Inhaltsverzeichnis
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- 01. Welche Tatbestände sind für das duale System der Berufsausbildung in Deutschland charakteristisch?
- 02. Welche Ziele und Inhalte sind mit der betrieblichen Ausbildung verbunden?
- 03. Welche Rechtsbestimmungen sind zu beachten?
- 04. Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat in Fragen der Berufsbildung?
- 05. Welche wichtigen Einzelbestimmungen enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz?
- Ausbilder-Eignungs-Verordnung (AEVO)
- 01. Wie strukturiert die AEVO die „Ausbildung der Ausbilder“?
- 02. Wie ist die Ausbilder-Eignungsprüfung gegliedert?
- Anforderungen an die Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen
- 01. Welche Voraussetzungen müssen bei Ausbildungsbeginn erfüllt sein?
- 02. Welche Maßnahmen der Verhaltensbeeinflussung und der Förderung des Lernerfolgs sind geeignet?
- Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung
- 01. Welche Personen und Einrichtungen sind direkt oder indirekt an der Ausbildung zu beteiligen?
- 02. Warum müssen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule miteinander kooperieren?
- Ablauf der betrieblichen Ausbildung und ergänzende individuelle Bildungsmaßnahmen
- 01. In welchen Phasen wird die betriebliche Ausbildung geplant, durchgeführt und kontrolliert?
- 02. Wie ist der individuelle Ausbildungsplan zu erstellen?
- 03. Welche ergänzenden Bildungsmaßnahmen können den Ausbildungserfolg unterstützen?
- Prüfungsdurchführung
- 01. Wie ist der Auszubildende auf Prüfungen vorzubereiten?
- 02. Welche Bedingungen müssen bei der Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllt sein (Anmeldung)?
- Anforderungen an Ausstattung und Ergonomie der Arbeitsumgebung
- 01. Welche Aspekte ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung sind zu berücksichtigen?
- 02. Welche Ziele verfolgt die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze?
- Unterweisung
- 01. Was ist eine Unterweisung?
- 02. Was versteht man unter der Leittext-Methode?
- 03. Was ist das Modell der vollständigen Handlung?
- 04. Welche Unterweisungsmethoden gibt es (Überblick)?
- Außer- und überbetriebliche Ausbildung
- Maßnahmen der Personalentwicklung
- 01. Wie kann der Vorgesetzte die Ziele von PE-Maßnahmen arbeitsnah gestalten?
- 02. Welche Kompetenzfelder gibt es?
- 03. Was sind Schlüsselqualifikationen?
- 04. Welche Lernzielkategorien gibt es?
- 05. Wie unterscheidet man Qualifizierungsvorgänge im Lernfeld und im Funktionsfeld?
- 06. Welcher Zusammenhang besteht zwischen Lernzielkategorien, Kompetenzfeldern und dem Leistungserfolg eines Mitarbeiters?
- 07. Wie müssen Personalentwicklungs-Ziele festgelegt bzw. vereinbart werden?
- 08. Welche Aspekte muss der Vorgesetzte bei der Umsetzung von PE-Maßnahmen berücksichtigen?
- 09. Welche Maßnahmen der Personalentwicklung kommen grundsätzlich infrage?
Rechtliche Rahmenbedingungen
01. Welche Tatbestände sind für das duale System der Berufsausbildung in Deutschland charakteristisch?
Der Betrieb (der Ausbildende) ist für den praktischen Teil und
die Berufsschule ist für den theoretischen Teil der Ausbildung verantwortlich.
02. Welche Ziele und Inhalte sind mit der betrieblichen Ausbildung verbunden?
gesellschaftliche Verpflichtung der Betriebe (insbesondere der Großunternehmen)
Weiterentwicklung von Berufsbildern
Bedarfsdeckung von Fach- und Führungskräften aus den eigenen Reihen
betriebsspezifische Ausrichtung der Ausbildung.
03. Welche Rechtsbestimmungen sind zu beachten?
Der betriebliche Teil der Ausbildung (Sache des Bundes) wird geregelt durch:
das Berufsbildungsgesetz, BBiG
die Ausbildungsordnung: Sie enthält die Berufsbezeichnung, die Dauer der Ausbildung, die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten, den Ausbildungsrahmenplan und die Prüfungsordnung sowie
die Berufsbilder.
Rahmenstoffpläne (Ländersache) bestimmen den Unterricht in der Berufsschule:
Die Ausbildung muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf erfolgen (derzeit ca. 350).
Die Prüfung wird vor einem Verband oder einer Kammer abgelegt.
Die Kosten der Ausbildung trägt das Unternehmen.
Auszubildende werden nach dem Berufsbildungsgesetz, Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz und dem Gesetz über den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit und ferner durch das Jugendgerichtsgesetz besonders geschützt.
Ergänzend ist bei der Planung und Durchführung der betrieblichen Ausbildung das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu beachten.
04. Welche Beteiligungsrechte hat der Betriebsrat in Fragen der Berufsbildung?
Nach § 96 Abs. 1 BetrVG
hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem über Fragen der Berufsbildung zu beraten
kann der Betriebsrat hierzu Vorschläge machen.
Nach § 96 Abs. 2 BetrVG
haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, dass den Arbeitnehmern die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird – unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten
haben beide in diesem Zusammenhang die Belange älterer Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Nach § 97 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat über
die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung,
die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und
die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen
zu beraten.
Das bedeutet, dass der Betriebsrat in den Fällen der §§ 96, 97 BetrVG (Maßnahmen der Berufsbildung allgemein sowie speziell bei Einrichtung und Einführung von Berufsbildungsmaßnahmen) grundsätzlich ein Mitwirkungsrecht hat.
