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Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse

Sozialstaatsprinzip erläutern

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01. Nennen Sie die Rechtsquelle des Sozialstaatsprinzips, die Rechtsbegriffe, die das Sozialstaatsprinzip konkretisieren und die Prinzipien, durch die Sicherungssysteme gestaltet werden.

Das Sozialstaatsprinizip ist im Art. 20 Abs. 1 GG verankert und wird durch die Rechtsbegriffe „soziale Gerechtigkeit“ und „soziale Sicherheit“ konkretisiert. Durch die Prinzipien Versicherungs-, Fürsorge- und Versorgungsprinzip werden die sozialen Sicherungssysteme gestaltet (Siehe hierzu auch: 05. Welches sind die Grundziele und sozialen Aufgaben eines sozialen Rechtsstaates und 06. Nennen Sie die Gestaltungsprinzipien des sozialen Staatssystems, in: Aufgaben und Verantwortung eines modernen Staatswesens beurteilen).

 

 

02. Definieren Sie den Begriff Sozialpolitik.

Unter Sozialpolitik versteht man alle Maßnahmen, durch die soziale Sicherheit und der soziale Frieden in der Gesellschaft erreicht wird. Insbesondere die Sicherung eines ausreichenden Einkommens bei Krankheit, Erwerbslosigkeit und im Alter gehört dazu. In der Bundesrepublik Deutschland lassen sich sozialpolitische Aktivitäten des Staates unterteilen in

  • gesetzliche Sozialversicherungen (Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung) und

  • staatliche Maßnahmen der Umverteilung in Fällen besonderer Belastungen (Kinder-, Eltern- und Wohngeld, Sozialhilfe, BAföG und Arbeitslosengeld II), (vgl. Duden 2013, Stichwort: Sozialpolitik).

 

03. Skizzieren Sie das System der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Die gesetzliche Krankenkasse kann frei gewählt werden und sichert sowohl Mitglieder als auch deren Familie im Krankheitsfall finanziell ab. Geregelt ist die gesetzliche Krankenversicherung im Sozialgesetzbuch V (SGB V). Arbeitnehmer in Deutschland sind aufgrund der Versicherungspflicht automatisch gesetzlich krankenversichert, sofern ihr Bruttogehalt eine bestimmte Höchstgrenze (Versicherungspflichtgrenze) nicht übersteigt (vgl. Deutsche Sozialversicherung Europavertretung, Stichwort: Krankenversicherung). Übersteigt das Einkommen die Versicherungspflichtgrenze, kann sich das Mitglied freiwillig in der GKV weiterversichern oder zur PKV (Private Krankenversicherung) wechseln.

Ungefähr 90 % der Bevölkerung sind in der GKV versichert. Die Anzahl der Krankenkassen hat sich durch gesetzliche Maßnahmen, die den Wettbewerb fördern, von ca. 1.150 Krankenkassen im Jahr 1990 auf 118 Krankenkassen Anfang 2016 reduziert.

Die GKV ist kein einheitlicher Versicherungsträger. Es handelt sich um eine gegliederte Krankenversicherung, die aus den nachfolgenden Kassenarten besteht:

  • Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK)

  • Betriebskrankenkassen (BKK)

  • Innungskrankenkassen (IKK)

  • Ersatzkassen (vdek: TK, Barmer-GEK, DAK, KKH, hkk, HEK)

  • Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

  • Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.

Die Krankenkassen sind auf Bundes-, Länder- und teilweise kommunaler Ebene organisiert und gehören grundsätzlich dem Landesverband des Bundeslandes an, in dem sie ihren Sitz haben. Bei den Orts- und Innungskrankenkassen gibt es oftmals nur noch eine Kasse pro Bundesland, die gleichzeitig die Funktion eines Landesverbandes ausübt.

Die Landesverbände bildeten bis 2008 je Kassenart einen Bundesverband als Spitzenverband in der Rechtsform einer Körperschaft öffentlichen Rechts. Durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wurden die Aufgaben dieser Spitzenverbände auf einen gemeinsamen GKV-Spitzenverband in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen. Dieser neue Spitzenverband wird von allen Krankenkassen gebildet (§ 217a SGB V) und sie gehören ihm auch unmittelbar an. Die alten Spitzenverbände wurden in Gesellschaften des bürgerlichen Rechts umgewandelt (§ 212 Abs. 1 SGB V) und nehmen keine Aufgaben als Spitzenverband mehr wahr. Über die Aufgaben und Abwicklung der alten Landesverbände entscheidet der jeweilige Landesverband.

Der GKV-Spitzenverband ist die Interessenvertretung der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen in Deutschland und vertritt als Körperschaft des öffentlichen Rechts deren Interessen auf Bundesebene sowie auf europäischer und internationaler Ebene und ist außerdem Träger des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS). Der GKV-Spitzenverband gestaltet die Rahmenbedingungen für Wettbewerb, Qualität und Wirtschaftlichkeit in der gesundheitlichen und pflegerischen Versorgung  (von Troschke/Stößel 2012, S. 85; vgl. Gerlinger/Burkhardt 2012c; vgl. www.bmg.bund.de; vgl. www.gkv-spitzenverband.de).

Die zentrale Aufgabe der GKV ist es, die Gesundheit der Versicherten durch die notwendige medizinische Hilfe im Krankheitsfalle zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern. Davon ausgenommen sind Berufsunfälle, für die die gesetzliche Unfallversicherung zuständig ist. Nach Auslaufen der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entgeltfortzahlung zahlt die GKV Krankengeld. Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich und werden durch die GKV beraten und aufgeklärt. Erwartet wird:

  • eine gesundheitsbewusste Lebensführung

  • rechtzeitige Beteiligung an Vorsorgemaßnahmen

  • aktive Mitwirkung an Krankenbehandlungen und Rehabilitation (vgl. Deutsche Sozialversicherung Europavertretung, Stichwort: Krankenversicherung).

Leistungen der GKV sind:

  • Krankheitsverhütung, betriebliche Prävention, Schwangerschaft und Mutterschutz (Förderung der Selbsthilfe, betriebliche Gesundheitsförderung, Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Schutzimpfungen, Verhütung von Zahnerkrankungen durch Gruppen- und Individualprophylaxe, medizinische Vorsorgeleistungen, Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch, medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft). Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft beinhalten ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Entbindung, Mutterschaftsgeld und je nach Voraussetzungen häusliche Pflege und Haushaltshilfe.

  • Früherkennung von Krankheiten (z. B. Herz-Kreislauf- und Nierenerkrankungen sowie Zuckerkrankheiten, Krebserkrankungen, Kinderuntersuchungen).

  • Behandlung von Krankheiten (ärztliche Behandlung einschließlich Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung, zahnärztliche Behandlung, Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen, kieferorthopädische Behandlung, Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe, Krankenhausbehandlung, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Belastungserprobung und Arbeitstherapie sowie ergänzende Maßnahmen zur Rehabilitation, künstliche Befruchtung, Soziotherapie, ambulante Palliativversorgung, stationäre und ambulante Hospizleistungen, nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, Krankengeld); (vgl. Sozialgesetzbuch V, §§ 20 bis 52).

Weitere Aufgaben sind die Qualitätssicherung sowie die Telematik- und der Datenaustausch. In den 28 EU-Staaten und weiteren Ländern haben Versicherte der Bundesrepublik Deutschland Anspruch auf ärztliche Hilfe und Krankenhausbehandlung, sofern sie im Besitz einer europäischen Krankenversicherungskarte (oder Bescheinigung) ihrer deutschen Krankenkasse sind. Versicherte können Ärzte und Zahnärzte sowie Krankenhäuser frei auswählen (vgl. GKV-Spitzenverband und Europa.eu „So funktioniert die Europäische Union“).

Auf die Leistungen der GKV besteht Anspruch, sofern sie notwendig sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Die Versorgung muss bedarfsgerecht, gleichmäßig und nach den allgemein anerkannten medizinischen Erkenntnissen erfolgen. Sie muss ausreichend, zweckmäßig, in der gebotenen fachlichen Qualität und wirtschaftlich sein (vgl. von Troschke/Stößel 2012).

Die Entscheidungsmacht der Ärzte und Zahnärzte ist für die Gesundheitsversorgung, insbesondere für die Patienten, weitere Leistungserbringer und Sozialversicherungen von besonderer Bedeutung. Nach § 15 Abs. 1 SGB V haben Ärzte das Entscheidungsmonopol erhalten. Ärzte entscheiden über Diagnosen und Therapie von Krankheiten, die Durchführung medizinischer Behandlungen, die Verordnung von rezeptpflichtigen Arzneimitteln und die Verordnung von Heilmitteln. Sie stellen außerdem die Arbeits-, Berufs- und Erwerbsfähigkeit fest. „Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung wird von Ärzten oder Zahnärzten erbracht, […]. Sind Hilfeleistungen anderer Personen erforderlich, dürfen sie nur erbracht werden, wenn sie vom Arzt (Zahnarzt) angeordnet und von ihm verantwortet werden“ (vgl. von Troschke/Stößel 2012; § 15 Abs. 1 SGB V).

Die GKV finanziert sich über den Gesundheitsfonds, in den alle Beiträge und Steuerzuschüsse eingezahlt werden. Die Zuweisung an die Krankenkassen erfolgt unter Berücksichtigung eines Risikostrukturausgleiches (RSA). Der Risikostrukturausgleich wird vom Bundesversicherungsamt durchgeführt. Am RSA sind mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen alle gesetzlichen Krankenversicherungsträger beteiligt. Durch den RSA sollen die finanziellen Auswirkungen einer Ungleichverteilung der Morbiditätsrisiken und der Familienlasten zwischen den Krankenkassen ausgeglichen werden, damit die Wirtschaftlichkeitsanreize für die Krankenkassen erhalten bleiben. Als Risikomerkmale werden Alter, Geschlecht, Bezug einer Erwerbsminderungsrente und Morbiditätsgruppen zugrunde gelegt. Dem Versicherten werden aufgrund bisheriger Diagnosen und Arzneimittel-Verordnungen Morbiditätsgruppen zugeordnet, die im Folgejahr zu wahrscheinlichen Aufwendungen führen.

Das Bundesversicherungsamt verwaltet den Gesundheitsfonds (als Sondervermögen gemäß § 271 Abs. 1 SGB V). Die von den Einzugsstellen eingezogenen Krankenversicherungsbeiträge (einschließlich Beiträge aus geringfügiger Beschäftigung) sowie die Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit, den zugelassenen kommunalen Trägern nach SGB II, dem Bundesamt für Wehrverwaltung, der Künstlersozialkasse und Beiträge aus Rentenzahlungen werden an den Gesundheitsfonds abgeführt. Weitere Einzahlungen ergeben sich aus Bundesmitteln und aus Kapitalerträgen, die im Laufe eines Jahres entstehen. Die Krankenkassen erhalten auf der o. g. Berechnungsbasis monatliche Zuweisungen per Zuweisungsbescheid aus dem Gesundheitsfonds. Falls die Beiträge einer Auszahlungsperiode für die erforderlichen Zuweisungen nicht ausreichen, erfolgt die Deckung aus dem Bundeshaushalt (vgl. Bundesversicherungsamt).

Die Versicherten und deren Arbeitgeber leisten die höchsten Einzahlungen in den Gesundheitsfonds. Der Beitragssatz beträgt seit dem 01.01.2015 14,6 % (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und ist unabhängig von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der der Versicherte versichert ist. Von dem Beitragssatz übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils 7,3 %. Krankenkassen können in Abhängigkeit ihrer finanziellen Lage neben dem paritätischen Beitragssatz von insgesamt 14,6 % einen prozentualen, paritätischen Zusatzbeitrag verlangen. Die Möglichkeit, Prämien an die Mitglieder auszuschütten, wurde vom Gesetzgeber abgeschafft. Die Beiträge werden inkl. Zusatzbeitrag im Rahmen der Entgeltabrechnung von den Arbeitgebern an die Krankenkassen (Einzugsstellen) abgeführt und von den Einzugsstellen vollständig an das Bundesversicherungsamt weitergeleitet. Jede Krankenkasse erhält Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, die auf der Grundlage der Versichertenzahl und des Morbiditätsrisikos (Grundpauschale je Versicherten plus risikoadjustierter Zu- bzw. Abschlag) sowie eines eventuell erhobenen kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes errechnet werden (vgl. GKV-Spitzenverband).

