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Führen und entwickeln von Personal - Prüfungsdurchführung

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Führen und entwickeln von Personal

Prüfungsdurchführung

 

01. Wie erfolgt die Prüfung?

Zum Abschluss der Ausbildung werden die Kenntnisse und Fähigkeiten, die der Auszubildende in der zurückliegenden Zeit erworben hat, abgefragt. Hierbei wird auch geprüft, ob der Ausbildungsbetrieb seinen Pflichten nachgekommen ist und den Jugendlichen praxisgerecht ausgebildet hat.

In den letzten Jahren gab es bei den Prüfungen einige Änderungen. Das Berufsbildungsgesetz und verschiedene Ausbildungsordnungen wurden reformiert. Früher galt in fast allen Berufen, dass die Azubis in der Mitte der Ausbildung die Zwischenprüfung und am Ende der Ausbildung die Abschlussprüfung ablegen mussten. Jetzt legen viele Azubis – z. B. in Metall- und Elektroberufen sowie den neuen Büroberufen – eine gestreckte Abschlussprüfung in zwei Teilen ab. Die Zwischenprüfung entfällt.

Teil 1 der gestreckten Abschlussprüfung findet nach ungefähr zwei Jahren statt, hier werden die Grundqualifikationen geprüft. In Teil 2 am Ende der Ausbildung werden die Spezialkenntnisse für den jeweiligen Ausbildungsberuf geprüft.

Für alle Ausbildungsberufe gibt es eine Ausbildungsordnung, die auch die Prüfungsanforderungen enthält. Die Ausbildungsordnung regelt, welche Prüfungen der Auszubildende ablegen muss, was geprüft wird, wann die Prüfung bestanden ist und ob bei Nichtbestehen die gesamte Prüfung oder nur einzelne Fächer wiederholt werden müssen.

 

02. Was beinhaltet die Zwischenprüfung?

Ist in dem Beruf eine Zwischenprüfung vorgesehen, findet sie in der Mitte der Ausbildung statt. Der Ausbilder muss den Auszubildenden bei der zuständigen Stelle, also z. B. bei der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer anmelden. In der Ausbildungsordnung sind die Inhalte der Zwischenprüfung festgelegt. Dabei werden Inhalte aus der praktischen Ausbildung im Betrieb und der bis dahin vermittelte theoretische Stoff aus der Berufsschule abgefragt.

Die Zwischenprüfung muss nicht bestanden werden, um die Ausbildung fortsetzen zu können, aber an den Leistungen in der Zwischenprüfung und den Noten können der Auszubildende und der Ausbilder ablesen, ob das Ausbildungsziel bis zu diesem Zeitpunkt erreicht wurde.

Verlangt die Prüfungsordnung eine „gestreckte“ Prüfung, wird die Zwischenprüfung durch den Teil 1 der Abschlussprüfung ersetzt und geht anteilsmäßig in die Endnote ein.

 

03. Was ist Inhalt der Abschlussprüfung?

Eine Berufsausbildung wird mit der Abschlussprüfung abgeschlossen. Wenn in dem Beruf laut Ausbildungsordnung eine gestreckte Abschlussprüfung vorgesehen ist, besteht sie aus zwei Teilen. Wenn in dem Beruf eine Zwischenprüfung und eine Abschlussprüfung vorgesehen sind, findet die Abschlussprüfung komplett am Ende der Ausbildung statt. Damit an der Abschlussprüfung teilgenommen werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Die erste Voraussetzung ist die fristgerechte Anmeldung. Der Ausbilder muss den Auszubildenden bei der zuständigen Stelle zur Abschlussprüfung anmelden und die Prüfungsgebühren zahlen.

Die zweite Voraussetzung ist die Teilnahme an der Zwischenprüfung (nicht das Bestehen).

Als weitere Zulassungsvoraussetzung muss ein vollständiger schriftlicher Ausbildungsnachweis vorliegen.

Bei der gestreckten Abschlussprüfung wird über die Zulassung laut § 44 BBiG für jeden Teil einzeln entschieden:

  • Teil 1 findet nach ca. zwei Jahren statt. Für die Zulassung muss der Azubi die laut Ausbildungsordnung vorgeschriebene Ausbildungszeit zurückgelegt haben. Darüber hinaus gelten dieselben Voraussetzungen wie bei der Zulassung zur Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung (außer der Zwischenprüfung).

  • Für die Zulassung zu Teil 2 gelten ebenfalls die gleichen Voraussetzungen wie für die Zulassung zur Abschlussprüfung am Ende der Ausbildung. Statt an der Zwischenprüfung muss der Azubi an Teil 1 der Abschlussprüfung teilgenommen haben. Wurde unverschuldet nicht an Teil 1 teilgenommen (z. B. entschuldigtes Fehlen wegen Krankheit), kann der Azubi trotzdem an Teil 2 teilnehmen. In diesem Fall müssen beide Prüfungen zusammen ablegt werden.