Nach § 97 Abs. 2 BetrVG
hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung.
Nach § 98 Abs. 1 – 6 BetrVG
hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen; im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle
kann der Betriebsrat der Bestellung einer Person, die mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragt ist (z. B. betrieblicher Ausbilder oder Leiter der Aus- und Fortbildung), widersprechen oder ihre Abberufung verlangen. Im Fall der Nicht-Einigung entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrates.
kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern an internen und externen Lehrgängen/Seminaren machen; im Fall der Nicht-Einigung entscheidet die Einigungsstelle.
Das bedeutet, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, bei der Bestellung von Ausbildern, bei der Teilnahme von Arbeitnehmern sowie neuerdings ein Initiativrecht hat bei der Qualifizierung der Mitarbeiter.
05. Welche wichtigen Einzelbestimmungen enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz?
Wichtige Bestimmungen sind:
tägliche Arbeitszeit: 8 Stunden; die tägliche Arbeitszeit kann auf 8 ½ Stunden erhöht werden, wenn an einzelnen Tagen weniger als 8 Stunden gearbeitet wird.
wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden.
Ruhepausen: Bei mehr als 4 ½ bis 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden eine Pause von 60 Minuten; Pausen betragen mindestens 15 Minuten und müssen im Voraus festgelegt werden.
Samstagsarbeit: Jugendliche dürfen an Samstagen nicht beschäftigt werden; Ausnahmen sind z. B. offene Verkaufsstellen, Gaststätten, Verkehrswesen.
Sonntagsarbeit: Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden; Ausnahmen sind z. B. im Gaststättengewerbe.
Urlaub: Mindestens 30 Werktage, wer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; mindestens 27 Werktage, wer noch nicht 17 Jahre alt ist; mindestens 25 Werktage, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
Berufsschulbesuch: Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und nicht zu beschäftigen:
an einem vor 9:00 Uhr beginnenden Unterricht
an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten Dauer einmal in der Woche,
in Berufsschulwochen mit Blockunterricht von 25 Stunden an 5 Tagen. Berufsschultage werden mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Freistellungen für Prüfungen: Freistellung muss erfolgen für die Teilnahme an Prüfungen und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
ärztliche Untersuchungen und gesundheitliche Betreuung: Beschäftigungsaufnahme nur, wenn innerhalb der letzten 14 Monate eine erste Untersuchung erfolgt ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung erfolgte eine Nachuntersuchung, sie darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen (nur bis zum 18. Lebensjahr).
Ausbilder-Eignungs-Verordnung (AEVO)
01. Wie strukturiert die AEVO die „Ausbildung der Ausbilder“?
Die AEVO strukturiert die „Ausbildung der Ausbilder“ in vier Handlungsfelder:
Handlungsbereiche der AEVO | ||
Handlungsbereiche | Inhalte/zu erledigen – Beispiele | |
1. | Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen | Gründe für die Ausbildung? Rahmenbedingungen? Ausbildungsberufe? Eignung? Organisation? |
2. | Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken | Auswahlverfahren? Anmeldung/Eintragung bei IHK? |
3. | Ausbildung durchführen | Ausbildungsplätze? Lernerfolgskontrollen? Lern-/Arbeitstechniken? Kontakte halten? Kurzvorträge? Lehrgespräche? Teambildung? |
4. | Ausbildung abschließen | Prüfungsvorbereitung/-anmeldung? Zeugnis? |
02. Wie ist die Ausbilder-Eignungsprüfung gegliedert?
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil:
Gliederung der Ausbilder-Eignungsprüfung | |
Im schriftlichen Teil (max. 180 min) | soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. |
Der praktische Teil (max. 30 min) | besteht aus
|
Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern. |
Die Ausbilder-Eignungsprüfung besteht also aus zwei Teilen, dem schriftlichen und dem praktischen Teil, wobei der praktische Teil wiederum unterteilt ist in die Durchführung oder Präsentation einer Ausbildungseinheit und dem (eigentlichen) Prüfungsgespräch. Schriftlicher und praktischer Teil müssen je für sich bestanden sein. Wird nur ein Teil nicht bestanden, so braucht auch nur dieser wiederholt zu werden.
Anforderungen an die Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen
01. Welche Voraussetzungen müssen bei Ausbildungsbeginn erfüllt sein?
Voraussetzungen für die Eignung als Ausbildungsbetrieb | ||
Eignung der Ausbildungsstätte | Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. | § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG |
Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze (zur Zahl der Fachkräfte) stehen. | § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG | |
Es müssen alle erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können; ist dies nicht der Fall, so sind sie außerhalb anzubieten (z. B. Verbundausbildung). | § 27 Abs. 2 BBiG | |
Eignung von Ausbildenden und Ausbildern/Ausbilderinnen | Persönliche Eignung: Nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf bzw. wer wiederholt oder schwer gegen geltende Bestimmungen verstoßen hat (BBiG, JArbSchG, JSchG). | § 28, 29 BBiG |
Eignung von Ausbildenden und Ausbildern/Ausbilderinnen | Fachliche Eignung; Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Berufliche Voraussetzungen: Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf entsprechender Fachrichtung und eine angemessene Zeit der Berufspraxis. Berufs- und arbeitspädagogische Voraussetzungen: Nachweis der Prüfung gemäß AEVO (bis Juli 2008 ausgesetzt). | § 28, 30 BBiG |
Eignung der Auszubildenden | Es müssen die körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss vorliegen. | Untersuchungen nach §§ 32 ff. JArbSchG |
02. Welche Maßnahmen der Verhaltensbeeinflussung und der Förderung des Lernerfolgs sind geeignet?
Ausbilder und Ausbilderinnen müssen persönlich und methodisch in der Lage sein, negative, unerwünschte Verhaltensmuster bei Auszubildenden zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Gegensteuerung zu ergreifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nachhaltige Lernschwierigkeiten auftreten und die Realisierung der Ausbildungsziele gefährdet ist.
