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Außenhandel

Zahlungsarten

01. Welche dokumentären Zahlungsarten gibt es?

Als dokumentäre Zahlungsarten kommen zwei Zahlungsarten in Betracht, bei denen der Importeur über bestimmte Dokumente verfügen muss, um an die Ware zu gelangen. Diese Dokumente bekommt er aber erst, wenn die Zahlung erfolgt bzw. sichergestellt ist. Damit wird das Zahlungsausfallrisiko des Exporteurs ausgeschaltet. Möglich wird das zum einen durch die Zahlungsart Inkasso, zum anderen durch die Zahlungsart Akkreditiv.

02. Welche Zahlungsbedingungen passen zum dokumentären Zahlungsverkehr?

Dokumentärer Zahlungsverkehr wird praktiziert, wenn eine der folgenden terms of payment vereinbart ist:

documents against paymentd/pInkasso
documents against acceptanced/aInkasso
Letter of CreditL/CAkkreditiv

03. Wodurch unterscheiden sich d/p und d/a?

Bei d/p erhält der Importeur die Dokumente, die ihm die Verfügbarkeit über die Warenlieferung ermöglichen nur ausgehändigt, wenn er unmittelbar zahlt bzw. die Zahlung veranlasst. Bei d/a erhält er die erforderlichen Dokumente nur, wenn er einen Wechsel akzeptiert. Dadurch verschafft sich der Importeur ein Zahlungsziel, weil der Wechsel erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig sein wird. In der Zwischenzeit verkauft der Importeur die gelieferten Waren weiter und verschafft sich so die Liquidität, mit der er am Fälligkeitstag des Wechsels seine Wechselschuld begleicht. Der Exporteur seinerseits wird den akzeptierten Wechsel vor dem Fälligkeitstag (z. B. noch am selben Tag, zu dem das Akzept erfolgte) bei seiner Bank zum Diskont einreichen und verschafft sich somit Liquidität. Natürlich erhält er nur den abgezinsten Barwert des Wechsels gutgeschrieben. Beim Ausstellen des Wechsels muss er also eine Wechselsumme eintragen, bei der der Barwert genau seiner Forderung entspricht, d. h. die Wechselsumme ist um den Diskont höher als der Forderungsbetrag aus der Handelsrechnung.

Der Exporteur muss beachten, dass er als Wechselaussteller der Bank gegenüber für die Einlösung des Wechsels durch den Wechselschuldner haftet. Das bedeutet, dass die Bank, die ihm den Wechsel vor Fälligkeit abkaufte, von ihm den Wechselbetrag eintreibt, falls der Wechselschuldner am Fälligkeitstag den Wechsel nicht einlösen sollte.

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04. Wie ist der organisatorische Ablauf bei d/p und d/a?

Exporteur und Importeur schließen den Kaufvertrag und legen die Konditionen fest. Sie vereinbaren den Liefertermin, den anzuwendenden Incoterm und die Zahlungsbedingung, z. B. d/p und die Dokumente, die gegen Zahlung zu übergeben sind, z. B. commercial invoice (zweifach), Packliste (zweifach), bill of lading in dreifacher Ausfertigung (als Bordkonnossement) sowie eine Ausfertigung des certificate of origin.

Nach Vertragsabschluss versendet der Exporteur vereinbarungsgemäß die Ware und übergibt sie einer Reederei. Die Reederei stellt ihm zunächst ein Übernahmekonnossement aus, das später – bei der Verschiffung – durch ein Bordkonnossement abgelöst wird. Im Übernahmekonnossement bestätigt die Reederei, dass sie vom Exporteur eine bestimmte Menge Ware in augenscheinlich gutem Zustand und guter Beschaffenheit zur Versendung an einen Kunden in einen bestimmten Hafen übernommen hat. Im Bordkonnossement bestätigt sie, dass sie diese Menge Ware in eben diesem offensichtlichen, d. h. äußerlich erkennbaren, guten Zustand und in guter Beschaffenheit an Bord genommen hat und in einen bestimmten Bestimmungshafen transportieren wird. Die Originale erhält der Exporteur.

