Kursangebot | Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse | Regelungen für den Betrieb von Einrichtungen und deren Leistungsbereiche erläutern

Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse

Regelungen für den Betrieb von Einrichtungen und deren Leistungsbereiche erläutern

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Ausgewählte Regelungen des laufenden Betriebs von Einrichtungen und anderen Leistungsbereichen ergeben sich aus der Aufsicht von Aufsichtsbehörden, aus den Verwaltungsverfahren und Verwaltungsakten der Selbstverwaltung sowie aus zivil- und strafrechtlicher Haftung. Aus der zivilrechtlichen Haftung wird die vertragliche und die deliktische Haftung und aus der strafrechtlichen Haftung Organisationspflichten, Organisationsverschulden und Organisationshaftung erläutert.

 

01. Geben Sie Beispiele für Aufsichtsbehörden und Aufsichtspflichten.

Aufsichtsbehörden sind weisungsbefugte öffentliche Einrichtungen. Beispiele im Gesundheits- und Sozialwesen sind das Bundesgesundheitsministerium (BMG), die Ländergesundheitsministerien, die Heimaufsichten der Bundesländer, Kassenärztliche Bundesvereinigung, Spitzenverband Bund der Krankenkassen, Landesverband der Krankenkassen, Krankenkassen, Gesundheitsämter, Aufsichtsbehörden für Mutterschutz und Kündigungsschutz (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, vertreten durch Behörden auf Landesebene, z. B. Gewerbeaufsicht in Bayern, Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin). Aufsichtsbehörden außerhalb des Gesundheits- und Sozialwesens oder mit branchenübergreifenden Aufsichtsfunktionen sind beispielsweise das Bundesaufsichtsamt für Finanzdienstleistungen (BAFin), Regulierungsbehörden, Ordnungsämter der Gemeindeverwaltungen, das Kartellamt, die Aufsichtsbehörde für Datenschutz (§ 38 BDSG), das Umweltministerium und die entsprechenden Landesministerien.

Am Beispiel des Bundesministeriums für Gesundheit als Aufsichtsbehörde für das Gesundheitssystem werden nachfolgend Aufsichtspflichten dargestellt:

  • Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA). Der G-BA ist das zentrale Entscheidungsgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung, steuert die medizinische Versorgung und setzt gesetzliche Vorgaben und Richtlinien um. Mitglieder des G-BA sind der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (fünf Mitglieder), Kassenärztliche/Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (drei Mitglieder), Deutsche Krankenhausgesellschaft (zwei Mitglieder) und akkreditierte Patientenverbände (fünf Vertreter). Patientenverbände sind vom BMG offiziell eingesetzt, d. h. akkreditiert worden (offizieller Vertreter des Staates, vgl. TheFreeDictionary.com, Stichwort: akkreditieren) und fungieren als Patientenvertreter in den gesetzlichen Gremien der Krankenkassen. Sie haben im G-BA Mitberatungs- und Vorschlagsrechte.

  • Aufsicht über den Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband). Der GKV-Spitzenverband trifft Grundsatzentscheidungen zur Gesundheitsversorgung und schließt Verträge mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ab.

  • Aufsicht über die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV). KBV und KZBV sind verantwortlich für die Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung und schließen dafür Bundesmantelverträge mit dem Spitzenverband der Krankenkassen ab.

  • Aufsicht über das Robert Koch-Institut (RKI). Das RKI hat die Aufgabe, insbesondere Infektionskrankheiten zu erkennen, zu verhüten und zu bekämpfen. Der Auftrag erstreckt sich jedoch auch auf Krankheiten allgemein.

  • Aufsicht über das Paul-Ehrlich-Institut (PEI). Das PEI ist für die Zulassung biomedizinischer Arzneimittel, für die Genehmigung klinischer Prüfungen neuer Arzneimittel sowie Erfassung von unerwünschten Arzneimittelwirkungen zuständig.

  • Aufsicht über die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Das BZgA ist zuständig für Präventionskampagnen, Aufklärungsmaßnahmen und Modelprojekte.

