Das Kapitel Rechnungslegungskreis in unserem Online-Kurs Konzernabschluss IFRS besteht aus folgenden Inhalten:
Rechnungslegungskreis
Rechnungslegungskreis
Die weitere Vorgehensweise zunächst im Überblick:SCHEMA ERSTELLUNG KONZERNBILANZ:Welche Unternehmen sind in den Konzern einzubeziehen?1. Ausgangspunkt sind die Einzelbilanzen der Einzelunternehmens sogenannte Handelsbilanzen I2. Angleichung der Einzelbilanzen an die Ansatz- und Bewertungsregeln, welche konzerneinheitlich sind. Also Vereinheitlichung der Stichtage, Vereinheitlichung von Ansatz, Ausweis, Bewertung und Währungsumrechnung. Im Ergebnis erhält man die Handelsbilanz ...
Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung
Rechnungslegungskreis > Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung
Wir unterscheiden drei Arten der Einflussnahme in der Konzernrechnungslegung, nämlichBeherrschunggemeinschaftliche Leitung undmaßgeblichen Einfluss.Wichtig ist für die Vollkonsolidierung der Begriff der Beherrschung. Eine sog. Mutter "beherrscht" eine sog. Tochter.Eine Beherrschung liegt dann vor, wenn eine Mutterunternehmung bezogen auf die Tochterunternehmung (IAS 10.6)die Lenkungsmacht innehat,schwankenden Rückflüssen (Renditen und Verlusten) ausgesetzt ist undseine Lenkungsmacht ...
Ausnahmen von der Verpflichtung
Rechnungslegungskreis > Ausnahmen von der Verpflichtung
Ausnahmen von der Konzernrechnungslegungspflicht gibt es im Zusammenhang mit folgenden Situationen:Einbeziehungsverbote- dauerhafte Beschränkung des Einflusses (= fehlende Beherrschungsmöglichkeit) undEinbeziehungswahlrecht- bei Unternehmen von untergeordneter Bedeutung
Einbeziehungsverbote
Rechnungslegungskreis > Ausnahmen von der Verpflichtung > Einbeziehungsverbote
Der Einbezug ist verboten bei einem Verlust der Beherrschung, der in IFRS 10.25 beschrieben wird.Bei erheblichen und andauernden Beschränkungen der Geschäftsführungs- und der Vermögensverfügungsrechte kommt es bei IFRS zu einem Einbeziehungsverbot, denn es liegt keine Mutter-Tochter-Beziehung mehr vor. Dies ist beispielhaft dann der Fall, wenn ein Unternehmen unter der Kontrolle staatlicher Behörden, Gerichten oder Zwangsverwaltern steht, die Rechte, die ansonsten zu ...
Einbeziehungswahlrechte
Rechnungslegungskreis > Ausnahmen von der Verpflichtung > Einbeziehungswahlrechte
Wir unterscheidenexplizite undimpliziteEinbeziehungswahlrechte.Das explizite Einbeziehungswahlrecht dreht sich um das sog. Tannenbaumprinzip (IFRS 10.4). Die X-AG hält sämtliche Anteile an der Y-AG und diese wiederum alle Anteile an der Z-AG.Ohne Einbeziehungswahlrecht müsste die X-AG für den Konzern X, Y und Z sowie die Y-AG für den Konzern aus Y und Z einen Konzernabschluss aufstellen. Letzteres ist aber redundant, da die Informationen aus dem Teilkonzern (Y und Z) ...
