Kursangebot | Führen und entwickeln von Personal | Anforderungen an den Ausbildungsbetrieb

Führen und entwickeln von Personal

Anforderungen an den Ausbildungsbetrieb

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01. Welche Anforderungen werden an den Ausbildungsbetrieb gestellt?

Betriebe, die eine duale Ausbildung anbieten möchten, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Neben den gesetzlichen Vorschriften, die es zu beachten gilt, müssen Ausbildungsbetrieb und Ausbilder geeignet sein. Zu den wichtigsten Gesetzen, die jeder Ausbildungsbetrieb beachten muss, gehören:

  • Berufsbildungsgesetz (BBiG)

  • Handwerksordnung (HwO)

  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG).

 

 

02. Welche Anforderungen stellt das Berufsbildungsgesetz (BBiG)?

Das BBiG regelt die wichtigsten Punkte bei einem Ausbildungsverhältnis. Dabei unterscheidet es zwischen:

  • der Eignung der Ausbildungsstätte

  • der persönlichen Eignung des Ausbildenden (= der Ausbildungsbetrieb) und

  • der persönlichen und fachlichen Eignung des Ausbilders (= die Person, die die Ausbildungsinhalte vermittelt).

 

03.Welche Anforderungen werden an die Eignung der Ausbildungsstätte gestellt?

Grundsätzlich gilt, dass die Art und die Einrichtung des Ausbildungsbetriebes so beschaffen sein müssen, dass dem Auszubildenden Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können, die für seinen Beruf erforderlich sind. Zudem soll der Auszubildende im Betrieb erste Berufserfahrung erwerben können.

Ob ein Betrieb die erforderlichen Anforderungen für eine Ausbildung erfüllt, stellen die jeweils zuständigen Stellen fest, wie beispielsweise die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Landwirtschaftskammer oder die Kammern der freien Berufe.

  

04. Was wird unter persönlicher und fachlicher Eignung verstanden?

Ist der Ausbildende (Betriebsinhaber, Unternehmer) fachlich nicht geeignet oder bildet er nicht selbst aus, muss ein Ausbilder bestellt werden, will er von der zuständigen Kammer die Ausbildungsberechtigung erhalten. Dieser Ausbilder muss einen Qualifizierungsnachweis nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vorlegen.

Die Ausbildereignungsprüfung kann vor der zuständigen Kammer abgelegt werden. Voraussetzung für die Übernahme der Aufgabe als Ausbilder ist unter anderem eine abgeschlossene Ausbildung im gleichen Beruf, in dem ausgebildet werden soll.

 

 

05. Was ist im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) geregelt?

Viele Auszubildende, die eine Ausbildung beginnen, sind noch nicht volljährig. Für sie gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Für diesen Personenkreis gelten besondere Rechte, die der Ausbildungsbetrieb beachten muss. So darf die tägliche Arbeitszeit acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. An Samstagen dürfen Jugendliche in der Regel nicht bzw. nur in bestimmten Ausnahmefällen beschäftigt werden. Bei einer durchgängigen Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden hat der Jugendliche ein Recht auf eine 30-minütige Ruhepause, bei mehr als sechs Stunden 60 Minuten. Der Besuch der Berufsschule wird auf die Arbeitszeit angerechnet.

Jugendliche unter 16 Jahren haben Anspruch auf 30 Werktage Urlaub, bei 16- bis 17-Jährigen gelten 27 Werktage, bei 17- bis 18-Jährigen 25 Werktage. Der Urlaub kann erstmals nach einer Beschäftigung von mehr als sechs Monaten gewährt werden.

Vor Beginn der Ausbildung sowie nach einem Jahr sind ärztliche Untersuchungen des Auszubildenden vorgeschrieben. Ohne Nachweis der ärztlichen Untersuchung darf die zuständige Kammer den Ausbildungsvertrag nicht eintragen.

Darüber hinaus untersagt das Jugendarbeitsschutzgesetz, dass Jugendliche Arbeiten verrichten, die gefährlich sind und die ihre körperlichen Kräfte übersteigen. Akkord- und Fließbandarbeit sind verboten.