Inhaltsverzeichnis
In die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibungen gehen nur Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein,
die betrieblich notwendig sind und
laufend der betrieblichen Leistungserstellung und -verwertung dienen.
Hinweis
Bei den bilanziellen Abschreibungen dagegen werden auch nicht betriebsnotwendige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens berücksichtigt.
Methode
Bei den kalkulatorischen Abschreibungen geht man grundsätzlich von den Wiederbeschaffungskosten als Abschreibungsausgangssumme aus.
Hier gilt es sich zu merken, dass im internen Rechnungswesen (= Kostenrechnung) und dem externen Rechnungswesen (= Jahresabschluss) grundsätzlich anders vorgegangen wird. Während man im internen Rechnungswesen die Abschreibungen auf Basis Wiederbeschaffungswert ermittelt, schreibt man im externen Rechnungswesen (nach HGB) höchstens von den Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten ab.
Beispiel
Die Diamant GmbH hat ein nicht betriebsnotwendiges Gebäude als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt und im Anlagevermögen aktiviert.
Das Gebäude wird bilanziell gemäß den steuerlichen Vorschriften auf die entsprechende Nutzungsdauer abgeschrieben. Für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung wird das Gebäude nicht herangezogen, da es nicht betriebsnotwendig ist.
Kalkulatorische Abschreibungen - Formel
Die Formel für die Berechnung kalkulatorischer Abschreibungen lautet:
$$\ AB_t={WBW-RBW_n \over n} $$
Hierbei bezeichnet $n$ die Nutzungsdauer, $WBW$ den Wiederbeschaffungswert, $\ RBW_n $ den Restbuchwert (am Ende des Jahres!) und $\ AB_t $ die Abschreibung des Jahres t.
Beispiel
Bei der kostenrechnerischen Abschreibung geht man von den Wiederbeschaffungskosten, also von 1.500 €, aus. Man schreibt daher jedes Jahr der Nutzungsdauer $\ {1.500\ € \over 5} = 300\ € $ ab.
Kostenrechnerische Abschreibung
Der Abschreibungsplan lautet:
Zeit | Abschreibung | Restbuchwert |
1 | 300 | 1.500 |
2 | 300 | 1.200 |
3 | 300 | 900 |
4 | 300 | 600 |
5 | 300 | 300 |
Bilanzielle Abschreibung
Bei der bilanziellen Abschreibung hingegen darf man wegen des Höchstwertprinzips nicht mehr als die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abschreiben. Dies bedeutet, dass auch bei einem Wertanstieg höchstens von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten ausgegangen werden darf.
Die jährliche Abschreibung liegt bei $\ AB_t = {1.200\ € \over 5} = 240\ € $.
Zeit | Abschreibung | Restbuchwert |
1 | 240 | 960 |
2 | 240 | 720 |
3 | 240 | 480 |
4 | 240 | 240 |
5 | 240 | 0 |
Zusammenfassung
Die kalkulatorische Abschreibung wird nochmal erklärt:
Für die Übersichtlichkeit an dieser Stelle die Abbildung aus dem Video zur Kalkulatorischen Abschreibung.
Nun die Abbildung aus dem Video über die Berechnung des Wiederbeschaffungswertes.
Anschaffungskosten nach § 255 I HGB
Man berechnet zunächst für die Abschreibungsausgangssumme die Anschaffungskosten. Diese sind nach § 255 I HGB determiniert durch:
Anschaffungskosten | Anschaffungspreis (netto, also ohne USt) |
abzgl. | - Anschaffungspreisminderungen |
- Rabatte, Skonti | |
zzgl. | + Anschaffungsnebenkosten |
+ alles, was notwendig ist, um den Vermögensgegenstand in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen | |
+ nachträgliche Anschaffungskosten |
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Folgekonsolidierung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Folgekonsolidierung (Konsolidierung) aus unserem Online-Kurs Konzernabschluss IFRS interessant.
-
Externes vs. internes Rechnungswesen
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Externes vs. internes Rechnungswesen (Einführung) aus unserem Online-Kurs Externes Rechnungswesen interessant.