Inhaltsverzeichnis
- Ausbildung
- Rechtliche Rahmenbedingungen
- Ausbilder-Eignungs-Verordnung (AEVO)
- Anforderungen an die Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen
- Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung
- Ablauf der betrieblichen Ausbildung und ergänzende individuelle Bildungsmaßnahmen
- Prüfungsdurchführung
- Anforderungen an Ausstattung und Ergonomie der Arbeitsumgebung
- Unterweisung
Ausbildung
Die wichtigsten Regeln zur Berufsausbildung enthalten das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung, für einige Berufe existieren besondere Regelungen in eigenen Gesetzen. Die betriebliche Ausbildung ist in den Ausbildungsordnungen geregelt. Für die Aufnahme einer Ausbildung gibt es keine formalen Voraussetzungen, tatsächlich werden aber ein Schulabschluss oder vergleichbare Qualifikationen erwartet. Je nach Beruf und persönlichen Voraussetzungen dauert die Ausbildung 2 bis 3,5 Jahre.
Die Berufsausbildung wird im Dualen System durchgeführt, d. h. an zwei Lernorten:
- Die Berufsschule soll die Allgemeinbildung fördern und mit einer breit angelegten beruflichen Grundbildung das jeweilige fachtheoretische Wissen sichern. Sie vermittelt die erforderlichen praktischen und theoretischen Qualifikationen und Kompetenzen.
- Die fachpraktischen Kenntnisse werden am Arbeitsplatz in den Unternehmen oder in überbetrieblichen Ausbildungsstätten erworben. Beide arbeiten zusammen, um eine möglichst optimale Qualifikation der Auszubildenden zu sichern.
Merke
Die duale Ausbildung erfolgt parallel im Betrieb und in der Berufsschule. Sie ist durch das Berufsbildungsgesetz und die Ausbildungsordnungen der jeweiligen Berufe geregelt.
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Rechtliche Rahmenbedingungen
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) enthält die wesentlichen Rechtsvorschriften für die Ausbildung und Fortbildung und für die Gestaltung des Prüfungswesens. Es regelt
- die Verteilung der Ausbildungskompetenzen,
- die Rechte und Pflichten von Auszubildenden,
- die Rechte und Pflichten der Ausbildenden,
- die Kündigungsmöglichkeiten und
- das Prüfungswesen.
Die Überwachung der Ausbildung und die Durchführung der Prüfungen erfolgt durch die „zuständige Stelle“, das ist i. d. R. die für den Auszubildenden maßgebliche Kammer (z. B. Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landwirtschaftskammer, Ärztekammer).
Ausbildungsverordnung
Eine einheitliche und geordnete Ausbildung wird durch eine Ausbildungsordnung sichergestellt, die es für ca. 350 anerkannte Ausbildungsberufe gibt. Der Inhalt des in der Ausbildungsordnung enthaltenen Ausbildungsrahmenplans ist verbindlich, methodisch und organisatorisch hat der Ausbildungsbetrieb jedoch weitgehende Gestaltungsfreiheit. Der individuelle betriebliche Ausbildungsplan ist Bestandteil des Berufsausbildungsvertrags.
Ausbildereignungsverordnung (AEVO)
Die Ausbildereignungsverordnung (AEVO) enthält Bestimmungen zur berufs- und arbeitspädagogischen Eignung der Ausbilder, zu den Prüfungsausschüssen und zur Prüfungsordnung. Ausbilder müssen Qualifikationen in folgenden Handlungsfeldern vorweisen (§ 2 AEVO):
- Planung der Ausbildung,
- Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden,
- Ausbildung am Arbeitsplatz,
- Förderung des Lernprozesses,
- Ausbildung in der Gruppe,
- Ausbildung beenden.
Die genannten Qualifikationen müssen in einer Prüfung nachgewiesen werden. Befreiungsklauseln ermöglichen, dass bisher erfolgreiche Ausbilder auch weiterhin keine Prüfung ablegen müssen. Bei zahlreichen Fortbildungsabschlüssen gehört die Ausbildereignung bereits zum Qualifikationsprofil.
Schutzgesetze
Die Qualität der Ausbildung und der Schutz der Auszubildenden werden in weiteren Gesetzen geregelt:
- Das Jugendarbeitsschutzgesetz enthält Vorschriften zur Arbeitszeit, zum Mindesturlaub, zu ärztlichen Untersuchungen, zur persönlichen Eignung der Ausbilder.
- Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
- Das Mutterschutzgesetz stellt werdende und junge Mütter unter besonderen Schutz.
- Das Bürgerliche Gesetzbuch bestimmt, dass die Verträge eingehalten werden müssen und regelt Schadensersatzansprüche bei Nichterfüllung.
Beteiligungsrechte des Betriebsrats
Nach § 96 Abs. 1 BetrVG
hat der Arbeitgeber auf Verlangen des Betriebsrates mit diesem über Fragen der Berufsbildung zu beraten
kann der Betriebsrat hierzu Vorschläge machen.
Nach § 96 Abs. 2 BetrVG
haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, dass den Arbeitnehmern die Teilnahme an Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird – unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten
haben beide in diesem Zusammenhang die Belange älterer Arbeitnehmer zu berücksichtigen.