Die Ware befindet sich nun an Bord und das Schiff legt ab. Der Exporteur erteilt jetzt seiner Bank einen Inkassoauftrag (Geschäftsbesorgungsauftrag). Die Bank wird sich zur Durchführung dieses Auftrags an die Korrespondenzbank (oder direkt an die Bank des Importeurs) wenden. Der Auftrag lautet, dem Importeur die aufgeführten Dokumente gegen Zahlung bzw. Veranlassung der Zahlung auszuhändigen. Die Korrespondenzbank (bzw. die Bank des Importeurs) benötigt dazu die Dokumente, die sie von der Bank des Exporteurs treuhänderisch erhält.

Der Importeur wird die Dokumente erst benötigen, wenn das Schiff mit der Ware angekommen ist (es sei denn, er will die Ware schon während des Transports verkaufen, dann benötigt er die b/l und muss die Dokumente deshalb vorher einlösen). Er bekommt die Dokumente gegen Zahlung bzw. Veranlassung der Zahlung. Sobald seine Bank das Geld vereinnahmt hat, wird sie es an die Bank des Exporteurs weiterleiten, die es dann dem Konto des Exporteurs gutschreibt.

Bei d/a ist der Ablauf genauso, allerdings braucht der Importeur keine Zahlung leisten, wenn er die Dokumente in Empfang nimmt, sondern muss einen vom Exporteur ausgestellten Wechsel akzeptieren. Der akzeptierte Wechsel wird dann über die Banken dem Exporteur zugeleitet, der ihn dann diskontieren kann.

05. Welche Bedeutung haben die Dokumente aus Sicht der Banken?

Keine! Die Banken prüfen nicht, ob die Dokumente inhaltlich zutreffen. Sie prüfen lediglich, ob sie jeweils die Dokumente vollständig bekommen haben, die im Inkassoauftrag angegeben wurden.

06. Welches Risiko trägt der Importeur bei d/p bzw. d/a?

Da der Importeur erst im Besitz der Dokumente sein muss, um an die Ware heran zu können und er diese Dokumente nur erhält, wenn er zuvor gezahlt (d/p) bzw. einen Wechsel akzeptiert (d/a) hat, besteht für ihn keine Möglichkeit, die eingetroffene Ware vorher in Augenschein zu nehmen, um ggf. offene Mängel zu erkennen. Das bedeutet für ihn, dass er gewissermaßen „die Katze im Sack“ kauft. Um dennoch die Ware vorab prüfen zu können, gibt die Bank des Importeurs guten Kunden die Dokumente zu treuen Händen. Damit hat der Kunde die Dokumente, kann an die Ware heran und sehen, ob die Lieferung ordnungsgemäß erfolgte und ob offene Mängel vorliegen. Ist alles in Ordnung, wird der Kunde nun die Zahlung bzw. das Akzept leisten und die Dokumente behalten; andernfalls wird er die Dokumente der Bank zurückgeben und keine Zahlung bzw. kein Akzept leisten. Es versteht sich von selbst, dass die Bank sich nur gegenüber vertrauenswürdigen Klienten so verhalten kann.

07. Welches Risiko trägt der Exporteur bei d/p bzw. d/a?

Der Exporteur hat sich mit d/p und d/a zwar vor dem Zahlungsausfallrisiko geschützt. Verweigert der Importeur die Zahlung, bekommt er die Dokumente nicht und somit auch keine Ware. Beide Zahlungsbedingungen verringern aber nicht das Annahmerisiko. Sollte es dem Importeur also einfallen, die Dokumente nicht abzunehmen (indem er einfach keine Zahlung leistet bzw. kein Akzept abgibt), weil er die Ware nicht mehr benötigt, hat der Exporteur die Ware zwar nicht verloren, aber ihm entstehen Kosten für den Rücktransport bzw. – was naheliegender ist – die Einlagerung vor Ort. Falls es sich nicht um kundenspezifische Ware handelt, muss er versuchen, die Ware vor Ort zu verkaufen. Er muss also einen Kommissionär finden oder einen anderen Absatzhelfer, die den Markt kennen und die Ware für seine Rechnung verkaufen. Dass der Exporteur die ihm entstehenden Kosten vom Importeur einklagen kann, sei als theoretische Möglichkeit erwähnt.