Als Empfehlung lassen sich z. B. folgende Maßnahmen und Einstellungen nennen:
die Auszubildenden „dort abholen, wo sie alterspezifisch und individuell sind“ („Bahnhofsmodell“); dies bedeutet z. B. Über- und Unterforderung vermeiden, keine unrealistischen Ziele setzen u. Ä.
mit den Auszubildenden reden und ihnen zuhören; Vertrauen entgegenbringen; Anerkennung/Lob sowie Kritik mit Augenmaß praktizieren; laufende Rückmeldung über die erbrachten Leistungen geben („Erfolge erleben lassen“)
Unterstützung bei Lernproblemen anbieten (Ausbilder und/oder andere Auszubildende).
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung
01. Welche Personen und Einrichtungen sind direkt oder indirekt an der Ausbildung zu beteiligen?
Ausbilder-Kollegen/-Kolleginnen
Ausbildungsbeauftragte
Betriebsrat
Führungskräfte
Eltern (nur bei Minderjährigen!)
zuständige Stelle (z. B. IHK)
ggf. Arbeitsagentur
Fachverbände
ggf. überbetriebliche Ausbildungseinrichtung
selbstverständlich: die Auszubildenden.
02. Warum müssen Ausbildungsbetrieb und Berufsschule miteinander kooperieren?
Gründe:
Rechtlich betrachtet ist der Ausbildungsbetrieb für den Erfolg der Ausbildung allein verantwortlich. Trotzdem ist nur durch eine enge Kooperation mit der Berufsschule dieser Erfolg zu gewährleisten. Gegenstand der IHK-Prüfung ist nicht nur der praktische Teil der betrieblichen Ausbildung, sondern auch der Lehrstoff der Berufsschule (§ 38 BBiG).
Geeignete Maßnahmen:
Ausbilder und Berufsschullehrer sollten den persönlichen Kontakt suchen und sich über folgende Fragen abstimmen:
Themenkreise Betrieb Berufsschule Koordination der Ausbildungsinhalte: - inhaltliche Abstimmung
- zeitliche Abstimmung
- Verzahnung von Betrieb/Berufsschule
- Vorwissen
- fehlendes Wissen
- aktueller Leistungsstand
- Lernstörungen
Ausbildungsstation
von … bis,
Name …
Ausbildungsjahr …Unterricht von … bis
mit den Inhalten …
Name …
Klasse …Tätigkeitsanforderungen im Betrieb Information Arbeitsmaterialien, Lernsoftware der Berufsschule Information Arbeitsmittel, Unterweisungsmaßnahmen des Betriebs Information
Weiterhin sind folgende Maßnahmen geeignet, die Koordination und das gegenseitige Verständnis für die jeweiligen Probleme des anderen zu fördern:
Exkursionen, Betriebsbesichtigungen (Klasse und Berufschullehrer in Ausbildungsbetrieben)
Einrichtung von Arbeitskreisen (ggf. unter Betreuung der IHK)
gegenseitige Hospitation von Ausbilder und Berufschullehrer im Unterricht
Betriebspraktika der Berufsschullehrer in Ausbildungsbetrieben
Einrichtung eines Pools für Ausbildungsmittel/Medien.
Ablauf der betrieblichen Ausbildung und ergänzende individuelle Bildungsmaßnahmen
01. In welchen Phasen wird die betriebliche Ausbildung geplant, durchgeführt und kontrolliert?
Die Planung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung ist ein geschlossener Regelkreis, der folgende Phasen und Einzelaspekte umfasst:
Ablauf der betrieblichen Ausbildung als Regelkreis | ||
Planung der Ausbildung | Betriebliche Planung: | |
Voraussetzungen lt. BBiG prüfen | Eignung des Unternehmens (§ 27 BBiG) Eignung der Ausbilder (§§ 28 ff. BBiG) | |
Ziele festlegen | Ausbildungsberufsbild, § 4 BBiG Ausbildungsordnung, § 5 BBiG Ausbildungsrahmenplan Anrechnungsverordnung nach § 7 BBiG Prüfungsordnung Prüfungswesen, §§ 37 ff. BBiG | |
Inhalte festlegen und koordinieren | ||
Planung der Zeiten:
| ||
Schulische Planung: | ||
| Wochenunterricht Blockunterricht | |
Durchführung der Ausbildung | Didaktische Koordination von praktischer Ausbildung im Betrieb und theoretischer Ausbildung in der Berufsschule; dabei sind die Formen des Unterrichts zu berücksichtigen (Blockunterricht, Unterricht an einzelnen Wochentagen). | Didaktik Methodik Unterweisungsformen Unterweisungsmethoden Unterweisung vor Ort Lehrgespräch Fallmethode Lehrwerkstatt Übungsfirma usw. betrieblicher Ergänzungsunterricht Lehr- und Lernmittel Arbeitsmittel Ausbildungsmittel Ausbildungsräume |
Methoden und Medien der Ausbildung organisieren. | ||
Kontrolle der Ausbildung | Interne Kontrollinstrumente | Berichtshefte prüfen Zwischenprüfung (soweit erforderlich; vgl. § 48 BBiG) Abschlussprüfung, § 37 BBiG Beurteilungen der Fachabteilung (Beurteilungssystem) Leistungen in der Berufsschule |
