, ist abhängig davon, was Garantiebank und Importeur vereinbaren. Eine solche Garantie ist insbesondere im industriellen Anlagegeschäft sinnvoll, weil hier entsprechend lange Liefer- bzw. Fertigungszeiten entstehen und der Kunde mit der Anzahlung den Auftragnehmer häufig erst in die Lage versetzt, entsprechendes Fertigungsmaterial zu beschaffen.

Garant ist die Bank des Exporteurs (Auftragnehmer). Der Importeur (Auftraggeber) ist Begünstigter.

08. Was ist eine Payment Guarantee?

Die Bank garantiert dem Exporteur, dass seine Forderung beglichen wird, auch wenn der Importeur zahlungsunfähig werden sollte. Diese Zahlungsgarantie wirkt wie ein Akkreditiv. Der Vorteil besteht darin, dass die Garantie kostengünstiger als eine Kreditversicherung oder das Akkreditiv ist. Zudem geht die Avalprovision zu Lasten des Importeurs und nicht zu Lasten des Begünstigten. Garantiert wird neben dem Betrag auch, dass die Fälligkeitstermine eingehalten werden.

Garant ist die Bank des Importeurs (Auftraggeber). Der Exporteur (Auftragnehmer) ist Begünstigter.

09. Was sind Performance Bonds?

Bei der Lieferungs- und Leistungsgarantie haftet der Garant dafür, dass der Auftragnehmer seine vertraglichen Pflichten insgesamt vertragsadäquat und termingerecht erfüllt. Das betrifft sowohl die Lieferung der Ware also auch vereinbarte Dienstleistungen (z. B. Montage). Erfüllt der Auftragnehmer seinen Teil des Vertrages nicht, muss die garantierende Bank Schadenersatz leisten.

Garant ist die Bank des Exporteurs (Auftragnehmer). Der Importeur (Auftraggeber) ist Begünstigter.

Für den Importeur ist diese „Vertragserfüllungsgarantie“ sehr viel nützlicher als die Festschreibung einer Vertragsstrafe im Vertrag mit dem Auftragnehmer. Die Vertragsstrafe wäre vom Auftragnehmer zu zahlen. Wenn er seine Lieferungs- und Leistungspflichten nicht vertragsgemäß erbracht hat, wird er seiner Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe wahrscheinlich auch nicht nachkommen und zahlreiche Gründe anführen, warum er nicht erfüllen konnte oder sich in eigenwilligen Definitionen von Vertragserfüllung ergehen. Dem Importeur bleibe nur, seinen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Die Lieferungs- und Leistungsgarantie ist hingegen abstrakt, d. h. es kommt nicht auf das Wie und Warum der Nichterfüllung an, sondern nur auf die Tatsache, dass nicht erfüllt worden ist. Eine Vertragsstrafenvereinbarung ist auch deshalb ein stumpfes Schwert, weil sie nicht eingetrieben werden kann, wenn der Auftragnehmer insolvent ist. Die Garantieleistung hingegen kommt von der Bank.

10. Welche Bedeutung haben die Sonderformen der Performance Bonds?

Statt die Lieferungs- und Leistungsgarantie auf die gesamte Vertragserfüllung zu richten, kann sie sich in den einzelnen Facetten auf bestimmte Aspekte erstrecken.

  • Gewährleistungsgarantie
    Die Bank garantiert, dass die gelieferte Ware technisch einwandfrei ist. Die Garantie greift auch, wenn Mängel nicht einwandfrei abgestellt werden.

  • Konnossementgarantie
    Diese Garantie tritt in dem Fall ein, wenn Originale der bill of lading missbräuchlich verwendet werden, sodass sich ein anderer als der Importeur mit einer der Originalausfertigung in den Besitz der Ware gebracht hat. Der Garantiefall wäre ebenfalls gegeben, wenn im Letter of Credit die Vorlage von drei (Original-)Ausfertigungen als Bedingung für das Akkreditiv verlangt wird und diese Bedingung nicht erfüllt werden kann, weil eine Ausfertigung verschwunden ist. Begünstigter dieser Garantie können entweder der Exporteur oder die Reederei sein, die die Ware zur Verschiffung entgegennahm und sie an einen Empfänger auslieferte, der zwar die b/l vorwies, aber dort nicht als Empfänger genannt ist, und gegen die der Exporteur nun Schadensersatzansprüche erhebt.

  • Unstimmigkeitsgarantie
    Der Importeur wird i. d. R. im Zuge eines Dokumenteninkassos die Dokumente nur entgegennehmen und zahlen, wenn es sich um die im Kaufvertrag vereinbarten Dokumente handelt und die vereinbarte Menge geliefert wird. Ist eines davon oder beides nicht der Fall, ermöglicht die Unstimmigkeitsgarantie der Bank, dass der Importeur die Dokumente dennoch entgegennimmt (und zahlt), weil die Bank garantiert, dass die Unstimmigkeiten beseitigt werden, d. h. die fehlenden Dokumente nachgereicht bzw. die fehlende Menge nachgeliefert wird. Gelingt das nicht, leistet sie Schadensersatz.

  • Qualitäts- und Gewichtsgarantie
    Hier tritt der Garantiefall ein, wenn der Importeur – nachdem er beim Dokumenteninkasso die Ware vollständig bezahlt hat, um die Dokumente zu bekommen und mit den Dokumenten an die Ware zu gelangen – bei der Warenprüfung feststellt, dass das in Rechnung gestellte Gewicht bzw. die berechnete Qualität nicht mit dem tatsächlich erhaltenen Gewicht bzw. der tatsächlich eingetroffenen Qualität übereinstimmt. Die Garantie sichert ihm einen angemessenen Preisabschlag zu. Allerdings ist hierbei nicht die Bank, sondern der Exporteur der Garant.

  • Rücklieferungsgarantie
    Diese Garantie ist für den Veredelungsverkehr von Bedeutung. Ware wird zur Veredelung ins Ausland gebracht und soll nach der Veredelung wieder zurück zum Auftraggeber kommen. Mit der Rückzahlungsgarantie wird der Schadensersatzanspruch abgedeckt, wenn dem Unternehmen ein Schaden erwächst, weil die Ware nicht rechtzeitig zurückgekommen ist.