Inhaltsverzeichnis
Grundlagen
Die Erbschaftsteuer ist keine Nachlasssteuer, sondern eine Erbanfallsteuer. Dies bedeutet, dass nicht der Nachlass des Verstorbenen, sondern vielmehr die Bereicherung des Erben besteuert wird.
Die Erbschaftsteuer wird durch die Schenkungsteuer ergänzt. Dies ist notwendig, damit die Erbschaftsteuer nicht dadurch umgangen werden kann, dass der Erblasser vor seinem Tode bereits dem Erben den Vermögenswert übereignet, um hiermit Steuern zu sparen.
Folgende Ereignisse unterliegen der Erbschaft- bzw. der Schenkungsteuer:
der Erwerb von Todes wegen,
die Schenkung unter Lebenden,
die Zweckzuwendung und
das Vermögen einer inländischen Familienstiftung in Zeitabständen von 30 Jahren.
Das Aufkommen der Erbschaftsteuer steht den Ländern zu (Art. 106 II Nr. 2 GG), die Erbschaftsteuer ist also eine Landessteuer. Die Erbschaftsteuer ist eine Personensteuer, denn die persönlichen Verhältnisse spielen bei der Besteuerung eine Rolle.
Beispiel
Vater V vererbt seiner Tochter T ein Haus in München.
Der gewöhnliche Aufenthalt des Vaters bzw. der Tochter im Inland sowie der Verwandschaftsgrad zwischen Vater und Tochter entscheiden darüber, ob überhaupt die Erbschaftsteuer greift und welcher Freibetrag ins Spiel kommt. Damit spielen also persönliche Verhältnisse eine Rolle.
Die Erbschaftsteuer ist eine Besitz- und Verkehrsteuer, denn auf der einen Seite wird Vermögen besteuert und auf der anderen Seite der Übergang dieses Vermögens im wirtschaftlichen Verkehr. Schließlich handelt es sich um eine direkte Steuer, denn der Steuerschuldner und der Steuerträger sind identisch. Es werden also die wirtschaftlichen Verhältnisse direkt besteuert.
Persönliche Steuerpflicht
Hinweis
Sie müssen den Unterschied zwischen unbeschränkter und beschränkter Erbschaft-/Schenkungsteuerpflicht und die jeweilige Konsequenz erkennen.
Man trennt zwischen der
unbeschränkten Steuerpflicht und der
beschränkten Steuerpflicht.
Bei der unbeschränkten Steuerpflicht wird der gesamte Vermögensanfall besteuert, unabhängig davon, wo das Vermögen belegen ist. Wichtig ist hierbei, dass
der Erblasser oder der Erbe
und
der Schenker oder der Beschenkte
Inländer sind.
Inländer ist
eine natürliche Person, die im Inland einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder einen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) hat (§ 2 I Nr. 1 Buchst. a ErbStG) bzw. ein
deutscher Staatsangehöriger, der sich nicht länger als fünf Jahre dauernd im Ausland aufgehalten hat, ohne im Inland einen Wohnsitz zu haben (§ 2 I Nr. 1 Buchst. b ErbStG).
Bei der beschränkten Steuerpflicht wird hingegen nur Inlandsvermögen besteuert, nur die in § 121 BewG aufgeführten Vermögensgegenstände unterliegen der deutschen Erbschaftsteuer (§ 2 I Nr. 3 ErbStG).
Merke
MERKE:
In § 121 BewG handelt es sich um eine abschließende Auflistung der relevanten Gegenstände.
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