Inhaltsverzeichnis
Grundsatz
Der § 622 BGB regelt Kündigungsfristen. Diese sind unterschiedlich, je nachdem,
wenn der Arbeitnehmer kündigt
mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats,
wenn der Arbeitgeber kündigt
wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen zwei Jahre bestanden hat
ein Monat zum Ende eines Kalendermonats
wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen fünf Jahre bestanden hat
zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats
wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen acht Jahre bestanden hat
drei Monate zum Ende eines Kalendermonats
wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen zehn Jahre bestanden hat
vier Monate zum Ende eines Kalendermonats
wenn das Arbeitsverhältnis im Betrieb oder Unternehmen zwölf Jahre bestanden hat
fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats
...
...
Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, werden hierbei nicht berücksichtigt.
Während einer vereinbarten Probezeit (die höchstens sechs Monate dauern darf), kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
Kündigungsschutz
Man unterscheidet den
allgemeinen Kündigungsschutz
für alle Arbeitnehmer geltend,
besonderen Kündigungsschutz
nur für bestimmte Arbeitnehmergruppen geltend.
Allgemeiner Schutz
Der allgemeine Kündigungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die ordentliche (!) Kündigung, nicht auf die außerordentliche.
Hiernach ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist. Hierunter versteht man, dass sie nicht bedingt ist durch
Gründe in der Person
personenbedingte Kündigung oder
Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers oder
verhaltensbedingte Kündigung möglich oder
Gründe in dringenden betrieblichen Erfordernissen
betriebsbedingte Kündigung möglich
vorherige Abmahnung erforderlich.
Gründe in der Person führen mglw. zu einer personenbedingten Kündigung.
Beispiel
Der Arbeitnehmer Paul Malade ist zu oft krank.
Die Arbeitnehmerin Frida Unquali ist ungeeignet für ihre Arbeit.
Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers, also eine verhaltensbedingte Kündigung, müssen vorher abgemahnt werden, damit außerordentliche Kündigung wirksam ist.
Beispiel
Der Arbeitnehmer Paule Faulo kommt wiederholt zu spät zur Arbeit. Sein Arbeitgeber kündigt ihn fristlos.
Die Kündigung ist unwirksam, weil der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht auf sein Verhalten hingewiesen, ihn also nicht abgemahnt hat.
Gründe in dringenden betrieblichen Erfordernissen können zur betriebsbedingten Kündigung führen.
Beispiel
Der Arbeitnehmer Paul Pikant ist bei der Erfolglos GmbH beschäftigt. Ihre Umsätze brechen innerhalb eines halben Jahres um 50 % ein.
Diese Tatsache könnte zu einer betriebsbedingten Kündigung führen.
Besonderer Schutz
Besonderer Kündigungsschutz ist in verschiedenen Gesetzen geregelt, so z.B. im
Schwerbehindertengesetz (SchwBG),
Mutterschutzgesetz (MuSchG),
Arbeitsplatzschutzgesetz (ArbPlSchG),
Nach dem Schwerbehindertengesetz müssen bestimmte Arbeitgeber eine Mindestquote von Schwerbeschädigten beschäftigten (§ 15 SchwBG). Sollte man diese kündigen wollen, so benötigt der Arbeitgeber hierzu die vorherige Genehmigung der Hauptfürsorgestelle.
Im Mutterschutzgesetz (siehe auch Kap. 1.5.1.2.2.2 auf S. 78) wird ein besonderer arbeitsrechtlicher Schutz für Frauen vor, während und nach der Entbindung gewährt. Dies äußert sich in einem
Gesundheitsschutz
individuelle Beschäftigungsverbote
Verhinderung übermäßiger körperlicher Anstrengungen
generelle Beschäftigungsverbote
Freistellung von der Arbeit
in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung
bis zum Ablauf von acht bzw. zwölf Wochen nach der Geburt
Gewährung von Stillzeiten
Entgeltschutz
Erhalt von
Mutterschaftsgeld in den Zeiten vor und nach der Entbindung
von der Krankenkasse
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
vom Arbeitgeber
Mutterschaftslohn
bei sonstigen Beschäftigungsverboten und für die Stillzeit
Das Arbeitsplatzschutzgesetz regelt den durch den Wehrdienst bedingten Kündigungsschutz. Kriegsdienstverweigerer, die als Ersatz den Zivildienst leisten, fallen auch hierdrunter (§ 78 Zivildienstgesetz).
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