08. Welche Vorteile bietet die Akkreditivvereinbarung dem Exporteur?

Die Vereinbarung einer Akkreditivzahlung schützt den Exporteur ebenso wie d/p und d/a vor dem Zahlungsausfallrisiko. Darüber hinaus schützt es ihn auch vor dem Annahmerisiko, das durch d/p und d/a nicht beseitigt wird. Das Risiko, dass der Importeur gelieferte Ware nicht annimmt und der Exporteur damit vor dem Problem steht, was er mit der Ware machen soll, die sich jetzt fernab im vereinbarten Bestimmungshafen bzw. -ort befindet, tritt deshalb nicht ein, weil der Exporteur die Ware erst versendet, wenn ihm die Bank des Importeurs zusichert, dass er das Geld auf jeden Fall von ihr bekommen werde. Den Exporteur selbst braucht es nicht zu interessieren, wie die Bank des Importeurs sich gegenüber dem Importeur absichert. Ihm genügt, dass er sicher sein kann, auf jeden Fall die Zahlung zu erhalten. Da die Ware in jedem Fall ohnehin bezahlt wird, gibt es für den Importeur also keinen Grund, die Warenlieferung nicht anzunehmen.

Die Bank sichert die Zahlung allerdings nur unter bestimmten Bedingungen zu. Die Bedingungen bestehen darin, dass ihr genau definierte Dokumente fristgerecht vorgelegt werden.

09. Was ist ein Akkreditiv?

Vereinfacht gesagt ist das Akkreditiv die im Letter of Credit formalisierte Zusicherung der Bank des Importeurs, dass sie den darin genannten Betrag an den Exporteur zahlen wird, sofern der Exporteur rechtzeitig die im Letter of Credit aufgeführten Dokumente vorlegt.

Das Akkreditiv ist …
► die vertragliche Zusicherungletter of credit
► eines GeldinstitutsAkkreditivbank
► für Rechnung des AuftraggebersAkkreditivsteller
► (innerhalb eines festgelegten Zeitraums)befristetes Akkreditiv
► an einen bestimmten EmpfängerAkkreditierter
► über dessen BankAkkreditivstelle/Avisabank
► gegen Übergabe vereinbarter Dokumentedocuments
► einen bestimmten Betrag in der vereinbarten WährungAkkreditivbetrag
zu zahlen.

Der Importeur wird als Akkreditivsteller bezeichnet, weil er bei seiner Bank den Antrag stellt, ihm ein Akkreditiv zu eröffnen. Kommt seine Bank diesem Wunsch nach, eröffnet sie das Akkreditiv zu Gunsten des Exporteurs. Er ist also der vom Akkreditiv Begünstigte. Die o. g. Begriffe darf man nicht verwechseln. Ebenso ist auf präzise Formulierung anstelle umgangssprachlicher Ausdrucksweise zu achten. Zwar sprechen viele Importeure davon, dass sie ein Akkreditiv eröffnen werden (Umgangssprache!). Tatsächlich können sie ihre Bank lediglich um die Eröffnung eines Akkreditivs bitten. Es ist die Bank, die sich gegenüber dem Exporteur zur Zahlung verpflichtet!

