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Führen und entwickeln von Personal

Ausbildungsabschluss

 

01. Wie wird ein Ausbildungsabschluss erreicht?

Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss unabhängig von der Laufzeit des Ausbildungsvertrags (§ 21 Abs. 2 BBiG )

In den Prüfungen werden keine Noten sondern Punkte vergeben, die Punkte ergeben umgerechnet folgende Notenstufen:

PunkteNoteAusdruck
92 - 1001sehr gut
81 - 912gut
67 - 803befriedigend
50 - 664ausreichend
30 - 495mangelhaft
0 - 296ungenügend

Wenn der Auszubildende durchgefallen ist, erhält er von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid, aus dem auch hervorgeht, ob er an einer Nachprüfung teilnehmen kann und in welchen Fächern er durchgefallen ist. Oft müssen nur die nicht bestandenen Fächer wiederholt werden.

Die Abschlussprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden. (§ 37 Abs. 1 BBiG ). Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG ). Die Ausbildung kann auch verlängert werden, wenn wegen Krankheit nicht an der Prüfung teilgenommen werden konnte.

 

02. Welche Zeugnisse erhält der Auszubildende nach der Prüfung?

Ein Auszubildender erhält am Ende der Ausbildung drei Zeugnisse:

  • Von der Industrie- und Handelskammer über das Bestehen seiner Abschlussprüfung.

  • Von der Berufsschule über seine schulischen Leistungen.

  • Vom Ausbildungsbetrieb über seine Leistungen während der Ausbildungszeit.Nach Inhalt bzw. Anlass unterscheidet man beim Zeugnis des Ausbildungsbetriebs – wie beim Arbeitszeugnis – zwischen einem einfachen und einem qualifizierten Ausbildungszeugnis sowie einem Zwischenzeugnis.

Ein einfaches Ausbildungszeugnis darf gemäß § 16 BBiG lediglich Angaben enthalten über

  • Art der Ausbildung (betriebliche/außerbetriebliche Ausbildung)

  • Dauer der Ausbildung (rechtliche, nicht tatsächliche Dauer)

  • Ziel der Ausbildung (Angabe des Ausbildungsberufes)

  • erworbene berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Inhalt der Ausbildung).

Ein einfaches Zeugnis ist damit eine reine Ausbildungsbescheinigung ohne Bewertung von Leistung und Verhalten. Bewertungen dürfen auch nicht versteckt in der Tätigkeitsbeschreibung enthalten sein.

Für Bewerbungen ist ein einfaches Ausbildungszeugnis wenig hilfreich, da es meist als Indiz für Unstimmigkeiten mit dem Ausbildungsbetrieb oder schlechte Leistungen angesehen wird. Ein brauchbares Dokument ist nur das qualifizierte Ausbildungszeugnis, das auch Leistung und Verhalten des Auszubildenden bewertet.

Von einem Zwischenzeugnis wird gesprochen, wenn bereits vor Ende der Ausbildung, z. B. für Bewerbungszwecke ein Zeugnis erstellt werden soll. Dem Inhalt nach handelt es sich um ein qualifiziertes Ausbildungszeugnis. Es wird aber nicht in der Vergangenheits-, sondern in der Gegenwartsform geschrieben, da die Ausbildung noch nicht beendet ist.