Externe Kontrollinstrumente | ||
Zielkontrolle | ||
Maßnahmenkontrolle | ||
Wirtschaftlichkeitskontrolle: Kosten-Nutzen-Analyse |
02. Wie ist der individuelle Ausbildungsplan zu erstellen?
Der individuelle Ausbildungsplan ist die konkrete Planung des Ausbildungsverlaufs eines (bestimmten) Auszubildenden. Er ist dem Ausbildungsvertrag beizufügen (vgl. § 11 Abs. 1 Nr. 1 – 4 BBiG) und der IHK zusammen mit dem Ausbildungsvertrag vorzulegen. Der Ausbildungsplan wird erstellt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung (§ 5 BBiG), des Ausbildungsberufsbildes (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 BBiG) und des Ausbildungsrahmenplans (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 BBiG). Der Betriebsrat hat dabei ein Mitbestimmungsrecht (§ 98 Abs. 1 BetrVG). Der Ausbildungsplan soll sachlich und zeitlich mit dem Lehrplan der Berufsschule abgestimmt sein. Er wird die persönlichen und betrieblichen Besonderheiten beachten und dabei die Anzahl der Auszubildenden sowie die Anzahl der Ausbildungsbeauftragten je Berufsbild berücksichtigen.
Im Überblick:
Der Bundesausschuss für Berufsbildung hat Kriterien für die Erstellung individueller Ausbildungspläne erstellt (vgl. Internet, z. B. www.ihk.de/Suchwort). Wir empfehlen dem Leser, sich mit den wichtigen Ausbildungsplänen seines Betriebes vertraut zu machen.
Beispiel
Auszug aus dem individuellen Ausbildungsplan von Gerd Grausam:
Individueller Ausbildungsplan | |||
Ausbildender: RAAB KARCHER AG, Essen | Ausbilder: Hubert Kernig | ||
Auszubildender: Gerd Grausam | Ausbildungsberuf: Kaufmann für Büromanagement | ||
Zeit | Ziffer des Ausbildungs-berufsbildes | Zu vermitteln sind folgende Fertigkeiten und Fähigkeiten | Lernort |
01.10. – 30.11.20.. | 2.1 Leistungserstellung und Leistungsverwertung | a) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes erläutern | Unterrichts-gebäude, Raum 4; Begehung der Betriebsbereiche |
b) Leistungen des Ausbildungs-betriebes beschreiben | |||
1.3 Arbeitssicherheit, Umweltschutz und traditionelle Energieversorgung | a) Bedeutung von Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationeller Energieversorgung an Beispielen des Ausbildungsbetriebes erklären | Abt. Sicherheit, Abt. Umweltschutz, Heizkraftwerk, Abt. Controlling | |
… | … | … | … |
03. Welche ergänzenden Bildungsmaßnahmen können den Ausbildungserfolg unterstützen?
Ergänzende Bildungsmaßnahmen (individuell oder kollektiv, intern oder extern) können wirksam den Ausbildungserfolg unterstützen, z. B.:
Exkursionen
Kontakte/Hospitation zu/bei Lieferanten/Kunden
betrieblicher Ergänzungsunterricht
Übungsfirmen
Übungsbüros
Lernen im Team
interne Projekte
Lernsoftware.
Prüfungsdurchführung
01. Wie ist der Auszubildende auf Prüfungen vorzubereiten?
Es wird empfohlen, den Auszubildenden über folgende Aspekte zu informieren bzw. ihn in den genannten Punkten bei der Prüfungsvorbereitung zu begleiten:
Auszubildende auf Prüfungen vorbereiten | ||
Information über die Art der Prüfung | Zwischenprüfung | Zunehmend entfallen Zwischenprüfungen nach § 48 Abs. 2 BBiG |
Abschlussprüfung | §§ 37 ff. BBiG | |
Information über die Arbeit des Prüfungsausschusses | paritätische Besetzung | §§ 39 ff. BBiG |
mindestens 3 Mitglieder | ||
die Mitglieder haben Stellvertreter | ||
ehrenamtliche Tätigkeit für 5 Jahre | ||
Der Ausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden | ||
Beschlüsse sind Verwaltungsakte; Widerspruch und Klage sind zugelassen. | ||
Über Inhalt und Ablauf gibt es Materialien: IHKn, DIHK, BiBB | ||
Vorbereitung der Auszubildenden | Empfehlungen geben zum Umgang mit der Prüfungssituation (Stress, Vorbereitung, Systematik usw.). | |
Originalprüfungsaufgaben aus zurückliegenden Jahren bearbeiten – unter Echtbedingungen! | ||
Mündliche Prüfungssituation simulieren und auswerten. |
02. Welche Bedingungen müssen bei der Zulassung zur Abschlussprüfung erfüllt sein (Anmeldung)?
Im Regelfall wird der Ausbildende (der Betrieb) den Auszubildenden zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle anmelden (vgl. §§ 15, 37, 43 BBiG; Ausnahme, z. B.: § 45 Abs. 2, 3 BBiG). Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen nach § 43 BBiG erfüllt.
Anforderungen an Ausstattung und Ergonomie der Arbeitsumgebung
01. Welche Aspekte ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung sind zu berücksichtigen?
Ausführliche Checklisten zur ergonomischen Gestaltung von Arbeitsplätzen halten die Berufsgenossenschaften bereit (checklis-ergonomie.pdf in DVD zur Arbeitssicherheit der Berufsgenossenschaft; www.vmbg.de).
