Inhaltsverzeichnis
- Spezielle Rechtsaspekte einordnen
- Wettbewerbsrecht
- 01. Welche Bestimmungen enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)?
- 02. Wie erfolgt die Beseitigung und Unterlassung unlauterer Wettbewerbshandlungen?
- 03. Wann kann Schadenersatz nach § 9 UWG verlangt werden?
- 04. Was bedeutet Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG?
- 05. Wie kann der Unterlassungsanspruch nach § 12 UWG geltend gemacht werden?
- 06. Welche Gerichte sind für Streitigkeiten nach dem UWG zuständig?
- 07. Welche Strafvorschriften enthält das neue UWG?
- 08. Welche Bestimmungen enthält das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)?
- Markenrecht
- 01. Wie ist der Rechtsschutz von Erzeugnissen und Verfahren gesetzlich geregelt?
- 02. Welchen Inhalt hat das Markengesetz?
- 03. Welche Ansprüche hat der Inhaber einer Marke bei Markenrechtsverletzungen?
- 04. Wie lassen sich Markenrecherchen durchführen?
- 05. Welche Bedeutung hat heute die Markenpiraterie?
- Verbraucherschutz
- 01. Welche Rechtsquellen zählen zum Verbraucherschutz?
- 02. Welche Besonderheiten gelten für den Verbrauchsgüterkauf?
- 03. Welches Widerrufsrecht steht dem Verbraucher zu?
- 04. Was versteht man unter „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB)?
- 05. Wo sind die einschlägigen Bestimmungen zum Umgang mit den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ geregelt?
- 06. Welchen Inhalt haben i. d. R. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“?
- 07. Welchen Zweck verfolgen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“?
- 08. Wie werden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Vertragsbestandteil?
- 09. Welche Folgen ergeben sich nach BGB, wenn sich Einkaufs- und Verkaufsbedingungen widersprechen?
Spezielle Rechtsaspekte einordnen
Wettbewerbsrecht
01. Welche Bestimmungen enthält das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)?
Das neue Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) integriert einen umfassenden Verbraucherschutz. Das neue UWG enthält fünf Kapitel, die durch das Gesetz vom 01.10.2013 zuletzt geändert wurden.
UWG | |
Kapitel | Inhalt |
1. | Allgemeine Bestimmungen (Ziele, Definitionen) |
2. | Rechtsfolge |
3. | Verfahrensvorschriften |
4. | Straf- und Bußgeldvorschriften |
5. | Schlussbestimmungen |
Nachfolgend werden einige Auszüge und Beispiele aus dem UWG dargelegt.
§ 3 UWG, Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen
- (1)
Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.
- (2)
[…] Dabei ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. […]
Folgende exemplarische geschäftliche Handlungen sind gemäß Anhang (§ 3 Abs. 3 UWG) gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:
Nr. 2 | die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung |
Nr. 16 | die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen |
Nr. 25 | das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen |
Nr. 30 | die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehmen |
§ 4 UWG, Beispiele unlauterer geschäftlicher Handlungen
Nr. 3 | den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert |
Nr. 5 | bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt |
Nr. 10 | Mitbewerber gezielt behindert |
§ 5 UWG, Irreführende geschäftliche Handlungen
- (1)
Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält.
Beispiele:
Nr. 5 die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur Nr. 7 Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen - (2)
Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.
§ 6 UWG
Vergleichende Werbung ist (neuerdings) zulässig, es sei denn, sie ist unlauter.
Vergleichende Werbung ist unlauter, wenn sie:
sich nicht auf Waren oder typische Eigenschaften bezieht
zu Verwechslungen führt
den Wettbewerber verunglimpft.
Beispiele:
► „Die Z-Bank – die und keine andere!“ | Zulässig! |
► „Kommen Sie vor die Tore der Stadt und kaufen dort ein, bei uns finden Sie Parkplätze!“ | Zulässig! |
► „Bei Aldi kostet der Z-Riegel 0,55 € – bei uns nur 0,49 €!“ | Zulässig! |
► „Bei uns können Sie auf die Qualität vertrauen – im Gegensatz zu unseren Mitbewerbern!“ | Unzulässig! |
§ 7 UWG
Unzumutbare Belästigungen sind klar definiert und eingeschränkt:
Telefonanrufe bei Verbrauchern ohne deren Einwilligung sind eine unzumutbare Belästigung.
Anders bei Unternehmern: Hier wird eine mutmaßliche Einwilligung unterstellt.