Umfang der einbezogenen Unternehmen
Rechnungslegungskreis > Umfang der einbezogenen Unternehmen
Der Umfang der einbezogenen Unternehmen hängt von der jeweiligen Zusammensetzung des Konsolidierungskreises ab man unterscheidet:einen engen Kreis- genau ein Mutterunternehmen und ein oder mehrere Tochterunternehmeneinen weiten Kreis- gemeinsame Vereinbarung (gemeinschaftliche Tätigkeit und Gemeinschaftsunternehmen)- assoziierte Unternehmen
Enger Kreis
Rechnungslegungskreis > Umfang der einbezogenen Unternehmen > Enger Kreis
Ein Tochterunternehmen liegt vor, wenn durch die Mutterunternehmung eine Beherrschung ausgeübt wird. Beherrschung wiederum bedeutet, dass ein anderes Unternehmen (die sog. Mutter)die Verfügungsgewalt über ein Beteiligungsunternehmen ausüben kann undeiner Risikobelastung ausgesetzt ist, weil es Anrechte auf schwankende Renditen aus der Beteiligung hat und außerdemdie Fähigkeit hat, die Verfügungsgewalt so zu nutzen, dass hierdurch die Höhe der Rendite des Beteiligungsunternehmens ...
Regelfall
Rechnungslegungskreis > Umfang der einbezogenen Unternehmen > Enger Kreis > Regelfall
Bei der Anwendung des Regelfalls kommt es auf die Stimmrechte an, nicht so sehr auf die Kapitalanteile.Durchaus ist folgender Fall denkbar.Die A-GmbH besitzt 60 % an der B-AG. Hierbei handelt es sich in Höhe von 20 %-Punkten aber um stimmrechtslose Vorzugsaktien.Die A-GmbH besitzt also zwar 60 % der Kapitalanteile, allerdings nur 60 % - 20 % = 40 % der Stimmrechte und kann damit ihren Willen bei der B-AG nicht alleine durchsetzen. Es liegt insofern keine Beherrschung vor mangels Verfügungsgewalt ...
Ausnahmefälle
Rechnungslegungskreis > Umfang der einbezogenen Unternehmen > Enger Kreis > Ausnahmefälle
Wenn eine Stimmenmehrheit besteht, so dürfte in der Regel (aber nicht immer!) eine Verfügungsgewalt zu bejahen sein. Fälle, in denentrotz Stimmenmehrheit keine Verfügungsgewalt existiert bzw.ohne Stimmenmehrheit eine Verfügungsgewalt existiert,werden im Anhang B zu Standard IFRS 10 sehr ausführlich beschrieben.Stimmenmehrheit, aber keine Verfügungsgewalt besteht z.B. im Falle, dass die Stimmrechte nicht substanziell sind, weil z.B. ein Konkursverwalter vielmehr ...
Weiter Kreis
Rechnungslegungskreis > Umfang der einbezogenen Unternehmen > Weiter Kreis
Man beachte folgende Regel: kein weiter Kreis ohne einen engen Kreis!Wenn also für ein Unternehmen A keine Tochterunternehmen bestehen, wohl aber eine gemeinschaftliche Führung und/oder maßgeblicher Einfluss über und auf andere Unternehmen, so gibt es für A keinen Konzernabschluss.Die X-AG hält 60 % an der A-AG und 30 % an der B-GmbH.Es liegt ein Konzern vor mit einemengen Kreis (aus X-AG und A-AG bestehend) sowie einem weiten Kreis (aus X-AG, A-AG und B-GmbH bestehend).Die ...
Gemeinsame Vereinbarungen
Rechnungslegungskreis > Umfang der einbezogenen Unternehmen > Weiter Kreis > Gemeinsame Vereinbarungen
Wir unterscheiden bgzl. der gemeinsamen Vereinbarungendie gemeinschaftliche Tätigkeit undGemeinschaftsunternehmen.Eine gemeinschaftliche Tätigkeit (= Joint Operations, IFRS 11.15) bedeutet, dass die beteiligten Parteien "Rechte" (keine Leitung) an der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen haben. Bei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit werden die einzelnen Positionen aus den Einzelbilanzen quotal übernommen.Bei einem Gemeinschaftsunternehmen (= ...
Assoziierte Unternehmen
Rechnungslegungskreis > Umfang der einbezogenen Unternehmen > Weiter Kreis > Assoziierte Unternehmen
Ein Unternehmen ist für ein anderes Unternehmen ein assoziiertes Unternehmen, wenn der Investor auf das assoziierte Unternehmen einen maßgeblichen jedoch keinen beherrschenden Einfluss ausübt.Dies bedeutet, dass man an den finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen des Beteiligungsunternehmens mitwirkt, allerdings weder eine Beherrschung noch eine gemeinschaftliche Führung vorliegt. Der maßgebliche Einfluss wird vermutet (!) bei einem Stimmenanteil von mindestens ...