Aspekte ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung | |
Beispiele | |
Anthropometrische Aspekte Beachtung der Körpermaße |
|
Physiologische Aspekte Beachtung der Körperkräfte | Verbesserung des Wirkungsgrades der Muskeln, Vermeidung statischer Muskelarbeit, Körperhaltung, Arbeitsgeschwindigkeit |
Psychologische Aspekte | Farbgebung, Licht, Raumklima, Geräusche, Lärm |
Technische Aspekte Wahrnehmung und Übertragung optischer/akustischer Signale am Arbeitsplatz | Gestaltung der Bedienungselemente, der Anzeigeinstrumente; Kommunikationstechnik |
Sicherheitstechnische Aspekte Beachtung des Unfallschutzes | Sicherheitsfarben nach DIN 4844 (vgl. auch DIN EN ISO 7010), Kennzeichnungsfarben nach DIN 2403 |
Organisatorische Aspekte | Aufbau- und Ablaufstrukturen, Maßnahmen der Arbeitsstrukturierung, Einzel-/Gruppenarbeitsplätze |
02. Welche Ziele verfolgt die ergonomische Gestaltung der Arbeitsplätze?
Ergonomie ist die Lehre von der Erforschung der menschlichen Arbeit; untersucht werden die Eigenarten und Fähigkeiten des menschlichen Organismus (z. B.: Wann führt dauerndes Heben von Lasten zu gesundheitlichen Schäden?). Die Ergebnisse dienen dem Bestreben, die Arbeit dem Menschen anzupassen und die menschlichen Fähigkeiten wirtschaftlich einzusetzen.
Humanisierung der Arbeit ist die umfassende Bezeichnung für alle Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Arbeitsinhalte und der Arbeitsbedingungen gerichtet sind.
Im Zusammenhang mit der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sind die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie zahlreiche gesetzliche Auflagen zu beachten, z. B.:
Gestaltung der Maschinen und Werkzeuge
Elektrische Anlagen und Geräte (GS-Zeichen; Geprüfte Sicherheit)
Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
(z. B. Augenuntersuchung; keine Überbeanspruchung der Augen, des Rückens, der Nerven; vgl. Bildschirmarbeitsverordnung)Arbeitsmaterialien (z. B. Heben und Tragen von Lasten)
Umgang mit gefährlichen Stoffen (z. B. Gefahrstoffdatenblätter der Hersteller und Lieferanten; ggf. Einhaltung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen)
präventive Vermeidung von Berufskrankheiten
Vermeidung psychomentaler (nervlich-seelischer) Belastungen
Ausgabe persönlicher Schutzausrüstungen.
Unterweisung
01. Was ist eine Unterweisung?
Unter der planmäßigen (Arbeits-)Unterweisung wird eine Form des organisierten Lehrens und Lernens verstanden, die sich an einer systematischen und methodischen Weise der Kenntnis- und Fertigkeitsvermittlung orientiert. Ebenso integriert sie das Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben in die Lehrmethodik. Anwendung findet die planmäßige Unterweisung besonders bei Neueinstellungen, Versetzungen oder Änderungen im Arbeitsablauf.
Im Bereich der Ausbildung fällt dieser Art der Unterweisung ein zentraler Stellenwert zu, sodass sie als 4-Stufen-Methode (Ausbildung) bzw. TWI-Methode (training within industry; Unterweisung Erwachsener am Arbeitsplatz) folgende Schrittfolge berücksichtigt:
Die 4-Stufen-Methode
Vorbereiten (Vorbereitungsphase)
Vormachen und erklären (Erklärungsphase)
Nachmachen lassen (Kontrollphase)
Üben lassen (Sicherung des Lernerfolgs).
Bei der 4-Stufen-Methode führt der Unterweisende den Auszubildenden in vier Stufen sicher zum Handlungsziel; die zentralen acht Punkte dazu sind jeweils:
1. Stufe: Vorbereiten (Vorbereitungsphase) | |
1. | Arbeitsmaterial/Medien bereitstellen |
2. | Unterweisungsplatz zweckmäßig vorbereiten |
3. | Begrüßung/Vorstellung |
4. | Befangenheit abbauen, Kontakt herstellen |
5. | Vorkenntnisse ermitteln, Anknüpfungspunkte herstellen |
6. | Interesse wecken, motivieren, positives Ausbilderverhalten (z. B. freundlich, aufgeschlossen) |
7. | Lernziel benennen, Sinn und Zweck der Aufgabe erklären |
8. | Lernziel im ausbildungsorganisatorischen Gesamtzusammenhang darstellen |
2. Stufe: Vormachen und erklären (Erklärungsphase) | |
1. | Aufgabe vorführen |
2. | Lernabschnitte in Kernpunkten und Begründungen verdeutlichen:
|
3. | Lernschritte dabei dosieren |
4. | Arbeitsgliederung berücksichtigen |
5. | Unterweisungs- und Hilfsmittel (Medien) zweckmäßig einsetzen |
6. | Lern- und Lösungshilfen geben |
7. | Bewertungskriterien nennen |
8. | Wesentliche Punkte verdeutlichen |
3. Stufe: Nachmachen und erklären lassen (Kontrollphase) | |
1. | Aufgabe nachvollziehen lassen |
2. | Wenn erforderlich: korrigierend eingreifen |
3. | Wenn erforderlich: Übungshilfen geben |
4. | Verständnis- und Kontrollfragen stellen |
5. | Begründen lassen:
|
6. | Aufgabe eventuell wiederholen lassen |
7. | Sicherheit geben |
8. | Zum Nachvollzug wertend Stellung nehmen: Anerkennung bzw. Kritik |
4. Stufe: Selbstständig anwenden (Sicherung des Lernerfolgs) | |
1. | Zusammenfassung der wesentlichen Punkte durch den Lernenden veranlassen |
2. | Fertigkeits- und Kenntnislücken schließen |
3. | Übungserfolg besprechen: Anerkennung |
4. | Bezug zur Praxis herstellen |
5. | Fragen und fragen lassen |
6. | Weitere selbstständige Vertiefung veranlassen |
7. | Verabschiedung, Hinweis auf nächste Unterweisung |
8. | Nach dieser Unterweisung selbstständig weiterarbeiten lassen. |
Quelle: in Anlehnung an: Reibold, 2015, S. 37 ff.