Werbung per Fax, E-Mail und SMS ist unlauter, wenn keine Einwilligung vorliegt.
§ 16 UWG
Strafbare Werbung liegt vor, wenn in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen … durch unwahre Angaben irreführend wirbt.
§ 17 UWG
Der Verrat von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet, in schweren Fällen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Die (alten) Bestimmungen über Sonderverkäufe (Schluss-/Räumungs-/Jubiläumsverkäufe usw.) wurden aufgehoben. Es gibt bei Sonderverkäufen keine Beschränkungen mehr bei Terminen, Anlässen und beim Warensortiment. Zukünftig ist jede Aktion erlaubt, sofern sie nicht unlauter ist. Gibt also beispielsweise ein Geschäft als Anlass einen „Räumungsverkauf“ an, so muss dies der Wahrheit entsprechen. Der Einzelhandel hat die Praxis des „Sommer-/Winterschlussverkaufs“ weiterhin beibehalten.
02. Wie erfolgt die Beseitigung und Unterlassung unlauterer Wettbewerbshandlungen?
Wer unlautere Wettbewerbshandlungen nach § 3 UWG vornimmt, kann
auf Beseitigung und
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden (§ 8 UWG). Die Inanspruchnahme ist dann unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist (z. B. wenn lediglich der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen soll).
Anspruchsberechtigt sind:
jeder Mitbewerber
qualifizierte Einrichtungen (im EG-Verzeichnis eingetragen)
rechtsfähige Vereine
Industrie- und Handelskammern
Handwerkskammern.
03. Wann kann Schadenersatz nach § 9 UWG verlangt werden?
Jeder Mitbewerber kann bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlungen gegen § 3 UWG vom Verursacher Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen.
04. Was bedeutet Gewinnabschöpfung nach § 10 UWG?
Rechtsfähige Vereine, qualifizierte Einrichtungen, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern können vom Verursacher unlauterer Handlungen die Herausgabe des Gewinns an den Bundeshaushalt verlangen, wenn die Handlung vorsätzlich war und zulasten einer Vielzahl von Abnehmern zu einem Gewinn führte.
05. Wie kann der Unterlassungsanspruch nach § 12 UWG geltend gemacht werden?
Anrufen der Einigungsstelle:
Die Landesregierungen errichten bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen. Der Gläubiger kann dies nur tun, wenn der Gegner zustimmt.
Abmahnung an den Schuldner/Verursacher (geht dem gerichtlichen Verfahren vor): Der Gläubiger verlangt vom Schuldner die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung, die mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt ist. Der Ersatz von Aufwendungen kann verlangt werden.
Einstweilige Verfügung:
Der Gläubiger kann seine Ansprüche auf Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung beim Landgericht beantragen.
Klage auf Unterlassung:
Das Gericht kann der obsiegenden Partei das Recht zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei zu veröffentlichen.
06. Welche Gerichte sind für Streitigkeiten nach dem UWG zuständig?
Es sind ausschließlich die Landgerichte zuständig. Die Klage muss bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk der Beklagte seine Niederlassung hat oder ggf. bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde.
07. Welche Strafvorschriften enthält das neue UWG?
Strafvorschrift | Beispiel |
Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder Geldstrafe |
|
Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe, in schweren Fällen Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe | Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen |
08. Welche Bestimmungen enthält das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)?
Im Juli 2005 erfolgte die Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB; zuletzt geändert im Juli 2007). Damit wurde das deutsche Wettbewerbsrecht grundlegend reformiert und dem europäischen Wettbewerbsrecht angepasst (vgl. Art. 81 des EG-Vertrages; EGV). Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Kartellbehörden in Europa ist nunmehr durchführbar. Der Zweck des GWB ist die Aufrechterhaltung des Wettbewerbs als Basis für das Funktionieren marktwirtschaftlicher Strukturen. Die Neufassung des GWB trifft im Wesentlichen folgende Regelungen (Die Paragrafen beziehen sich auf das GWB.):
§ 1 GWB, Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken, sind verboten.
§ 2 GWB, Freigestellte Vereinbarungen
Vom Verbot des § 1 GWB ausgenommen sind Vereinbarungen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung/-verteilung oder zur Förderung des technischen/wirtschaftlichen Fortschritts beitragen.
§ 3 GWB, Mittelstandskartelle
Rationalisierungsvereinbarungen zwischen Unternehmen sind nach § 2 GWB dann zulässig, wenn der Wettbewerb nicht wesentlich beeinträchtigt und die Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) verbessert wird.