10. Was muss einer Akkreditivvereinbarung im Kaufvertrag vorausgehen?

Anders als bei den nichtdokumentären Zahlungsbedingungen und bei den dokumentären Zahlungsbedingungen d/p und d/a hängt es nicht allein vom Exporteur und vom Importeur ab, ob sie im Kaufvertrag Akkreditivzahlung festlegen können. Bevor der Importeur seine Unterschrift unter einen Kaufvertrag setzt, indem als Zahlungsbedingung Akkreditivzahlung vereinbart ist, muss er vorher mit seiner Bank gesprochen haben, ob sie bereit sei, ihm ein Akkreditiv zu eröffnen. Es darf nicht passieren, dass Exporteur und Importeur etwas vereinbaren, dass sie selbst gar nicht bewirken können. Ob sie ein Akkreditiv eröffnen wird, entscheidet die Bank. Die Bank wird i. d. R. dem Wunsch des Importeurs nachkommen, da er ja schließlich ihr Kunde ist. Es ist aber entscheidend, welche Bedingungen sie daran knüpft. Die Bedingungen bestehen zum einen darin, dass sie bestimmte Dokumente benennen kann und zum zweiten könnte sie verlangen, dass die Bank des Exporteurs ebenfalls eine Zahlungszusicherung gibt, man spricht dann von einem durch die Bank des Exporteurs, der Akkreditivstelle, bestätigtem Akkreditiv. Dann müsste nämlich auch der Exporteur vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags seine Bank kontakten, um herauszufinden, ob sie dazu bereit ist.

Die Abbildung stellt die Abläufe dar, die vor dem Abschluss des Kaufvertrags stattfinden.

Das Akkreditiv erteilt die Bank natürlich nicht umsonst, sondern berechnet dafür Akkreditivgebühren. Sie sind vom Begünstigten zu tragen. Der wird sie wahrscheinlich nicht tragen wollen und rechnet sie in den Akkreditivbetrag ein. Der Akkreditivbetrag muss also nicht mit der Summe identisch sein, die sich aus der Handelsrechnung ergibt.

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11. Was ist hinsichtlich der Dokumente zu beachten?

Für die Akkreditivzahlung entscheidend sind die Dokumente, die die Akkreditivbank im Letter of Credit ausdrücklich aufführt. Die Dokumente müssen wie bei d/p und d/a vom Exporteur beschafft werden. Er muss also darauf achten, dass keine Dokumente im L/C stehen, die er gar nicht herbei bringen kann. Des Weiteren sollten Exporteur und Importeur darauf achten, dass sie im Kaufvertrag nicht nur das Dokumentenakkreditiv als Zahlungsbedingung hineinschreiben (nachdem die Akkreditvbank signalisiert hat, dass sie ein Akkreditiv zu eröffnen bereit sei), sondern auch dieselben Dokumente benennen, wie sie nachher im L/C stehen werden.

12. Wann ist die Akkreditivbank nicht an ihre Akkreditveröffnung gebunden?

Die Akkreditivbank braucht ihre Zahlungszusicherung nicht aufrecht zu halten, wenn

  • ihr nicht sämtliche im L/C aufgeführten Dokumente vorgelegt werden

  • ihr die im L/C aufgeführten Dokumente in anderer Form vorgelegt werden als lt. L/C vorgeschrieben, z. B. wird ihr nur ein Übernahmekonnossement vorgelegt, obwohl lt. L/C ein Bordkonnossement vorgelegt werden muss

  • ihr die im L/C aufgeführten Dokumente nicht in der im L/C genannten Anzahl vorgelegt werden, z. B. wird ihr die commercial invoice in sechsfacher Ausfertigung vorgelegt, obwohl lt. L/C neunfache Ausfertigung erforderlich ist.

Akkreditivkonforme Dokumente müssen der Bank fristgerecht vorgelegt werden. Geschieht das nicht, braucht die Bank diese nicht mehr entgegenzunehmen und wird natürlich auch nicht zahlen.

13. Wie wird das Dokumentenakkreditiv abgewickelt?

Die Abbildung verdeutlicht den Ablauf eines Dokumentenakkreditivs:

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Die Schritte 5 und 6 können in der Reihenfolge auch umgekehrt erfolgen. Schritt 9 ist für den Exporteur ohne Interesse; bei diesem Schritt kommt es auf die vertragliche Beziehung zwischen Akkreditivsteller und Akkreditivbank an.

15. Welche Formen des Akkreditivs gibt es?

Die in der vorausgehenden Abbildung dargestellte Grundform des Akkreditivs kann in verschiedener Weise modifiziert werden – je nachdem, wie es für Exporteur und Importeur sinnvoll ist –, sodass es verschiedene Akkreditivformen gibt, wobei die meisten Formen miteinander kombinierbar sind.