 

04. Skizzieren Sie das System der gesetzlichen Rentenversicherung (DRV).

In der Rentenversicherung sind grundsätzlich alle nichtselbstständigen Arbeitnehmer und Auszubildenden versicherungspflichtig. Während der Kindererziehungszeit sind erziehende Mütter oder Väter ebenfalls pflichtversichert. Zeiten für nicht erwerbsmäßige häusliche Pflege mindestens eines pflegebedürftigen Angehörigen unterliegen auch der Pflichtversicherung. Die Beiträge werden von der zuständigen Pflegekasse übernommen. Personen, die Entgeltersatzleistungen beziehen, sind grundsätzlich während des Leistungsbezuges versicherungspflichtig (Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld). Die Beiträge werden vom zuständigen Träger der jeweiligen Sozialleistung getragen. Geringfügig entlohnte Beschäftigte sind pflichtversichert, können sich aber befreien lassen. Arbeitslosengeld II-Empfänger sind nicht versicherungspflichtig, können sich aber die Leistungszeit anrechnen lassen. Weitere Versicherungsbefreiungen gibt es z. B. für Beamte, Richter und Personen, die eine Altersrente beziehen sowie für kurzfristig Beschäftigte.

Selbstständige sind nur zum Teil pflichtversichert. Dazu gehören selbstständige Lehrer, Dozenten, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen und Handwerker. Für selbstständige Künstler und Publizisten gilt eine Pflichtversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Selbstständige, die keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und die hauptsächlich nur für einen Auftraggeber tätig und von diesem wirtschaftlich abhängig sind, sind ebenfalls versicherungspflichtig. Es gibt für Selbstständige bestimmte Befreiungsrechte, die entweder nach einer Anzahl von Jahren oder für eine Anzahl von Jahren beantragt werden können. Landwirte sind in der Alterssicherung der Landwirte versicherungspflichtig. Selbstständige, die sich nicht pflichtversichern müssen, können innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit die Versicherungspflicht beantragen.

Die Rentenversicherung gewährt einen lebenslangen Schutz bei

  • Erwerbsminderung (Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit)

  • Alter (gesetzliche Altersrenten) und

  • Tod des Versicherten (Schutz für Hinterbliebene durch Witwen-/Waisenrenten).

Behinderte in anerkannten Werkstätten sowie Personen, die freiwilligen Wehrdienst oder Bundesfreiwilligendienst leisten und Helferinnen/Helfer im freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr sind ebenfalls in die Absicherung einbezogen.

Eine weitere zentrale Aufgabe der Rentenversicherung ist die Rehabilitation. Durch Maßnahmen der Rehabilitation soll die Erwerbsfähigkeit kranker und behinderter Menschen wieder hergestellt werden.

Arten von Renten sind:

  • Regelaltersrente

  • Altersrente für besonders langjährige Versicherte

  • Altersrente für langjährige Versicherte

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen (mit Abschlägen für Versicherte, die vor 1952 geboren wurden)

  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (mit Abschlägen für Versicherte, die vor 1952 geboren wurden; ab 65. Lebensjahr abschlagsfrei)

  • Altersrente für Frauen (mit Abschlägen für versicherte Frauen, die vor 1952 geboren wurden)

  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.

Bei Erreichen der Regelaltersgrenze (stufenweise zwischen 65 und 67 Jahren), scheidet der Versicherte aus dem Berufsleben aus und erhält eine Regelaltersrente. Die Regelaltersgrenze wird in den Geburtenjahrgängen 1947 bis 1958 um jeweils einen Monat (Geburtenjahrgang 1947) bis zwölf Monate (Geburtenjahrgang 1958) von 65 auf 66 Jahre und in den Geburtsjahrgängen 1959 bis 1964 um zwei Monate (Geburtenjahrgang 1959) bis zwölf Monate (Geburtenjahrgang 1964) von 66 auf 67 Jahre angehoben. Für alle ab 1964 Geborenen beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Maßgeblich für die Höhe der Rente ist der Arbeitsverdienst, der im Versicherungszeitraum erzielt wurde. Außerdem muss eine Mindestversicherungszeit erreicht worden sein und ein Rentenantrag gestellt werden. Neben der Regelaltersrente darf unbeschränkt hinzuverdient werden.

Die Mindestversicherungszeit ist die Wartezeit, die grundsätzlich aus Beitragszeiten und Ersatzzeiten bestehen kann. Eine Wartezeit von fünf Jahren ist Voraussetzung für den Erhalt der Regelaltersrente, der Rente wegen Erwerbsminderung und der Rente wegen Todes (Schutz für Hinterbliebene). Unter bestimmten Umständen (Erwerbsminderung durch Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) kann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren auch vorzeitig erfüllt werden. Dadurch ist es möglich, eine Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten. Beispielsweise gilt für versicherte Berufsanfänger die vorzeitige Wartezeiterfüllung ab dem ersten Tag. Für versicherte Wehrdienstleistende, Zivildienstleistende und Personen im Gewahrsam gibt es entsprechende Wartezeitregelungen. Für „gesundheitliche Beschädigungen“ der zuletzt genannten Personengruppen sind das Soldatenversorgungsgesetz, das Zivildienstgesetz und das Häftlingshilfegesetz zu berücksichtigen.

Für den Bezug der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit beträgt die Wartezeit 15 Jahre.

Langjährig Versicherte können nach einer Wartezeit von 35 Jahren vor Erreichen der Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung von Abschlägen Altersrente beziehen und besonders langjährig Versicherte können nach einer Wartezeit von 45 Jahren abschlagsfrei Altersrente beziehen, sofern sie das 65. Lebensjahr vollendet haben. Vor Erreichen der Regelaltersgrenze darf neben der Vollrente bis zu 450 € brutto monatlich hinzuverdient werden. Innerhalb eines Kalenderjahres kann dieser Betrag bis zweimal bis zum Doppelten überschritten werden. Bei höheren Zuverdiensten kann die Rente in eine Teilrente umgewandelt werden (zwei Drittel, die Hälfte oder ein Drittel der Vollrente). Die Berechnung des individuellen Hinzuverdienstes orientiert sich am Verdienst der letzten drei Kalenderjahre vor Rentenbeginn. Rentenbezieher erhalten die für sie relevanten Hinzuverdienstgrenzen über ihren Rentenbescheid mitgeteilt.

Rentenbezieher sind grundsätzlich in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, privat versichert oder unterliegen der Beihilfe.

Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden gewährt, wenn der Versicherte aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten kann. Grundsätzlich ist Voraussetzung, dass der Versicherte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt hat. Die Gewährung erfolgt grundsätzlich befristet. Für die vorgenannten Voraussetzungen und die zeitliche Befristung gibt es Ausnahmeregelungen.

Ausschlaggebend für die Erwerbsminderung ist die mögliche Arbeitszeit in Stunden pro Tag, die der Versicherte noch arbeiten kann. Wer weniger als drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann, gilt als voll erwerbsgemindert und erhält eine volle Erwerbsminderungsrente. Beträgt die mögliche Erwerbstätigkeit zwischen drei und unter sechs Stunden und kann wegen Arbeitslosigkeit das restliche Leistungsvermögen nicht in Einkommen umgesetzt werden, wird ebenfalls eine volle Erwerbsminderungsrente gewährt. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung entspricht einer vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Teilweise erwerbsgemindert ist der Versicherte, der mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt 50 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren wurden und aus gesundheitlichen Gründen weniger als sechs Stunden in ihrem bisherigen oder einem anderen zumutbaren Beruf erwerbstätig sein können, erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, die der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entspricht. Versicherte, die vor Erfüllung der Wartezeit von fünf Jahren voll erwerbsgemindert waren und es seitdem ununterbrochen weiterhin sind, erhalten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, sofern eine Wartezeit von 20 Jahren erfüllt ist.

Für Personen, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhalten, gelten analoge Hinzuverdienstregelungen und ähnliche Regelungen für Teilrenten wie für Personen, die eine Vollrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten. Dem Rentenversicherungsträger muss jede Erwerbstätigkeit mitgeteilt werden.

Als Renten wegen Todes werden bei Vorliegen der Voraussetzungen die kleine oder große Witwen- oder Witwerrente, Waisenrente bzw. die Erziehungsrente ausgezahlt. Grundsätzlich wird das Einkommen des Anspruchsberechtigten unter Beachtung der Ausnahmeregelungen angerechnet.

Leistungen zur Rehabilitation (Teilhabe) sollen frühzeitige Rentenzahlungen verhindern und die Arbeitskraft erhalten (Grundsatz „Rehabilitation vor Rente“). Leistungen umfassen z. B. Heilbehandlungen in einer Rehabilitationsklinik, Ausstattung von Arbeitsplätzen mit speziellen Arbeitsgeräten, behindertengerechte Gestaltung der Arbeitsumgebung oder Umschulungen. Durch die Maßnahmen sollen Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit durch Krankheiten, körperliche, geistige oder seelische Behinderungen überwunden und möglichst eine dauerhafte Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erreicht werden.

Die Rentenversicherung finanziert sich je zur Hälfte durch einkommensabhängige Beiträge der Versicherten (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und entsprechende Anteile der Arbeitgeber, durch den Bundeszuschuss und sonstige Einnahmen der Rentenversicherungsträger. Die Beiträge werden im Rahmen der Entgeltabrechnung von den Arbeitgebern an die Krankenkassen (Einzugsstellen) abgeführt. Die Einzugsstellen leiten die Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung weiter.

Die Rentenversicherung funktioniert nach dem Generationenvertrag, sodass die laufenden Beitragseinnahmen im Umlageverfahren direkt zur Bezahlung der laufenden Renten verwendet werden. Der Rentenanspruch des Versicherten ist abhängig von den eingezahlten Beiträgen und soll durch die Äquivalenzberechnung jährlicher Entgeltpunkte gleichwertige Anrechte der Versicherten auf Rentenleistungen sicherstellen. Das Arbeitsentgelt und anrechnungsfähige beitragsfreie/beitragsgeminderte Zeiten werden in Entgeltpunkte umgerechnet. Ein Durchschnittsverdiener erhält einen Entgeltpunkt, ein Beitragszahler, der die Beitragsbemessungsgrenze erreicht, ca. zwei Entgeltpunkte und ein Beitragszahler mit einem halben Durchschnittsverdienst einen halben Entgeltpunkt. Ehegatten können durch schriftliche Erklärung die in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Rentenansprüche zur Hälfte aufteilen (Rentensplitting), sofern beide Ehegatten jeweils 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten nachweisen können. In einem Scheidungsverfahren wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, durch den die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche zwischen den Ehepartnern gleichmäßig aufgeteilt werden sollen. In den Versorgungsausgleich werden neben den gesetzlichen Rentenansprüchen auch weitere Ansprüche eingerechnet, wie z. B. die betriebliche Altersversorgung. Die monatliche gesetzliche Rente ergibt sich zum Rentenzeitpunkt aus der Multiplikation der individuell berechneten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert.

Die Rentenversicherungsträger treten als Deutsche Rentenversicherung auf und sind für ihre Versicherten und Rentner zuständig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund nimmt zusätzliche Grundsatz- und Querschnittsaufgaben sowie Aufgaben wahr, die die gesamte Rentenversicherung betreffen:

  • Vertretung gegenüber Politik, nationalen und internationalen Einrichtungen sowie Sozialpartnern

  • Öffentlichkeitsarbeit und Statistik

  • Grundsatzfragen (Fachfragen, Rechtsfragen, Organisation, Personal, Finanzen, Aus- und Fortbildung, Auskunfts- und Beratungsdienst)

  • Organisation des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitswettbewerbes

  • Koordinierung der Planung von Rehabilitationsmaßnahmen sowie

  • Forschung.

Neben der Deutschen Rentenversicherung Bund sind die weiteren Träger der Rentenversicherung die deutschen Rentenversicherungen Baden-Württemberg, Bayern Süd, Berlin-Brandenburg, Braunschweig-Hannover, Hessen, Knappschaft-Bahn-See, Mitteldeutschland, Nord, Nordbayern, Oldenburg-Bremen, Rheinland, Rheinland-Pfalz, Saarland, Schwaben und Westfalen.

Die Rentenversicherungsträger führen ihre Aufgaben nach dem Prinzip der Selbstverwaltung aus und sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Ihre demokratisch gewählten Organe sind durch Versicherte und Arbeitgeber paritätisch besetzt und wirken an der Erfüllung der Aufgaben verantwortlich mit. Für die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben besteht Rechtsautonomie, d. h. die Aufgaben werden eigenverantwortlich und mit eigener Finanzhoheit, aber unter staatlicher Aufsicht durchgeführt. Die Rentenversicherung ist im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) geregelt (vgl. Deutsche Sozialversicherung Europavertretung, Stichwort „Rentenversicherung“; Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Soziale Sicherung im Überblick 2016, S. 148 ff.).

