Inhaltsverzeichnis
Einzutragende Tatsachen
Ins Handelsregister ist einzutragen u.A.:
Name der Firma
Namen und Geburtsdatum
des Inhabers oder
der Gesellschafter von Personengesellschaften oder
des Geschäftsführers einer GmbH oder
der Vorstandsmitglieder einer AG
Erteilung und Löschung der Prokura
Höhe des Kapitals bei einer GmbH und bei einer AG
Höhe der Kapitaleinlagen von Kommanditisten,
Das Handelsregister ist in zwei Abteilungen gegliedert. Es gibt
Abteilung A
Abteilung B.
In Abteilung A werden Einzelkaufleute und Personengesellschaften eingetragen. Abteilung B hingegen beinhaltet Kapitalgesellschaften.
Vertrauensschutz des Handelsregisters
Der Sinn des Handelsregisters ist es, für einen sog. Gutglaubensschutz zu sorgen. Konkret bedeutet dies, dass man „in gutem Glauben“ handelt, wenn man auf die Richtigkeit der Handelsregistereintragung vertraut (§ 15 HGB). Der § 15 HGB, auf den der Vertrauensschutz gründet, unterscheidet drei Fälle:
negative Publizität
Schutz gutgläubiger Dritter bei Nichteintragung und/oder Nichtbekanntmachung
fehlerfreie Publizität
Schutz des Eintragungspflichtigen bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung
fehlerhafte Publizität
Schutz gutgläubiger Dritter bei falschen Bekanntmachungen
Der Begriff negative Publizität besagt, dass auf das Schweigen des Handelsregisters Verlass ist (§ 15 I HGB). Solange also eine eintragungspflichtige Tatsache bzw. eintragungsfähige Tatsache nicht eingetragen ist, muss ein gutgläubiger Dritter darauf vertrauen können, dass dies auch so richtig ist.
Die fehlerfreie Publizität diskutieren wir am folgenden Beispielen
Beispiel
Der Geschäftsinhaber Fritz aus Erkenschwick entzieht die Prokura seinem Mitarbeiter Kalle Ganovo und trägt dies ins Handelsregister ein. Ganovo versucht, eine Woche später ein Darlehen über 10.000 € bei der Zaster-Bank im Namen des Fritz aufzunehmen.
Fritz als Eintragungspflichtiger genießt wegen der richtigen Eintragung und Bekanntmachung den Schutz. Der Darlehensvertrag ist also nicht zwischen ihm und der Zaster-Bank zustande gekommen.
Sodann zur fehlerhaften Publizität. Nicht lediglich die Eintragung, sondern auch die Bekanntmachung kann unrichtig sein. Auf eine unrichtig bekannt gemachte Tatsache kann sich nun aber ein gutgläubiger Dritter berufen (§ 15 III HGB). Er wird also so gestellt, als wäre die bekannt gemachte Tatsache richtig.
Beispiel
Der Geschäftsinhaber Fritz aus Erkenschwick möchte seinem langjährigen Mitarbeiter Kalle Strengo Prokura erteilen. Versehentlich erteilt er die Prokura aber dem (anderen) Mitarbeiter Calle Strengo und meldet diesen zum Handelsregister an. Die Eintragung der Prokura wird in der örtlichen Tageszeitung bekannt gemacht. Calle Strengo nimmt beim Bankhaus Zaster einen Kredit über 50.000 € im Namen des Fritz auf.
Das Bankhaus Zaster kann sich auf die Richtigkeit des Handelsregistereintrags berufen, d.h. dass der Darlehensvertrag wegen der falschen Bekanntmachung im Handelsregister wirksam zwischen Fritz und Zaster (dem gutgläubigen Dritten) zustande gekommen ist.
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