Inhaltsverzeichnis
Pachtvertrag
Bei der Pacht (§§ 581 – 597 BGB) wird nicht nur die zeitweilige Überlassung von Sachen oder auch von Rechten geregelt, sondern zusätzliche die Ertragsziehung (= Fruchtgenuss).
Beispiel
Ein Acker wird gepachtet, nicht gemietet, denn das Ernten von Kartoffeln ist eine Fruchtziehung, die lediglich beim Pachtvertrag möglich ist, nicht hingegen beim Mietvertrag.
Video zu Pacht- und Mietvertrag
Darlehensvertrag
Bei einem Darlehensvertrag überlässt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer
Geld oder
vertretbare Sachen
zur vorübergehenden Nutzung. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, dem Darlehensgeber die Geldschuld bzw. eine gleichwertige Sache am Ende der Laufzeit, also bei Fälligkeit, zu erstatten.
Beispiel
Anton leiht Berta 1.000 € für vier Jahre zu einem Jahreszins von 6 %.
Anton ist Darlehensgeber, Berta die Darlehensnehmerin. Berta verpflichtet sich, dem Anton nach vier Jahren den ausgeliehenen Betrag von 1.000 € zu erstatten und außerdem ihm einen jährlichen Zins von 0,06* 1.000 = 60 € zu bezahlen.
Beispiel
Anton leiht sich bei Berta 500 g Mehl, weil er einen Kuchen backen möchte. Zwei Tage später bringt er ihr eine (andere) Packung Mehl vorbei.
Es liegt ein Darlehensvertrag zwischen Anton und Berta vor, denn Anton leiht sich eine vertretbare Sache (das Mehl) und erstattet bei Fälligkeit eine gleichwertige Sache (also eine andere Packung Mehl als die ausgeliehene).
Dienstvertrag
Bedeutung
Derjenige, der einen Dienst zusagt, wird zur Leistung dessen durch den Dienstvertrag verpflichtet. Die andere Person wird zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Geregelt ist der Dienstvertrag in den §§ 611 ff. BGB. Die Tätigkeit als solche (!) wird geschuldet.
Merke
Verwechsle nicht den Dienstvertrag mit dem Werkvertrag. Bei letzterem wird vielmehr ein bestimmter Erfolg geschuldet.
Beispiel
Ein Arbeitsvertrag ist ein spezieller Dienstvertrag.
Pflichten aus dem Dienstvertrag
Man unterscheidet
Pflichten des Dienstverpflichteten
Hauptpflichten
Nebenpflichten
Pflichten des Dienstberechtigten
Hauptpflichten
Nebenpflichten
Beim Dienstverpflichteten besteht die Hauptpflicht in der Diensterbringung, beim Arbeitsvertrag also speziell die Arbeitspflicht. Dieser Dienst ist in der Regel persönlich zu erbringen.
Wenn der Dienstberechtigte ein Direktionsrecht hat, so kann dieser über die Ausgestaltung der Dienstleistungspflicht bestimmen. Er kann mithin Umfang, Ort und Zeit der zu erbringenden Leistung beeinflussen.
Nebenpflichten des Dienstverpflichteten sind wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben Schutz-, Fürsorge- und Treuepflichten.
Der Dienstberechtigte hat als Hauptpflicht die Leistung der Vergütung zu erbringen. Es gilt regelmäßig ein Entgelt als zugesagt, selbst wenn keine explizite Vergütungsvereinbarung getroffen wurde (§ 612 I BGB). Nebenpflichten sind Fürsorgepflichten. Speziell der Arbeitnehmer ist vor Schäden zu bewahren. Schließlich besteht hier die Nebenpflicht der Zeugniserstellung (§ 630 BGB) und der Urlaubsgewährung.
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