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Recht und Steuern für Fachwirte - Unselbstständige Hilfspersonen

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Recht und Steuern für Fachwirte

Unselbstständige Hilfspersonen

Inhaltsverzeichnis

Unselbständige Hilfspersonen des Kaufmanns sind

  • Handlungsgehilfe

  • Handelsreisender

  • Handlungsbevollmächtigter

  • Prokurist.

Eine Handlungsgehilfe des Kaufmanns ist mit diesem durch Arbeitsvertrag verbunden und also abhängig beschäftigt.

Er ist mit kaufmännischen Aufgaben beschäftigt und hat die Vollmacht zur Vornahme aller im Laden gewöhnlich anfallenden Geschäfte (= Ladenvollmacht, § 56 HGB).

Beispiel

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Kassierer und Verkäufer sind Handlungsgehilfen.

Außerdem

 

Beispiel

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Kellner und Köche sind damit keine Handlungsgehilfe.

Handelsreisender

Ein Handelsreisender ist kaufmännischer Angestellter eines Betriebs. Er ist durch Arbeitsvertrag mit dem Kaufmann verbunden und also unselbständig.

Eine Handlungsvollmacht wird nicht ins Handelsregister eingetragen (§ 54 HGB), sie ist eine schwächere Form der Vollmacht als die Prokura.

Man unterscheidet je nach Umfang der Vollmacht

  • spezielle Handlungsvollmachten

    • Einzelhandlungsvollmacht (= Spezialhandlungsvollmacht)

    • Arthandlungsvollmacht

  • allgemeine Handlungsvollmacht (= Generalhandlungsvollmacht).

Die Einzelhandlungsvollmacht wird, wie der Name bereits andeutet, für ein einzelnes (!) Rechtsgeschäft erteilt.

Beispiel

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Der Mitarbeiter Paul soll einen speziellen Drucker kaufen.

Eine Arthandlungsvollmacht berechtigt hingegen zur Vornahme von Geschäften, die in der gleichen Art im Betrieb ständig vorkommen.

Die Generalhandlungsvollmacht ist nicht beschränkt. Sie wird für den gesamten Betrieb des Handelsgewerbes erteilt.

Eine Handlungsvollmacht erlischt durch

  • Widerruf

  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • Tod des Handlungsbevollmächtigten

  • Auflösung des Betriebs

Die Einzelhandlungsvollmacht speziell endet klarerweise bereits bei Beendigung des Auftrags.

Die Prokura ist die weitreichendste handelsrechtliche Vollmacht. Sie ermächtigt zu allen Arten gerichtlicher und außergerichtlicher Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (§ 49 I HGB). Die Erteilung und die Beendigung der Prokura sind ins Handelsregister einzutragen, wobei die Eintragung deklaratorisch, nicht konstitutiv, wirkt (§ 53 HGB).

Folgende Rechtsgeschäfte darf der Prokurist nicht (!) erledigen:

  • selbst eine Prokura erteilen

  • Steuererklärungen unterschreiben

  • ein Insolvenzverfahren beantragen

  • Grundstücke veräußern

  • Grundstücke belasten

  • ein Handelsgeschäft einstellen

  • ein Handelsgeschäft veräußern

Es gibt folgende Arten der Prokura

  • Einzelprokura

  • Gesamtprokura

  • Filialprokura

Bei der Einzelprokura ist der Prokurist berechtigt, den Geschäftsinhaber alleine zu vertreten.

Eine Gesamtprokura erfolgt an mehrere Personen gemeinschaftlich (§ 48 II HGB) und kann auch nur gemeinsam ausgeübt werden.

Eine Filialprokura wiederum ist beschränkt auf eine selbständige Zweigniederlassung (§ 50 III HGB).

Zur Unterscheidung zwischen Handlungsvollmacht und Prokura hier die folgende Tab. 1:

Art der Vollmacht

Eintragung ins Handelsregister?

Geltungsrahmen

Handlungsvollmacht

nein

nur für gewöhnliche Geschäfte

Prokura

ja

für alle Rechtsgeschäfte