Die Zwischenerfolgseliminierung wird in IAS 27.21 angesprochen. Folgendes Beispiel zeigt die Notwendigkeit der Zwischenerfolgseliminierung.
Beispiel
Man rechnet wie folgt:
Positionen | Mutter | Tochter | Summe | Konsolidierung | Konzern- bilanz | |||||
A | P | A | P | A | P | Soll | Haben | A | P | |
Vorräte | 700 | 700 | 300 (1) | 400 | ||||||
Forderungen | 700 | 700 | 700 | |||||||
Bank | 400 | 400 | 400 | |||||||
Jahresüberschuss | 300 | 300 | 300 (1) | |||||||
Verbindlichkeiten | 700 | 700 | 700 | |||||||
Summe | 700 | 700 | 700 | 700 | 1400 | 1400 | 1000 | 1000 | 400 | 400 |
Positionen | Mutter-GuV | Tochter-GuV | Summen-GuV | Konsolidierung | Konzern- GuV | |||||
A | E | A | E | A | E | Soll | Haben | A | E | |
Umsätze | 700 | 700 | 700 | |||||||
Herstellungskosten (= Materialaufwand) | 400 | 400 | 400 | |||||||
Jahresüberschuss | 300 | 300 | 300 | |||||||
Summe | 700 | 700 | 700 | 700 | 700 | 700 |
Methode
Zwischengewinne entstehen aus den folgenden, kumulativ zu verstehenden, Gründen:
Lieferung oder Leistung eines Vermögenswerts
von einem Konzernunternehmen zu einem anderen
Bilanzierung bei einem der beteiligten Konzernunternehmen
Verkauf an konzernfremde Unternehmen darf (noch) nicht stattgefunden haben
gelieferte Vermögenswerte müssen sich also noch im Bestand des belieferten Unternehmens befinden
unterschiedliche Wertansätze in Einzel- und Konzernbilanz
die Bewertung im Einzelabschluss muss – aus Konzernsicht – unzulässig sein
Sollte es bereits zu einem Verkauf an Konzernfremde gekommen sein, so ist es zu einer Gewinnrealisierung bereits gekommen. Es ist dann keine Zwischenerfolgseliminierung erforderlich, vielmehr nur eine Konsolidierung interner Aufwendungen und Erträge.
Merke
Latente Steuern sind auf Konsolidierungsbuchungen der Zwischenergebniskonsolidierung abzugrenzen, sofern die allgemeinen Voraussetzungen für temporäre Differenzen i. S. d. IAS 12.5 erfüllt sind nach IFRS 10 Anhang B 86 c Satz 3.
Weichen die relevanten Steuersätze des konzerninternen Veräußerers und Erwerbers voneinander ab, so ist auf den anzuwendenden Steuersatz beim erwerbenden Konzernunternehmen abzustellen, da durch den konzerninternen Transfer der Steuerwert beim Erwerber verändert und damit auch eine temporäre Differenz beim Erwerber geschaffen wird.
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