 

05. Skizzieren Sie das System der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (ALV).

Die gesetzliche Arbeitslosenversicherung ist im Sozialgesetzbuch II „Grundsicherung für Arbeitssuchende“ und Sozialgesetzbuch III „Arbeitsförderung“ geregelt.

Durch die Grundsicherung sollen erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme und/oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützt werden. Ziel ist es, dass der Lebensunterhalt für ein menschenwürdiges Leben unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften auf Dauer erbracht werden kann. Demzufolge umfasst die Grundsicherung Leistungen zur Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit durch Eingliederung in Arbeit und Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen aktiv alle Möglichkeiten zur Erreichung dieser Ziele ausschöpfen (vgl. §§ 1, 2 SGB II).

Durch die Arbeitsförderung soll Arbeitslosigkeit entgegengewirkt oder deren Dauer verkürzt werden und ein ausgewogener Arbeitsmarkt für Auszubildende und Arbeitnehmer unterstützt werden. Durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit soll Langzeitarbeitslosigkeit vermieden werden. Frauen und Männer sind gleichgestellt. Es soll ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert werden. Zudem soll den beschäftigungspolitischen Zielsetzungen der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entsprochen werden (§ 1 SGB III).

Für die Grundsicherung sind nach § 7 SGB II grundsätzlich folgende Personen leistungsberechtigt:

  • Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze zur Regelaltersrente noch nicht erreicht haben, die erwerbsfähig und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben

  • Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sofern Dienst- und Sachleistungen geeignet sind, Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zu beseitigen oder zu vermindern.

Für die Leistungsberechtigung gibt es Ausnahmeregelungen für Ausländer, die bestimmte Kriterien nicht erfüllen und nach dem Asylbewerbergesetz.

Für die Arbeitsförderung sind die Berechtigten im ersten Kapitel, zweiter Abschnitt und die Versicherungspflicht im zweiten Kapitel SGB III geregelt. Für Personen, die für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhalten und für Auszubildende besteht Versicherungspflicht, sofern es sich um eine versicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Darüber hinaus ist die Versicherungspflicht für Wehrdienstleistende und sonstige Versicherungspflichtige (z. B. Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden oder Bezieherinnen von Mutterschaftsgeld bzw. Krankengeld) geregelt. Die Versicherungspflicht tritt kraft Gesetzes ein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen. Versicherungspflicht besteht beispielsweise nicht für Beamte, Richter, Soldaten oder Personen, die das reguläre Rentenalter erreicht haben. Versicherungsfrei sind auch Personen in einer geringfügigen Beschäftigung oder Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft. Darüber hinaus gibt es weitere Personen, die von der Versicherungspflicht befreit sind.

Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung umfassen unterstützende Maßnahmen zur Integration in Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse sowie Sicherung des Lebensunterhalts im Falle der Arbeitslosigkeit. Unterstützt werden Arbeitnehmer, die sich an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteiligen und bestimmte Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben.

Zu den Leistungen gehören Beratung und Vermittlung, Erstattung von Bewerbungskosten und Reisekosten, Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung durch Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe, Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, Förderung der Berufsausbildung und der beruflichen Weiterbildung, Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) durch Übergangsgeld, Ausbildungsgeld und weitere Leistungen, Entgeltersatzleistungen durch Leistungen zum Lebensunterhalt, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld, Übergangsgeld und Insolvenzgeld, Förderung ganzjähriger Beschäftigung durch Kurzarbeitergeld und Zuschuss zum Wintergeld, Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, Kurzarbeitergeld und Transferleistungen. Bei Erfüllung der Anspruchsberechtigung wird im Fall von Arbeitslosigkeit zeitbefristet Arbeitslosengeld und anschließend Arbeitslosengeld II gezahlt.

Arbeitgeber werden unterstützt durch Maßnahmen zur Einstellung von Arbeitnehmern wie Eingliederungszuschüsse oder Einstellungszuschüsse bei Neugründungen, Förderung der beruflichen Weiterbildung durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für Ungelernte, Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation) durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung, Arbeitshilfen für behinderte Menschen, Probebeschäftigung behinderter Menschen, Leistungen zur beruflichen Eingliederung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen durch Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung schwerbehinderter Menschen, Eingliederungszuschüsse für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen und Probebeschäftigung und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz.

Träger werden unterstützt durch Maßnahmen zur Förderung der Berufsausbildung wie ausbildungsbegleitende Hilfen, Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung und Übergangshilfen, Förderung von Einrichtungen zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen Rehabilitation, Förderung von Jugendwohnheimen, Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen, Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen, Förderung von Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen und Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen.

Bei der Gewährung von Leistungen muss geprüft werden, ob andere Institutionen zuständig sind. So dürfen beispielsweise Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nur erbracht werden, wenn nicht andere Institutionen zur Erbringung gleichartiger Leistungen verpflichtet sind. Auch besondere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dürfen nur erbracht werden, sofern nicht ein anderer Rehabilitationsträger gesetzlich verpflichtet ist (§ 22 SGB III).

Die Arbeitslosenversicherung finanziert sich je zur Hälfte durch einkommensabhängige Beiträge der Versicherten (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und entsprechende Anteile ihrer Arbeitgeber, durch Umlagen, Mittel des Bundes, Beiträge im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung und sonstige Einnahmen. Die Beiträge werden im Rahmen der Entgeltabrechnung von den Arbeitgebern an die Krankenkassen (Einzugsstellen) abgeführt. Die Einzugsstellen leiten die Arbeitslosenversicherungsbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit weiter.

Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende sind die Bundesagentur für Arbeit sowie kommunale Träger (kreisfreie Städte, Kreise oder andere vom Bundesland benannte Träger, z. B. Wohlfahrtsverbände). Träger der Arbeitsförderung ist die Bundesagentur für Arbeit.

Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 367 Abs. 1 SGB III). Sie gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene (§ 367 Abs. 2 SGB III). Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (vgl. Deutsche Sozialversicherung Europavertretung, Stichwort „Arbeitslosenversicherung“; Sozialgesetzbuch II und III).

 

06. Skizzieren Sie das System der gesetzlichen Pflegeversicherung (GPV).

Etwa 2,9 Mio. Menschen erhalten regelmäßig Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung (davon werden 2,1 Mio. Menschen zu Hause und 0,8 Mio. Menschen in Heimen versorgt). Die Anzahl älterer Menschen (ab 67 Jahre) wird in Deutschland bis zum Jahr 2040 voraussichtlich auf mindestens 21,5 Mio. steigen. Ab dem 80. Lebensjahr beträgt die Wahrscheinlichkeit ca. 30 %, dass fremde Hilfe erforderlich wird.

Um Pflegebedürftige und ihre Familien zu entlasten, wurde die Pflegeversicherung am 1. Januar 1995 als eigenständiger Zweig der Sozialversicherung eingeführt. Die Pflegeversicherung stellt ergänzend zu den Eigenleistungen der Versicherten eine soziale Grundsicherung durch unterstützende Hilfeleistungen sicher und ist Teil der finanziellen Risikoabdeckung einer möglichen Pflegebedürftigkeit. Die Pflegeversicherung ist im Sozialgesetzbuch XI geregelt.

Pflegebedürftigkeit soll durch frühzeitige präventive Leistungen, Krankenbehandlung und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation möglichst vermieden werden (Grundsatz: „Rehabilitation vor Pflege“). Nach Eintritt von Pflegebedürftigkeit sollen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und andere geeignete Leistungen voll umfänglich eingesetzt werden, um Pflegebedürftigkeit möglichst zu überwinden, zu mindern oder nicht zu verschlimmern. Die Versicherten sind zur aktiven Mitwirkung und einer gesundheitsbewussten Lebensführung verpflichtet.

Durch die Leistungen der Pflegeversicherung soll der Pflegebedürftige unter Berücksichtigung seiner Kultur und Religion ein möglichst selbstständiges, selbstbestimmtes und würdevolles Leben führen können. Die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte sollen erhalten oder wiedergewonnen werden. Um möglichst lange in seiner häuslichen Umgebung bleiben zu können, sollen die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft von Angehörigen und Nachbarn vorrangig unterstützt werden. In diesem Zusammenhang haben teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege Vorrang gegenüber der vollstationären Pflege. Die Pflegebedürftigen haben die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen.

Umfang der Pflegeversicherung sind Dienst-, Sach- und Geldleistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung sowie Kostenerstattung. Bei häuslicher und teilstationärer Pflege soll die familiäre, nachbarschaftliche und ehrenamtliche Pflege und Betreuung durch Leistungen unterstützt und gefördert werden. Bei teil- und vollstationärer Pflege soll eine Entlastung bei pflegebedingten Aufwendungen erreicht werden. Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung müssen von den Pflegebedürftigen getragen werden. Versicherte erhalten auf Antrag Leistungen aus der Pflegeversicherung, wenn sie die Leistungsvoraussetzungen erfüllen und pflegebedürftig sind. Hilfeleistungen sollen unterstützen, beaufsichtigen und bei den Aufgaben des täglichen Lebens anleiten oder diese ganz oder teilweise übernehmen. Dabei soll das Ziel verfolgt werden, den Hilfebedürftige die Aufgaben so weit wie möglich eigenständig übernehmen zu lassen. Leistungen der Pflegeversicherung sollen effektiv, effizient und im notwendigen Umfang erbracht werden. Auf Veranlassung der Pflegekasse des Versicherten wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder einem unabhängigen Gutachter geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Pflegebedürftigkeit vorliegen und festgestellt, welcher Grad der Pflegebedürftigkeit für welche voraussichtliche Zeitdauer besteht.

Die Leistungen der Pflegeversicherung umfassen:

  • vorläufige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

  • Leistungen bei häuslicher Pflege und in Wohngruppen (Pflegesachleistung, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrags, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, Kombination von Geldleistung und Sachleistung, häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Pflegehilfsmittel, Entlastungsbetrag, wohnumfeldverbessernde Maßnahmen und zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen)

  • teilstationäre Pflege (Tagespflege und Nachtpflege)

  • Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

  • vollstationäre Pflege (es werden die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege bis zur Höhe des Betrages des jeweiligen Pflegegrades übernommen)

  • Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen (anteilige Übernahme des Heimentgelts)

  • Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen, Zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlichen Pflegepersonen

  • Leistungen des Persönlichen Budgets (§ 29 SGB IX) umfassen auf Antrag des Pflegebedürftigen Pflegesachleistungen, Pflegegeld, Kombinationsleistungen, Pflegehilfsmittel, sowie Tages- und Nachtpflege. Die Höhe des persönlichen Budgets soll die Höhe der bisherigen einzelnen Leistungen nicht überschreiten und die vorschriftsmäßige Verwendung muss sichergestellt werden.

  • Sonstige Leistungen (z. B. Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Förderung ehrenamtlicher Strukturen sowie der Selbsthilfe, Pflegeberatung)

  • Pflege schließt Sterbebegleitung ein.

Abweichend zu den vorgenannten Leistungen gewährt die Pflegeversicherung für den Pflegegrad 1 folgende Leistungen: individuelle Beratung bezüglich Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen, Pflegehilfsmittel, finanzielle Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen, zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen, zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzfristiger Arbeitsverhinderung, Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen, Entlastungsbetrag, vollstationäre Pflege (vgl. nachfolgende Tabelle „Leistungen für die Pflegegrade“).

Im Rahmen der Pflegeversicherung ist der wesentliche Schwerpunkt die Stärkung der häuslichen Pflege und Wohngruppenkonzepte. Die Pflegeberatungen sollen helfen, möglichst optimale Pflegemaßnahmen individuell für die Pflegebedürftigen und Pflegepersonen herauszufinden. Informationen und Beratung wurden deshalb gesetzlich strukturiert und ausgeweitet (feste Ansprechpartner bei den Pflegekassen, Anspruch auf Pflegeberatung). Zur Stärkung der häuslichen Pflege und Wohngruppenkonzepte gehören Anschubfinanzierungen und Umbaumaßnahmen sowie die Unterstützung der Betreuung und pflegerischen Versorgung in den eigenen vier Wänden. Unterstützend werden ambulante Leistungen, teilstationäre Leistungen in Form von Tages- und Nachtpflege, Kurzzeit- und Verhinderungspflege sowie präventive Maßnahmen angeboten. Diverse weitere Maßnahmen wie unentgeltliche Pflegekurse, Pflegegeld, Pflegezeitgesetz, Pflegeunterstützungsgeld, Hilfen im Haushalt und Alltagsbegleiter sollen pflegende Angehörige und Ehrenamtliche bei der häuslichen Pflege bzw. Pflege und Betreuung in Wohngruppen unterstützen. Durch die Reform der Pflegeausbildung soll der Pflegeberuf attraktiver und die Pflege verbessert werden.