Aufgabe: Aufstellung eines Konzernabschlusses 1
Rechnungslegungskreis > Selbstkontrollaufgaben zu Rechnungslegungskreis > Aufgabe: Aufstellung eines Konzernabschlusses 1
In welchen der nachfolgend genannten Fälle muss ein Konzernabschluss erstellt werden?a) Die Trulla-KG mit Sitz in Berlin verfügt über 70 % der Stimmrechte an der inländischen X-AG.b) Die Dalmatia-AG mit Sitz in Kassel verfügt über 60 % der Stimmrechte an der ausländischen Lexus-KG.c) Die Oxia-AG mit Sitz in Braunschweig verfügt über 40 % der Stimmrechte an der Franzia-KG aus Brüssel.d) Die Flexa-GmbH mit Sitz in Paris verfügt über 75 % der ...
Lösung: Aufstellung eines Konzernabschlusses 1
Rechnungslegungskreis > Selbstkontrollaufgaben zu Rechnungslegungskreis > Aufgabe: Aufstellung eines Konzernabschlusses 1 > Lösung: Aufstellung eines Konzernabschlusses 1
Wichtig ist, dass eineinländischeKapitalgesellschafteinen beherrschenden Einflussunmittelbar odermittelbaran einer anderen UnternehmungSitz beliebigRechtsform beliebigausübt.Dies ist bei a), c) und d) nicht der Fall, insofern sind diese Aussagen falsch.b) Die Dalmatia-AG ist eine inländische Kapitalgesellschaft und übt unmittelbar beherrschenden Einfluss auf die ausländische Lexus-KG aus.e) Die Lulu-GmbH ist inländische Kapitalgesellschaft und übt unmittelbar beherrschenden ...
Aufgabe: Aufstellung eines Konzernabschlusses 2
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Die Anna AG mit Sitz in Düsseldorf hat mehrere Unternehmensbeteiligungen. Zunächst besitzt sie 60 % der Alexander GmbH, darüber hinaus 70 % an der Natalie KG (über die unlängst das Insolvenzverfahren eröffnet wurde), 20 % an der Franz AG und 30 % der Scharmuster GmbH mit Sitz in Denver, Colorado.Zusätzlich hält sie 40 % der Anteile der Degen AG. Zwei von drei Mitgliedern des Aufsichtsrates der Degen AG sind von der Anna AG entsandt. Der Franz AG wiederum hat ...
Lösung: Aufstellung eines Konzernabschlusses 2
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Die Alexander-GmbH und die Thumu-AG bilden einen Teilkonzern, denn die Alexander-GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland und hat einen beherrschenden Einfluss durch ihren Anteil von 70 % an der Thumu-AG. Die Natalia-KG und die Thumu-AG bilden keinen Teilkonzern, weil die Natalia-KG keine Kapitalgesellschaft ist.Fraglich ist, ob die Anna-AG als Mutter mit der Alexander-GmbH und der Natalia-KG als Tochter einen Konzern bilden.Richtig ist, dass die Anna-AG eine Kapitalgesellschaft mit Sitz ...
Aufgabe: Tannenbaumprinzip
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Wenn ein Konzern aus drei oder mehr Stufen besteht, so müsste man zusätzlich zum möglichen Konzernabschluss auch sog. Teilkonzerne betrachten und hierzu Teilkonzernabschlüsse erstellen. Die einheitliche Leitung ist allerdings unteilbar und kann nur von der obersten Stufe ausgeübt werden. Damit nicht zusätzlich zum Konzernabschluss diverse Teilkonzernabschlüsse erstellt werden müssen und damit das Prinzip der Wirtschaftlichkeit missachtet wird, stellen die IAS/IFRS ...