Kursangebot | Betriebswirtschaftliches Handeln | Grundbegriffe der Kosten- und Leistungsrechnung

Betriebswirtschaftliches Handeln

Grundbegriffe der Kosten- und Leistungsrechnung

01. Welche Grundbegriffe der KLR muss der Industriemeister unterscheiden können?

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  • Auszahlungen sind tatsächliche Abflüsse.

    Einzahlungen sind tatsächliche Zuflüsse von Zahlungsmitteln.

  • Einnahmen sind Mehrungen.

    Ausgaben sind Minderungen des Geldvermögens.

    Beispiel

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    Der Betrieb kauft am 01.10. eine Maschine mit einem Zahlungsziel von vier Wochen:

    Der Kauf führt zu einer Ausgabe am 01.10. (Minderung des Geldvermögens). Der tatsächliche Abfluss von Zahlungsmitteln (Auszahlung) erfolgt am 01.11.

Im Gegensatz zur Finanzbuchhaltung will man in der KLR den tatsächlichen Verbrauch von Werten (= Werteverzehr) für Zwecke der Leistungserstellung festhalten. Dies führt dazu, dass die Begriffe der KLR und der Finanzbuchhaltung auseinander fallen:

  • Aufwendungen sind der gesamte Werteverzehr; er ist zu unterteilen in den betriebsfremden Werteverzehr (= nicht durch den Betriebszweck verursacht; z. B. Spenden) und den betrieblichen Werteverzehr (= durch den Betriebszweck verursacht; z. B. Miete für eine Produktionshalle, Betriebssteuern).

    Die betrieblichen Aufwendungen werden noch weiter unterteilt in

    • ordentliche Aufwendungen

      (= Aufwendungen die üblicherweise im normalen Geschäftsbetrieb anfallen) und

    • außerordentliche Aufwendungen

      (= Aufwendungen, die unregelmäßig vorkommen oder ungewöhnlich hoch auftreten; z. B. periodenfremde Steuernachzahlungen, Aufwendungen für einen betrieblichen Schadensfall).

    Die betrieblichen, ordentlichen Aufwendungen bezeichnet man auch als Zweckaufwendungen. Die betriebsfremden sowie die betrieblich-außerordentlich bedingten Aufwendungen ergeben zusammen die neutralen Aufwendungen.

    Die Zweckaufwendungen bezeichnet man als Grundkosten, da sie den größten Teil des betrieblich veranlassten Werteverzehrs darstellen. Da sie unverändert aus der Finanzbuchhaltung (Kontenklasse 4) in die KLR übernommen werden, heißen sie auch aufwandsgleiche Kosten (Aufwand = tatsächlicher, betrieblicher Werteverzehr = Kosten).

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  • Die Erträge werden analog zu den Aufwendungen gegliedert:

    Erträge sind der gesamte Wertezuwachs in einem Betrieb. Betrieblich bedingte, ordentliche Erträge sind Leistungen. Betriebsfremde Erträge sowie betrieblich bedingte, außerordentliche Erträge sind neutrale Erträge:

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  • Kosten sind der tatsächliche Werteverzehr für Zwecke der Leistungserstellung. Ein Teil der Kosten kann unmittelbar aus der Finanzbuchhaltung übernommen werden; Aufwand und Kosten sind hier gleich; dies ist der sog. Zweckaufwand = Grundkosten (vgl. oben).

    Für die Erfassung des tatsächlichen Werteverzehrs reicht dies jedoch nicht aus:

    1. Zusatzkosten:

      Es gibt auch Kosten, denen kein Aufwand gegenübersteht (der Werteverzehr führt nicht zu Ausgaben). Sie heißen daher aufwandslose Kosten und zählen zur Kategorie der Zusatzkosten.

      Beispiel

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      • Kalkulatorischer Unternehmerlohn

        Bei einem Einzelunternehmen erbringt der Inhaber durch seine Tätigkeit im Betrieb eine Leistung. Dieser Leistung steht jedoch keine Lohnzahlung (= Kosten) gegenüber. Damit trotzdem die Äquivalenz von Kosten und Leistungen gesichert ist, wird kalkulatorisch der Werteverzehr der Unternehmertätigkeit berechnet und in die KLR als kalkulatorischer Unternehmerlohn eingestellt.

      • Kalkulatorische Zinsen

        Wenn eine Personengesellschaft Fremdkapital von der Bank erhält, zahlt sie dafür Zinsen (= Kosten). Wenn der Inhaber Eigenkapital in das Unternehmen einbringt, muss auch hier der Werteverzehr erfasst werden, obwohl keine Aufwendungen vorliegen: Man erfasst also rein rechnerisch (kalkulatorisch) die Verzinsung des Eigenkapitals in der KLR, obwohl keine Aufwendungen dem gegenüberstehen.

    2. Anderskosten:

      Bei den Anderskosten liegen zwar Aufwendungen vor, jedoch entsprechen die Zahlen der Finanzbuchhaltung nicht dem tatsächlichen Werteverzehr und müssen deshalb anders in der KLR berücksichtigt werden. Man nennt sie daher Anderskosten bzw. aufwandsungleiche Kosten (Aufwand ≠ Kosten).

      Beispiel

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      In der Finanzbuchhaltung wurde der Aufwand für den Werteverzehr der Anlagen (bilanzielle Abschreibung) gebucht. Diese Zahlen können jedoch z. B. nicht in die KLR übernommen werden, weil der tatsächliche Werteverzehr anders ist. Aus diesem Grunde wird ein anderer Berechnungsansatz gewählt (kalkulatorischer Wertansatz → kalkulatorische Abschreibung). Analog berücksichtigt man z. B. kalkulatorische Wagnisse.

      Die nachfolgende Übersicht gibt die Gesamtkosten im Sinne der KLR wieder:

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      In Verbindung mit den oben dargestellten Ausführungen über Aufwendungen ergibt sich folgendes Bild:

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      Leistungen sind betriebsbedingte Erträge. Dies sind in erster Linie die Erträge aus Absatzleistungen sowie der Mehrbestand an Erzeugnissen (= Fertigung auf Lager). Daneben kann es z. B. vorkommen, dass der Vorgesetzte den Bau einer Vorrichtung für Montagezwecke durch eigene Leute veranlasst; diese Vorrichtung verbleibt im Betrieb und wird nicht verkauft: Es liegt also ein betrieblich bedingter Werteverzehr (= Kosten, z. B. Material- und Lohnkosten) vor, dem jedoch keine Umsatzerlöse gegenüberstehen. Von daher wird diese innerbetriebliche Leistungserstellung als kalkulatorische Leistungserstellung in die KLR eingestellt (vgl. dazu analog oben, kalkulatorischer Unternehmerlohn).

      In Verbindung mit der oben dargestellten Abbildung Aufwendungen ergibt sich folgende Struktur der Leistungen:

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02. Wie setzt sich das Unternehmensergebnis (Gesamtergebnis) zusammen?

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