Die vollstationäre Pflege ist die umfassendste Form zur Pflege, Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen. Es wurden Stellen für zusätzliche Betreuungskräfte durch verbesserte Personalschlüssel (von 1 zu 24 auf 1 zu 20) geschaffen. Die pflegebedingten Eigenanteile für die vollstationäre Pflege sind in den Pflegegraden zwei bis fünf gleich hoch und werden einrichtungsindividuell ermittelt (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil). Hinzu kommen die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Investitionen, die ebenfalls in den Pflegeeinrichtungen unterschiedlich hoch sind. Weitere Verbesserungen entstehen durch Entbürokratisierungen, damit Pflegekräfte mehr Zeit für die Pflege gewinnen und durch das Hospiz- und Palliativgesetz verbessert sich die ärztliche Versorgung in Pflegeeinrichtungen. Ein neues Personalbemessungsinstrument soll bis 2020 entwickeln und praxiserprobt werden. In der ambulanten und stationären Pflege sollen Qualitätsmessung, Qualitätssicherung und Qualitätsdarstellung weiterentwickelt und umgesetzt werden (grundlegende Überarbeitung des sogenannten Pflege-TÜVs).

Pflegebedürftige werden je nach Schwere der Pflegebedürftigkeit fünf Pflegegraden zugeordnet. Pflegegrade eins bis vier gelten für geringe, erhebliche, schwere und schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit, Grad fünf für schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit mit außergewöhnlich hohen Anforderungen an die pflegerische Versorgung. Pflegebedürftigkeit orientiert sich an der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit sowie an Fähigkeitsstörungen für mindestens sechs Monate, durch die Hilfe von anderen Personen erforderlich wird. Menschen, die unter diesen Begriff fallen, haben körperliche oder psychische Schädigungen, sind in ihren körperlichen, kognitiven oder psychischen Funktionen beeinträchtigt oder können gesundheitlich bedingte Belastungen nicht selbstständig bewältigen. Betrachtet werden die Bereiche Selbstversorgung, psychische Problemlagen, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen, Bewältigung und Gestaltung des Alltagslebens inklusive sozialen Kontakten und Mobilität.

Die Einstufung in einen Pflegegrad orientiert sich an der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit (Fähigkeit, den Alltag selbstständig zu bewältigen) und wird mithilfe eines pflegefachlich gegründeten Begutachtungsinstruments (§ 15 SGB XI) auf der Grundlage von sechs Modulen und Punktbereichen ermittelt. Die Module entsprechen den Bereichen des Pflegebedürftigkeitsbegriffes (siehe oben) und sollen jeweils die pflegefachliche Erhebung von Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeitsstörungen ermöglichen.

Beispiel

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Das Kriterium Treppensteigen aus dem Modul Mobilität:

  • selbstständig = 0

  • überwiegend selbstständig = 1

  • überwiegend unselbstständig = 2

  • unselbstständig = 3.

Beispiel

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Das Kriterium örtliche Orientierung aus dem Modul kognitive und kommunikative Fähigkeiten:

  • Fähigkeit vorhanden = 0

  • Fähigkeit größtenteils vorhanden = 1

  • Fähigkeit in geringem Maße vorhanden = 2

  • Fähigkeit nicht vorhanden = 3.

Das Modul 1 umfasst fünf Kriterien, Modul 2 elf Kriterien, Modul 3 und Modul 4 je dreizehn Kriterien, Modul 5 sechzehn Kriterien und Modul 6 sechs Kriterien.

Module des Begutachtungsinstruments sind:

Modul 1: Einzelpunkte im Bereich der Mobilität
Modul 2 : Einzelpunkte im Bereich der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten
Modul 3: Einzelpunkte im Bereich der Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
Modul 4: Einzelpunkte im Bereich der Selbstversorgung
Modul 5: Einzelpunkte im Bereich der Bewältigung von und des selbstständigen Umgangs mit krankheits- oder                           therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
Modul 6: Einzelpunkte im Bereich Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte.

Modul 1 wird mit 10 %, Module 2 und 3 mit 15 %, Modul 4 mit 40 %, Modul 5 mit 20 % und Modul 6 mit 15 % gewichtet. Je Modul wird aufgrund von Kriterien der Schweregrad der Beeinträchtigung von Selbstständigkeit oder Fähigkeit ermittelt. Die bei der Begutachtung festgestellten Einzelpunkte werden in jedem Modul addiert und gewichtet. Die Summe der gewichteten Punkte aller Module ergeben die Gesamtpunkte.

Daraus ergibt sich die Zuordnung zum Pflegegrad:

Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte
Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte
Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte
Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Gesamtpunkte
Pflegegrad 5: 90 bis 100 Gesamtpunkte.

Die Leistungen sollen am Bedarf des Betroffenen orientiert werden. Es sollen die Bedürfnisse von Menschen mit Demenz, Menschen mit geistigen oder psychischen Einschränkungen und Menschen mit körperlichen Einschränkungen gleichwertig berücksichtigt werden. Die Pflegebedürftigkeit bestimmt den Grad der Selbstständigkeit eines Menschen. Dadurch wird der hilfebedürftige Mensch mit seinen Ressourcen und Fähigkeiten in den Mittelpunkt gestellt. Ziel ist es, Maßnahmen zur Hilfe und Unterstützung abzustimmen, die die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen erhalten und stärken können. Außerdem soll unter Berücksichtigung der individuellen Möglichkeiten des Pflegebedürftigen der notwendige Bedarf an Beaufsichtigung, Betreuung, Hilfe bei der Tagesgestaltung, Hilfe bei der Haushaltsführung sowie die Möglichkeit, soziale Kontakte wahrzunehmen und am außerhäuslichen Leben der Gesellschaft teilzunehmen, festgestellt werden.

Es gelten folgende Leistungen für die Pflegegrade:

ln Anlehnung an: SGB XI, Stand 12.2018, Bundesministerium für Gesundheit (2018b), Leistungen der Pflegeversicherungen

Stand 31.12.2018 (SGB XI)ZeitraumPflege-grad 1Pflege-grad 2Pflege-grad 3Pflege-grad 4Pflege-grad 5
Pflegegeld ambulant § 37Kombinationsleistung § 38: Pflegegeld und Pflegesachleistungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld vermindert sich entsprechend dem in Anspruch genommenen Anteil an Pflegesachleistungen. Beispiel: Sachleistungen Pflegegrad 3 = 1.298 Euro; Inanspruchnahme 778,80 Euro = 60 %; Pflegegeld = 545 Euro, davon 40 % = 218 Euro; im betreffenden Monat können 778,80 Euro Pflegesachleistungen und 218 Euro Pflegegeld in Anspruch genommen werden.Monat– €316 €545 €728 €901 €
Häusliche Pflegehilfe (Pflegesachleistung ambulant) § 36Kombinationsleistung § 38: Pflegegeld und Pflegesachleistungen können gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Das Pflegegeld vermindert sich entsprechend dem in Anspruch genommenen Anteil an Pflegesachleistungen. Beispiel: Sachleistungen Pflegegrad 3 = 1.298 Euro; Inanspruchnahme 778,80 Euro = 60 %; Pflegegeld = 545 Euro, davon 40 % = 218 Euro; im betreffenden Monat können 778,80 Euro Pflegesachleistungen und 218 Euro Pflegegeld in Anspruch genommen werden.Monat– €689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Umwandlung bis 40 % der ambulanten Pflegesachleistung § 45aMonatentfälltab Pflegegrad 2 können anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag angerechnet werden (Voraussetzung: im Monat kein Bezug ambulanter Pflegesachleistungen)
Entlastungsbetrag ambulant, § 45bzweckgebundene Kostenerstattung für Tages- und Nachtpflege, vollstationäre Kurzzeitpflege, ambulante Pflegeleistungen, anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag; Leistungen der Selbstversorgung in den Pflegegraden 2 bis 5 sind davon ausgenommen. Der Entlastungsbetrag muss bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden.Monat125 €125 €125 €125 €125 €
Wohngruppenzuschlag § 38aMonat214 €214 €214 €214 €214 €
Anschubfinanzierung Pflege-WGs (ambulant betreute Wohngruppen); max. 10.000 € für die WG § 45eMaß-nahme2.500 €2.500 €2.500 €2.500 €2.500 €
Wohnumfeldverbesserung für häusliche Pflege § 40, Abs. 4; max. 16.000 € für die WGMaß-nahme4 .000 €4.000 €4.000 €4.000 €4.000 €
Teilstationäre Pflege § 41Monat125 €689 €1.298 €1.612 €1.995 €
Kurzzeitpflege § 42bis zu 8 Wochen; ggf. Reduzierung des Leistungsbetrages durch Verhinderungspflege (siehe dort); im Pflegegrad 1 kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden; nicht verwendete Mittel der Verhinderungspflege können zusätzlich für die Kurzzeitpflege eingesetzt werden (+1.612 Euro); Pflegegeld wird wie bei Verhinderungspflege weitergezahlt; nimmt der pflegende Angehörige eine Reha-Maßnahme in Anspruch, kann die Kurzzeitpflege dort durchgeführt werden (auch ohne SGB Xl-Zulassung); reichen ambulante Leistungen (häusliche Krankenpflege/-Haushaltshilfe) nicht aus, kann Kurzzeitpflege als GKV-Leistung wie im SGB XI beantragt werden (bis 1.612 Euro).Jahr125 €1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Verhinderungspflege § 39bis zu 6 Wochen Ersatzpflege ab sechsmonatiger Pflege in häuslicher Umgebung; Nutzung von zusätzlich 50% des Leistungsbetrages Kurzzeitpflege (+806 Euro); Weiterzahlung eines reduzierten Pflegegeldes (erster und letzter Tag vollständig; zweiter bis vorletzten Tag 50 %; Monat: 30 Tage) sowie Renten- und Arbeitslosenvers.Jahr– €1.612 €1.612 €1.612 €1.612 €
Beratungseinsatz § 37, Abs. 3 (Pflegegrade 1 bis 3: halbjährlich; Pflegegrade 4 und 5: vierteljährig)Einsatz23 €23 €23 €33 €33 €
Beratung 7a, 7b individuelle Beratung bezüglich Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf
Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen § 44 entfälltab Pflegegrad 2 können Pflegepersonen, die nicht mehr als 30 Std. erwerbstätig sind und mindestens 10 Std. und an mindestens zwei Tagen Pflege erbringen von der Pflegekasse in der Renten-, Arbeits- und Unfallversicherung versichert werden
Leistungen für die Pflegeperson bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung § 44a bei Reduzierung/Freistellung von der Arbeitsleistung auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (Pflegezeitgesetz), bei Arbeitsverhinderung Entgelt-Ausgleich für max. 10 Tage (Pflegeunterstützungsgeld)
Pflegekurse § 45Maß-nahmeunentgeltliche Kurse für Angehörige und Ehrenamtliche um Pflege eigenständig durchführen zu können (ggf. in häuslicher Umgebung)
Pflegehilfsmittel § 40Monat40 €40 €40 €40 €40 €
Zusätzliche Betreuung stationär § 43b Vergütungszuschläge nach § 84 Abs. 8 und 85 Abs. 8 SGB XI
Pflege in vollstationären Einrichtungen der Behindertenhilfe § 43aPauschale Beteiligung an den Kosten i. H. v. 10 %, maximal 266 Euro; an Tagen in häuslicher Pflege besteht Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld.Monat– €266 €266 €266 €266 €
Leistungsbetrag vollstationär § 43Pflegegrad 1 erhält einen monatlichen Zuschuss (125 Euro); Pflegebedürftige haben einen eigenen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung; in den Pflegegraden 2 bis 5 ist der Eigenanteil der Bewohner in vollstationärer Pflege einheitlich.Monat125 €770 €1.262 €1.775 €2.005 €
Übergangspflege ohne PflegegradErweiterter Anspruch ggü. Krankenkassen bei vorübergehender Pflegebedürftigkeit ohne Pflegegrad (häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe) von bis zu vier Wochen (bei Kindern mit Behinderung bis zu 26 Wochen), z. B. nach ambulanten Operationen, Krankenhausaufenthalten oder schweren Erkrankungen; reichen die Leistungen nicht aus, kann als SGB V-Leistung Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Die Kasse beteiligt sich bis 1.612 Euro an Pflege, Betreuung und Behandlungspflege. (Krankenhausstrukturgesetz)Jahr– €– €– €– €– €

Die Pflegekassen sind Träger der Pflegeversicherung. Sie werden bei jeder Krankenkasse errichtet und die Aufgaben werden von den Krankenkassen wahrgenommen. Die für die Versicherten und beitragsfrei mitversicherten Familienangehörigen zuständige Pflegeversicherung ist diejenige, die zu der Krankenversicherung des Versicherten gehört. Pflegekassen werden als rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert. Die Organe der Pflegeversicherung sind die Organe der Krankenkasse. Arbeitgeber (Dienstherr) der Beschäftigten der Pflegekasse ist ebenfalls die Krankenkasse, bei der die Pflegekasse errichtet wurde. Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband der Pflegekassen.