  • Befristete und nicht befristete Akkreditive:
    Im Normalfall sind die Letter of Credits befristet, d. h. die Akkreditivbank muss bis zu diesem Datum zu Ihrer Zahlungszusicherung stehen, sofern der Akkreditierte sich akkreditivkonform verhält (also z. B. fristgerecht die korrekten Dokumente einreicht).

  • Bestätigte (confirmed) und nicht bestätigte (unconfirmed) Akkreditive:
    Es ist immer die Akkreditivbank, die letztlich dem Akkreditierten die Zahlung zusichert. Ist sie die einzige Instanz, die diese Zusicherung macht, liegt ein unbestätigtes Akkreditiv vor. Die Akkreditivbank wird den fälligen Betrag zahlen, wenn sie von der Akkreditivstelle (Bank des Exporteurs) die akkreditivkonformen Dokumente bekommen hat, die diese wiederum vom Exporteur erhielt. Bei einem bestätigten Akkreditiv hingegen tritt die Akkreditivstelle in die Zahlungsverpflichtung der Akkreditivbank ein, d. h. sie bestätigt das Akkreditiv, was für den Exporteur so wirkt, als habe sie die Zahlung zugesichert. Reicht beim bestätigten Akkreditiv der Exporteur die akkreditivkonformen Dokumente an seine Bank weiter, wird sie dem Exporteur den Akkreditivbetrag gut schreiben. Danach gibt sie die erhaltenen Dokumente an die Akkreditivbank weiter, die den Akkreditivbetrag an sie überweist.

  • Revolvierende Akkreditive und kumulativ revolvierende Akkreditive:
    Wenn ein Importeur immer wieder Importgeschäfte von annähernd gleichem Wert unter der Zahlungsbedingung Dokumentenakkreditiv macht, kann er zwar für jedes einzelne Geschäft einen neuen Akkreditivauftrag erteilen; einfacher, billiger und schneller wäre es, wenn er bei der Akkreditivbank einen L/C beantragen würde, der das Akkreditiv immer wieder neu aufleben (revolvieren) ließe.

    Beispiel

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    Das Akkreditiv lautet über 100.000 € und wird gegenüber einem Akkreditierten benutzt, von dem der Importeur Waren in Höhe dieses Wertes bezogen hat. Nachdem die Akkreditivbank die Dokumente gegen Zahlung des Akkreditivbetrags erworben hat, reicht sie sie an den Importeur weiter, der die Dokumente benötigt, um an die Ware zu gelangen. Im Gegenzug erstattet der Importeur seiner Akkreditivbank vereinbarungsgemäß den vorgestreckten Akkreditivbetrag. Bei einem revolvierenden Akkreditiv lebt der Akkreditivbetrag in Höhe von 100.000 € jetzt sofort wieder auf, d. h. der Importeur kann die Zahlungszusicherung der Bank für das nächste Importgeschäft sofort wieder einsetzen.

    Wenn es sich um ein kumulativ revolvierendes Akkreditiv handelt, könnte der Importeur damit sogar Importgeschäfte mit unterschiedlichen Summen tätigen.

    Beispiel

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    Die Akkreditivbank eröffnet ein kumulativ revolvierendes Akkreditiv über 100.000 €. Der Akkreditivsteller will es für einen Import einsetzen, der sich auf lediglich 60.000 € beläuft. Die Bank hat also für 100.000 € Zahlung zugesichert, braucht aber nur 60.000 € zu zahlen, weil der Exporteur als Akkreditierter auf mehr keinen Anspruch erheben kann. Der Importeur könnte jetzt das Akkreditiv gleichzeitig für ein zweites Importgeschäft bis zur Höhe von 40.000 € einsetzen. Hat er gerade kein zweites Importgeschäft abgeschlossen, bleibt das Akkreditiv ja weiterhin bestehen, da es ja revolvierend ist. Nachdem er seiner Bank die 60.000 € zurückgezahlt hat, könnte er das Akkreditiv bei einer Importsumme von bis zu 140.000 € benutzen. Die Summe ergibt sich aus 40.000 €, die beim ersten Import nicht beansprucht wurden, zuzüglich dem wiederaufgelebten Akkreditivbetrag von 100.000 €.

