Kursangebot | Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation | Ausbildungsende

Führung, Personalmanagement, Kommunikation und Kooperation

Ausbildungsende

01. Was ist bei der Übernahme eines Auszubildenden zu prüfen?

Bei der Übernahme von Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis sind im Wesentlichen ähnliche Merkmale zu prüfen, die bei der Mitarbeiterauswahl generell gelten (vgl. Personalauswahl, Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse):

Merkmale/Instrumente/Phasen bei der Übernahme von Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis
1.Existiert ein genehmigter Personalbedarf?Frühzeitig sollte der Ausbildungsleiter/der Ausbilder mit den Fachabteilungen Kontakt aufnehmen:
  • Welche Vakanzen zeichnen sich ab?
  • Welche Auszubildenden beenden wann ihre Ausbildung?
2.Ermittlung des Anforderungsprofils der vakanten StelleGespräch Ausbilder/Fachabteilung:
Welche fachlichen oder persönlichen Anforderungen sind zu erfüllen (Stellen-/Funktionsbeschreibung, Anforderungsprofil)?
3.Ermittlung des Eignungsprofils des (noch) Auszubildenden
  • Schulabschlüsse
  • innerbetriebliche Beurteilungen
  • Zeugnis der Berufsschule (voraussichtlich)
  • (voraussichtliches) Ergebnis der Abschlussprüfung
  • ggf. Zusatzqualifikationen (IT-Lehrgang, Schweißen u. Ä.)
  • Personalakte
  • sonstige Informationen und Erkenntnisse
4.Vergleich von Anforderungs- und EignungsprofilProfilvergleichsanalyse:
Welche Anforderungen werden erfüllt/nicht erfüllt?
Welche Eignungsdefizite können kurzfristig durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen werden?
5.Zeitliche AbstimmungZu welchem Termin soll die vakante Stelle neu besetzt werden (Vakanz wegen Mutterschaft, Wehrdienst, Kündigung, Alter u. Ä.)?
Wann ist die Ausbildung beendet?
Können/müssen Zeitdifferenzen überbrückt werden?
6.ÜbernahmegesprächFühren alle oben genannten Aspekte zu einem positiven Ergebnis, ist das Gespräch mit dem Auszubildenden zu suchen: Seine Erwartungen? (Tätigkeit, Funktionsbereich, Gehalt usw.) Seine beruflichen und privaten Pläne? (Wohnortwechsel, Studium, Interessen/Neigungen usw.) und Ähnliches.
7.Vorbereitung des ArbeitsvertragesBei positivem Ergebnis der geführten Gespräche (Ausbilder/aufnehmende Fachabteilung) werden die Eckdaten des Arbeitsvertrages notiert und an die Personalabteilung zur weiteren Veranlassung weitergegeben.

Der dargestellte Ablauf ist nicht als starres Schema zu verstehen und muss sich den betrieblichen Gegebenheiten anpassen. Zu beachten ist auch, dass es jedem Auszubildenden frei gestellt ist, sich in Eigeninitiative auf interne Stellenausschreibungen zu bewerben.

02. Welche rechtlichen Bestimmungen sind bei der Übernahme von Auszubildenden in ein Arbeitsverhältnis zu beachten?

Rechtliche Bestimmungen bei der Übernahme von Auszubildenden in ein Beschäftigungsverhältnis
§ 21 BBiGDas Ausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit.
Besteht der Auszubildende die Abschlussprüfung vor Ende der Ausbildungszeit, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 24 BBiGWerden Auszubildende im Anschluss an ihre Ausbildung weiterbeschäftigt, so gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 BBiGEine Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag über die Weiterbeschäftigung nach Beendigung der Ausbildung ist nichtig.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBiGVereinbarungen über ein Beschäftigungsverhältnis dürfen frühestens innerhalb der letzten sechs Monate der Ausbildung geschlossen werden.
§ 78 a BetrVG, § 9 BPersVGDer Arbeitgeber hat Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung drei Monate vor Ende der Ausbildung schriftlich mitzuteilen, wenn er sie nicht weiterbeschäftigen will.
Verlangt ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung innerhalb der letzten drei Monate der Ausbildung, so gilt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als begründet. Der Arbeitgeber kann davon nur durch einen Beschluss des Arbeits- bzw. Verwaltungsgerichts entbunden werden.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TzBfGZulässig ist es, einen Mitarbeiter nach Abschluss seiner Ausbildung oder seines Studiums befristet einzustellen, um ihm damit den Einstieg ins Berufsleben zu erleichtern.
TarifverträgeEtliche Tarifverträge sehen vor, dass der Arbeitgeber nach Ende der Ausbildung zu einer befristeten Weiterbeschäftigung verpflichtet ist (sog. Beschäftigungsbrücke bzw. Beschäftigungssicherung). Die Befristungen erstrecken sich auf Zeiträume von drei bis zu zwölf Monaten (so z. B.: zwölf Monate in der westdeutschen Eisen- und Metallindustrie).
BetriebsvereinbarungenEs gibt eine Reihe von (Groß-)Betrieben, die sich in BV zu einer Festanstellung oder zur Übernahme mit befristeten Verträgen verpflichten zum Teil bezogen auf die Laufzeit eines Tarifvertrages.
AltersteilzeitGDie Bundesagentur für Arbeit fördert die Altersteilzeit unter bestimmten Bedingungen. Dies betrifft auch die Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung auf einen freigemachten Arbeitsplatz (§ 3 Abs. 2 a AltersteilzeitG).