Es besteht eine umfassende Versicherungspflicht für alle gesetzlich und privat Versicherten. Während alle gesetzlich Krankenversicherten automatisch in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert sind, müssen privat Krankenversicherte eine private Pflegeversicherung abschließen. Sofern Beamte keiner gesetzlichen Krankenversicherung angehören (um Beihilfe ergänzte Restkostenversicherung) müssen sie eine private Pflegeversicherung abschließen. Wenn bei privat Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung eintritt, kann die private Versicherung zum Beginn der Versicherungspflicht gekündigt werden.

Bei Vorliegen der Anspruchsberechtigung aus der Pflegeversicherung übernimmt die Pflegekasse einen Teil der pflegebedingten Kosten. Alle darüber hinaus gehenden Kosten müssen grundsätzlich durch den Pflegebedürftigen und/oder die Angehörigen aufgebracht werden („Teilleistungsversicherung“). Private Anbieter bieten Pflege-Zusatzversicherungen an, mit denen die Eigenanteile des Pflegebedürftigen weiter gesenkt werden können.

Die gesetzliche Pflegeversicherung wird grundsätzlich je zur Hälfte durch einkommensabhängige Beiträge der Versicherten (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) und entsprechenden Anteilen ihrer Arbeitgeber finanziert. Ab dem 01.01.2019 soll der Beitrag gemäß dem fünften Gesetz zur Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch − Beitragssatzanpassung auf einen Beitragssatz von 3,05 % ansteigen (bisher 2,55 %). Der Beitragssatz für Kinderlose erhöht sich auf 3,3 % (bisher 2,8 %). In Sachsen fällt der Arbeitnehmeranteil höher aus, weil mit Einführung der Pflegeversicherung kein Feiertag abgeschafft wurde. Versicherte ohne Kinder zahlen einen Beitragszuschlag, Rentner müssen ihren Beitrag allein aufbringen, Studenten gehören zu den Pflichtversicherten und die Bundesagentur für Arbeit übernimmt die Beitragszahlung für Arbeitslose.

In einer privaten Pflege-Pflichtversicherung wird die Mitgliedschaft auf der Grundlage eines privaten Versicherungsvertrages geregelt. Im Rahmen dieses Vertrages werden Beiträge nach dem persönlichen Gesundheitsrisiko zum Zeitpunkt des Eintrittes vereinbart. Dafür gibt es gesetzliche Vorgaben (z. B. keine Staffelung nach Geschlechtern, kein Ausschluss von Vorerkrankungen, keine Zurückweisung pflegebedürftiger Menschen, beitragsfreie Mitversicherung von Kindern, Regelungen für Höchstprämien, mindestens Versicherungsleistungen im Umfang der gesetzlichen Pflegeversicherung). Der Arbeitgeber zahlt 50 % Zuschuss zum Beitrag des Versicherten, jedoch maximal bis zu dem Höchstbetrag, der für die gesetzliche Pflegeversicherung zu entrichten ist. Private Pflegeversicherungen arbeiten nach dem Anwartschaftsdeckungsverfahren um altersbezogene Beitragsentwicklungen zu stabilisieren (Bildung von Alterungsrückstellungen). Alterungsrückstellungen in der privaten Pflege-Pflichtversicherung können seit dem 01.09.2009 mitgenommen werden, wenn ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.

Die Beiträge nichtselbständiger Arbeitnehmer werden im Rahmen der Entgeltabrechnung von den Arbeitgebern an die Krankenkassen (Einzugsstellen) abgeführt. Die Einzugsstellen leiten die Beiträge an die Pflegekassen weiter.

Im Rahmen des Ersten Pflegestärkungsgesetzes wurde ein Pflegevorsorgefonds als Sondervermögen bei der Bundesbank eingerichtet, in den jährlich ca. 1,2 Mrd. € aus der in 2015 veranlassten Beitragssteigerung abgeführt werden. Dadurch soll eine beitragsstabile Finanzierung der Pflegeversicherung ab dem Jahr 2035 erreicht werden.

(vgl. SGB XI Stand 12.2018; Deutsche Sozialversicherung Europavertretung, Stichwort „Pflegeversicherung“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Soziale Sicherung im Überblick 2016, S. 130 ff., http://www.pflegeversicherung-tarif.de/pflegeversicherung/leistungen-gesetzliche-pflegeversicherung, www.gkv-spitzenverband.de/pflegeversicherung_grundprinzipien.de, Bundesministerium für Gesundheit (2018b), online-Ratgeber Pflege, Datenreport (2018), S. 296 ff.)

 

07. Skizzieren Sie das System der gesetzliche Unfallversicherung (GUV).

Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung bei der jeder Arbeitnehmer und jeder Auszubildende bei Unfällen am Arbeitsplatz oder in der Schule, auf dem Weg dorthin und zurück und bei Berufskrankheiten Versicherungsschutz hat. Zu den Versicherten gehören z. B. auch Landwirte, Kinder in Tageseinrichtungen, Schüler und Studenten, Helfer bei Unglücksfällen, Blut- und Organspender, für öffentlich-rechtliche Institutionen ehrenamtlich Tätige, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger sowie freiwillig versicherte Unternehmer. Beamte unterliegen besonderen Vorschriften. Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler können sich freiwillig versichern, sofern sie nicht pflichtversichert sind.

Ziel ist die Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Daraus ergeben sich für die gesetzliche Unfallversicherung folgende Aufgaben:

  • die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

  • die Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit (und somit der Arbeitsfähigkeit) nach Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten durch umfassende Heilbehandlung, bestmögliche medizinische, berufliche und soziale Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z. B. Umschulung), Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft und ergänzende Leistungen. Zuzahlungen zu Arznei- und Hilfsmitteln entfallen.

  • die Entschädigung der Versicherten oder Hinterbliebenen durch Geldleistungen, z. B. durch Renten an Versicherte, falls die Erwerbsfähigkeit nicht vollständig wiederhergestellt werden kann (Minderung von mindestens 20 % über 20 Wochen) oder Verletztengeld (80 % des entgangenen Brutto) maximal bis zur Höhe des Nettolohns für höchstens 78 Wochen bei Arbeitsunfähigkeit).

  • durch Beratungsleistungen, Handlungshilfen und Informationen für Arbeitgeber und Versicherte sollen Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden.

Die gesetzliche Unfallversicherung wird ausschließlich von den Arbeitgebern, bzw. im öffentlichen Bereich von Bund, Ländern und Gemeinden finanziert. Sie ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Beitragshöhe wird nachträglich im Umlageverfahren nach dem Grundsatz der Bedarfsdeckung unter Berücksichtigung des Finanzbedarfes (Umlagesoll), der Arbeitsentgelte der Versicherten und der Gefahrenklassen der unterschiedlichen Branchen berechnet. Die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen erheben ihre Beiträge nach der Einwohnerzahl, der Zahl der Versicherten oder den Arbeitsentgelten.

Unfallversicherungsträger sind die gewerblichen und landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften sowie die Unfallversicherungsträger der Öffentlichen Hand (Gemeindeunfallversicherungsverbände, Unfallkassen und Landesunfallkassen).

Berufsgenossenschaften sind nach Branchen und die Unfallversicherungsträger der Öffentlichen Hand grundsätzlich regional organisiert. Die Unfallversicherung ist als paritätische Selbstverwaltung der Arbeitgeber, Unternehmer und Arbeitnehmer organisiert. Selbstverwaltungsorgane sind die Mitglieder- oder Vertreterversammlung und der Vorstand. Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „Soziale Sicherung im Überblick 2016“, S. 98 ff.).

 

08. Skizzieren Sie das System der Sozialhilfe.

Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch SGB XII) ist in der Bundesrepublik Deutschland der sozialen Sicherung zuzuordnen und soll Bedürftigen in Gefährdungs- und Notlagen das Existenzminimum sichern und Hilfe gewähren. Sie ist Teil der Grundsicherung und ein wichtiges Instrument staatlicher Armutspolitik. Die Sozialhilfe gilt nicht für erwerbsfähige Arbeitssuchende des Sozialgesetzbuches SGB II (Arbeitslosengeld II) und ist gegenüber den Sozialversicherungen und der Versorgung (z. B. Kriegsopfer-, Soldaten- oder Beamtenversorgung) eine nachrangige Leistung des Staates und anderer Träger. Bei den Bedürftigen handelt es sich insbesondere um nicht erwerbsfähige Menschen, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Hilfe in besonderen Lebenslagen benötigen und weder ausreichende Mittel noch ausreichende Ansprüche aus anderen Versicherungs- und Versorgungssystemen haben. Nach § 2 SGB XII wird Sozialhilfe nicht gewährt, sofern sich jemand durch seine Arbeitskraft, sein Einkommen und sein Vermögen selbst helfen kann oder die erforderliche Leistung von anderen (z. B. Angehörige, Träger anderer Sozialleistungen) erhält. Erwerbsfähige Menschen im Alter von 15 bis 64 Jahren sind grundsätzlich von der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII ausgeschlossen, weil durch das SGB II eine Grundsicherung für Arbeitsuchende geschaffen wurde.

Ziel der Sozialhilfe ist es, Leistungsberechtigte zu befähigen, unabhängig von Sozialhilfeleistungen zu leben. Es wird erwartet, dass Leistungsberechtigte und Träger der Sozialhilfe zur Erreichung dieses Zieles zusammenarbeiten.

Die Differenzierung der Sozialhilfe in „Hilfe zum Lebensunterhalt (HLU)“ und „Hilfe in besonderen Lebenslagen (HLB)“ wurde durch folgende Sozialhilfeleistungen ersetzt:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40)

  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b)

  • Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52)

  • Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 - 60)

  • Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66)

  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69)

  • Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74)

(vgl. SGB XII).

Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten Personen vorrangig als Geldleistung, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend bestreiten können. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie (ohne die auf Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile), Unterkunft, Heizung und erforderliche Hilfe für den Schulbesuch im angemessenen Umfang. Auch die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (insbesondere für Kinder und Jugendliche) gehört in vertretbarem Umfang zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens (vgl. § 27a SGB XII).

Der notwendige Lebensunterhalt in Einrichtungen umfasst neben den dortigen Sachleistungen laufende Kleidung, ggf. zusätzliche Bedarfe (z. B. Erstausstattung mit Bekleidung) sowie einen angemessener Barbetrag (27 % der Regelbedarfsstufe 1) zur persönlichen Verfügung. In stationären Einrichtungen orientieren sich die Bedarfe für Unterkunft und Heizung an der Höhe der durchschnittlich angemessenen tatsächlichen Kosten der Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des zuständigen Trägers der Sozialhilfe (vgl. § 27b, § 42 SGB XII).

Deutsche, die im Ausland leben, erhalten grundsätzlich keine Leistungen. Nur wenn eine Rückkehr nach Deutschland nicht möglich ist (z. B. höhere Gewalt oder längerer stationärer Aufenthalt im Ausland) kann in außergewöhnlichen Notlagen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt werden (vgl. § 24 SGB XII).

Bevor Sozialhilfe gewährt wird, muss der Bedürftige sein Einkommen und Vermögen einsetzen. Für Leistungsberechtigte werden sechs Regelbedarfsstufen (RBS) unterschieden. Seit dem 01.01.2018 gelten folgende Beträge:

  • RBS 1: 416 € (Für eine erwachsene Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind.)