  • Aufsicht über das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Das BfArM lässt Arzneimittel zu und registriert sie, überwacht Risiken bei Arzneimitteln und Medizinprodukten und überwacht den Betäubungsmittelverkehr.

  • Aufsicht über das Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI). Das DIMDI stellt medizinische Informationen und Klassifikationen für die Fachöffentlichkeit bereit. Es führt datenbankgestützte Informationssysteme für Arzneimittel und Medizinprodukte.

  • Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Das BAS bewertet Diagnose- und Therapieverfahren, erstellt Kosten- und Nutzenbewertungen von Arzneimitteln, erarbeitet Vorschläge zu strukturierten Behandlungsprogrammen und erstellt hochwertige Patienteninformationen und verwaltet den Gesundheitsfonds als Sondervermögen.

Die Aufsichtspflicht ist im Gesundheitssystem föderal organisiert. Auf Länderebene übernehmen die Ländergesundheitsministerien beispielsweise die Aufsichtspflichten gegenüber den Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen (vgl. Bundesministerium für Gesundheit (BMG), Das Gesundheitssystem, Stand: November 2010).

 

02. Erläutern Sie Verwaltungsverfahren und Verwaltungsakte am Beispiel des Sozialgesetzbuches.

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsakte sind im Sozialgesetzbuch X (SBG X) geregelt. Der Zuständigkeitsbereich des SGB X und der Wirkungsbereich der Verwaltungsakte umfasst sozialleistungsberechtigte Bürger und außerdem Arbeitgeber. Im Laufe des Betriebs von Einrichtungen erhalten Arbeitgeber beispielsweise Bescheide über ihre Beitragspflichten gegenüber den Sozialversicherungsträgern und über die Versicherungspflicht ihrer Arbeitnehmer. Die Einrichtungen der Sozialversicherungsträger (z. B. Sozialämter, Kranken- und Pflegekassen) sind nach § 1 Abs. 2 SGB X Behörden, weil sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

Das Verwaltungsverfahren ist nach § 8 SGB X eine nach außen wirkende Tätigkeit der zuständigen Behörde, die den Erlass eines Verwaltungsaktes zum Ziel hat. Das Verwaltungsverfahren ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und soll einfach, zweckmäßig und zügig durchgeführt werden.

Die Entscheidungen der zuständigen Behörde erfolgt durch einen Verwaltungsakt, der einen einzelfallbezogenen Sachverhalt regelt und unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet (§ 31 SGB X). Aus dem Verwaltungsakt muss die zuständige Behörde eindeutig hervorgehen. Der Verwaltungsakt muss ferner in dem, was die Behörde will, eindeutig sein und eine Begründung enthalten. Bei einer Ermessensentscheidung müssen die Gesichtspunkte des Ermessens dargelegt werden.

Verwaltungsakte können durch Widerspruch angefochten werden, solange sie nicht bestandskräftig sind (Ablauf der Widerspruchsfrist). Bei rechtzeitigem Widerspruch ist der Verwaltungsakt schwebend wirksam. Wird dem Widerspruch stattgegeben, wird der Verwaltungsakt aufgehoben und in der Regel durch einen neuen Verwaltungsakt ersetzt. Verwaltungsakte sind nichtig, wenn sie gravierende, nach außen leicht erkennbare Fehler enthalten (z. B. Ausstellung des Verwaltungsaktes durch eine nicht zuständige Stelle).

Ein Verwaltungsakt wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er zugestellt wurde und verliert seine Wirksamkeit erst, wenn er aufgehoben wird oder Bedingungen eintreten, durch die sich der Verwaltungsakt erledigt hat (z. B. zeitlicher Ablauf). Die Zustellung des Verwaltungsaktes muss durch die Behörde nachgewiesen werden. Nach § 66 SGB X sind Sozialleistungsträger zur Vollstreckung nicht bezahlter Forderungen eigenständig befugt. Sie verfügen oftmals über eigene Vollstreckungsbeamte oder nutzen die Vollstreckungsstellen auf Verbandsebene (vgl. Marburger 2013).

