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Neben der planmäßigen Abschreibung können Vermögensgegenstände des Anlagevermögens auch einer außerplanmäßigen Abschreibung unterliegen.
§ 253 III 5, 6 HGB besagt, dass ohne Rücksicht darauf, ob die Nutzung eines Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens zeitlich begrenzt ist, dieser bei voraussichtlich dauernder Wertminderung außerplanmäßig abzuschreiben ist. Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
Merke
Für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen besteht
- bei dauerhafter Wertminderung eine Abschreibungspflicht
- bei nicht dauerhafter Wertminderung ein Abschreibungsverbot.
Merke
Für Finanzanlagen besteht
- bei dauerhafter Wertminderung eine Abschreibungspflicht
- bei nicht dauerhafter Wertminderung ein Abschreibungswahlrecht.
Dauerhafte Wertminderung
Eine außerplanmäßige Abschreibung bei abnutzbaren und nicht abnutzbaren Vermögensgegenständen ist dann vorzunehmen, wenn der Wert des Vermögensgegenstandes dauerhaft (nach umfassender Prüfung) unter den fortgeführten Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten liegt. Mit Rücksicht auf die GoB wird dem Unternehmen ein Ermessensspielraum gegeben, selbst über die Dauerhaftigkeit einer Wertminderung zu entscheiden (gemildertes Niederstwertprinzip).
Beispiel
Ein Grundstück mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 € hat am 01.05.2013 einen Marktwert von 80.000 € durch den nahen Bau einer Autobahn.
Die Autobahn stellt eine dauerhafte Wertminderung dar. Das Grundstück ist mit 80.000 € zu bilanzieren und es hat eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 20.000 € zu erfolgen. Die außerplanmäßige Abschreibung stellt einen Aufwand dar und mindert somit den Gewinn des Unternehmens.
Der Buchungssatz lautet:
Außerplanmäßige Abschreibung | 20.000 € | an | Grundstücke | 20.000 € |
Beispiel
Eine Maschine wird am 01.01.2011 mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 € und einer Nutzungsdauer von 5 Jahren erworben. Am Ende des 3. Jahres beträgt der Wert der Maschine durch einen nicht behebaren Defekt noch 10.000 €.
Die fortgeführten AK/HK würden am Ende des 3. Jahres 40.000 € betragen (Abschreibung 20.000 € pro Jahr). Die Wertminderung ist durch den Defekt dauerhaft und liegt unter den fortgeführten AK/HK. Demnach ist eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 30.000 € vorzunehmen und die Maschine mit 10.000 € zu bilanzieren.
Der Buchungssatz lautet:
Außerplanmäßige Abschreibung | 30.000 € | an | techn. Anlagen und Maschinen | 30.000 € |
Solange der Wert nicht bis auf Null abgeschrieben wird (z.B. Totalschaden eines PKWs), werden jeweils auf Basis des neuen (verminderten) Vermögenswertes die neuen Abschreibungsbeträge berechnet.
Beispiel
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