  • RBS 2: 374 € (Für jeweils zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen.)

  • RBS 3: 332 € (Für eine erwachsene Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt.)

  • RBS 4: 316 € (Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.)

  • RBS 5: 296 € (Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.)

  • RBS 6: 240 € (Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.)

(Vgl. Anlage zu § 28 SGB XII.)

Für Regelbedarfe und einmalige Bedarfe gelten pauschale Leistungen. Andere Bedarfe (z. B. Erstausstattung des Haushalts) werden grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe übernommen. Unabweisbare Sonderbedarfe können als Darlehen gewährt werden. Der Regelbedarf umfasst insbesondere Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke, Bekleidung, Schuhe, Energie, Wohnungsinstandhaltung, Innenausstattung, Haushaltsgeräte, Gesundheitspflege, Verkehrsausgaben, Internet, Mobilfunk, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Bildung, Gaststättenbesuch und sonstige Dienstleistungen (vgl. Der Paritätische, Fortschreibung der Regelsätze zum 01.01.2016, S. 15 ff. und Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018).

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Personen haben mit Erreichen der Altersgrenze und ab 18 Jahren bei Erwerbsminderung und Bedürftigkeit einen Anspruch auf Grundsicherung, sofern sie sich gewöhnlich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Leistungen müssen beantragt werden und werden wie die Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen bemessen und für ein Jahr bewilligt. Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten, des Ehegatten oder Partners werden angerechnet. Bei unterhaltspflichtigen Angehörigen (Kinder, Eltern) erfolgt ab einem Jahreseinkommen von 100.000 € ein Unterhaltsrückgriff.

Hilfen zur Gesundheit

Die Hilfen zur Gesundheit entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Sozialhilfeempfänger erhalten die gleichen Gesundheitsleistungen wie gesetzlich Krankenversicherte. Die Krankenkasse erhält vom zuständigen Sozialamt die Kosten für erbrachte Gesundheitsleistungen erstattet. Der Sozialhilfeempfänger muss die üblichen Zuzahlungen im Rahmen der Belastungsgrenzen vornehmen.

Eingliederungshilfe für behinderte Menschen

Leistungen der Eingliederungshilfe werden auf Antrag als persönliche Budgets gewährt, ggf. auch trägerübergreifend. Behinderte und pflegebedürftige Personen können bestimmen, welche Dienstleistungen sie von welchem Anbieter in Anspruch nehmen.

Hilfe zur Pflege

Die mit der Pflege verbundenen Kosten pflegebedürftiger Personen werden ganz oder teilweise übernommen. Der Umfang der Leistungen ging durch die Einführung der Pflegeversicherung (SGB XI) deutlich zurück. Der Umfang der Leistungen beschränkt sich auf

  • Pflegebedürftige, die nicht erheblich pflegebedürftig nach Stufe I sind

  • kostenintensive Schwerstpflege

  • nicht von der Pflegeversicherung übernommene Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investition in Einrichtungen

  • Unterstützung von nicht pflegeversicherten Personen.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

Es sollen Menschen unterstützt werden, die sich in besonders schwierigen Situationen befinden, beispielsweise Obdachlosigkeit, Haftentlassene und bei existenziellen Notlagen.

Hilfe in anderen Lebenslagen

Bei Hilfen in anderen Lebenslagen handelt es sich um:

  • Hilfe zur Weiterführung des Haushaltes

  • Altenhilfe (Altenberatung, Hilfen bei der Wohnungssuche)

  • Blindenhilfe

  • Bestattungskosten

  • sonstige Lebenslagen.

Sozialhilfe wird bei den örtlichen Sozialämtern beantragt und muss grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Zu den Trägern der Sozialhilfe gehören die kreisfreien Städte, die Landkreise und die von Bundesländern bestimmten überörtlichen Träger, z. B. Landschafts- und/oder Wohlfahrtsverbände. Durch das Subsidiaritätsprinzip werden Wohlfahrtsverbände vor den staatlichen Trägern tätig, wenn sie entsprechende Dienstleistungen anbieten (vgl. Duden 2013, Stichwort: Sozialhilfe; Sozialgesetzbuch XII, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, „Soziale Sicherung im Überblick 2016“, S. 186 ff.).

 

09. Skizzieren Sie das System der privaten Krankenversicherungen (PKV).

Wenn das Bruttogehalt über der Versicherungspflichtgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung liegt, kann sich der Arbeitnehmer entweder freiwillig bei seiner bisherigen gesetzlichen Krankenkasse weiterversichern oder zum Ende des Jahres zu einer privaten Krankenversicherung (PKV) wechseln. Nach dem Wechsel in die PKV ist eine Rückkehr zur GKV kaum möglich.

Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung erfordert auch den Abschluss einer privaten Pflegeversicherung. Selbstständige, Beamte und Studenten können sich jederzeit privat krankenversichern. Wegen der staatlichen Beihilfe ist die PKV für Beamte oftmals vorteilhafter als die GKV. Der Beitrag in der PKV richtet sich nicht wie in der GKV nach dem Einkommen des Versicherten, sondern nach den individuellen Eigenschaften des Kunden (z. B. Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsbeginn). Auswirkungen auf die Beiträge ergeben sich außerdem durch den Umfang der vereinbarten Leistungen und durch die Höhe des Selbstbehaltes (vgl. Finanztest, Stichwort: Private Krankenversicherung).

Ziel der privaten Krankenversicherung ist eine optimale medizinische Versorgung. Im Rahmen dieser Zielvorstellung umfasst die PKV bei entsprechender Vertragsgestaltung und entsprechenden Beiträgen auszugsweise folgende Leistungen:

  • Erstattung aller notwendigen Untersuchungen und Behandlungen im vereinbarten Rahmen (auf vertraglicher Grundlage)

  • Übernahme der Kosten für alle zugelassenen Medikamente

  • Chefarztbehandlung im Krankenhaus

  • Erhalt von Heilmitteln (z. B. Krankengymnastik oder medizinische Massagen) ohne Mengenbeschränkungen und Zuzahlungen

  • lebenslange Garantie für unkürzbare Leistungen auf dem neuesten medizinischen Stand

  • freie Arztwahl

  • Erstattung innovativer ambulanter Behandlungs- und Untersuchungsmethoden

  • grundsätzlich weltweiter vollständiger Krankenversicherungsschutz, zumindest im ersten Monat

  • zeitlich unbegrenzter vollständiger Krankenversicherungsschutz in Europa

  • Wahl des gewünschten Leistungsumfangs durch den Kunden (vom beitragsgünstigen Versicherungsschutz bis zur umfassenden Spitzenversorgung)

  • Möglichkeiten zur Beitragsoptimierung durch die Wahl der Leistungskomponenten und Höhe des Selbstbehaltes

  • grundsätzlich höheres Leistungsniveau, verglichen mit der GKV (viele Tarife enthalten Leistungen, die die GKV nicht bezahlen darf, beispielsweise Wahlleistungen im Krankenhaus, alternative Heilmethoden, Sehhilfen oder hochwertige Behandlungsformen beim Zahnersatz); (vgl. Barmenia 2012).

Weil in der PKV jede Person einzeln versichert werden muss, lohnt sich ein Wechsel meist nicht, wenn in der GKV bisher Familienangehörige beitragsfrei mitversichert wurden. Bei Vorerkrankungen kann es abhängig vom Schweregrad zu Beitragszuschlägen oder Ausschlüssen vom Versicherungsschutz kommen.

Privatversicherte müssen die Rechnungen der Krankenbehandlung grundsätzlich vorfinanzieren und zur Erstattung bei der privaten Krankenversicherung einreichen. Dadurch entsteht erhöhter Verwaltungsaufwand. Abrechnungsgrundlage für die private Krankenversicherung ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrades und des Zeitaufwandes werden die Gebühren üblicherweise mit dem 2,3- bis 3,5-fachen Gebührensatz abgerechnet. Für Frauen ab Mitte dreißig und Männern ab Mitte vierzig kann der Wechsel ungünstig sein, weil mit erhöhten Beitragssteigerungen im Alter gerechnet werden muss. Grund ist, dass die angesparten Alterungsrückstellungen des Versicherers nicht ausreichen, um den Beitragsanstieg im Alter abzumildern.

Beitragssteigerungen kann durch verschiedene Maßnahmen entgegengewirkt werden:

  • Reduzierung der vereinbarten Leistungen durch Tarifwechsel oder im bestehenden Tarif (aber: auf Leistungslücken achten). Einmal aufgegebene Leistungen können zu einem späteren Zeitpunkt eventuell nicht oder nur zu einem höheren Preis neu vereinbart werden.

  • Wechsel in Tarife mit ähnlichem Leistungsumfang aber niedrigeren Beiträgen.

  • Erhöhung des Selbstbehaltes. Oftmals lassen sich erhöhte Selbstbehalte nicht mehr absenken.

  • Wechsel in den Standardtarif. Der Standardtarif entspricht etwa dem Leistungsumfang der GKV und darf grundsätzlich nicht mehr kosten, als der Höchstbeitrag in der GKV. Der Standardtarif kommt für ältere Versicherte infrage, sofern es keine anderen Wechselmöglichkeiten gibt. Um in den Standardtarif wechseln zu können, muss der Versicherte seinen Vertrag bis zum 31.12.2008 abgeschlossen haben und mindestens 10 Jahre privat versichert sein. Außerdem sind verschiedene weitere Voraussetzungen zu erfüllen, wenn der Versicherte nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat. Im Standardtarif dürfen Arzthonorare nur bis zum 1,8-fachen GOÄ-Satz und Zahnarzthonorare nur bis zum 2,0-fachen GOZ-Satz abgerechnet werden. Kassenärzte und Kassenzahnärzte sind zur Behandlung verpflichtet (vgl. Finanztest 2013, PKV, Sozialtarif der PKV, S. 2 ff.).

  • Wechsel in den Basisvertrag. Privatversicherte, die ihren Vertrag 2009 oder später abgeschlossen haben, können jederzeit bei einer Privatversicherung ihrer Wahl in den Basistarif wechseln. Privatversicherte, die ihren Vertrag bis zum 31.08.2008 abgeschlossen haben, können ebenfalls wechseln, wenn sie mindestens 55 Jahre alt sind, Rente beziehen oder hilfebedürftig sind oder innerhalb von sechs Monaten ab Beginn einer freiwilligen GKV-Versicherung. Außerdem können Nichtversicherte mit Wohnsitz in Deutschland den Basistarif wählen, sofern sie keine Sozialhilfe erhalten oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Der Wechsel zum Basistarif ist oftmals eine unvorteilhafte Lösung, weil in diesem Tarif viele ältere und kranke Menschen versichert sind, sodass der Beitrag grundsätzlich nicht kostendeckend ist. Eine Anrechnung von Alterungsrückstellungen beim Wechsel aus einem anderen Tarif würde deshalb keine beitragsmindernde Wirkung erzielen. Der Basistarif wurde für bisher nicht Versicherte eingeführt und muss auch Schwerkranke ohne Risikozuschlag aufnehmen. Der Leistungsumfang entspricht dem des Standardtarifs und somit auch dem Leistungsumfang der GKV und darf nicht mehr kosten als der Höchstbeitrag in der GKV. Arzthonorare dürfen im Basistarif maximal mit dem 1,2-fachen GOÄ-Satz und 2,0-fachen GOZ-Satz abgerechnet werden und liegen somit deutlich unter dem Standardtarif. Bei Versicherten, die auf Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen sind, wird der Beitrag halbiert und je nach Bedarf ein Zuschuss des Sozialhilfeträgers oder der Arbeitsagentur gewährt (vgl. Finanztest 2012, S. 67, Sozialtarife der PKV, S. 7 ff.).

Alternativ zu einem Wechsel in die private Krankenversicherung können gesetzlich Versicherte private Zusatzversicherungen abschließen. Dadurch können sie Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben. Private Zusatzversicherungen gibt es beispielsweise für Aufenthalte im Krankenhaus (z. B. Chefarztbehandlung) oder höhere Zuschüsse beim Zahnersatz (vgl. Finanztest, Stichwort: Private Krankenversicherung).

In der Bundesrepublik gibt es ca. 50 private Krankenversicherungen, die sich auf Bundes- und Länderebene zum Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zusammengeschlossen haben (vgl. von Troschke/Stößel 2012 und www.pkv.de).