Nach § 97 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat über
die Errichtung und Ausstattung betrieblicher Einrichtungen zur Berufsbildung,
die Einführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen und
die Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen
zu beraten.
Das bedeutet, dass der Betriebsrat in den Fällen der §§ 96, 97 BetrVG (Maßnahmen der Berufsbildung allgemein sowie speziell bei Einrichtung und Einführung von Berufsbildungsmaßnahmen) grundsätzlich ein Mitwirkungsrecht hat.
Nach § 97 Abs. 2 BetrVG
hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung.
Nach § 98 Abs. 1 – 6 BetrVG
hat der Betriebsrat bei der Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung mitzubestimmen; im Streitfall entscheidet die Einigungsstelle
kann der Betriebsrat der Bestellung einer Person, die mit der Durchführung der betrieblichen Berufsbildung beauftragt ist (z. B. betrieblicher Ausbilder oder Leiter der Aus- und Fortbildung), widersprechen oder ihre Abberufung verlangen. Im Fall der Nicht-Einigung entscheidet das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrates.
kann der Betriebsrat Vorschläge für die Teilnahme von Arbeitnehmern an internen und externen Lehrgängen/Seminaren machen; im Fall der Nicht-Einigung entscheidet die Einigungsstelle.
Das bedeutet, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht hat bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen, bei der Bestellung von Ausbildern, bei der Teilnahme von Arbeitnehmern sowie neuerdings ein Initiativrecht hat bei der Qualifizierung der Mitarbeiter.
Wichtigen Einzelbestimmungen des Jugendschutzgesetzes
Wichtige Bestimmungen sind:
tägliche Arbeitszeit: 8 Stunden; die tägliche Arbeitszeit kann auf 8 ½ Stunden erhöht werden, wenn an einzelnen Tagen weniger als 8 Stunden gearbeitet wird.
wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden.
Ruhepausen: Bei mehr als 4 ½ bis 6 Stunden eine Pause von 30 Minuten, bei mehr als 6 Stunden eine Pause von 60 Minuten; Pausen betragen mindestens 15 Minuten und müssen im Voraus festgelegt werden.
Samstagsarbeit: Jugendliche dürfen an Samstagen nicht beschäftigt werden; Ausnahmen sind z. B. offene Verkaufsstellen, Gaststätten, Verkehrswesen.
Sonntagsarbeit: Jugendliche dürfen an Sonntagen nicht beschäftigt werden; Ausnahmen sind z. B. im Gaststättengewerbe.
Urlaub: Mindestens 30 Werktage, wer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; mindestens 27 Werktage, wer noch nicht 17 Jahre alt ist; mindestens 25 Werktage, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
Berufsschulbesuch: Jugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und nicht zu beschäftigen:
an einem vor 9:00 Uhr beginnenden Unterricht
an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten Dauer einmal in der Woche,
in Berufsschulwochen mit Blockunterricht von 25 Stunden an 5 Tagen. Berufsschultage werden mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Freistellungen für Prüfungen: Freistellung muss erfolgen für die Teilnahme an Prüfungen und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
ärztliche Untersuchungen und gesundheitliche Betreuung: Beschäftigungsaufnahme nur, wenn innerhalb der letzten 14 Monate eine erste Untersuchung erfolgt ist und hierüber eine Bescheinigung vorliegt. Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung erfolgte eine Nachuntersuchung, sie darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen (nur bis zum 18. Lebensjahr).
Ausbilder-Eignungs-Verordnung (AEVO)
Wer den Wunsch hat, als Ausbilder oder Ausbilderin tätig zu sein, der muss gewisse Qualifikationen vorweisen können. Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) sieht vor, dass Ausbilder Prüfungen absolvieren, um den AdA-Schein zu erhalten.
AdA steht für Ausbildung der Ausbilder, der AdA-Schein bestätigt demnach also den Abschluss dieser Ausbildung.
Handlungsfelder der AEVO
Die AEVO strukturiert die „Ausbildung der Ausbilder“ in vier Handlungsfelder:
Handlungsfelder der AEVO | ||
Handlungsfelder | Inhalte/zu erledigen – Beispiele | |
1. | Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen | Gründe für die Ausbildung? Rahmenbedingungen? Ausbildungsberufe? Eignung? Organisation? |
2. | Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken | Auswahlverfahren? Anmeldung/Eintragung bei IHK? |
3. | Ausbildung durchführen | Ausbildungsplätze? Lernerfolgskontrollen? Lern-/Arbeitstechniken? Kontakte halten? Kurzvorträge? Lehrgespräche? Teambildung? |
4. | Ausbildung abschließen | Prüfungsvorbereitung/-anmeldung? Zeugnis? |
Gliederung der Ausbilder-Eignungsprüfung
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil:
Gliederung der Ausbilder-Eignungsprüfung | |
Im schriftlichen Teil (max. 180 min) | soll der Prüfungsteilnehmer in höchstens drei Stunden aus mehreren Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben unter Aufsicht bearbeiten. |
Der praktische Teil (max. 30 min) | besteht aus
|
Der Prüfungsteilnehmer wählt dazu eine Ausbildungseinheit aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen. Die Prüfung im praktischen Teil soll höchstens 30 Minuten dauern. |
Die Ausbilder-Eignungsprüfung besteht also aus zwei Teilen, dem schriftlichen und dem praktischen Teil, wobei der praktische Teil wiederum unterteilt ist in die Durchführung oder Präsentation einer Ausbildungseinheit und dem (eigentlichen) Prüfungsgespräch. Schriftlicher und praktischer Teil müssen je für sich bestanden sein. Wird nur ein Teil nicht bestanden, so braucht auch nur dieser wiederholt zu werden.