02. Was versteht man unter der Leittext-Methode?
Leittexte sind schriftliche Anleitungen zum Lernen. Sie führen durch Fragen und Aufgaben die Teilnehmer zur selbständigen Informationssuche und zur Arbeit mit Medien, Quellen und Materialien. Die Intention liegt auf der systematischen Erkundung in der Praxis oder auf der Lösung konkreter Aufgaben. Das Grundprinzip der Leittext-Methode besteht darin, Auszubildende so anzuleiten, dass sie möglichst viel eigenständig lernen. Ein Leittext besteht i. d. R. aus Leitfragen, Arbeitsplan, Kontrollbogen und Leitsatz.
03. Was ist das Modell der vollständigen Handlung?
Das Modell der vollständigen Handlung ist ein Lehr- und Lernmodell des Unterrichts von Auszubildenden. Es soll einer Handlung der Praxis entsprechen und den Lernenden helfen, Arbeitsprozesse später selbstständig durchzuführen. Das Modell hat sechs Stufen (Regelkreis):
1. | Informieren | Informationen beschaffen (selbst oder durch Ausbilder). |
2. | Planen | Der Arbeitsablauf ist zu erstellen. |
3. | Entscheiden | Mit anderen prüfen und entscheiden, welcher Lösungsweg gewählt wird. |
4. | Ausführen | Der Auszubildende erledigt die erforderlichen Arbeitsschritte (möglichst im Team). |
5. | Kontrollieren | Soll-Ist-Vergleich (selbst oder durch andere). |
6. | Bewerten | Das Arbeitsergebnis ist zu bewerten (Merkmale, Reflexion). |
04. Welche Unterweisungsmethoden gibt es (Überblick)?
Unterweisungsmethoden | ||
Überwiegend besprechend | Überwiegend darbietend | Überwiegend erarbeitend |
Beispiele | ||
|
|
|
Außer- und überbetriebliche Ausbildung
Hinweis
Maßnahmen der Personalentwicklung
01. Wie kann der Vorgesetzte die Ziele von PE-Maßnahmen arbeitsnah gestalten?
Die Zielplanung ist die zweite Phase innerhalb eines Personalentwicklungskonzepts – im Anschluss an die Planung des PE-Bedarfs. Die Zielplanung wird eingeteilt in die Planung der Leistungsziele, der Prozessziele und der Ressourcenziele:
Leistungsziele beschreiben, was im Rahmen einer Qualifizierung zu lernen ist. Man unterscheidet hier:
Kompetenzfelder (Fach-, Methoden-, Sozialkompetenz) und
Lernzielkategorien (kognitive, affektive, psychomotorische Lernziele).
Prozessziele enthalten Aussagen über die Art und Weise, wie bei der Qualifizierung vorgegangen werden soll:
Welche Maßnahmen?
Welche Methoden sollen eingesetzt werden?
Intern/extern?
Wer ist für welche Aktivität verantwortlich?
Wie wird die Erfolgskontrolle (Evaluierung) durchgeführt?
Ressourcenziele zeigen, welche personellen, finanziellen und zeitlichen Rahmenbedingungen gelten, z. B.:
Welche Kosten entstehen für die Qualifizierung?
Welche Kostenstelle wird belastet?
Wer unterstützt intern die Lern- und Umsetzungsprozesse?
Wann findet die Qualifizierung statt? Freizeit und/oder Arbeitszeit?
02. Welche Kompetenzfelder gibt es?
Kompetenz hat hier die Bedeutung von „Befähigung“; bezogen auf die Befähigungsinhalte unterscheidet man folgende Kompetenzfelder:
Fachkompetenz:
= fachliche Qualifikationen/Sachkenntnisse, z. B.: Schweißverfahren; Grundlagenkenntnisse der Hydraulik und Pneumatik; Beherrschen von Drehautomatensystemen; Grundlagen der Instandhaltung
Methodenkompetenz:
= überfachliche Qualifikationen = Beherrschen von Methoden und Techniken der Präsentation, Moderation, Entscheidungsfindung, Analyse, Problemlösung usw., z. B.: Wertanalyse, Mindmapping, Techniken der Visualisierung, Moderation von Gruppengesprächen, Präsentationstechnik
Sozialkompetenz:
= soziale Qualifikationen = nicht fachliche Qualifikationen = Fähigkeit, mit anderen konstruktiv in Kontakt zu treten, z. B.: Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation, Integration; soziale Verantwortung für das eigene Handeln übernehmen; Führungskompetenz ist Teil der Sozialkompetenz
Handlungskompetenz:
umschließt als Obergriff die Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz und bezeichnet die Fähigkeit, sich beruflich und privat sachlich angemessen sowie individuell und gesellschaftlich verantwortungsvoll zu verhalten.