§ 19 GWB, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung
Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, wenn
es ohne Wettbewerber ist oder
eine überragende Marktstellung hat (Marktanteil, Finanzkraft, Marktzugang, Verflechtung mit anderen Unternehmen).
Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens einem Drittel hat.
Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn
drei oder weniger Unternehmen zusammen einen Marktanteil von 50 % erreichen, oder
fünf oder weniger Unternehmen zusammen einen Marktanteil von zwei Dritteln erreichen.
Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung liegt insbesondere vor, wenn
der Wettbewerb ohne sachlichen Grund beeinträchtigt wird,
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen gefordert werden, die sich bei wirksamem Wettbewerb nicht ergeben würden,
der Zugang zu eigenen Netzen oder Infrastrukturen gegen angemessenes Entgelt nicht gewährt wird (vgl. Energieversorgungsunternehmen).
§ 20 GWB, Diskriminierungsverbot, Verbot unbilliger Behinderung
Verboten ist die Aufforderung zur Gewährung von Vorteilen ohne sachlichen Grund.
Der Wettbewerb gegenüber KMU darf nicht dadurch behindert werden, indem Waren unter dem Einstandspreis angeboten werden (Ausnahme: sachliche Rechtfertigung).
Entsteht der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht ausnutzt, obliegt es dem Unternehmen, diesen Anschein zu widerlegen.
§ 21 GWB, Boykottverbot, Verbot sonstigen wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens
Die Aufforderung an andere Unternehmen zu unbilligem Verhalten, zu Liefer- oder Bezugssperren sind verboten.
Ebenso unzulässig ist es, Nachteile anzudrohen oder zuzufügen bzw. Vorteile zu versprechen oder zu gewähren, um andere Unternehmen zu einem unbilligen Verhalten im Sinne des GWB zu veranlassen.
§ 24 GWB, Wettbewerbsregeln
Wirtschafts- und Berufsvereinigungen können für ihren Bereich Wettbewerbsregeln aufstellen.
§§ 32 – 34 GWB, Sanktionen
Das Kartellamt verfügt über folgende Zwangs- und Strafmaßnahmen, um das Gesetz durchzusetzen:
Abstellung und nachträgliche Feststellung von Zuwiderhandlungen (§ 32 GWB)
Einstweilige Maßnahme; befristet, max. für 1 Jahr (§ 32a GWB)
Verpflichtungszusage betroffener Unternehmen (§ 32b GWB)
Entzug der Freistellung nach Ermittlung der Behörde (§ 32d GWB)
Untersuchungsbefugnis mit Veröffentlichung der Ergebnisse (§ 32e GWB)
Unterlassen und Schadensersatz (§ 33 GWB)
Vorteilsabschöpfung durch Kartellbehörde (§ 34 GWB) und durch Verbände und Einrichtungen (§ 34a GWB).
§ 44 GWB, Monopolkommission
Die Monopolkommission hat alle zwei Jahren ein Gutachten über Stand und Entwicklung der Unternehmenskonzentration zu erstellen.
§ 48 GWB, Kartellbehörden
Die Kartellbehörden: Bundesminister für Wirtschaft, Bundeskartellamt, Landeskartellbehörden
(3) Das Bundeskartellamt führt ein Monitoring durch über den Grad der Transparenz, auch der Großhandelspreise, sowie den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandels- und Endkundenebene auf den Strom- und Gasmärkten sowie an Elektrizitäts- und Gasbörsen. Das Bundeskartellamt wird die beim Monitoring gewonnenen Daten der Bundesnetzagentur unverzüglich zur Verfügung stellen.