 

03. Geben Sie einen allgemeinen Überblick zur strafrechtlichen und zivilrechtlichen Haftung.

Während des Betriebs einer Einrichtung spielen Haftungsfragen eine große Rolle. Haftung unterteilt sich in strafrechtliche Haftung und zivilrechtliche Haftung. Die strafrechtliche Haftung ist im Strafgesetzbuch (StGB) und in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Die zivilrechtliche Haftung unterteilt sich in die vertragliche Haftung und die Haftung wegen unerlaubter Handlung (Delikthaftung) und ist im bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und in der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.

Voraussetzung für eine Straftat ist das Vorliegen eines Tatbestandes (d. h. dass objektive Merkmale aus dem Strafrecht gegeben sein müssen), einer Rechtswidrigkeit (die Handlung erfüllt den Straftatbestand), einer Schuld (z. B. Schuldfähigkeit, Vorsatz, Fahrlässigkeit) und das Fehlen der Rechtfertigungsgründe Einwilligung (der Patient willigt zur Behandlung ein, § 228 StGB), Notwehr (Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffes gegen sich oder einen anderen, § 32 StGB) oder Notstand (z. B. Abwendung einer Gefahr von einem nicht ansprechbaren Unfallopfer durch ärztliche Soforteingriffe am Unfallort, § 34 StGB). Ein Strafverfahren wird vor einem Strafgericht in den Schritten Ermittlungsverfahren, Hauptverfahren und Vollstreckungsverfahren von Amts wegen durchgeführt.

Im Zivilrecht wird die Frage der Wiedergutmachung eines Schadens durch Schadenersatz geklärt. Schäden können innerhalb einer vertraglichen Beziehung (Vertragshaftung) oder durch Schadenverursachung (Delikthaftung) entstehen. Ansprüche aus Vertrags- und Delikthaftung können nebeneinander stehen. Wenn ein Arzt einen Patienten behandelt, hat er die Behandlungsaufgabe übernommen und steht in der Vertragshaftung. Verstößt der Arzt vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Pflicht, handelt er schuldhaft und ist für den entstandenen Schaden verantwortlich. Dem Patienten stehen in diesem Fall aus dem Behandlungsvertrag Ansprüche zu.

Der Arzt haftet auch für seine Mitarbeiter, als wäre es eigenes Verschulden. Unabhängig von der Vertragshaftung besteht die Delikthaftung nach §§ 823 ff. BGB. Aus unerlaubter Handlung steht dem Betroffenen ein zivilrechtlicher Schadenersatzanspruch zu, wenn der Schaden vorsätzlich oder fahrlässig entstanden ist, also schuldhaft ist (§ 276 BGB) und das Leben, den Körper oder die Gesundheit des Betroffenen verletzt (z. B. § 223 StGB Körperverletzung). Der Betroffene kann sowohl nach der Vertrags- als auch nach der Delikthaftung Schadenersatz und Schmerzensgeld verlangen. Dadurch soll ein Äquivalent für den erlittenen Schaden geschaffen werden.

Der Zivilprozess erfolgt nicht von Amts wegen, sondern durch Klageerhebung des Betroffenen, der auch grundsätzlich die Beweislast trägt. Unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. unvollständige Dokumentation des Arztes) kann es zu einer Beweislastumkehr kommen. Am 26.02.2013 ist das Patientenrechtegesetz in Kraft getreten. Dafür sind im BGB die §§ 630a - h eingefügt worden. Geregelt wurden z. B. vertragliche Pflichten, Mitwirkungs- und Informationspflichten, Einwilligung vor medizinischen Maßnahmen, Aufklärungspflichten, Einsichtnahme in die Patientenakte und Beweislast. Durch die Regelungen zur Beweislast im § 630h geht die Beweislast in vielen Sachverhalten auf den Behandelnden über, z. B. Vermutung eines Behandlungsfehlers bei Behandlungen mit beherrschbaren Risiken, Aufklärung und Einwilligung des Patienten oder die Vermutung, dass nicht dokumentierte Maßnahmen nicht getroffen wurden. Im Strafrecht gibt es unterschiedliche Verjährungsfristen, abhängig von der Straftat. Die Verjährungsfristen beginnen mit dem vollzogenen Strafereignis. Mord und Völkermord verjähren nicht. Im Zivilrecht verjährt die Anspruchsstellung innerhalb von drei Jahren (§ 195 BGB). Je nach Schwere der Schädigung liegen die Verjährungszeiten zwischen 10 und 30 Jahren. Sie beginnen mit Ablauf des Jahres, in dem die Schädigung entstanden ist (vgl. Grethler 2011 und Müller 2013).