Anforderungen an die Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen
Auf dem Weg zum Ausbilderschein muss man sich als qualifiziert bzw. geeignet erweisen. Hier gibt es zwei verschiedene Aspekte, die relevant sind: die fachliche Eignung und die persönliche Eignung. Wer beide Kriterien erfüllt, der ist zur verantwortungsvollen Tätigkeit als Ausbilder befähigt.
Fachlich geeignet dank Berufsausbildung, AdA-Prüfung und Meisterbrief
Die fachliche Eignung gliedert sich auf in die berufliche Eignung und die berufs- und arbeitspädagogische Eignung.
Erstens brauchen zukünftige Ausbilder in dem Fachbereich, in dem sie ausbilden möchten, eine abgeschlossene Berufsausbildung oder einen Studienabschluss. Auch mit Berufserfahrung, die der 1,5-fachen Dauer der Ausbildungszeit entspricht, ist man fachlich für die Tätigkeit als Ausbilder geeignet.
Zweitens müssen Ausbilder die AEVO-Prüfung absolvieren. Diese bestätigt, dass eine Person berufs- und arbeitspädagogisch geeignet ist. Diese Prüfung ist auch Teil der Meisterprüfung in handwerklichen, technischen und gewerblichen Ausbildungen. Ausbilder haben also die AdA-Prüfung absolviert oder einen Meisterbrief in der Tasche.
Persönliche Eignung als Standard
Die persönlich Eignung wird unterstellt, es gibt also keine Voraussetzungen, die man diesbezüglich erfüllen muss. Allerdings definiert das Bundesbildungsgesetz (BBiG), dass eine Person als persönlich ungeeignet gilt, wenn einer der folgenden Punkte zutrifft:
- Die Person darf Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen
- Die Person hat wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die Vorschriften und Bestimmungen verstoßen, die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassen wurden.
Voraussetzungen für die Eignung als Ausbildungsbetrieb | ||
Eignung der Ausbildungsstätte | Die Ausbildungsstätte muss nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet sein. | § 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG |
Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze (zur Zahl der Fachkräfte) stehen. | § 27 Abs. 1 Nr. 2 BBiG | |
Es müssen alle erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden können; ist dies nicht der Fall, so sind sie außerhalb anzubieten (z. B. Verbundausbildung). | § 27 Abs. 2 BBiG | |
Eignung von Ausbildenden und Ausbildern/Ausbilderinnen | Persönliche Eignung: Nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf bzw. wer wiederholt oder schwer gegen geltende Bestimmungen verstoßen hat (BBiG, JArbSchG, JSchG). | § 28, 29 BBiG |
Eignung von Ausbildenden und Ausbildern/Ausbilderinnen | Fachliche Eignung; Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. Berufliche Voraussetzungen: Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf entsprechender Fachrichtung und eine angemessene Zeit der Berufspraxis. Berufs- und arbeitspädagogische Voraussetzungen: Nachweis der Prüfung gemäß AEVO (bis Juli 2008 ausgesetzt). | § 28, 30 BBiG |
Eignung der Auszubildenden | Es müssen die körperlichen, geistigen und charakterlichen Voraussetzungen für einen erfolgreichen Abschluss vorliegen. | Untersuchungen nach §§ 32 ff. JArbSchG |
Ausbilder und Ausbilderinnen müssen persönlich und methodisch in der Lage sein, negative, unerwünschte Verhaltensmuster bei Auszubildenden zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur Gegensteuerung zu ergreifen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nachhaltige Lernschwierigkeiten auftreten und die Realisierung der Ausbildungsziele gefährdet ist.
Als Empfehlung lassen sich z. B. folgende Maßnahmen und Einstellungen nennen:
die Auszubildenden „dort abholen, wo sie alterspezifisch und individuell sind“ („Bahnhofsmodell“); dies bedeutet z. B. Über- und Unterforderung vermeiden, keine unrealistischen Ziele setzen u. Ä.
mit den Auszubildenden reden und ihnen zuhören; Vertrauen entgegenbringen; Anerkennung/Lob sowie Kritik mit Augenmaß praktizieren; laufende Rückmeldung über die erbrachten Leistungen geben („Erfolge erleben lassen“)
Unterstützung bei Lernproblemen anbieten (Ausbilder und/oder andere Auszubildende).
Beteiligte und Mitwirkende an der Ausbildung
An der Berufsausbildung sind hauptsächlich vier Personengruppen beteiligt:
- Ausbildende (§ 10 BBiG),
- Ausbilder (§ 28 Abs. 2 BBiG),
- Ausbildungsbeauftragte (§ 28 Abs. 3 BBiG),
- Auszubildende.