Markenrecht
01. Wie ist der Rechtsschutz von Erzeugnissen und Verfahren gesetzlich geregelt?
Patent | Schutz der Erfindung vor Nachahmung; deutsches Patent- und Markenamt hat Dienststellen in München, Jena und Berlin; Anforderungen: neuartig, gewerbliche Nutzung, zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht in der Öffentlichkeit bekannt; max. 20 Jahre; gebührenpflichtig bei Anmeldung und ab dem 3. Jahr laufend pro Jahr; Sach-/Erzeugnis-/Verfahrenspatente; Patentgesetz (PatG). Beispiele: Aspirin, Nylon, Glühbirne Im Mai 2009 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Das Gesetz verbessert die Rechtslage bei der Anmeldung von Patenten und Marken und vereinfacht das Rechtsmittelsystem. Auch das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen wurde vereinfacht. |
Lizenz | Überlassung der Patentnutzung gegen Entgelt. |
Gebrauchsmuster | Schutz des Arbeits- oder Gebrauchszwecks einer Sache; neuartige Anordnung oder Vorrichtung von Arbeits-/Gebrauchsgegenständen; kann parallel zum Patent bestehen, ist jedoch ein schneller erwerbbares und billigeres Recht; deutsches Patentamt; der Grad der Neuheit wird im Unterschied zum Patent nicht geprüft; Gebrauchsmusterschutzgesetz (GebrMG); Schutzdauer 10 Jahre (§ 23 GebrMG). Beispiele: Faltkartons, Stecksysteme im Sanitär-/Elektrobereich |
Eingetragene Designs (früher Geschmacksmuster) | Schutz von flächigen oder dreidimensionalen Modellen; § 2 Designgesetz (DesignG): als eingetragenes Design wird ein Design geschützt, das neu ist und Eigenart hat; Schutzdauer: 25 Jahre (§ 27 DesignG). Beispiele: Textil-/Stoff-/Tapetenmuster, Formgebung (Monitore, Besteck) |
Markenschutz | (bis 1984: Warenzeichen) Schutz der Warenkennzeichnung, z. B. Firmen-, Sortiments-, Produktmarke; Unterscheidung vom Wettbewerb, z. B. Wort-/Buchstaben-/Bildzeichen, Farbgebung; deutsches Patentamt: Zeichenrolle; Markengesetz (MarkenG); Schutzfrist: zehn Jahre + mehrmalige Verlängerung um 10 Jahre. Beispiele: Apple Symbol, Krokodil von Lacoste, Persil (Schriftzug und Farbe) |
Gütezeichen | Erzeugnisse gleicher Art weisen eine bestimmte Mindestqualität auf, z. B. RAL, GS; Zusammenschluss von Herstellern in Verbänden; Überwachung: Rationalisierungsausschuss für Lieferbedingungen. Beispiele: hochwertige Farben, Möbel, Stoffe Der Blaue Engel ist ein Gütezeichen und darf bei Produkten verwendet werden, die bestimmte Umweltkriterien erfüllen (Emissionen, Inhaltsstoffe, sparsame Verwendung der Ressourcen). Prüfung durch das Bundesumweltamt bzw. durch RAL. |
02. Welchen Inhalt hat das Markengesetz?
Das Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichnungen (MarkenG) ist seit dem 01.01.1995 in Kraft und das umfangreichste wettbewerbsrechtliche Nebengesetz. Das Markenrecht ist eine Verbindung von Wettbewerbsschutz und Verbraucherschutz: Waren eines Unternehmens sollen bewusst durch entsprechende Zeichen von Waren anderer Wettbewerber unterschieden werden können. Sie erlangen den Schutz durch die Eintragung als Marke in das vom Patentamt geführte Register oder durch die im geschäftlichen Verkehr erlangte Verkehrsgeltung (§ 4 MarkenG). Nach erfolgter Registrierung und dem Ablauf der 3-monatigen Widerspruchsfrist wird die angemeldete Marke bestandskräftig und darf mit dem Zusatz ® geführt werden (z. B. In-Design® = DTP-Software, mit der dieses Buch erstellt wurde).
§ 3 Abs. 1 MarkenG
Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Geschützte Marken und sonstige Kennzeichen sind nach dem Markenrecht Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geografische Herkunftsangaben:
Marken:
Man unterscheidet u. a. Wortmarken, Bildmarken und Hörmarken, z. B. „NIVEA“, „Nicht immer, aber immer öfter“, Standard-Software „WORD“.
Geschäftliche Bezeichnungen
sind Unternehmenskennzeichen und Werktitel.
Beispiele:
„Lufthansa AG“ ist ein Unternehmenskennzeichen, der „Spiegel“ ist als Druckerzeugnis ein Werktitel.
Geografische Herkunftsangaben
sind Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern oder sonstige Angaben und Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden.
Beispiele:
„Bordeaux-Wein“, „Champagner“, „Rügenwalder Teewurst“, „Meißner Porzellan“.
03. Welche Ansprüche hat der Inhaber einer Marke bei Markenrechtsverletzungen?
Ein Unterlassungsanspruch
besteht nach § 14 Abs. 2 MarkenG, wenn der Verletzer eine identische oder verwechselbar ähnliche Marke benutzt. Voraussetzung ist, dass eine Wiederholungsgefahr besteht. Bei der Beurteilung der sich gegenüberstehenden Geschäftszeichen ist die Verwechselbarkeit maßgeblich.