    Revolvierende Akkreditive und erst recht kumulativ revolvierende Akkreditive setzen ein besonderes Vertrauen der Akkreditivbank in die Bonität ihres Kunden voraus.

  • Sichtakkreditive:
    Diese Akkreditivform ist der Regelfall: Die Zahlung erfolgt, sobald die Dokumente der Akkreditivbank vorliegen; beim bestätigten Akkreditiv zahlt die Akkreditivstelle ebenfalls bereits, sobald ihr die Dokumente übergeben worden sind. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass die Dokumente akkreditivkonform sind.

  • Nachsichtakkreditive (Defered-Payment-Akkreditiv):
    Mit dieser Form gelingt es, dem Exporteur einerseits die Vorteile aus einer Akkreditivvereinbarung zu verschaffen – nämlich kein Zahlungsausfall- und kein Annahmerisiko tragen zu müssen – und andererseits dem Importeur ein Zahlungsziel zu verschaffen. Die Akkreditivstelle nimmt vom Exporteur die Dokumente entgegen und bescheinigt stellvertretend für die Akkreditivbank den Zahlungsanspruch und die hinausgeschobene Fälligkeit der Zahlung.

  • Akzeptakkreditiv (Remboursakkreditiv):
    Wie beim Nachsichtakkreditiv erfolgt die Zahlung nicht zeitnah zur Dokumentenvorlage, sondern wird hinausgeschoben. Die Akkreditivbank akzeptiert einen Wechsel und verpflichtet sich hierbei, ihn bei Fälligkeit einzulösen. Der Exporteur erhält den akzeptierten Wechsel, sobald er die Dokumente bei der Akkreditivstelle vorlegt und kann den Wechsel diskontieren, sodass er sofort Liquidität erhält.

  • Negoziierungsakkreditiv:
    Der Exporteur legt der Akkreditivstelle die akkreditivkonformen Dokumente sowie einen auf die Akkreditivbank gezogenen aber noch nicht akzeptierten Wechsel (= Tratte) vor, der bei Sicht fällig ist. Die Bank schreibt dem Exporteur die Wechselsumme gut und zwar stellvertretend für die Akkreditivbank. Die Negoziierung besteht nun darin, dass die Akkreditivstelle die Tratte selbst ankaufen (d. h. negoziieren) kann. Für den Exporteur ändert sich dadurch nichts: Auch jetzt schreibt ihm die Akkreditivstelle die Wechselsumme gut. Die Akkreditivstelle wird den Wechselbetrag nun mit der Akkreditivbank verrechnen.

  • Standby-Akkreditiv:
    Bei diesem Akkreditiv ist nicht der Exporteur der Begünstigte, sondern der Importeur. Die Akkreditivbank verpflichtet sich nämlich zu zahlen, wenn der Garantiefall eintritt. Als Dokument, das den Zahlungsfall auslöst, könnte z. B. die Erklärung des Importeurs sein, dass der Garantiefall eingetreten sei.

15. Können Akkreditive übertragen werden?

Ja, wenn es lt. Art. 48 Buchstabe b) ERA 600 von der Akkreditivbank ausdrücklich als „übertragbar“ („transferable“) bezeichnet worden ist. Alle anderen Ausdrücke (z. B. divisible, fractionable, assignable, transmissable) machen das Akkreditiv nicht übertragbar und sind zu ignorieren.

16. Welche Konsequenzen hat die Übertragbarkeit?

Wenn das Akkreditiv übertragbar ist, kann der Exporteur als erster Akkreditierter seine Ansprüche aus dem Akkreditiv (je nach Art des Akkreditivs also den Anspruch auf Zahlung, auf Akzept oder auf Negoziierung) ganz oder teilweise einem anderen zur Verfügung stellen. Er wird nach Art. 48 Buchstabe a) ERA 600 als Zweitbegünstigter bezeichnet.