Ausbildender
Ausbildende sind die Arbeitgeber (auch juristische Personen), die in ihrem Betrieb Auszubildende einstellen. Sie schließen einen Berufsausbildungsvertrag und tragen die Verantwortung dafür, dass der Auszubildende die beruflichen Handlungsfähigkeiten erlangt, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind. Der Ausbildende kann die Ausbildung selbst durchführen oder einen Ausbilder damit beauftragen.
Ausbilder
Der Ausbilder übernimmt im Auftrag des Ausbildenden Planung, Durchführung und Kontrolle der Berufsausbildung. Er vermittelt unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang die Ausbildungsinhalte. Nach dem Berufsbildungsgesetz darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist.
Fachlich geeignet ist, wer
- die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt,
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine angemessene Berufspraxis nachweisen kann und
- über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt.
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung muss durch eine Prüfung nach der Ausbildereignungsverordnung (§ 4 AEVO) nachgewiesen werden.
Für die persönliche Eignung enthält das Berufsbildungsgesetz keine positive Begriffsbestimmung. Damit ist die persönliche Eignung gegeben, wenn keine besonderen Gründe entgegenstehen. Nach § 29 BBiG ist aber festgelegt, dass persönlich nicht geeignet ist, wer
- Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf,
- für bestimmte Straftaten verurteilt worden ist (§ 25 Abs. 1 JuSchG) oder
- wiederholt bzw. schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.
Die zuständige Stelle überwacht die persönliche und fachliche Eignung der Ausbilder. Falls Mängel nicht beseitigt werden, kann die Einstellung von Auszubildenden untersagt werden.
Ausbildungsbeauftragter
Der Ausbilder kann einzelne Ausbildungsaufträge oder die Übernahme ganzer Ausbildungsbereiche delegieren. Dadurch können die Auszubildenden verschiedene Arbeitsplätze und Abteilungen kennenlernen. Die beauftragten Personen vermitteln ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten und tragen damit zum Gelingen der Ausbildung bei, sie sind aber nicht für die Ausbildung direkt verantwortlich.
Ausbildungsbetrieb
Ein Ausbildungsbetrieb muss folgende Bedingungen erfüllen:
- Für jeden Beruf, in dem ausgebildet werden soll, muss eine Ausbildungsordnung vorliegen. Daraus ist zu ersehen, welche Fertigkeiten und Kenntnisse vermitteln werden müssen.
- Die systematische Ausbildung muss nach einem Ausbildungsplan erfolgen.
- Die Einrichtung muss für die Ausbildung geeignet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse sowie erste Berufserfahrungen erworben werden können.
- Für jeden Auszubildenden muss ein Arbeitsplatz vorhanden sein.
- Die Zahl der Auszubildenden muss in einem angemessenen Verhältnis zu den Fachkräften stehen. Als Richtschnur kann gelten, dass auf einen Auszubildenden etwa drei Fachkräfte kommen müssen.
Kooperation
Für den Fall, dass ein Ausbildungsbetrieb nicht alle Inhalte der Ausbildungsordnung vermitteln kann, ist die Zusammenarbeit mit anderen Betrieben möglich:
- Ausbildung im Verbund: Der Ausbildungsvertrag kann vorsehen, dass bestimmte Inhalte, die im Ausbildungsbetrieb nicht erlernt werden können, in einem anderen Betrieb vermittelt werden. Die Regelungen sind vertraglich zu vereinbaren.
- Überbetriebliche Ausbildung: Zu Ausbildungsinhalten, die vom Ausbildungsbetrieb wegen fehlender Voraussetzungen nicht vermittelt werden können, bieten überbetriebliche Einrichtungen meist mehrwöchige Lehrgänge an. Träger sind i. d. R. Kammern oder Innungen.
- Außerbetriebliche Ausbildung: Die außerbetriebliche Ausbildung wird durch staatliche Programme finanziert und in Berufsbildungseinrichtungen durchgeführt. Sie soll vor allem benachteiligten Jugendlichen eine Berufsausbildung ermöglichen.
Gründe:
Rechtlich betrachtet ist der Ausbildungsbetrieb für den Erfolg der Ausbildung allein verantwortlich. Trotzdem ist nur durch eine enge Kooperation mit der Berufsschule dieser Erfolg zu gewährleisten. Gegenstand der IHK-Prüfung ist nicht nur der praktische Teil der betrieblichen Ausbildung, sondern auch der Lehrstoff der Berufsschule (§ 38 BBiG).