Ein Schadenersatzanspruch (§§ 14, 15 MarkenG)
setzt Verschulden voraus (vorsätzliche oder fahrlässiger Verletzungshandlung). Der Anspruchsinhaber hat die Wahl zwischen einer konkreten Schadensberechnung, einer angemessenen, fiktiven Lizenzgebühr oder der Herausgabe des erzielten Gewinns.
Vernichtungsanspruch (§ 18 MarkenG)
Ein Anspruch auf Vernichtung der gekennzeichneten Gegenstände sowie der im Eigentum des Verletzers befindlichen, der widerrechtlichen Kennzeichnung dienenden, Vorrichtungen besteht zusätzlich zu den Ansprüchen aus (1) und (2). Begrenzt wird der Vernichtungsanspruch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Vernichtungsanspruch umfasst weiterhin Ansprüche auf Urteilsveröffentlichung sowie im Falle von verletzenden Internet-Domains auf Abgabe einer Erklärung des Domain-Verzichts (sogenannter Folgenbeseitigungsanspruch).
Auskunftsanspruch (§ 19 MarkenG)
Der Markeninhaber hat einen umfassenden Auskunftsanspruch gegen den Verletzer (Herkunft und Vertriebsweg des unrechtmäßig gekennzeichneten Produkts). Der Auskunftsanspruch ist verschuldensunabhängig und kann im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden.
Beschlagnahme (§ 146 ff. MarkenG)
Unrechtmäßig gekennzeichnete Ware kann auf Antrag des Markeninhabers bei Einfuhr oder Ausfuhr durch die zuständige Zollbehörde beschlagnahmt werden. Dabei sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen.
Verjährung der Ansprüche (§ 20 MarkenG)
Auf die Verjährung der in den §§ 14 – 19c genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
04. Wie lassen sich Markenrecherchen durchführen?
Es gibt Markenrechte auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene (nationale Marken, EU-Marken, IR-Marken). Will ein Unternehmen eine bestimmte Kennzeichnung als Marke registrieren lassen, muss der lokale Geltungsbereich festgelegt werden und es ist in den betreffenden Ländern zu recherchieren, ob ggf. kollidierende Markenrechte bereits existieren. Einen groben Vorcheck kann man selbst über das Internet durchführen: Es gibt Firmen, die gegen Honorar eine umfangreiche Recherche professionell durchführen und diesen Vorcheck kostenlos anbieten (vgl. z. B. www.tulex.de; www.markenbusiness.com). Der Vorcheck kann keine Rechtssicherheit bieten. Weiterhin bieten derartige Firmen eine professionelle Überwachung der eigenen Markenrechte an (Monitoring).
05. Welche Bedeutung hat heute die Markenpiraterie?
Den deutschen Unternehmen (Markeninhabern) entstehen heute durch Fälschung und Imitation von Markenprodukten finanzielle Schäden in Milliardenhöhe. Hinzu kommt die Imageschädigung der betreffenden Marken. Mittlerweile gibt es organisierte Fälscherbanden auf der ganzen Welt, die ihre Herstellungs- und Vertriebssysteme laufend verfeinern, sodass der Laie nicht ohne Weiteres die Imitation vom Original unterscheiden kann. Bevorzugt im Visier der Fälscher sind z. B. Luxusartikel (Schuhe, Designer-Uhren) und Produkte der Kfz-Technik (Bremsbeläge, Stoßdämpfer). Trotz spektakulärer Erfolge der Zollbehörden ist der Wirkungskreis der Bandenkriminalität auf diesem Sektor weltweit ungebrochen.
Verbraucherschutz
01. Welche Rechtsquellen zählen zum Verbraucherschutz?
Hinweis
Nachfolgend werden nur die im Rahmenplan genannten Bestimmungen behandelt (Verbrauchsgüterkauf, Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen, Einbeziehung von AGB).
02. Welche Besonderheiten gelten für den Verbrauchsgüterkauf?
Nach § 474 BGB ist ein Verbrauchsgüterkauf der Kauf einer beweglichen Sache durch einen Verbraucher (§ 13 BGB) als Käufer von einem Unternehmer (§ 14 BGB) als Verkäufer (B2C-Geschäft).