17. Wann ist ein übertragbares Akkreditiv unbedingt sinnvoll?

Ob es sinnvoll ist, die Akkreditivansprüche zu übertragen, kann nur der Erstbegünstigte entscheiden. Hält er es nicht für sinnvoll, wird er sie nicht übertragen. Hält er es aber für erforderlich, muss ihm eben ein übertragbares Akkreditiv zur Verfügung stehen.

Sinnvoll sind übertragbare Akkreditive immer, wenn ein Export- und ein Importgeschäft in einem wirtschaftlichen Zusammenhang anfallen.

Beispiel

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Ein tunesisches Unternehmen hat einem Großhändler in Deutschland einen Auftrag zur Lieferung von Nähmaschinen erteilt. Als Zahlungsbedingung vereinbaren der tunesische Kunde und der deutsche Lieferer ein Dokumentenakkreditiv. Die Nähmaschinen hat der Großhändler in der benötigten Menge nicht vorrätig, sondern kauft sie von einem Hersteller in der Türkei. Auch hierbei ist Dokumentenakkreditiv vereinbart. Aus Sicht des Großhändlers liegt also ein Exportgeschäft vor, dem ein Importgeschäft folgt. Die Lieferung der Nähmaschinen an den Kunden in Tunesien erfolgt natürlich als Streckengeschäft direkt von der Türkei aus.

Für das Exportgeschäft (Exportakkreditiv) ist der Großhändler der Akkreditierte und der tunesische Kunde der Akkreditivsteller, dessen Bank die Akkreditivbank. Für das Importgeschäft (Importakkreditiv) ist der Großhändler hingegen der Akkreditivsteller, seine Bank die Akkreditivbank (die hinsichtlich des Exportgeschäfts als Akkreditivstelle fungiert) und der türkische Produzent ist der Akkreditierte. Die Abwicklung als Streckengeschäft legt es nahe, nicht mit zwei separaten Export- und Importakkreditiven zu arbeiten – was selbstverständlich möglich wäre –, sondern das Exportakkreditiv übertragbar zu stellen. Dann kann der deutsche Großhändler seine Akkreditivbegünstigung zum Teil an den türkischen Hersteller abtreten, nämlich in Höhe des Betrags der Eingangsrechnung. In dieser Höhe ist dann das türkische Unternehmen Begünstigter aus dem Akkreditiv geworden. Für den Restbetrag bleibt natürlich der Großhändler begünstigt.

18. Was ist bei einem übertragbaren Akkreditiv unbedingt zu beachten?

Entscheidend ist, dass die Dokumente akkreditivkonform sind. Beim Streckengeschäft ist das einfach zu bewerkstelligen. Die bill of lading, die der deutsche Exporteur als Dokument der Bank vorlegen muss ist ja genau dasselbe, das der türkische Hersteller seiner Bank vorzulegen hat, denn er hat die Ware ja verschifft.

Natürlich wird der deutsche Großhändler nicht wollen, dass der tunesische Kunde und der türkische Lieferer seine Kalkulation erkennen können. Deshalb erlaubt Art. 38 Buchstabe g) ERA 600, die Akkreditivbedingungen bei übertragbaren Akkreditiven in folgenden Punkten abzuändern:

  • Akkreditivbetrag

  • im Akkreditiv genannte Preis je Mengeneinheit

  • Dokumentenvorlagefrist oder letztes Verladedatum bzw. letzte Verladefrist.

19. Was kann man mit nicht übertragbaren Akkreditiven anfangen?

Die Antwort findet sich in den Artikeln 38 und 39 ERA 600. Bei Akkreditiven, die nicht übertragbar sind, kann der Akkreditierte zwar seine Akkreditivansprüche nicht übertragen, aber selbstverständlich kann er die Akkreditiverlöse jederzeit abtreten. Der Akkreditierte muss also seine Ansprüche erst eingelöst haben, bevor er sie z. B. zur Kreditsicherung abtreten kann.

20. Was sind die Essentials beim dokumentären Zahlungsverkehr?

Im Überblick:

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