Kursangebot | Führen und entwickeln von Personal | Ergänzende individuelle Bildungsmaßnahmen für Auszubildende

Führen und entwickeln von Personal

Ergänzende individuelle Bildungsmaßnahmen für Auszubildende

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01. Welche Vorgehensweise ist bei Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten während der Ausbildung sinnvoll?

Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten sind oft miteinander verbunden. Für lernschwache Auszubildende ist beim Lösen von Aufgaben die Gefahr des Versagens besonders groß. Um sich davor zu schützen, zeigen sie häufig Desinteresse und Unlust. Daher können neben erkennbaren Leistungsdefiziten auch Verhaltensprobleme ein Hinweis auf Lernschwierigkeiten sein.

Außerdem können Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten auch durch das Elternhaus oder den Freundes- und Bekanntenkreis bedingt sein. Dabei kann es sich um Beziehungsprobleme, finanzielle Schwierigkeiten, Suchtprobleme oder mangelnde Integration bei ausländischen Auszubildenden handeln.

Die Gründe für Lernschwierigkeiten finden wir häufig in fehlenden Basisfähigkeiten wie beispielsweise Konzentration, Körperkoordination, Funktionstüchtigkeit oder Koordination der Sinne. Probleme können auch durch Ängste, schlechte Erfahrungen, übermäßiges Verwöhnen oder Vernachlässigung im Elternhaus entstehen.

Um Lernbeeinträchtigungen zu überwinden, muss der Kreislauf von Defiziten, Misserfolgen und gestörtem Selbstbewusstsein durchbrochen werden. Ein guter Ansatzpunkt ist die Steigerung des Selbstwertgefühls.

Dabei achtet man darauf, wie weit die Beeinträchtigungen bereits ausgeprägt sind:

  • Wenn erste Leistungsdefizite sichtbar werden, soll abgeklärt werden, wodurch der Auszubildende beim Lernen behindert wird. Dabei sollten Entscheidungen getroffen werden, ob er mit den zur Verfügung stehenden Lernmethoden gefördert werden kann oder ob zusätzliche Hilfe benötigt wird. Es sollten Methoden vermieden werden, mit denen der Auszubildende schon mal gescheitert ist.

  • Wenn das Förderangebot als Schikane empfunden und abgelehnt wird, sollte die Beziehung des Ausbilders zu dem Auszubildenden überdacht und der Versuch unternommen werden, ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis neu aufzubauen und zu stärken.

  • Wenn größere Wissenslücken auftreten und auch Konzentrationsstörungen, Schul- und Versagensangst sowie Stresssymptome hinzukommen, sollte professionelle Hilfe (z. B. Arzt) in die Förderplanung einbezogen werden. Eine gute Beziehung zwischen Ausbilder und Auszubildendem ist in dieser Situation besonders wichtig.

  • Wenn die Probleme länger anhalten und auch depressive Stimmungen, Außenseiterverhalten und psychosomatische Beschwerden hinzukommen, liegt ggf. eine psychische Störung vor. Daher sollte auch hier auf professionelle Hilfe zurückgegriffen werden, z. B. einen Psychologen einschalten, der weitere Maßnahmen wie z. B. ein Verhaltenstraining oder eine psychotherapeutische Behandlung vorschlagen kann.

 

02. Wo können Auszubildende mit Leistungsstörungen Hilfe finden?

Als erste Anlaufstelle sind natürlich die Eltern zu nennen. Daneben kann sich der Auszubildende auch an die zuständige Berufsschullehrer/innen und Ausbilder wenden. Diese können entsprechende Fördermöglichkeiten aufzeigen, z. B. Prüfungsvorbereitungskurse und Nachhilfeangebote an der Berufsschule, im Ausbildungsbetrieb oder bei den Kammern.

Auch die Berufsberatung der Agentur für Arbeit hilft bei Lernschwierigkeiten während der Ausbildung. Dort können unter Umständen ausbildungsbegleitende Hilfe (abH) beantragt und Stütz- und Förderunterricht in Anspruch genommen werden.

 

03. Welche staatlichen Fördermöglichkeiten können wahrgenommen werden?

Alle Jugendlichen und jungen Erwachsenen unabhängig von ihrer Herkunft sollen eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung absolvieren können. Was im Grundgesetz unter der Entfaltung der Persönlichkeit beschrieben wird, setzt sich durch gezielte Fördermöglichkeiten in der Ausbildung um. Dazu zählen Unterstützungsmaßnahmen wie:

  • Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

  • ausbildungsbegleitende Hilfen (abH)

  • Förderung der Aufstiegsfortbildung.

