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Außenhandel

Nichtdokumentärer Zahlungsverkehr

01. Wie unterscheidet sich der nicht-dokumentäre vom dokumentären Zahlungsverkehr?

Grundsätzlich sind alle Zahlungsbedingungen, die im Inland Anwendung finden, auch im Außenhandel anwendbar. Verbindet einen Exporteur in Korea mit einem Importeur in Deutschland eine rege und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung, so braucht der koreanische Gläubiger keine besondere Maßnahme zum Schutz seiner Forderung zu ergreifen, weil er sich auf den deutschen Schuldner erfahrungsgemäß verlassen kann. Bei Neukunden geht der Exporteur allerdings ein großes Risiko ein, wenn der seine Forderung nicht in irgendeiner Weise sichert. Bei einem ganz normalen Zielkauf ohne weitere Absicherung riskiert der Exporteur, dass er nicht nur kein Geld erhält, sondern überdies auch die Ware verliert. Um dieses Risiko auszuschließen, kann im Kaufvertrag eine Zahlungsbedingung vereinbart werden, derzufolge der Kunde bestimmte Dokumente benötigt, um in den Besitz der Ware zu gelangen. Diese Dokumente erhält er allerdings nur, wenn er die Zahlung leistet oder ein anderer die Zahlung garantiert. Man spricht dann von einem dokumentengebundenen Zahlungsverkehr. Eine solche Bindung an Dokumente besteht beim nicht-dokumentären Zahlungsverkehr nicht. Im Wesentlichen zählen zum nicht-dokumentären Zahlungsverkehr die Überweisung und die Scheckzahlung.

02. Welche Zahlungsbedingungen passen zum nicht-dokumentären Zahlungsverkehr?

Der Gläubiger braucht die Verfügbarkeit über die Ware nicht an Dokumente zu binden, wenn er mit dem Kunden Vorauszahlung vereinbart hat. In diesem Fall wird er Ware erst liefern, wenn die Zahlung vereinnahmt ist. Bei dieser Bedingung ist es der Importeur, der das Risiko eingeht, sein Geld zu verlieren, ohne dafür auch tatsächlich Ware zu bekommen. Diese Zahlungsbedingung setzt also Vertrauen in die Seriosität und Zuverlässigkeit des liefernden Exporteurs voraus.

Umgekehrt genießt der Importeur einen Vertrauensvorschuss, wenn als Zahlungsbedingung Cash on Delivery (COD) vereinbart wurde. COD entspricht etwa der im Deutschen geläufigen Zahlung per Nachname. Bei einem Kauf auf Basis dieser Zahlungsbedingung handelt es sich um einen Barkauf. Ebenso ist ein Zielkauf vorstellbar, z. B. „30 days net“.

Nicht-dokumentäre Zahlungen werden als clean payment bezeichnet.

03. Wem müssen Zahlungen ins Ausland gemeldet werden?

Innerhalb der Europäischen Union ist der Zahlungsverkehr vollständig liberalisiert. Soweit Auslandszahlungen vom Zahlungsleistenden oder vom Zahlungsempfänger gemeldet werden müssen, steckt hinter der Meldepflicht nicht die Absicht einer Kapitalverkehrskontrolle, sondern die Meldungen erfolgen ausschließlich aus den in § 26 Abs. 2, 3 AWG genannten Zwecken.

§ 26 AWG eröffnet der Regierung die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die Meldung von Zahlungen zu verlangen, wenn die Meldung notwendig ist, um

  1. feststellen zu können, ob Beschränkungen aufgehoben oder erleichtert oder angeordnet werden können

  2. die Zahlungsbilanz zu erstellen

  3. außenwirtschaftspolitische Interessen der Bundesrepublik Deutschland wahrzunehmen

  4. um bilaterale Verpflichtungen erfüllen zu können.

Die Meldung erfolgt an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Meldepflichtige gibt die formulargebundene Meldung allerdings nicht selbst an das BAFA, sondern seiner Bank. Die Bank leitet die Meldung an das BAFA weiter.