 

 

04. Nennen Sie Beispiele zum Haftungs- und Deliktrecht.

  • Schuld- und fehlerhaft eingegliederter Zahnersatz stellt eine positive Verletzung des Behandlungsvertrages dar und erfüllt gleichzeitig den Tatbestand einer unerlaubten Handlung (Vertrags- und Delikthaftung).

  • Das Abweichen von einer medizinisch gebotenen Vorgehensweise begründet einen ärztlichen Behandlungsfehler. Wird dadurch ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patienten bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, haftet der erstbehandelnde Arzt für den weiteren Eingriff und auch für die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes.

  • Verstöße gegen Hygienebestimmungen sind immer als grobes Versäumnis zu bewerten und rechtfertigen die Befreiung des Patienten von seiner grundsätzlichen Nachweispflicht. Verzichtet der behandelnde Arzt beispielsweise auf für die Behandlung gebotene sterile Handschuhe, wird eine eingetretene Infektion als ursächlich angesehen, auch wenn nicht auszuschließen ist, dass selbst bei Verwendung steriler Handschuhe eine Entzündung hätte eintreten können. Weil der Arzt durch die Missachtung der Sicherheitsbestimmungen das Risiko einer bakteriellen Infektion signifikant erhöht hat, gehen verbleibende Zweifel zu seinen Lasten und der Patient erhält Beweiserleichterungen.

  • Nimmt ein Zahnarzt eine von dem Patienten nicht gewünschte Behandlung vor, z. B. eine Wurzelresektion, so setzt er sich über das Selbstbestimmungsrecht des Patienten hinweg und haftet auch für die Folgen eines kunstgerecht ausgeführten Eingriffs. Er ist außerdem wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Patienten zur Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes verpflichtet.

  • Der Schutz des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten erfordert eine rechtzeitige Aufklärung des Patienten hinsichtlich der Risiken einer Behandlung oder eines Eingriffes. Eine erfolgte Einwilligung ist nur wirksam, wenn der Patient ausreichend Gelegenheit hatte, sich frei zu entscheiden. Bei einer stationären Behandlung ist eine Aufklärung erst am Tag des Eingriffs grundsätzlich verspätet.

  • Im Rahmen einer Notfallbehandlung ist der Arzt verpflichtet, durch geeignete Behandlungsmaßnahmen die Krankheitssymptome wirksam zu bekämpfen (z. B. Herstellen der Schmerzfreiheit). Die kausale Therapie kann in einer Nachbehandlung erfolgen. Ein möglicher Krankheitsverlauf ist dabei abzuwägen. Bei einer auf das Herstellen der Schmerzfreiheit beschränkten Notfallbehandlung ist der Patient über die Notwendigkeit der Nachbehandlung aufzuklären (Sicherheitsaufklärung). Die Beweislast liegt beim Patienten.

  • Bezüglich der Beweislast ist davon auszugehen, dass den Angaben des Arztes über eine von ihm behauptete und erfolgte Risikoaufklärung in der Regel Glauben geschenkt wird, wenn seine Darstellung schlüssig ist und durch entsprechende Eintragungen in der Patientenakte gestützt wird.

  • Fehlen Behandlungsunterlagen und gerät dadurch der Patient in Beweisnot, kann er Beweiserleichterung erhalten. Der Krankenhausträger ist verantwortlich dafür, dass über den Verbleib von Behandlungsunterlagen jederzeit Klarheit besteht.

  • Eine Beweislastumkehr erfolgt, wenn feststeht, dass der Arzt dem Patienten durch rechtswidriges und fehlerhaftes ärztliches Handeln einen Schaden zugefügt hat. Der Arzt muss dann beweisen, dass der Patient den gleichen Schaden auch bei einem rechtmäßigen und fehlerfreien ärztlichen Handeln erlitten hätte.

