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Externes Rechnungswesen - Exkurs: Konzernabschluss

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Externes Rechnungswesen

Exkurs: Konzernabschluss

Bis jetzt haben wir uns ausschließlich mit dem Einzelabschluss nach HGB beschäftigt. Was ist aber wenn ein Unternehmen ein anderes Unternehmen kauft?

Merke

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Grundsätzlich kann zwischen verschieden Beteiligungsverhältnissen zwischen Unternehmen unterschieden werden:

  • Mutterunternehmen (§ 290 HGB)
  • Tochterunternehmen (§ 290 HGB)
  • Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 HGB)
  • Assoziierte Unternehmen (§ 311 HGB)
  • einfache Beteiligung (§ 271 Abs. 1 HGB)

In einem Konzern werden nach besonderen Regeln mehrere einzelne Unternehmen, in Form der jeweiligen Einzelabschlüsse, zusammengefasst (vgl. § 300 Abs. 1 HGB). Dieser Vorgang wird Konsolidierung genannt. Dabei ist die Frage ob ein Unternehmen zu einem Konzern gehört und somit in den Konzernabschluss mit eingeht nicht immer klar (Stichwort: Control-Konzept § 290 Abs. 1 und 2 HGB). Alle in den Konzernabschluss einfließende Unternehmen befinden sich in dem sog. Konsolidierungskreis.

Die Elemente eines Konzernabschlusses (rechtliche Einheit nach § 297 Abs. 1 HGB) sind wie folgt:

  • Konzernbilanz
  • Konzern-GuV
  • Konzernanhang
  • Kapitalflussrechnung
  • Eigenkapitalspiegel
  • Segmentberichterstattung (Wahlrecht vorhanden)
  • Konzernlagebericht nach § 315 HGB
  • Angaben über: Firma, Sitz, Registergericht und Nummer, unter der das Mutterunternehmen in das Handelsregister eingetragen ist, § 297 Ia HGB
  • Falls Tatsachen zutreffen, sind anzugeben: Mutterunternehmen in Liquidation oder Abwicklung,  § 297 Ia HGB

Für den Konzernabschluss gilt die Generalsnorm nach § 297 Abs. 2 Satz 2 HGB und lautet:

"[Der Konzernabschluss] hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln."

Daraus lässt sich schließen, dass der Konzern als rechtliche Einheit (Fiktion, da nur die einzelnen Unternehmen dies sind) gesehen wird.

Beispiel

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Beispiel:
Wenn Unternehmen U1 noch eine Forderung gegenüber Unternehmen U2 in Form von 5.000€ hat und beide Unternehmen in den Konzernabschluss einfließen bedarf es eine Korekktur. Ansonsten würde dies bedeuten, dass der Konzern ein Forderungen gegenüber sich selbst hat. Dies wäre nicht zulässig, da eine Forderung nur gegenüber einem Dritten berücksichtigt werden darf (keine Insichgeschäfte). In mehreren Konsolidierungsschritten werde daher innere (Leistungs-) Verflechtungen (Kapital/Schulden, Erträge/Aufwand) neutralisiert.

Ein guter Vergleich für den Konzern lautet wie folgt:

Alle Unternehmen, die in den Konzernabschluss einfließen, sind im Konzern selbst "nur Abteilungen" eines großen Unternehmens.

Die Einzelabschlüsse müssen in einem bestimmten Zeitraum erstellt sein (§ 299 Abs. 3 HGB), idealerweise am gleichen Stichtag (§ 299 Abs. 2 Satz 1 HGB).

Nach § 308 Abs. 1 Satz 2 HGB darf im Konzernabschluss für alle einbezogene Unternehmen das Bewertungswahlrecht neu ausgeübt werden. Die Konzernrechnungslegung muss nicht zwingend dem der Einzelabschlüsse entsprechen.

Darüber hinaus sind noch weitere umfangreiche Besonderheiten und Regelungen zu beachten, auf die aber in diesem Kurs nicht weiter eingegangen wird.