04. Welche Zahlungen müssen gemeldet werden?

§ 59 AWV definiert im Absatz 3, was außer dem Geldtransfer ebenfalls als Zahlung gilt: Aufrechnung und Verrechnung sowie „ferner das Einbringen von Sachen und Rechten in Unternehmen, Zweigniederlassungen und Betriebsstätten.“

Gemäß § 59 Abs. 1 AWV müssen Gebietsansässige alle Zahlungseingänge melden, die Gebietsfremde leisten und ebenso alle Zahlungsausgänge, die an Gebietsfremde geleistet werden, es sei denn, sie brauchen nicht gemeldet zu werden, weil sie unter die im § 59 Abs. 2 AWV genannten Fälle fallen, für die es keine Meldepflicht gibt:

  1. Zahlungen unter 12.500 €

  2. Zahlungen für Warenausfuhr und Wareneinfuhr: Diese Geschäfte sind ja bereits über das INTRASTAT-Verfahren dem Statistischen Bundesamt in Wiesbaden gemeldet worden.

  3. Tilgungszahlungen von mindestens einjährigen Krediten.

Ziffer 2 zeigt, dass die meisten Handelsunternehmen von der Meldepflicht nicht betroffen sind.

05. Wie funktionieren die internationalen Zahlungsverkehrssysteme?

Die EU hat mit der Payment Services Directive (PSD) eine Richtlinie erlassen, die bis zum 01.11.2009 in jedem EU-Staat in nationales Recht umgesetzt werden musste. Die PSD

  • begründete die Single Euro-Payment Area (SEPA), den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum

  • schreibt vor, dass alle Überweisungen (auch die ins SEPA-Ausland) innerhalb eines Bankarbeitstages ausgeführt sein müssen

  • begrenzt die Haftung eines Bankkunden auf 150 €, wenn von seinem Konto nicht genehmigte Zahlungen erfolgen und sofern er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist (also z. B. nicht die PIN auf der Girocard vermerkt hat)

  • lässt „Zahlungsinstitute“ als Dienstleister im Zahlungsverkehr zu. Hierbei handelt es um Dienstleister, die Zahlungsvorgänge ausführen, aber nicht die vollständige Leistungspalette einer Bank anbieten, dafür aber auch nur geringeren Eigenkapitalanforderungen genügen müssen und nicht der Bankenaufsicht unterliegen.

Paneuropäische Zahlungsinstrumente:

  1. Die SEPA-Überweisung: Hier ersetzt die Internationale Bank Account Number (IBAN) die bisherige Kontonummer und der Bank Ident-Code (BIC) die traditionelle Bankleitzahl. Für Auslandsüberweisungen dürfen keine höheren Bankgebühren verlangt werden als für Inlandsüberweisungen. Das hatte bereits der Bundesgerichtshof in früheren Entscheidungen verlangt.

  2. Die SEPA-Direct Debit: Sie löst das bisherige Lastschrifteinzugsverfahren ab. Der Schuldner erteilt künftig seinem Gläubiger das Mandat (früher: Einzugsermächtigung), das Konto des Schuldners mit bestimmten Beträgen zu belasten.

  3. Die SEPA-Kartenzahlung: Hier ist das Ziel des SEPA, zu einer Vereinfachung und zu einer Vereinheitlichung zu kommen. Dies kann geschehen durch

    a)

    internationale Kartenprogramme anstelle nationaler Programme

    b)

    Co-Branding, d. h. einer Kooperation zwischen nationalen und internationalen Kartenprogrammen

    c)

    Expansion nationaler Kartensysteme.

Rechtlich besteht zwischen dem Zahlungspflichtigen und dem ausführenden Geldinstitut ein Geschäftsbesorgungsvertrag. Damit gilt auch bei Aufträgen zur Auslandsüberweisung das BGB, das in § 675a den Auftragnehmer, in diesem Fall also die Bank, verpflichtet, unentgeltlich den Auftraggeber über die durch die Überweisung auf ihn zukommenden Kosten (Gebühren, Auslagen) zu informieren. Um den Zahlungsverkehr schnell abzuwickeln, muss ein direkter Zahlungsweg gewählt werden. Dazu benötigt ein Unternehmen ein umfangreiches Korrespondenzbankennetz.

  • Kontokorrespondenz
    Die Bank des Exporteurs führt bei der Bank des Importeurs und umgekehrt ein Konto in der jeweils eigenen Währung und in der Fremdwährung.

  • Briefkorrespondenz
    Die Banken des Exporteurs und des Importeurs führen Konten bei einer dritten Bank, über die die Zahlungen abgewickelt werden.