  • Auch grobe Organisationsfehler rechtfertigen eine Beweislastumkehr. In einer geburtshilflichen Belegklinik musste nach dem Schlüssel für den Operationssaal gesucht werden. Die Klinik muss beweisen, dass die eingetretene Verzögerung nicht in Zusammenhang mit der verzögerten Operation und der eingetretenen Schädigung steht (vgl. KZV BM).

 

05. Was versteht man unter „gerichtsfester Organisation“?

Eine Organisation ist dann gerichtsfest, wenn sie über eine dokumentierte Aufbau- und Ablauforganisation verfügt mit

  • Anweisungs-, Auswahl- und Überwachungspflichten

  • transparenter Delegation von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung

  • Kooperationsregelungen

  • Anweisungssystem

  • Nachweissystem.

Durch eine „gerichtsfeste Organisation" sollen die gesellschaftlichen und rechtlichen Anforderungen durch „beste Organisationspraxis“ erfüllt werden. Dadurch soll der Eintritt von Risiken aus der unternehmerischen Tätigkeit verhindert werden. Dabei spielt die Dokumentation eine entscheidende Rolle. Sie soll neben ihrer Steuerungsfunktion nachweisen, dass Organisationsverschulden nicht vorliegt und Haftungsausschlüsse ermöglichen (vgl. Adams 1996).

 

 

06. Wie ordnen Sie die Straffähigkeit von Organisationen, Unternehmensleitungen, Führungskräften und Mitarbeitern ein?

In der Bundesrepublik Deutschland sind die verantwortlichen Mitarbeiter einer Organisation (Unternehmensleitung und Aufsichtspersonen) im Rahmen der Vertreterhaftung oder Beauftragtenhaftung straffähig. Das Unternehmen (Organisation) selbst ist nicht straffähig.

Die Verantwortung der Unternehmensleitung als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder der vertretungsberechtigten Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft ergibt sich aus § 14 Strafgesetzbuch. Aufsichtspersonen, beispielsweise Werkleiter, Hauptabteilungsleiter, Abteilungsleiter und andere ähnliche Funktionen (Führungskräfte) stehen im Rahmen der Beauftragtenhaftung nach § 14 Abs. 2 Strafgesetzbuch ebenfalls in der strafrechtlichen Organisationsverantwortung.

Voraussetzung ist, dass sie ausdrücklich beauftragt wurden, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes unterliegen. Auch Mitarbeiter können als unmittelbar Handelnde strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Sofern sie keine Führungsaufgaben innehaben, gilt das nicht für Organisationsmängel, sondern nur für strafrechtliche Ereignisse, die sie durch die Erledigung der ihnen übertragenden Aufgaben unmittelbar fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt haben. Die strafrechtliche Verantwortung des Mitarbeiters setzt voraus, dass die o. g. Fachkenntnisse und zeitlichen Kapazitäten gegeben sind (vgl. Adams 1996).

 

07. Was versteht man unter Organisationshaftung und Organisationsverschulden?

Ein Unternehmen muss so betrieben werden, dass Schäden für Dritte ausgeschlossen werden. Eine strafrechtliche Verantwortung kann jede Funktion im Unternehmen betreffen und in allen Hierarchiestufen vorkommen. Das Strafrecht umfasst das gesamte Unternehmen. Organisationspflichten ergeben sich aus der Rechtsprechung des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Organisationshaftung (§ 823 BGB Schadensersatzpflicht, § 831 BGB Haftung für Verrichtungsgehilfen, § 31 BGB Haftung des Vereins für Organe).

Wer gegen die Organisationspflichten der Rechtsprechung aus den o. g. Rechtsquellen verstößt, begeht ein Organisationsverschulden. Insbesondere darf nicht vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen Menschen widerrechtlich verletzt werden oder gegen Gesetze zum Schutz anderer verstoßen werden (vgl. Adams 1996).