03. Was sind Schlüsselqualifikationen?
Damit sind Qualifikationen gemeint, die relativ positionsunabhängig und langfristig von Bedeutung sind, z. B. die Moderation, d. h. die Fähigkeit, Gruppenaktivitäten ausgewogen steuern zu können; ähnlich: Präsentationsfähigkeit, Führungsfähigkeit, analytisches Denken. Schlüsselqualifikationen sind die Basis („der Schlüssel“) zum Erwerb spezieller Fachqualifikationen.
04. Welche Lernzielkategorien gibt es?
Kognitive Lernziele:
betreffen die geistige Wahrnehmung: Kenntnisse, Wissen; z. B. Kenntnis der Sicherheitsvorschriften, Beherrschen der Zuschlagskalkulation.
Affektive Lernziele:
beziehen sich auf die Veränderung des Verhaltens und der Gefühle, z. B. Einsicht in die Notwendigkeit der Teamarbeit, Respektieren der Meinung anderer sowie seine eigene Meinung überzeugend vertreten.
Psychomotorische Lernziele:
umfassen den Bereich der körperlichen Bewegungsabläufe; z. B. Bedienen eines Gewindeschneiders, Anfertigen einer Schweißnaht, Zweihandbedienung einer Presse.
05. Wie unterscheidet man Qualifizierungsvorgänge im Lernfeld und im Funktionsfeld?
Als Lernfeld bezeichnet man den Ort, an dem sich Lernen außerhalb des Arbeitsplatzes vollzieht, z. B. Lernen im Seminar, im Lehrgang, in der Schulung beim Lieferanten.
Als Funktion bezeichnet man in der Betriebswirtschaftslehre die Betätigungsweise und die Leistung von Bereichen eines Unternehmens. So unterscheidet man im Wesentlichen die betrieblichen Funktionen: Leitung, Beschaffung, Fertigung, Materialwirtschaft usw.
Das Funktionsfeld ist ein Teilbereich einer betrieblichen Funktion; beispielweise lässt sich die Fertigung gliedern in die Funktionsfelder Materialdisposition, Arbeitsplanung, Dreherei, Schweißerei, Lackieren, Montage 1, Montage 2, Lager usw.
Lernen im Funktionsfeld bedeutet also Lernen vor Ort, am zugewiesenen Arbeitsplatz.
06. Welcher Zusammenhang besteht zwischen Lernzielkategorien, Kompetenzfeldern und dem Leistungserfolg eines Mitarbeiters?
Die Lernzielkategorie legt den Inhalt der Qualifizierung fest: „Der Mitarbeiter soll nach der Unterweisung die Bedeutung der Sicherheitsvorschrift XYZ erkennen und sie bei der Maschinenbedienung einhalten.“ → kognitives und affektives Lernziel.
Das Kompetenzfeld beschreibt, welche Befähigung erweitert werden soll. Im vorliegenden Beispiel wird durch die Unterweisung die Fachkompetenz verbessert.
Kompetenz (das „Können“) ist die Grundlage der Leistungsfähigkeit. Sie ist notwendig, aber nicht hinreichend. Hinzukommen muss die Leistungsbereitschaft (das „Wollen“) des Mitarbeiters und die Motivation durch den Vorgesetzten. Die untenstehende Abbildung zeigt den Zusammenhang:
07. Wie müssen Personalentwicklungs-Ziele festgelegt bzw. vereinbart werden?
Nachdem die Ziele eines PE-Prozesses zugeordnet und fixiert wurden, müssen sie dem Mitarbeiter bekannt gemacht werden. Nur wenn er die Ziele kennt und akzeptiert, kann er auf die Realisierung Einfluss nehmen.
Der Vorgesetzte hat zwei Möglichkeiten: Er kann die Ziele ermitteln und dem Mitarbeiter verbindlich vorgeben („Zieldiktat“). Wirksamer ist es jedoch i. d. R., die Ziele mit dem Mitarbeiter gemeinsam zu erarbeiten und mit ihm (in einem machbaren Rahmen) zu vereinbaren („Zielvereinbarung“).
Dieser Teilprozess ist die erste Phase des PE-Gesprächs. Es müssen vorrangig folgende Fragen geklärt werden:
Welche Entwicklungsziele werden angestrebt?
Welche Kompetenzfelder sollen gefördert werden?
Welche Lernzuwächse sind besonders wichtig und müssen in jedem Fall erreicht werden?
Welche Maßnahmen sind geplant?
Wann?
In welcher Zeit?
Mit welchen Mitteln?
Von wem?
Welche Führungsverantwortung hat dabei der Vorgesetzte (Aufgaben: Vorbereitung, Unterstützung, Transferhilfen u. a.) und welche Handlungsverantwortung muss der Mitarbeiter übernehmen (Aufgaben: Termine einhalten, Lernziele beachten und erfüllen, den Vorgesetzten über Fortschritte oder Hemmnisse unterrichten usw.)?
Welche Teilschritte der Transferkontrolle werden vereinbart?
Welche Maßstäbe werden angelegt?
Welche Lernzielkategorien werden wie und wann überprüft?
08. Welche Aspekte muss der Vorgesetzte bei der Umsetzung von PE-Maßnahmen berücksichtigen?
Bei der Durchführung vereinbarter Qualifizierungsziele sind die spezifisch erforderlichen Maßnahmen zu planen, zu veranlassen und zu kontrollieren. Der Vorgesetzte muss dabei folgende Aspekte berücksichtigen:
Welche Maßnahmen sind im vorliegenden Fall besonders geeignet?
Welche Methoden und Instrumente „passen“ speziell zu den angestrebten Entwicklungszielen?