 

10. Nennen Sie die Schwerpunkte der Sozialpolitik in der Bundesrepublik Deutschland.

Gesundheits- und Sozialpolitik hat in der Bundesrepublik Deutschland Verfassungsrang (Siehe hierzu auch: 05. Welches sind die Grundziele und sozialen Aufgaben eines sozialen Rechtsstaates, in: Aufgaben und Verantwortung eines modernen Staatswesens beurteilen), ist umfassend und beeinflusst die Lebenssituationen der Bürger. In einer modernen Wissens- und Dienstleistungsgesellschaft, wie sie die Bundesrepublik Deutschland darstellt, bestehen hohe Anforderungen und Bedarfe nach sozialer Sicherheit, sozialer Gerechtigkeit und Verlässlichkeit. Etwa 30 % des Bruttoinlandsproduktes entfällt auf Sozialleistungen, die überwiegend von den einzelnen Zweigen der Sozialversicherungen, den Gebietskörperschaften und den Arbeitgebern getragen werden.

Schwerpunkt der Sozialpolitik ist die Absicherung sozialer Risiken unter Berücksichtigung von strukturellen Rahmenbedingungen und besonderen Lebenssituationen der Bürger, die der Einzelne ohne Unterstützung nicht bewältigen kann. Der Sozialstaat unterstützt Präventionen, verbessert Chancen, befähigt Betroffene, aus eigener Kraft wieder zurechtzukommen, organisiert Solidarität, beugt der Entstehung sozialer Risiken und Probleme vor, schafft Gerechtigkeit, vermindert die Gefahr von Arbeitslosigkeit, richtet Einrichtungen zur Kinderbetreuung ein, versorgt im Alter, fördert Gesundheitsvorsorge, bekämpft das Entstehen von Krankheiten, führt umweltpolitische Maßnahmen durch, gewährt soziale und gesellschaftliche Teilhabe, integriert, aktiviert und versucht, dauerhafte Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung zu vermeiden.

Tarifautonomie und Mitbestimmung schaffen hinsichtlich Entgelten und Arbeitsbedingungen einen Ordnungsrahmen für Arbeitsverhältnisse und beteiligen die Arbeitnehmer am wirtschaftlichen Erfolg. Alle sollen die Chance erhalten, entsprechend ihrer individuellen Möglichkeiten am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Der Sozialstaat investiert in Bildung, damit die nachfolgenden Generationen gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt erhalten und Berufstätigen soll die Möglichkeit geboten werden, Versäumtes nachzuholen und Neues zu erlernen. Bildungs- und Qualifizierungsangebote sollen die Weiterbildung im Beruf über den gesamten Lebensweg abdecken.

Der Sozialstaat wirkt gesellschaftlich stabilisierend, weil allen Bürgern die Teilhabe ermöglicht wird, unabhängig von Geschlecht, Alter sowie sozialer, nationaler oder ethnischer Herkunft. Hochqualifizierte Arbeitskräfte aller gesellschaftlichen Gruppen sichern das Bestehen im globalen Wettbewerb, gewährleisten den wirtschaftlichen Strukturwandel und ermöglichen Lösungsansätze bezüglich der demografischen Entwicklung Deutschlands (vgl. Sozialbericht 2009).

 

11. Erläutern Sie die wesentlichen Politikfelder der Gesundheits- und Sozialpolitik der Bundesrepublik Deutschland mit beispielhaften Zielen und Maßnahmen.

Für die Bürger insgesamt und insbesondere für Arbeitnehmer, langzeitarbeitslose und pflegebedürftige Menschen sowie Menschen mit Behinderungen sollen Verbesserungen erreicht werden. Beispiele sind Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, abschlagsfreie „Rente ab 63“, Mütterrente, verbesserte Erwerbsminderungsrente, Konzept „soziale Teilhabe“ zum Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit, Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe (Bundesteilhabegesetz), Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz), Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs, Maßnahmen durch drei Pflegestärkungsgesetze und Einführung einer Mietpreisbremse.

Ein weiterer Schwerpunkt ist seit 2015 die Aufnahme und Integration von Menschen, die Schutz vor Krieg und Verfolgung in Deutschland suchen. Integrationsmaßnahmen werden insbesondere im Arbeits- und Ausbildungsmarkt umgesetzt.

„Neben den „Megatrends“ demografischer Wandel, Globalisierung und gesellschaftlicher Wertewandel ist es insbesondere die zunehmende Digitalisierung, die unsere Arbeitswelt und damit auch unsere sozialen Sicherungssysteme heute schon prägt und in Zukunft in noch höherem Maße vor Herausforderungen stellen wird. […] Angesichts seiner Dynamik wird der technologische Wandel im Zusammenwirken mit den Trends Demografie, Migration und Wertewandel die sozialpolitischen Debatten der nächsten Jahre mitbestimmen.“ (Sozialbericht 2017, S. 1 f.).

Politikfelder mit sozialpolitischem Bezug sind:

  • Alterssicherung

  • Gesundheit und Pflege

  • Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsrecht und Arbeitsschutz

  • Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen

  • Gleichstellung

  • Familienpolitik

  • sozialpolitische Aspekte der Steuer- und Finanzpolitik

  • Wohnungsbaupolitik

  • Migration und Integration.

Der Sozialstaat ist für den für den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland wichtig und seit fast 70 Jahren wesentlich für individuelle Freiheit, soziale Gerechtigkeit und solidarisches Miteinander. Die Prinzipien des Sozialstaats wie Absicherung individueller Lebensrisiken, Solidarität und Chancen zur gesellschaftlichen Teilhabe sollen zukünftig für alle erhalten und weiterentwickelt werden.

Mindestlohn, Leiharbeit, Werkverträge, Arbeitsschutz

Die Einführung des gesetzlichen schützt Arbeitnehmer in Deutschland vor unangemessen niedrigen Löhnen, leistet dadurch einen Beitrag für einen fairen und funktionierenden Wettbewerb und sorgt für mehr Stabilität in den sozialen Sicherungssystemen.

Maßnahmen sind z. B.:

  • Einführung eines gesetzlichen Mindestlohnes für das ganze Bundesgebiet zum 01.01.2015 (8,50 €)

  • Einführung eines Verfahrens zur Änderung des Mindestlohns: auf Vorschlag einer ständigen Kommission der Tarifpartner (Mindestlohnkommission) erfolgt die Anpassung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung (Mindestlohnanpassungsverordnung, erstmalige Anpassung zum 01.01.2017 auf 8,84 € brutto)

  • Branchenspezifischer Mindestlohn, grundsätzlich für alle Branchen, durch Novellierung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes mittels Tarifautonomiestärkungsgesetz

  • Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes zum 01.04.2017 (Gleichstellung der Leiharbeitskräfte hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit der Stammbelegschaft nach neun Monaten („Equal Pay“), Überlassungshöchstdauer von grundsätzlich 18 Monaten). Tarifvertraglich können für Equal Pay und Überlassungshöchstdauern abweichende Regelungen getroffen werden

  • Erschwerung der Umgehung des Arbeitsrechts durch missbräuchliche Werkvertragskonstruktionen (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung).

Arbeitsmarkt- und Ausbildungspolitik

Sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ist wesentliche Voraussetzung für eine gesellschaftliche Teilhabe. Ziel der Arbeitsmarktpolitik ist die Integration der Bürger in Arbeitsverhältnisse, woraus sich die nachfolgenden Maßnahmenschwerpunkte ergeben:

  • Erhöhung der Beschäftigung

  • Verringerung der Arbeitslosigkeit

  • Unterstützung der Wirtschaft, die Beschäftigung zu erhalten

  • Entwicklung lebensphasenorientierter Arbeitszeitmodelle

  • Sicherung des Fach- und Führungskräftenachwuchses

  • Verbesserung der Arbeitsmittel und Anlagensicherheit durch Änderung der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Schutz vor elektromagnetischen Feldern am Arbeitsplatz durch Umsetzung der Richtlinie 2013/35/EU zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen

  • Schutz der psychischen Gesundheit bei der Arbeit im Rahmen der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA).

Trotz guter Arbeitsmarktentwicklung haben gering qualifizierte, langzeitarbeitslose, ältere und behinderte Personen sowie Menschen mit Migrationshintergrund Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Zusätzlich negativ wirken sich zunehmend erforderliche Qualifikationen und dadurch steigende Bedarfe an Fachkräften zu Lasten ungelernter Tätigkeiten aus. Arbeitsmarktpolitisch sollen in den kommenden Jahren der Fachkräftebedarf gesichert und die Langzeitarbeitslosigkeit gesenkt werden. Dafür müssen die Qualifikationsniveaus steigen. Lebenslanges Lernen ist in der Wissensgesellschaft Bundesrepublik Deutschland notwendige Voraussetzung, um im globalen Wettbewerb bestehen zu können und Wachstum, Beschäftigung und Wohlstand zu sichern. Unabhängig von der sozialen Herkunft sollen in Deutschland Lebensperspektiven in Form von Ausbildung und Qualifizierung geboten werden. Ziel ist es, die Aufwendungen für Bildung und Forschung unter Beteiligung der Wirtschaft auf 10 % des Bruttoinlandsprodukts zu erhöhen. Maßnahmen sind z. B.:

  • verbesserte Durchlässigkeit des Bildungssystems

  • kein Abschluss ohne Möglichkeit der Anschlussausbildung

  • Eingliederung junger Menschen in eine Berufsausbildung

  • Unterstützung beim Nachholen von Schul- und Berufsabschlüssen

  • Weiterbildungsmaßnahmen (zusätzliche Qualifikationen oder Anpassung an neue Anforderungen des Arbeitsmarktes)

  • Stärkung der Qualifizierung von Beschäftigten (Sicherung bzw. Erhöhung der Beschäftigungs- und Wettbewerbsfähigkeit)

  • Erhöhung der Anzahl junger Menschen mit abgeschlossener Berufsausbildung

  • Geflüchteten Menschen den Weg in die Arbeitswelt durch eine betriebliche Ausbildung ermöglichen

  • Verabschiedung des Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz zum 01.08.2016 (Förderleistungen zum Erwerb notwendiger Grundkompetenzen für Arbeitnehmer ohne Berufsabschluss, Prämien für das Bestehen von Zwischen- und Abschlussprüfungen von 1.000 bzw. 1.500 €, Förderung beruflicher Weiterbildung, wenn sich der Arbeitgeber mit mindestens 50 % an den Lehrgangskosten beteiligt, schnellerer Zugang zu beruflichen Weiterbildungen für Arbeitnehmer in Transfergesellschaften, Verlängerung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung von sechs auf zwölf Wochen)

  • In der Arbeitslosenversicherung werden Übergänge am Arbeitsmarkt (z. B. durch freiwillige Weiterversicherung bei langen beruflichen Weiterbildungen) besser abgesichert, so dass für Beschäftigungslose nach der Weiterbildung Versicherungsschutz in der Arbeitslosenversicherung besteht

  • Um die Qualität der Arbeit zum Nutzen von Unternehmen und Beschäftigten zu verbessern, engagieren sich Bund, Länder, Wirtschaftsverbände, Kammern, Gewerkschaften, Unternehmen, BA, Sozialversicherungsträger und Stiftungen seit 2002 gemeinsam in der Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA). Z. B. durch qualitätsgesicherte digitale Handlungshilfen und Broschüren für Beschäftigte, Führungskräfte, Betriebsräte und Fachakteure durch die „Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA)“, abrufbar unter www.psyga.info.de

  • Auflegen von Förderprogrammen zur personellen Anpassung an den demografischen Wandel, Bewältigung des Strukturwandels, Technisierung und zunehmende Globalisierung (z. B. ESF-Bundesprogramme „Fachkräfte sichern – weiterbilden und Gleichstellung fördern“, volle Finanzierung der Geldleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz).