 

04. Wer wird durch BAföG gefördert?

Eine gute Ausbildung ist heute wichtiger als je zuvor. Das gilt für den Einzelnen wie für die Gesellschaft insgesamt. Wissen und dessen Anwendung sind das größte Potenzial, das in Deutschland vorhanden ist. Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) ist ein Garant dafür, dass Jugendliche und junge Erwachsene eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung absolvieren können – auch unabhängig davon, ob die finanzielle Situation ihrer Familie diese Ausbildung zulässt oder nicht.

Jede Ausbildung bringt finanzielle Belastungen mit sich. Eine qualifizierte Ausbildung soll nicht an fehlenden finanziellen Mitteln scheitern. BAföG gibt es nicht nur für das Studium an Hochschulen, sondern auch für den Besuch anderer weiterführender Bildungsstätten.

Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 BAföG aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, die allgemeine Eignung für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze.

Auszubildende können grundsätzlich nur gefördert werden, wenn sie die Ausbildung, für die sie Förderung beantragen, vor Vollendung des 30. Lebensjahres – bzw. bei Masterstudiengängen vor Vollendung des 35. Lebensjahres – beginnen. Ob Auszubildende, die eine förderungsfähige Ausbildung betreiben und die persönlichen Förderungsvoraussetzungen erfüllen, BAföG erhalten, hängt davon ab, ob ihre finanziellen Mittel und die ihrer etwaigen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und ihrer Eltern reichen, um ihren Finanzbedarf während der Ausbildung zu decken.

Weitere Informationen sind im Internet unter www.bafoeg.bmbf.de zu finden.

 

05. Wie erfolgt die Unterstützung durch abH?

Die Berufsausbildung oder die Einstiegsqualifizierung eines lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten Jugendlichen kann mit unterstützenden Maßnahmen gefördert werden, wenn der Jugendliche wegen in seiner Person liegender Gründe eine Berufsausbildung ohne die Förderung nicht beginnen, fortsetzen oder erfolgreich beenden kann. Rechtsgrundlagen hierzu ergeben sich aus den §§ 240 ff. SGB III.

In ausbildungsbegleitenden Hilfen werden Inhalte vermittelt, die über das betriebs- und ausbildungsübliche Maß hinausgehen. Hierzu gehört der Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten, die Förderung von Fachtheorie und eine sozialpädagogische Begleitung der Jugendlichen.

An mindestens drei Stunden in der Woche erhält der Auszubildende eine persönliche Unterstützung. Dies erfolgt in Form von:

  • Nachhilfe in Theorie und Praxis

  • Vorbereitung auf Klassenarbeiten und Prüfungen

  • Nachhilfe in Deutsch

  • Unterstützung bei Alltagsproblemen

  • vermittelnde Gespräche mit Ausbildern, Lehrkräften und Eltern.

Ein Bildungsträger mit erfahrenen Ausbildern, Lehrkräften, Sozialpädagogen begleitet die Auszubildenden während der gesamten Zeit. Der Azubi erhält seinen ganz persönlichen Förderplan. Die Termine werden individuell mit den Jugendlichen abgesprochen und finden in der Regel nachmittags oder abends statt.

Für die Auszubildenden und die Ausbildungsbetriebe entstehen keine Kosten. Die Maßnahme zahlt die Arbeitsagentur für Arbeit. Teilnehmen können Jugendliche, die für einen erfolgreichen Ausbildungsabschluss zusätzliche Hilfe benötigen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch das Praktikum während einer Einstiegsqualifizierung unterstützt werden.

 

06. Welche weitere Förderungen von Aufstiegsfortbildung sind zu nennen?

Grundlagen von Fördermöglichkeiten ergeben sich aus § 1 AFBG (Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung – Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz). Ziel der Förderung: Ziel der individuellen Förderung nach diesem Gesetz ist es, Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung durch Beiträge zu den Kosten der Maßnahme und zum Lebensunterhalt finanziell zu unterstützen. Leistungen zum Lebensunterhalt werden gewährt, soweit die dafür erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmenbeitrag) geleistet. Soweit für denselben Zweck Leistungen aus öffentlichen Mitteln, vom Arbeitgeber oder von Fördereinrichtungen bezogen werden, wird der Maßnahmenbeitrag nach den um diese Leistungen geminderten Kosten bemessen.

Bei Maßnahmen in Vollzeitform wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer um 52 €, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 215 € und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 210 €.

Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen. Alleinerziehende, die in einem Haushalt mit Kindern, die das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder mit behinderten Kindern leben, erhalten bei Voll- und Teilzeitmaßnahmen bis zum Ablauf des Monats, in dem planmäßig der letzte Unterricht abgehalten wird, einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 € für jeden Monat je Kind. Eine Teilnahme an Maßnahmen in Vollzeitform wird bis zur Dauer von 24 Kalendermonaten, in Teilzeitform bis zur Dauer von 48 Kalendermonaten gefördert (Förderungshöchstdauer).

Weitere Informationen sind unter www.gesetze-im-internet.de/afbg zu finden.