Beispiel
Kognitive Lernziele lassen sich i. d. R. gut in Form von internen oder externen Lehrgängen vermitteln. Bei psychomotorischen Lernzielen wird man meist auf die Unterweisung vor Ort, bei affektiven Lernzielen auf Coaching, Mentoring und/oder gruppendynamische Seminare zurückgreifen. Die Vorbereitung auf höherwertige Führungsaufgaben kann über Methoden wie Stellvertretung, Assistenzaufgaben, Job Rotation, Job Enlargement bzw. Mitarbeit in Projektgruppen erfolgen. Veränderungen in der Arbeitsstrukturierung können durch interne Maßnahmen der Teamentwicklung unterstützt werden.
Die Entscheidung des Vorgesetzten bei der Wahl geeigneter Seminare, ist vor allem eine Frage
der angestrebten Entwicklungsziele (Inhalte)
des jeweiligen Teilnehmerkreises (z. B. einzelne Mitarbeiter oder Gruppen)
der Ressourcen (z. B. Zeiten, Kosten, Personen, innerbetriebliche Schulungsmöglichkeiten)
Termin, Dauer
Methoden, Instrumente
Orte.
09. Welche Maßnahmen der Personalentwicklung kommen grundsätzlich infrage?
Die Maßnahmen der Personalentwicklung sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung sind vielfältig und lassen sich nach unterschiedlichen Gesichtspunkten klassifizieren; dabei gibt es zwischen den einzelnen Formen Überschneidungen:
Unterscheidung der Qualifizierungs-Maßnahmen nach der Phase der beruflichen Entwicklung:
Maßnahmen der Qualifizierung (1) Berufsausbildungs-vorbereitung,
Berufsausbildung- Berufsausbildung (Lehre)
- Traineeausbildung
- Übungsfirma
- Anlernausbildung
- Einarbeitung
- Praktikum
Fortbildung,
Weiterbildung,
Umschulung- interne/ externe Seminare
- Coaching
- Junior Board
- Lernstattmodelle
- allgemeine Beratung und Förderung der Mitarbeiter
Aufgaben-strukturierung - Job Enlargement
- Job Enrichment
- Job Rotation
- Bildung von Arbeitsgruppen/ Teambildung
- teilautonome Arbeitsgruppen
- Projekteinsatz
- Sonderaufgaben
- Assistentenmodell
- Auslandsentsendung
- Qualitätszirkel
- Stellvertretung
Karriereplanung,
Nachfolgeplanung- horizontale/vertikale Versetzung
- innerbetriebliche Stellenausschreibung (innerbetrieblicher Stellenmarkt)
- Bildung von Parallelhierarchien
- Nachfolge-, Laufbahnplanung
Qualifizierungs-Maßnahmen können in „Aktivitäten des Betriebes“ und „Selbstständige Maßnahmen des Mitarbeiters“ unterteilt werden:
Maßnahmen der Qualifizierung (2) Maßnahmen des Betriebes, z. B.: Maßnahmen der Mitarbeiter, z. B.: Intern: Extern: - Fachliteratur
- Fachzeitschriften
- Lehrgänge
- Kurse
- Unterweisungen
- Betriebsführungen
- Workshops
- Zirkel
- Lernstatt
- Messen
- Ausstellungen
- Seminare
- Erfahrungsaustauschgruppen
- Studium (berufsbegleitend)
- Akademiebesuch
- Seminare
- Fernlehrgänge
- Aufstiegsfortbildung der IHKn
- Fachbücher
Die Eigeninitiative der Mitarbeiter kann der Betrieb unterstützen; z. B. durch
finanzielle Zuschüsse zu den Fortbildungskosten
Empfehlungen an bestimmte Bildungsträger zur Durchführung spezieller Maßnahmen
unterschiedliche Formen der Freizeitgewährung
andere Formen der Unterstützung (Bereitstellung von Räumen, Lernmitteln u. Ä.).
Weiterhin lassen sich Qualifizierungs-Maßnahmen nach „Zielsetzung, Inhalt und Dauer“ gliedern:
Maßnahmen der Qualifizierung (3) Zielsetzung/Inhalt Dauer Aufstiegsfortbildung Fachkompetenz Seminare schulische Abschlüsse Vollzeit Anpassungsfortbildung Methodenkompetenz Lehrgänge berufliche Abschlüsse Teilzeit Erhaltungsfortbildung Sozialkompetenz mit Prüfung Tage, Wochen Erweiterungsfortbildung ohne Prüfung Jahre (lebenslanges Lernen) Die Erhaltungsqualifizierung will mögliche Verluste von Kenntnissen und Fertigkeiten ausgleichen (z. B. Auffrischung von CNC-Kenntnissen, SPS-Kenntnissen, die über längere Zeit nicht eingesetzt werden konnten).
Die Erweiterungsqualifizierung soll zusätzliche Berufsfähigkeiten vermitteln (z. B. Erwerb von „Elektronikzertifikaten“ eines gelernten Elektrotechnikers).
Die Anpassungsfortbildung hat zum Ziel, eine Angleichung an veränderte Anforderungen am Arbeitsplatz sicherzustellen (z. B. Erwerb von Kenntnissen zur Maschinenbedienung beim Hersteller, wenn eine neue Maschinengeneration in Betrieb genommen wird.).
Die Aufstiegsfortbildung soll auf die Übernahme höherwertiger Aufgaben oder Führungsaufgaben vorbereiten (z. B. Beförderung zum Teamsprecher, zum Vorarbeiter, zum Einrichter usw.).
Häufig wird auch eine Unterscheidung der Qualifizierungs-Maßnahmen „nach der Nähe zum Arbeitsplatz“ vorgenommen: