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Recht und Steuern für Fachwirte - Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

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Recht und Steuern für Fachwirte

Kündigungsfristen und Kündigungsschutz

Inhaltsverzeichnis

Grundsatz

Der § 622 BGB regelt Kündigungsfristen. Diese sind unterschiedlich, je nachdem,

  • wenn der Arbeitnehmer kündigt

    • mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats,

  • wenn der Arbeitgeber kündigt

    • wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat

      • ein Monat zum Ende eines Kalendermonats

    • wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden hat

      • zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats

    • wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen acht Jahre bestanden hat

      • drei Monate zum Ende eines Kalendermonats

    • wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen zehn Jahre bestanden hat

      • vier Monate zum Ende eines Kalendermonats

    • wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen zwölf Jahre bestanden hat

      • fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats

    • ...

      • ...

Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, werden hierbei nicht berücksichtigt.

Während einer vereinbarten Probezeit (die höchstens sechs Monate dauern darf), kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

Kündigungsschutz

Man unterscheidet den

  • allgemeinen Kündigungsschutz

    • für alle Arbeitnehmer geltend,

  • besonderen Kündigungsschutz

    • nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen geltend.

Allgemeiner Schutz

Der allgemeine Kündigungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die ordentliche (!) Kündigung, nicht auf die außerordentliche.

Hiernach ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Hierunter versteht man, dass sie nicht bedingt ist durch

  • Gründe in der Person

    • personenbedingte Kündigung oder

  • Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers oder

    • verhaltensbedingte Kündigung möglich oder

  • Gründe in dringenden betrieblichen Erfordernissen

    • betriebsbedingte Kündigung möglich

    • vorherige Abmahnung erforderlich.

Gründe in der Person führen mglw. zu einer personenbedingten Kündigung.

Beispiel

Der Arbeitnehmer Paul Malade ist zu oft krank.

Die Arbeitnehmerin Frida Unquali ist ungeeignet für ihre Arbeit.

Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers, also eine verhaltensbedingte Kündigung, müssen vorher abgemahnt werden, damit außerordentliche Kündigung wirksam ist.

Beispiel

Der Arbeitnehmer Paule Faulo kommt wiederholt zu spät zur Arbeit. Sein Arbeitgeber kündigt ihn fristlos.

Die Kündigung ist unwirksam, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf sein Verhalten hingewiesen, ihn also nicht abgemahnt hat.

Gründe in dringenden betrieblichen Erfordernissen können zur betriebsbedingten Kündigung führen.

Beispiel

Der Arbeitnehmer Paul Pikant ist bei der Erfolglos GmbH beschäftigt. Ihre Umsätze brechen innerhalb eines halben Jahres um 50 % ein.

Diese Tatsache könnte zu einer betriebsbedingten Kündigung führen.

Besonderer Schutz

Besonderer Kündigungsschutz ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, so z.B. im

  • Schwerbehindertengesetz (SchwBG),

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG),

  • Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG),

Nach dem Schwerbehindertengesetz müssen bestimmte Arbeitgeber eine Mindestquote von Schwerbeschädigten beschäftigten (§ 15 SchwBG). Sollte man diese kündigen wollen, so benötigt der Arbeitgeber hierzu die vorherige Genehmigung der Hauptfürsorgestelle.

Im Mutterschutzgesetz (siehe auch Kap. 1.5.1.2.2.2 auf S. 78) wird ein besonderer arbeitsrechtlicher Schutz für Frauen vor, während und nach der Entbindung gewährt. Dies äußert sich in einem

  • Gesundheitsschutz

    • individuelle Beschäftigungsverbote

      • Verhinderung übermäßiger körperlicher Anstrengungen

    • generelle Beschäftigungsverbote

      • Freistellung von der Arbeit

        • in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung

        • bis zum Ablauf von acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt

  • Gewährung von Stillzeiten

  • Entgeltschutz

    • Erhalt von

      • Mutterschaftsgeld in den Zeiten vor und nach der Entbindung

        • von der Krankenkasse

      • Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

        • vom Arbeitgeber

      • Mutterschaftslohn

        • bei sonstigen Beschäftigungsverboten und für die Stillzeit

Das Arbeitsplatzschutzgesetz regelt den durch den Wehrdienst bedingten Kündigungsschutz. Kriegsdienstverweigerer, die als Ersatz den Zivildienst leisten, fallen auch hierdrunter (§ 78 Zivildienstgesetz).