 

08. Wie kann eine Organisationshaftung vermieden werden?

Basis zur Vermeidung einer Organisationshaftung ist eine dokumentierte Aufbau- und Ablauforganisation mit einem nachweisbar funktionierenden Führungssystem (Managementsystem). Die Delegation von Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung muss für jeden Mitarbeiter in den Organisationszuständen Normalorganisation, Beauftragtenorganisation und Krisenorganisation geregelt sein:

  • Normalorganisation umfasst Planung, Errichtung, Inbetriebsetzung, Betrieb und Umweltschutz

  • Beauftragtenorganisation umfasst die verschieden Beauftragten einer Organisation wie beispielsweise Hygienebeauftragten, Datenschutzbeauftragten, Qualitätsmanagementbeauftragten, Abfall- und Entsorgungsbeauftragten, Gleichstellungsbeauftragten, Schwerbehindertenbeauftragten, Brandschutzbeauftragten, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Umweltschutzbeauftragten u. a.

  • Krisenorganisation umfasst besondere Ereignisse, auf die die Normalorganisation nicht vorbereitet ist.

Zur Vermeidung einer Organisationshaftung muss eine Organisation neben der Regelung der Organisationszustände ihren Anweisungspflichten, Auswahlpflichten und Überwachungspflichten nachkommen.

Aus der Kombination der Organisationszustände und Pflichterfüllungen kann geprüft werden, ob ein Organisationsverschulden vorliegt:

Überprüfung eines Organisationsverschuldens, in Anlehnung an Adams 1996.

Zustände/PflichtenNormalorganisationBeauftragtenorganisationKrisenorganisation
AnweisungIst für jede wesentliche Aufgabe eine Zuständigkeit definiert?
Finden bei gefährdungsrelevanten Aufgaben dokumentierte Belehrungen statt?
Liegen Bestellungs- schreiben vor? Sind die Kooperationsbeziehungen zwischen Beauftragten und Linienmitarbeitern geregelt?Gibt es schriftliche Regelungen für Krisenfälle?
Liegt ein geschlossenes und dokumentiertes Anweisungssystem vor (unternehmens- und abteilungsweite Regelungen, Fachanweisungen)?
Werden Anweisungen regelmäßig aktualisiert?
Ist die Dokumentation ein Anweisungs- und Entlastungsinstrument?
Ist die Aufbau- und Ablauforganisation dokumentiert (Handbuch)?
Haben die Mitarbeiter eine klare Vorstellung von ihren Aufgaben?
Haben die Mitarbeiter die für ihre Aufgaben erforderlichen Entscheidungsbefugnisse?
Auswahl  Finden Trainings statt und werden Worst-Case-Szenarien geübt?
Liegen Anforderungsprofile der Mitarbeiter vor?
Sind die Mitarbeiter eingewiesen und geschult?
Können die Mitarbeiter ihre Aufgaben zeitlich und fachlich ausüben?
ÜberwachungWird die Überwachung ständig und stichprobenweise sichergestellt?Sind die Überwachungs- und Aufsichtspflichten schriftlich festgelegt?Wird die Aktualität der Krisenorganisation sichergestellt?
Gibt es ein internes Kontrollsystem und ist es nachvollziehbar?

Ein Unternehmen muss im Rahmen der gesetzlichen Regelungen alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um frei von Gefährdung zu sein. Dafür muss eine ausreichende Organisation eingerichtet werden und die Unternehmensleitung muss nachweisen können, dass sie Aufsichtspersonen (Führungskräfte) sorgfältig angewiesen, ausgewählt und überwacht hat.

Die Aufsichtspersonen müssen nachweisen, dass sie Betriebsangehörige sorgfältig angewiesen, ausgewählt und überwacht haben und die Betriebsangehörigen (Mitarbeiter) müssen nachweisen können, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt haben. Insbesondere müssen Betriebsangehörige über ausreichende Sachkenntnisse und Zeitkapazitäten für die Aufgabenerledigung verfügen. Beauftragte nehmen für den Betriebsinhaber eigenverantwortlich bestimmte Aufgaben wahr. Der Umfang der Verantwortung ist abhängig von den delegierten Entscheidungsbefugnissen (Kompetenzen). Gibt es hier Vorbehalte, verbleibt die Verantwortung auf der nächsthöheren Hierarchiestufe (vgl. Adams 1996).