Bestimmte allgemeine Regelungen des Kaufrechts finden auf den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung. Es sind:
die Haftungsbeschränkung bei öffentlicher Versteigerung (§ 445 BGB)
der Gefahrübergang auf den Käufer bereits durch Absendung beim Versendungskauf (§ 447 BGB)
Beim Verbrauchsgüterkauf ist ein vertraglicher Haftungsausschluss sowohl bei gebrauchten als auch bei neuen Sachen generell unzulässig (§ 475 Abs. 1 BGB). Lediglich die Schadenersatzansprüche des Käufers gegenüber dem Verkäufer lassen sich ausschließen oder beschränken (§ 475 Abs. 3 BGB). In der Praxis hat dies besondere Bedeutung beim privaten Gebrauchtwagenkauf von einem gewerblichen Autohändler. Der früher übliche weitgehende Gewährleistungsausschluss ist heute nicht mehr möglich.
Beim Verbrauchsgüterkauf kann die Verjährung der Gewährleistungsansprüche vertraglich nicht zum Nachteil des Käufers auf unter zwei Jahre bei neuen Sachen und nicht auf unter ein Jahr bei gebrauchten Sachen reduziert werden (§ 475 Abs. 2 BGB).
Schließlich wird der Verbraucher dadurch rechtlich gegenüber dem gewerblichen Käufer besser gestellt, dass er grundsätzlich gem. § 476 BGB bei einem binnen sechs Monaten nach Übergabe der Kaufsache aufgetretenen Mangel nicht beweisen muss, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden oder angelegt gewesen ist. Vielmehr wird das Vorhandensein des Mangels im entscheidenden Zeitpunkt gesetzlich vermutet. Der Verkäufer kann diese Vermutung durch den Gegenbeweis zu erschüttern versuchen (Umkehrung der Beweislast).
03. Welches Widerrufsrecht steht dem Verbraucher zu?
Bei bestimmten Vertragsarten (Verbraucherdarlehen, Teilzeit-Wohnrechteverträge) bzw. Vertriebswegen (z. B. Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge) hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher auch ein Rückgaberecht eingeräumt werden (§ 312 BGB und § 356 BGB).
Zum Beispiel wird der Verbraucherdarlehensvertrag erst wirksam, wenn er vom Verbraucher nicht nach § 355 BGB widerrufen worden ist. Die Widerrufsfrist beträgt zwei Wochen. Diese Frist beginnt erst, wenn dem Verbraucher eine drucktechnisch deutlich gestaltete und vom Verbraucher gesondert zu unterschreibende Belehrung ausgehändigt wurde (§ 495 BGB).
04. Was versteht man unter „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB)?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Partei bei Abschluss eines Vertrages stellt. Sind Vertragsbedingungen einzeln ausgehandelt, liegen keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Beispiele hierfür sind Einkaufsbedingungen und Verkaufsbedingungen.
05. Wo sind die einschlägigen Bestimmungen zum Umgang mit den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ geregelt?
Im Zuge der Schuldrechtsreform wurden die Bestimmungen aus dem AGB-Gesetz vom 09.12.1976 in das BGB integriert. Die §§ 305 – 310 BGB regeln jetzt „die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch Allgemeine Geschäftsbedingungen“.
06. Welchen Inhalt haben i. d. R. „Allgemeine Geschäftsbedingungen“?
Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen können alle diejenigen Abreden sein, die auch Inhalt von Verträgen sein können.
Beispiele hierfür sind:
Gerichtsstand
Erfüllungsort
Eigentumsvorbehalt
Gewährleistung
Haftung
Angaben zum Zahlungsverkehr
Transportversicherung
technische Normen
Verpackung.
07. Welchen Zweck verfolgen „Allgemeine Geschäftsbedingungen“?
Allgemeine Geschäftsbedingungen sollen die im Gesetz verankerten Vertragstypen interessengerecht ergänzen bzw. neu gestalten. Sie helfen dabei, ein einheitliches Gerüst von Regelungen zu erstellen, das dann allen entsprechenden Verträgen zugrunde gelegt wird. Sie vermeiden damit die Verpflichtung, allgemeine Klauseln bei jedem Vertragsabschluss immer wieder neu zu vereinbaren.
08. Wie werden die „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ Vertragsbestandteil?
Nach § 305 BGB werden Allgemeine Geschäftsbedingungen nur Vertragsbestandteil wenn
der Verwender bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich (oder wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist) durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und
wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
09. Welche Folgen ergeben sich nach BGB, wenn sich Einkaufs- und Verkaufsbedingungen widersprechen?
Im § 306 BGB ist hierzu Folgendes geregelt:
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
Der Vertrag kommt somit nur durch beiderseitige Erfüllungshandlung zustande. Es gelten dann die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.