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Montagetechnik

Anleitung von Bedien- und Instandhaltungspersonal

 

01. Welche Bedeutung hat die Einweisung des Betreiberpersonals?

Der Unternehmer/Betreiber verfolgt mit der Anschaffung bzw. Modernisierung einer Maschine wirtschaftliche Ziele (Kapazitätserweiterung, Rationalisierung, Qualitätsverbesserung, Ersatzinvestition u. Ä.). Diese Ziele wird er nur dann erreichen, wenn er – neben der sachgerechten Auswahl und Inbetriebnahme der neuen/veränderten Anlage – das Bedienungs- sowie das Instandhaltungspersonal sorgfältig auswählt, einweist und die ggf. erforderlichen Schulungsmaßnahmen rechtzeitig und methodisch durchführt.

Neben den technischen Bedingungen ist die sachgerechte Bedienung und Instandhaltung der zentrale Faktor für eine langfristig angelegte sichere und wirtschaftliche Funktion der Maschine bzw. des Fertigungssystems. Nachlässigkeiten und Versäumnisse auf diesem Gebiet führen zu Bedienungsfehlern, Maschinenstillständen, zu Unfällen/Beinaheunfällen und ggf. zum Verlust der gesetzlichen bzw. vertraglich vereinbarten Gewährleistung.

 

02. Welche Einzelmaßnahmen muss der Unternehmer/Betreiber bei der Einweisung des Bedienungs- und Instandhaltungspersonals durchführen?

Im Mittelpunkt stehen folgende Einzelmaßnahmen:

1.Überprüfung der Anzeige- und Warnvorrichtungen sowie der Warnung vor Restgefahren:
Vor der Inbetriebnahme der Anlage muss der Betreiber/Unternehmer prüfen, ob die Anzeige-, Warnvorrichtungen sowie die Warnung vor Restgefahren ordnungsgemäß vorhanden sind. Im Einzelnen:
Anzeigevorrichtungen:
Die für die Bedienung einer Maschine erforderliche Information muss eindeutig und leicht zu verstehen sein. Die Personen dürfen nicht mit Informationen überlastet werden. Wird eine Maschine nicht laufend überwacht, muss eine akustische oder optische Warnvorrichtung vorhanden sein.
Warnvorrichtungen:
Müssen eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, dass das Bedienpersonal die Funktionsbereitschaft der Warnvorrichtung überprüfen kann. Die Vorschriften über Sicherheitsfarben und -zeichen sind einzuhalten.
Warnung vor Restgefahren:
Bestehen trotz aller getroffenen Vorkehrungen Restgefahren oder potenzielle Risiken, so muss der Hersteller darauf hinweisen; z. B. bei Schaltschränken, radioaktiven Quellen, Strahlungsquellen: Hinweise durch Piktogramme oder in der Sprache des Verwenderlandes.
2.Auswahl, Information und Einweisung des Bedienungspersonals:
Zu Beginn des Maßnahmenkatalogs steht die Auswahl der Mitarbeiter, die zukünftig die Maschine/Anlage bedienen werden. Die Auswahlkriterien sind Eignung, Neigung und ggf. organisatorische Aspekte (Fachwissen, Erfahrung, Motivation, Verfügbarkeit u. Ä. Bei der Auswahl ist das Mindestalter von Bedienpersonen zu beachten (z. B. Pressen, Holzbearbeitungsmaschinen).
Die Mitarbeiter müssen rechtzeitig über die Handhabung der Maschine, mögliche Gefahren für Sicherheit und Gesundheitsschutz und zu ergreifende Schutzmaßnahmen angemessen und praxisbezogen unterwiesen werden. Verantwortlich ist dafür der Unternehmer. Er kann die Unterweisung auf geeignete Führungskräfte übertragen und/oder die Unterstützung durch den Lieferanten in Anspruch nehmen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren. Die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist zur Verfügung zu stellen.
Bei hochwertigen und komplexen Anlagen wird die Einarbeitung des Bedienungspersonals durch den Lieferanten meist bereits im Kaufvertrag fest vereinbart; hier muss die aufwändige Einweisung rechtzeitig geplant und mit der Inbetriebnahme organisatorisch abgestimmt werden.
Bei ausländischen Mitarbeitern ist zu prüfen, ob die Kenntnisse der deutschen Sprache ausreichend sind; dies gilt nicht nur bezogen auf das „Verstehen der Einweisung“, sondern auch für die spätere Kommunikation mit Kollegen/Vorgesetzten beim Dauerbetrieb der Anlage. Ggf. ist eine angemessene Sprachschulung durchzuführen und Betriebsanweisungen sind zusätzlich in der Muttersprache des Bedieners zur Verfügung zu stellen.
3.Information und Einweisung des Instandhaltungspersonals:
Nach der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) muss der Betreiber einer Anlage durch geeignete Maßnahmen (Instandhaltung) sicherstellen, dass die Maschine über ihre gesamte Lebensdauer sicher und gesundheitsgerecht benutzt werden kann. Dies gilt unabhängig von der Notwendigkeit einer Instandhaltungsplanung aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Dazu sind u. a. folgende Maßnahmen einzuleiten:
Auswahl und Einweisung des Instandhaltungspersonals:
Der Unternehmer muss Mitarbeiter, die Maschinen reinigen, warten oder instandsetzen, über die mit dieser Tätigkeit verbundenen besonderen Gefahren und deren Abwehr eingehend unterrichten.
Durchführung und Dokumentation der Instandhaltungsplanung
Festlegung, welche Wartungsmaßnahmen vom Bedienungspersonal und welche vom Instandhaltungspersonal ausgeführt werden.
Kennzeichnung der Bedienungselemente, Armaturen, Messinstrumente und Wartungsstellen. Stillsetzungsvorrichtungen müssen leicht erkennbar sein und gefahrlos bedient werden können.
Überprüfung, ob die Bezeichnungen/Beschriftungen an der Anlage mit den Darstellungen in der technischen Zeichnung und den Schaltplänen übereinstimmt.
4.Beteiligung des Betriebsrates, der Sicherheitsfachkraft, des Sicherheitsbeauftragten und des Betriebsarztes:
Bei der Aufstellung und Inbetriebnahme neuer Anlagen/Maschinen hat der Betriebsrat Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (§§ 80, 87, 89, 90 f. BetrVG). In angemessenem Umfang muss der Unternehmer Sicherheitsfachkraft, Sicherheitsbeauftragte und Betriebsarzt sowie die betroffenen Mitarbeiter bei der Gestaltung der Arbeitsabläufe und Fragen der Sicherheit mit einbeziehen.
5.Gefährdungsbeurteilung
Der Unternehmer hat bei der Aufstellung und Inbetriebnahme neuer Einrichtungen/Maschinen eine Gefährdungsanalyse und -beurteilung durchzuführen (§§ 5 f. ArbSchG, § 3 Betr-SichV).
6.Betriebsanweisungen:
Der Unternehmer muss den Beschäftigten geeignete Anweisungen z. B. in Form von Betriebsanweisungen erteilen, die darlegen wie die Arbeiten an der neuen Maschine sicher und gesundheitsgerecht durchzuführen sind. Dabei sind die Hinweise aus der Betriebsanleitung des Herstellers zu beachten.

Anhang: Muster eines Inbetriebnahmeprotokolls

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