Geeignete Maßnahmen:
Ausbilder und Berufsschullehrer sollten den persönlichen Kontakt suchen und sich über folgende Fragen abstimmen:
Themenkreise Betrieb Berufsschule Koordination der Ausbildungsinhalte: - inhaltliche Abstimmung
- zeitliche Abstimmung
- Verzahnung von Betrieb/Berufsschule
- Vorwissen
- fehlendes Wissen
- aktueller Leistungsstand
- Lernstörungen
Ausbildungsstation
von … bis,
Name …
Ausbildungsjahr …Unterricht von … bis
mit den Inhalten …
Name …
Klasse …Tätigkeitsanforderungen im Betrieb Information Arbeitsmaterialien, Lernsoftware der Berufsschule Information Arbeitsmittel, Unterweisungsmaßnahmen des Betriebs Information
Weiterhin sind folgende Maßnahmen geeignet, die Koordination und das gegenseitige Verständnis für die jeweiligen Probleme des anderen zu fördern:
Exkursionen, Betriebsbesichtigungen (Klasse und Berufschullehrer in Ausbildungsbetrieben)
Einrichtung von Arbeitskreisen (ggf. unter Betreuung der IHK)
gegenseitige Hospitation von Ausbilder und Berufschullehrer im Unterricht
Betriebspraktika der Berufsschullehrer in Ausbildungsbetrieben
Einrichtung eines Pools für Ausbildungsmittel/Medien.
Ablauf der betrieblichen Ausbildung und ergänzende individuelle Bildungsmaßnahmen
Die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung wird als betrieblicher Ausbildungsplan bezeichnet. Er wird aus dem Ausbildungsrahmenplan entwickelt, der Bestandteil jeder Ausbildungsordnung ist, aber nur eine Orientierung für die konkrete sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsverhältnisses ist, die an die betrieblichen und individuellen Gegebenheiten angepasst werden muss.
Der Berufsausbildungsvertrag muss nach § 4 BBiG Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Ausbildung enthalten. Sie müssen dem tatsächlichen Ausbildungsablauf entsprechen, die Beschreibung eines fiktiven oder idealtypischen Ablaufs ist nicht erlaubt.
Die Planung, Durchführung und Kontrolle der Ausbildung ist ein geschlossener Regelkreis, der folgende Phasen und Einzelaspekte umfasst:
Ablauf der betrieblichen Ausbildung als Regelkreis | ||
Planung der Ausbildung | Betriebliche Planung: | |
Voraussetzungen lt. BBiG prüfen | Eignung des Unternehmens (§ 27 BBiG) Eignung der Ausbilder (§§ 28 ff. BBiG) | |
Ziele festlegen | Ausbildungsberufsbild, § 4 BBiG Ausbildungsordnung, § 5 BBiG Ausbildungsrahmenplan Anrechnungsverordnung nach § 7 BBiG Prüfungsordnung Prüfungswesen, §§ 37 ff. BBiG | |
Inhalte festlegen und koordinieren | ||
Planung der Zeiten:
| ||
Schulische Planung: | ||
| Wochenunterricht Blockunterricht | |
Durchführung der Ausbildung | Didaktische Koordination von praktischer Ausbildung im Betrieb und theoretischer Ausbildung in der Berufsschule; dabei sind die Formen des Unterrichts zu berücksichtigen (Blockunterricht, Unterricht an einzelnen Wochentagen). | Didaktik Methodik Unterweisungsformen Unterweisungsmethoden Unterweisung vor Ort Lehrgespräch Fallmethode Lehrwerkstatt Übungsfirma usw. betrieblicher Ergänzungsunterricht Lehr- und Lernmittel Arbeitsmittel Ausbildungsmittel Ausbildungsräume |
Methoden und Medien der Ausbildung organisieren. | ||
Kontrolle der Ausbildung | Interne Kontrollinstrumente | Berichtshefte prüfen Zwischenprüfung (soweit erforderlich; vgl. § 48 BBiG) Abschlussprüfung, § 37 BBiG Beurteilungen der Fachabteilung (Beurteilungssystem) Leistungen in der Berufsschule |
Externe Kontrollinstrumente | ||
Zielkontrolle | ||
Maßnahmenkontrolle | ||
Wirtschaftlichkeitskontrolle: Kosten-Nutzen-Analyse |
Zeitliche Gliederung
Für die zeitliche Gliederung der Ausbildung gelten folgende Regelungen:
- Es sollen überschaubare Abschnitte vorgesehen werden, die auf die Ausbildungsjahre zu verteilen sind. Sie sollen sich an der Reihenfolge in der Prüfung orientieren.
- Die Dauer der Ausbildungsabschnitte kann den Fähigkeiten des Auszubildenden und den Besonderheiten der Ausbildungsstätte angepasst werden, wenn dadurch das Ausbildungsziel nicht beeinträchtigt wird.
- Abhängig von den betrieblichen Gegebenheiten können auch flexible Regelung getroffen werden, wenn zeitliche Richtwerte vorgegeben sind.
- Nur in begründeten Ausnahmefällen kann von dem betrieblichen Ausbildungsplan abgewichen werden.
Die Ausbildungsorte, Abteilungen und Werkstätten sollen jeweils genannt werden.
Sachliche Gliederung
Für die sachliche Gliederung der Ausbildung gelten folgende Regelungen:
- Alle im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse müssen enthalten sein. Die Anforderungen in den Zwischen- und Abschlussprüfungen sind zu berücksichtigen.
- Die sachliche Gliederung soll dem Grundsatz folgen, dass eine Spezialisierung erst nach Vermittlung der Grundkenntnisse erfolgt.
- Es sollen Ausbildungseinheiten gebildet werden, die bestimmten Funktionen oder Abteilungen zugeordnet werden können.
- Bei größeren Ausbildungseinheiten sollen sachlich gerechtfertigte Unterabschnitte gebildet werden.
- Die betrieblichen und gegebenenfalls außerbetrieblichen Maßnahmen müssen sinnvoll abgestimmt sein und aufeinander aufbauen.
Prüfungsdurchführung
In den anerkannten Ausbildungsberufen müssen nach § 37 BBiG Abschlussprüfungen durchgeführt werden. Sie werden nach § 39 BBiG von einem Prüfungsausschuss der „zuständigen Stelle“ durchgeführt. Ablauf und Inhalte bestimmen die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.
Die beste Vorbereitung ist eine flexible, an den Vorgaben der Ausbildungsordnung orientierte Gestaltung der Ausbildung. Theoretische und praktische Anteile sollen dabei eng verzahnt sein. Es muss sichergestellt sein, dass alle vorgesehenen Lerninhalte vermittelt werden.
Die praktische Prüfung wird durch den Prüfungsausschuss in den Betrieben abgenommen.
Anmeldung
Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt i. d. R. durch den Ausbildungsbetrieb, der die Auszubildenden bei der örtlichen Kammer für einen Prüfungstermin anmeldet und auch die Prüfungsgebühren zahlt.
Freistellung
Auszubildende müssen für die Teilnahme an Prüfungen freigestellt werden. Jugendliche sind zusätzlich an dem Arbeitstag unmittelbar vor der schriftlichen Abschlussprüfung freizustellen. Die Zeit der Freistellung gehört zur Arbeitszeit, deshalb ist dem Auszubildenden die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen.
Abschluss oder Verlängerung der Ausbildung
Bei bestandener Prüfung endet die Berufsausbildung an dem Tag, an dem der Prüfungsausschuss die Ergebnisse bekannt gibt. Der erfolgreiche Abschluss der Berufsausbildung wird mit einem Abschlusszeugnis bestätigt.
Wenn die Prüfung nicht bestanden ist, teilt die zuständige Stelle mit, ob eine Nachprüfung möglich ist. Dann müssen nur die entsprechenden Fächer wiederholt werden.
Wenn keine Nachprüfung möglich ist, kann die Abschlussprüfung zweimal wiederholt werden (§ 37 BBiG). Die Berufsausbildung kann dann zweimal, aber maximal um ein Jahr verlängert werden.
Expertentipp
Fragen zur Ausbildung werden gerne gestellt, weil die Prüfer davon ausgehen, dass jeder Teilnehmer schon aus eigener Erfahrung dazu Stellung nehmen kann.
Es wird empfohlen, den Auszubildenden über folgende Aspekte zu informieren bzw. ihn in den genannten Punkten bei der Prüfungsvorbereitung zu begleiten:
Auszubildende auf Prüfungen vorbereiten | ||
Information über die Art der Prüfung | Zwischenprüfung | Zunehmend entfallen Zwischenprüfungen nach § 48 Abs. 2 BBiG |
Abschlussprüfung | §§ 37 ff. BBiG | |
Information über die Arbeit des Prüfungsausschusses | paritätische Besetzung | §§ 39 ff. BBiG |
mindestens 3 Mitglieder | ||
die Mitglieder haben Stellvertreter | ||
ehrenamtliche Tätigkeit für 5 Jahre | ||
Der Ausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden | ||
Beschlüsse sind Verwaltungsakte; Widerspruch und Klage sind zugelassen. | ||
Über Inhalt und Ablauf gibt es Materialien: IHKn, DIHK, BiBB | ||
Vorbereitung der Auszubildenden | Empfehlungen geben zum Umgang mit der Prüfungssituation (Stress, Vorbereitung, Systematik usw.). | |
Originalprüfungsaufgaben aus zurückliegenden Jahren bearbeiten – unter Echtbedingungen! | ||
Mündliche Prüfungssituation simulieren und auswerten. |
Bedingungen der Zulassung zur Abschlussprüfung
Im Regelfall wird der Ausbildende (der Betrieb) den Auszubildenden zur Abschlussprüfung bei der zuständigen Stelle anmelden (vgl. §§ 15, 37, 43 BBiG; Ausnahme, z. B.: § 45 Abs. 2, 3 BBiG). Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die Voraussetzungen nach § 43 BBiG erfüllt.
Anforderungen an Ausstattung und Ergonomie der Arbeitsumgebung
Das Wort Ergonomie setzt sich zusammen aus ergon = Arbeit, Werk und nomos = Regel, Gesetz und beschreibt in erster Linie die Gesetzmäßigkeit menschlicher Arbeit.
Das Ziel der Ergonomie ist es möglichst optimale Arbeitsergebnisse zu erhalten und die körperliche und geistige Gesundheit des Arbeitnehmers zu fördern.
Um eine gute Ergonomie zu schaffen, reicht es nicht nur die Grundregeln einzuhalten, sondern es zählen auch die Arbeitsinhalte, die -organisation und das -umfeld dazu. Das heißt, wer ergonomisch arbeitet, sorgt nicht nur für eine kleine Wohlfühlatmosphäre, sondern auch für bessere Ergebnisse der Arbeit.
Die Ergonomie zählt zum präventiven Arbeitsschutz und spielt besonders bei der Büroarbeit eine wesentliche Rolle. An falsch ausgestatteten und konfigurierten Bildschirmarbeitsplätzen kann die Arbeit auf Dauer zu Rückenproblemen führen.
Daher gibt es zahlreiche Ergonomie-Richtlinien, zu deren Einhaltung der Arbeitgeber und teilweise auch per Gesetz verpflichtet ist. Nicht umsonst fordern die Berufsgenossenschaften dazu auf, die Arbeitsplätze ergonomisch auszustatten, um Folgekosten durch Muskel- und Skeletterkrankungen zu vermeiden, die durch Fehlhaltungen entstehen.
Zu den wichtigsten Ergonomie-Vorgaben gehören die Folgenden:
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
- Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV)
- DIN EN ISO 9241
- DIN EN ISO 10075
Aspekte ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung | |
Beispiele | |
Anthropometrische Aspekte Beachtung der Körpermaße |
|
Physiologische Aspekte Beachtung der Körperkräfte | Verbesserung des Wirkungsgrades der Muskeln, Vermeidung statischer Muskelarbeit, Körperhaltung, Arbeitsgeschwindigkeit |
Psychologische Aspekte | Farbgebung, Licht, Raumklima, Geräusche, Lärm |
Technische Aspekte Wahrnehmung und Übertragung optischer/akustischer Signale am Arbeitsplatz | Gestaltung der Bedienungselemente, der Anzeigeinstrumente; Kommunikationstechnik |
Sicherheitstechnische Aspekte Beachtung des Unfallschutzes | Sicherheitsfarben nach DIN 4844 (vgl. auch DIN EN ISO 7010), Kennzeichnungsfarben nach DIN 2403 |
Organisatorische Aspekte | Aufbau- und Ablaufstrukturen, Maßnahmen der Arbeitsstrukturierung, Einzel-/Gruppenarbeitsplätze |
Ziele der ergonomische Gestaltung
Ergonomie ist die Lehre von der Erforschung der menschlichen Arbeit; untersucht werden die Eigenarten und Fähigkeiten des menschlichen Organismus (z. B.: Wann führt dauerndes Heben von Lasten zu gesundheitlichen Schäden?). Die Ergebnisse dienen dem Bestreben, die Arbeit dem Menschen anzupassen und die menschlichen Fähigkeiten wirtschaftlich einzusetzen.
Humanisierung der Arbeit ist die umfassende Bezeichnung für alle Maßnahmen, die auf die Verbesserung der Arbeitsinhalte und der Arbeitsbedingungen gerichtet sind.
Im Zusammenhang mit der Gestaltung der Arbeitsplätze, der Arbeitsmittel und der Arbeitsumgebung sind die Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie zahlreiche gesetzliche Auflagen zu beachten, z. B.:
Gestaltung der Maschinen und Werkzeuge
Elektrische Anlagen und Geräte (GS-Zeichen; Geprüfte Sicherheit)
Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen
(z. B. Augenuntersuchung; keine Überbeanspruchung der Augen, des Rückens, der Nerven; vgl. Bildschirmarbeitsverordnung)Arbeitsmaterialien (z. B. Heben und Tragen von Lasten)
Umgang mit gefährlichen Stoffen (z. B. Gefahrstoffdatenblätter der Hersteller und Lieferanten; ggf. Einhaltung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen)
präventive Vermeidung von Berufskrankheiten
Vermeidung psychomentaler (nervlich-seelischer) Belastungen
Ausgabe persönlicher Schutzausrüstungen.
Unterweisung
Im Rahmen der Ausbildung müssen den Auszubildenden die nötigen beruftlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beigebracht werden. Zur Vermittlung dieser werden verschiedene Methoden verwendet:
- Leittextmethode
- Modell der vollständigen Handlung
- Vier Stufen Methode
- Rollen- und Planspiele
- Lehrgespräche, Brainstorming etc.
Unter der planmäßigen (Arbeits-)Unterweisung wird eine Form des organisierten Lehrens und Lernens verstanden, die sich an einer systematischen und methodischen Weise der Kenntnis- und Fertigkeitsvermittlung orientiert. Ebenso integriert sie das Verantwortungsbewusstsein des Einzelnen zur Erfüllung der Arbeitsaufgaben in die Lehrmethodik. Anwendung findet die planmäßige Unterweisung besonders bei Neueinstellungen, Versetzungen oder Änderungen im Arbeitsablauf.
Neben theoretischen Kenntnissen sind praktische Kenntnisse erforderlich, die durch Unterweisung und die Reflexion des eigenen methodischen Handelns erworben werden.
Leittext-Methode
Ein schriftlicher Leittext unterstützt die Auszubildenden im Selbstlernen, indem er durch Fragen und Aufgaben führt. Die Geschwindigkeit können die Lernenden selbst bestimmen. Diese Methode ist besonders zur Förderung von Schlüsselqualifikationen geeignet.
Modell der vollständigen Handlung
Das Modell der vollständigen Handlung ist ein Lehr- und Lernmodell des Unterrichts von Auszubildenden. Es soll einer Handlung der Praxis entsprechen und den Lernenden helfen, Arbeitsprozesse später selbstständig durchzuführen. Das Modell hat sechs Stufen (Regelkreis):
- Informieren: Informationen beschaffen (selbst oder durch Ausbilder).
- Planen: Der Arbeitsablauf ist zu erstellen.
- Entscheiden: Mit anderen prüfen und entscheiden, welcher Lösungsweg gewählt wird.
- Ausführen: Der Auszubildende erledigt die erforderlichen Arbeitsschritte (möglichst im Team).
- Kontrollieren: Soll-Ist-Vergleich (selbst oder durch andere).
- Bewerten: Das Arbeitsergebnis ist zu bewerten (Merkmale, Reflexion).
Die 4-Stufen-Methode
Vorbereiten (Vorbereitungsphase)
Vormachen und erklären (Erklärungsphase)
Nachmachen lassen (Kontrollphase)
Üben lassen (Sicherung des Lernerfolgs).
Bei der 4-Stufen-Methode führt der Unterweisende den Auszubildenden in vier Stufen sicher zum Handlungsziel; die zentralen acht Punkte dazu sind jeweils:
1. Stufe: Vorbereiten (Vorbereitungsphase) | |
1. | Arbeitsmaterial/Medien bereitstellen |
2. | Unterweisungsplatz zweckmäßig vorbereiten |
3. | Begrüßung/Vorstellung |
4. | Befangenheit abbauen, Kontakt herstellen |
5. | Vorkenntnisse ermitteln, Anknüpfungspunkte herstellen |
6. | Interesse wecken, motivieren, positives Ausbilderverhalten (z. B. freundlich, aufgeschlossen) |
7. | Lernziel benennen, Sinn und Zweck der Aufgabe erklären |
8. | Lernziel im ausbildungsorganisatorischen Gesamtzusammenhang darstellen |
2. Stufe: Vormachen und erklären (Erklärungsphase) | |
1. | Aufgabe vorführen |
2. | Lernabschnitte in Kernpunkten und Begründungen verdeutlichen:
|
3. | Lernschritte dabei dosieren |
4. | Arbeitsgliederung berücksichtigen |
5. | Unterweisungs- und Hilfsmittel (Medien) zweckmäßig einsetzen |
6. | Lern- und Lösungshilfen geben |
7. | Bewertungskriterien nennen |
8. | Wesentliche Punkte verdeutlichen |
3. Stufe: Nachmachen und erklären lassen (Kontrollphase) | |
1. | Aufgabe nachvollziehen lassen |
2. | Wenn erforderlich: korrigierend eingreifen |
3. | Wenn erforderlich: Übungshilfen geben |
4. | Verständnis- und Kontrollfragen stellen |
5. | Begründen lassen:
|
6. | Aufgabe eventuell wiederholen lassen |
7. | Sicherheit geben |
8. | Zum Nachvollzug wertend Stellung nehmen: Anerkennung bzw. Kritik |
4. Stufe: Selbstständig anwenden (Sicherung des Lernerfolgs) | |
1. | Zusammenfassung der wesentlichen Punkte durch den Lernenden veranlassen |
2. | Fertigkeits- und Kenntnislücken schließen |
3. | Übungserfolg besprechen: Anerkennung |
4. | Bezug zur Praxis herstellen |
5. | Fragen und fragen lassen |
6. | Weitere selbstständige Vertiefung veranlassen |
7. | Verabschiedung, Hinweis auf nächste Unterweisung |
8. | Nach dieser Unterweisung selbstständig weiterarbeiten lassen. |
Praktischen Tätigkeiten können auf diese Weise automatisiert werden. Diese handlungsorientierte Methode ist geeignet, wenn einfach strukturierte Aufgaben erlernt werden sollen.
Rollen- und Planspiele
In einer fiktiven Situation übernehmen die Auszubildenden verschiedene Rollen, um sich in die Denkweise von Kunden, Lieferanten, Vorgesetzten usw. einfühlen und das eigene Verhalten entsprechend anpassen zu können. Das kann mehrfach mit unterschiedlichen Rollen geübt werden. Gemeinsam mit dem Ausbilder wird das Rollenspiel anschließend ausgewertet.
Eine praxisnahe betriebliche Situation wird simuliert, in der von den Auszubildenden eine unternehmerische Entscheidung zu treffen ist. Bei Änderung der vorgegebenen Parameter wird erkennbar, wie die Entscheidung gegebenenfalls angepasst werden muss.
Lehrgespräch
Ausbilder und Auszubildender reflektieren eine Unterweisung oder bereiten ein neues Thema vor. Durch anregende offene Fragen wird das aktive Mitarbeiten gefördert. So lassen sich z. B. Fachbegriffe besprechen oder Zusammenhänge erläutern.
Sozialkompetenz und Teamfähigkeit können gefördert werden, wenn Auszubildende gemeinsam an Lernaufträgen arbeiten. Sie können sich dabei gegenseitig ergänzen und Schwächere können von den Stärkeren unterstützt werden.