Der Vorteil des Korrespondentennetzes besteht außer in der schnellen Zahlungsabwicklung vor allem darin, dass die Korrespondenzbanken über Informationen verfügen und – vor allem bei der Kontokorrespondenz – ihre Gebühren harmonisieren.Natürlich hat auch die technische Entwicklung zur Beschleunigung des Zahlungsverkehrs beigetragen. So hat die Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) seit 1977 Standardisierungen geschaffen, sodass in allen angeschlossenen Ländern bestimmte Begrifflichkeiten gleich interpretiert werden und damit elektronisch übermittelt werden können, ohne zu Rückfragen zu führen. Die Banken übermitteln standardisierte Nachrichten an einen „Konzentrator“, der sie an das SWIFT-Kontrollzentrum durchreicht, von wo aus sie den Empfänger erreichen.

06. Was ist bei Überweisungen ins Ausland zu beachten?

Überweisungen können sowohl über Euro als auch über Fremdwährungen lauten. Dafür sind besondere Überweisungsträger zu verwenden. Der Kunde, der einen Betrag überweisen will, muss neben dem Betrag und der Währung des zu überweisenden Betrags auch die IBAN des Zahlungsempfängers sowie den BIC der Bank des Zahlungsempfängers sowie die Zahlstelle angeben. Für Auslandszahlungen, die meldepflichtig sind, wird der dreiteilige „Auslandsauftrag im Außenwirtschaftsverkehr“ verwendet. Das Original dieses Belegsatzes stellt den Zahlungsauftrag an die Bank dar, eine Kopie verbleibt beim Auftraggeber und eine Kopie leitet die Bank an die Bundesbank weiter.

07. Wie relevant sind Schecks für Auslandszahlungen?

Die Papierform des Schecks ist bei Inlandszahlungen zwar selten geworden (vor allem weil mit Kreditkarten, mit POS effektivere Zahlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen), aber bei Auslandszahlungen hat der Scheck immer noch seine Berechtigung. Das gilt besonders dann, wenn der Zahlungspflichtige die Kontoverbindung des Zahlungsempfängers nicht kennt (was bei Handelsgeschäften nicht vorstellbar ist). Sehr wohl kann es aber sein, dass der Zahlungspflichtige keine Korrespondenzbank hat, bzw. es im Land des Zahlungsempfängers keine gibt. Schickt der Schuldner seinem Gläubiger einen Scheck, kann ihn der Empfänger einlösen, sobald er ihn bekommen hat. Das mag immer noch schneller sein, als die Überweisung ohne Korrespondenzbank dauern würde.

08. Warum ist ein Bank-Orderscheck sinnvoller als das Scheckinkasso?

Beim Scheckinkasso stellt der Importeur als zahlungspflichtiger Schuldner einen Scheck aus und sendet ihn seinem Gläuber, dem Exporteur, zu. Der Exporteur reicht ihn bei seiner Bank ein. Die Bank wird den Scheckbetrag aber erst dann gutschreiben, wenn sie sich – unter Einschaltung der bezogenen Bank des Scheckausstellers – davon überzeugt hat, dass das Konto des Scheckausstellers Deckung aufweist. Das kann – je nachdem, ob es Korrespondenzbanken gibt – einige Zeit dauern.

Beim Bank-Orderscheck hingegen weist die Bank des den Scheck ausstellenden Importeurs (= Scheckaussteller) die Korrespondenzbank (= bezogene Bank) an, zu Lasten des Korrespondenzkontos des Ausstellers den Betrag an den als Empfänger genannten Exporteur oder an dessen Order zu zahlen. Die ausstellende Bank des Importeurs informiert über das SWIFT-System die Bank des Exporteurs, dass ein solcher Scheck mit dieser Anweisung an den Exporteur unterwegs sei, d. h. sie avisiert den Scheck. Sobald der Exporteur den Scheck erhalten hat, reicht er ihn seiner Bank ein, der er ja bereits avisiert war. Die Bank wird den Scheck zwar vorbehaltlich des Eingangs annehmen, dem Exporteur den Betrag aber unverzüglich gut schreiben, weil sie es als sicher ansieht, dass das bezogene Geldinstitut den Betrag an sie zahlen wird. Somit verfügt der Exporteur bei einem Bank-Orderscheck sehr viel früher über den Scheckbetrag als beim Scheckinkasso.

09. Worauf muss ein deutscher Exporteur achten, wenn seine Auslandskunden mit Scheck zahlen?

Wenn der ausländische Kunde des deutschen Exporteurs mit Scheck zahlen will, so sollte der Exporteur darauf achten, dass es sich um einen Bank-Orderscheck handelt. Das sollte daher auch im Kaufvertrag vereinbart worden sein. Des Weiteren muss er auf den Ausstellungstag achten, den der Scheckaussteller auf dem Scheck eingetragen hat. Da der deutsche Exporteur den Scheck in Deutschland einreichen wird, gilt das deutsche Scheckgesetz. § 29 Abs. 2 ScheckG setzt für Schecks, die in Europa ausgestellt und hier auch zur Einreichung vorgelegt werden, eine Vorlegungsfrist von zwanzig Tagen ab Ausstellungstag und für Schecks, die zwar in Europa eingelöst werden sollen, aber außerhalb Europas ausgestellt wurden, eine Frist von siebzig Tagen ab Ausstellungstag.

10. Warum muss die gesetzlich genannte Vorlegungsfrist eingehalten werden?

Schecks, die innerhalb der im § 29 ScheckG genannten Fristen der Bank zur Einlösung vorgelegt werden, müssen von der Bank auch eingelöst werden, sofern der Kontostand des Scheckausstellers das möglich macht. Der Scheckaussteller muss seinerseits – will er sich nicht des Scheckbetrugs schuldig machen – dafür sorgen, dass sein Konto während dieses Zeitraums genügend Deckung aufweist. Legt der Exporteur den Scheck seiner Bank erst vor, nachdem dieser Zeitraum verstrichen ist, kann die Bank – Deckung vorausgesetzt – den Scheck zwar einlösen, muss es aber nicht. Umgekehrt ist dem Scheckaussteller kein Vorwurf zu machen, wenn sein Kontostand nach Ablauf der Vorlegungsfrist nicht ausreicht, um den Scheckbetrag abzubuchen. In diesem Fall wird die bezogene Bank natürlich auf gar keinen Fall den Scheckbetrag an den Exporteur auszahlen. Sie wird ihm stattdessen Gebühren in Rechnung stellen (die er nicht an seinen Schuldner weiterreichen kann, weil der ja keinen Fehler gemacht hat). Selbstverständlich schuldet der Importeur nach wie vor den Betrag. Das Überschreiten der Vorlegungsfrist ändert daran nichts.

11. Welche nicht-dokumentären Zahlungsbedingungen sind üblich?

Prinzipiell sind im Außenhandel natürlich alle Zahlungsbedingungen möglich, die im Binnenhandel auch möglich sind. Welche der möglichen aber üblich sind, hängt vom Einzelfall ab. Ein dem Exporteur unbekannter Erstkunde aus dem Ausland stellt ein anderes Zahlungsausfallrisiko dar als ein Bestandskunde, mit dem ständig Geschäfte gemacht werden. Der Exporteur präferiert im Fall des unbekannten Erstkunden vermutlich Vorauszahlung. Ob er sie durchsetzen können wird, hängt davon ab, ob der Kunde mehr auf ihn oder er mehr auf den Kunden angewiesen ist. Bei Vorauszahlung liegt das Risiko ja vollständig beim Kunden. Er zahlt und kann nur noch hoffen, dass der Lieferer die Zahlung nicht nur vereinnahmt, sondern die Ware anschließend auch liefert. Beim (ungesicherten) Kauf auf Ziel ist die Risikoverteilung genau anders herum. Der Lieferer hat geliefert und hofft, dass der Kunde anschließend termingerecht und vollständig die Rechnung begleichen wird.

Zwischen diesen beiden extremen Risikopositionierungen liegen Zahlungsbedingungen, die die Risiken besser verteilen.

cash on deliverycodDiese Zahlungsbedingung entspricht einer Nachnahme. Der Importeur erhält die Ware nur, wenn die Lieferung bei Übergabe bezahlt.
open time allowed for payment „offenes“ Zahlungsziel Der Importeur muss die Ware erst eine bestimmte Zeit nachdem er Ware und Rechnung erhalten hat bezahlen. „Offen“ heißt also nicht „beliebig“. Häufig ist die vereinbarte Zeitspanne aber so weit gefasst, dass der Importeur normalerweise die Ware weiterverkauft haben wird. Aus diesem Erlös begleicht er die Eingangsrechnung. Zahlt er vorher, kann er – falls vereinbart – Skonto abziehen.

Der Exporteur wird i. d. R. das Zahlungsausfallrisiko absichern (z. B. indem er eine Kreditausfallversicherung abschließt oder sich die Forderung aus dem Weiterverkauf abtreten lässt).