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Recht und Steuern für Fachwirte - Vertragsarten - Definition

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Recht und Steuern für Fachwirte

Vertragsarten - Definition

Wichtig ist, dass ein Vertrag aus zwei

  • übereinstimmenden

  • Willenserklärungen

besteht. Der Anbieter muss also anbieten, ein Gut zu verkaufen und das Eigentum hieran abzutreten, der Nachfrager wiederum muss anbieten, das Gut zu kaufen, es muss insbesondere eine Einigung über den Preis herrschen.

Merke

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Beachte hierzu insb. die Ausführungen über „invitatio ad offerendum“ in Kapitel 1.1.3.1.1 „Kaufvertrag“ ab der S. 18.

Wir unterscheiden folgende Vertragsarten