Soziale Inklusion: Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Sozialhilfe vermeiden Ausgrenzung und Armut. Sie gewährleisten das Existenzminimum. Das Niveau der Regelleistungen ist in den neuen Bundesländern an das der alten Bundesländer angeglichen worden. Bei Hilfebedürftigen steht die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Vordergrund. Durch spezielle Eingliederungsleistungen (SGB II) können Problemsituationen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und Personen mit multiplen Vermittlungshindernissen besonders berücksichtigt und gefördert werden. Die Systeme sollen bürgerfreundlich ausgerichtet werden und unnötige Bürokratie vermeiden. Maßnahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen dahingehend geprüft werden, ob sie noch den gegenwärtigen und zukünftigen Anforderungen genügen oder angepasst werden müssen. Maßnahmen sind z. B.:

  • Vereinfachung des Leistungs- und Verfahrensrecht des SGB II durch Abschaffung der Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung (BAföG) bzw. SGB III und dem SGB II. Auszubildende können dadurch aufstockend Arbeitslosengeld II unter Anrechnung von BAföG erhalten

  • Vereinfachung der Vorschriften zur Einkommensberücksichtigung durch mehr Pauschalierungen (z. B. angemessene Gesamtwarmmiete)

  • Erweiterung des Regelbewilligungszeitraums von sechs auf zwölf Monate

  • Ausbau der nachgehenden Betreuung von erwerbstätigen Leistungsberechtigten auch nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit (§ 16g SGB II)

  • Aufnahme eines neuen Fördertatbestand im SGB II für schwer zu erreichende junge Menschen

  • Stärkung des Nachranggrundsatz für Leistungen des SGB II

  • Mitwirkungspflichten der Leistungsberechtigten werden stärker eingefordert, indem die Jobcenter Grundsicherungsleistungen solange entziehen können, die Mitwirkungspflicht erfüllt ist.

  • Das Konzept „Chancen eröffnen – soziale Teilhabe sichern“ der Bundesregierung dient dem Abbau der Langzeitarbeitslosigkeit. Es enthält ein umfangreiches Maßnahmenpaket mit unterschiedlichen Schwerpunkten, Zielgruppen und Vorgehensweisen.

Migration und Integration

Migration und Integration erfolgen nach dem Prinzip des Förderns und Forderns. In Deutschland haben ca. 21 % der Gesamtbevölkerung einen Migrationshintergrund. Die Migranten sind bereits oder müssen schnell in Gesellschaft, Bildung, Wohnungs- und Arbeitsmarkt integriert werden. Durch ein modernes Zuwanderungsrecht, Zugangsmöglichkeiten zu qualifizierten Ausbildungen, vereinfachten Instrumenten der Ausbildungsförderung sowie Anerkennungsmöglichkeiten der im Ausland erworbenen Qualifikationen soll neben der Erhöhung und Qualifizierung inländischer Arbeitnehmer der Fachkräftebedarf durch ausländische Personen gedeckt werden. Zu den inländischen Arbeitnehmern zählen auch die in Deutschland lebenden Personen mit Migrationshintergrund. Die Öffnung für ausländische Fachkräfte und ihre Integration ist durch die globalisierte Wirtschaft erforderlich. Maßnahmen sind z. B.:

  • Festlegung von Pflichten und rechtliche Konsequenzen für fehlende Integrationsbemühungen

  • Beschleunigung Sprachförderung und Verzahnung mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen

  • Erleichterung der Beschäftigungsaufnahme

  • Beitrag zur Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung

  • erleichterter Zugang zu Gesundheitsleistungen

  • interkultureller und migrationsspezifischer Qualifizierung des Beratungspersonals

  • Entlastung von Kommunen und Ländern durch pauschalierte Kostenerstattung

  • Voraussetzungen für Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Leben schaffen.

Alterssicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung ist als umlagefinanziertes System die wichtigste Säule der Alterssicherung in Deutschland. Sie besteht aus den Säulen gesetzliche Rentenversicherung (GRV) sowie betriebliche und private Altersvorsorge. Maßnahmen sind z. B.:

  • wegen der bestehenden ökonomischen und demografischen Rahmenbedingungen wurde die Regelaltersgrenze zwischen 2012 und 2029 stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben

  • Stärkung der betrieblichen und privaten Alterssicherung durch staatliche Förderung (mit Schwerpunkt für Familien mit Kindern und Geringverdiener und Ausgestaltung der Riesterrente)

  • Grundsicherung im Alter

  • Umsetzung europarechtlicher Gleichbehandlungsansprüche

  • Beschleunigung von Antragsverfahren

  • flexibler, selbstbestimmter Wechsel in den Ruhestand

  • flexibleres Weiterarbeiten bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, attraktiveres Weiterarbeiten danach

  • Schutz der Gesundheit und Erwerbsfähigkeit durch verbesserte Präventions-, Rehabilitations- und Nachsorgeleistungen

  • Verbesserung der Leistungen für erwerbsgeminderte Menschen.

Trotz der finanziellen Stabilität der Alterssicherung in Deutschland ist eine ausgewogene Kombination von umlagefinanzierter Alterssicherung (erste Säule) und regulierter kapitalgedeckter Vorsorge (zweite und dritte Säule) notwendig, um Risiken zu begegnen (z. B. demografische Entwicklung, Konjunkturentwicklungen, Lohn- und Gehaltsentwicklungen). Die gesetzliche Rentenversicherung stellt die erste Säule dar, die betriebliche Altersvorsorge die zweite Säule und die dritte Säule stellt die private Altersvorsorge dar.

Gesundheit, Prävention, Rehabilitation

Die notwendige medizinische Versorgung soll für alle Menschen in Deutschland unabhängig von Einkommen, Alter und Wohnort zeitnah und qualitativ hochwertig sichergestellt werden. Der medizinischen Fortschritt soll allen Bürgern gleichermaßen zustehen. Die Aufgaben der Krankenversicherung umfassen Prävention, Akutversorgung, kontinuierliche medizinische Betreuung chronisch kranker Menschen, Rehabilitation, Pflege und menschenwürdige Palliativversorgung. Gesundheitsreformen sollen dazu führen, dass das Gesundheitssystem die Konsequenzen aus dem demografischen Wandel tragen und die Herausforderungen des medizinisch-technischen Fortschritts bewältigen kann. Folgende Maßnahmen wurden durchgeführt:

  • Intensivierung des Wettbewerbs (mehr Vertragsfreiheiten für Kassen und Leistungserbringer, mehr Wahlfreiheiten und Transparenz für die Versicherten)

  • zielgenauere Mittelzuweisung durch den neuen morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich

  • Stärkung der hausärztlichen Versorgung

  • Qualitätsorientierung im Gesundheitswesen

  • Verbesserung der Versorgungsqualität

  • Verkürzung von Wartezeiten

  • Verbesserung der sektorenübergreifenden Versorgung

  • Stärkung der Patientenrechte und Leistungsverbesserungen

  • Verbesserung der Organisationsstrukturen der gesetzlichen Krankenversicherung.

Alle Bürger müssen sich für den Krankheitsfall versichern und haben Zugang zu den medizinisch notwendigen Leistungen, unabhängig von der Höhe ihrer Beiträge und unabhängig von Alter, Geschlecht oder Status. Durch Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Einzelnen (Beitragszahlung und Eigenbeteiligung) schützt das Gesundheitssystem den Einzelnen vor finanzieller Überforderung.

Pflege

Die Pflegeversicherung wurde zum 01.01.1995 eingeführt und hat sich als unverzichtbare Absicherung sozialer Risiken erwiesen. Die Pflegeversicherung sichert Pflegebedürftigkeit nur teilweise ab. Sie ist keine Vollversicherung. Das soll auch künftig so bleiben. Überschreiten die Kosten den Leistungsumfang der Pflegeversicherung, müssen diese von den Bedürftigen selbst getragen werden. Bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen tritt ergänzend die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ein. In der Pflege sollen häusliche Versorgungsstrukturen durch nachfolgende Maßnahmen gefördert werden (Grundsätze: „Rehabilitation vor Pflege“ und „Ambulant vor Stationär“):

  • Verbesserung der kommunalen Steuerungs- und Planungskompetenz für die regionale Pflegestruktur

  • Verbesserung des Pflegealltags in stationären Pflegeeinrichtungen

  • Verbesserte Rahmenbedingungen zur Entlohnung von Pflegekräften

  • Modernisierung der Pflegeausbildung

  • gleichberechtigter Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung für Menschen mit körperlichen, geistigen und psychischen Einschränkungen

  • Anhebung der Leistungsbeträge für demenziell Erkrankte

  • Verbesserungen der Inanspruchnahme von Tagespflege

  • Hilfe für überforderte Betroffenen und ihre Familien durch wohnortnahe Pflegestützpunkte

  • Anspruch auf umfassende Pflegeberatung (auf Wunsch des Versicherten auch zuhause)

  • Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf (z. B. Pflegezeitgesetz)

  • Verbesserung der wohnortnahen Versorgung und Beratung

  • Möglichkeit zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase.

Durch die Maßnahmen wird die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege verbessert. Viele pflegebedürftige Menschen können dadurch in ihrer häuslichen Umgebung verbleiben.

Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Ziel ist es, Bürgern mit Behinderungen ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Gleichbehandlung und Chancengleichheit sind Voraussetzungen für Selbstbestimmung und Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Zur Zielerreichung werden folgende Maßnahmen umgesetzt:

  • Maßnahmen, die die Erwerbsfähigkeit für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Bürgern erhalten, verbessern oder wiederherstellen (wesentlich durch das betriebliche Eingliederungsmanagement)

  • Verbesserungen der Barrierefreiheit

  • Verbesserung der Wahrnehmung des Behindertensports in der Öffentlichkeit

  • Sensibilisierung der Bevölkerung zum Thema Menschen mit Behinderungen und deren Lebenssituationen und Probleme

  • Integration langzeitarbeitsloser erwerbsfähiger Leistungsbezieher

  • Instrumente der unterstützten Beschäftigung

  • Rechtsanspruch für das persönliche Budget

  • Ratifizierung des Abkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

Kinder- und Jugendpolitik, Familien-, Senioren- und Engagementpolitik

Nach der UN-Kinderrechtskonvention (Deutschland ist Mitglied seit 1992), haben alle Kinder und Jugendlichen ein Recht auf gutes Aufwachsen und Chancengleichheit, und zwar unabhängig von Herkunft, Geschlecht, Religion oder sozialem Status. Eine familienfreundliche Infrastruktur ist eine Voraussetzung dafür, dass sich Erwerbstätige für Kinder entscheiden oder dass beispielsweise die Alleinerziehenden am Erwerbsleben teilhaben können. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, dass Betroffene, die in Deutschland leben, ihre Potenziale entfalten und ihre Persönlichkeit stärken können. Die Bürger sollen mit folgenden Maßnahmen in ihren Lebensplänen unterstützt werden:

  • das Erziehungsgeld wurde zum Elterngeld weiterentwickelt

  • Stärkung von Familien als erste Bildungsorte

  • Bedarfsgerechter Ausbau von Kindertagesbetreuungsangeboten

  • Verbesserung der sprachlichen Bildung in Kindertageseinrichtungen

  • Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf

  • der Ausbau der Kinderbetreuung für unter Dreijährige wurde vorangetrieben

  • die steuerliche Absetzbarkeit von Pflege- und Betreuungskosten für Kinder bzw. Familienangehörige wurde ausgebaut

  • Verbreitung realistischer Altersbilder

  • Stärkung der kommunalen Steuerung der Jugendsozialarbeit und Integration schwer erreichbarer junger Menschen

  • Verbesserung der Lebensumstände älterer Menschen mit Pflegebedarf (Reform der Pflegeversicherung, Einbringung eines Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes)

  • Abbau von Barrieren in den Lebens- und Wohnumgebungen älterer Menschen

  • stärkere Beachtung der Gruppe aktiver und leistungsfähiger älterer Menschen und deren Potenzial

  • Stärkung des Miteinanders der Generationen und Förderung des freiwilligen Engagements aller Altersgruppen

  • nachhaltige Verbesserung der Lebensqualität demenzerkrankter Menschen und der Angehörigen.

Gleichstellungspolitik

Es soll die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern erreicht werden. „Eine zentrale Bedingung für gleiche Verwirklichungschancen von Frauen und Männern im Lebensverlauf sind gleiche Chancen auf Bildung und Ausbildung, berufliche Entwicklung und Karriere sowie gleiches Entgelt für gleiche und gleichwertige Arbeit“ (Sozialbericht 2017, S. 119).

  • Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen in der Wirtschaft (mehr Frauen in Führungspositionen mit Leitungsaufgaben, Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsgremien)

  • Sensibilisierung der Öffentlichkeit

  • Projektförderung zu den Themen Rollenbilder und Lohngerechtigkeit

  • gesellschaftliche Diskussion über Gleichstellung in Deutschland

  • Schutz und Unterstützung bei häuslicher Gewalt.

Unfallversicherung, Künstlersozialversicherung und landwirtschaftliche Sondersysteme

Die gesetzlichen Unfallversicherung bietet umfassenden Schutz bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, die Künstlersozialversicherung ist die Renten-, Kranken- und Pflegepflichtversicherung für Künstler und Publizisten und die landwirtschaftlichen Sondersysteme sichern bäuerliche Familien im Alter, bei Unfall, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und im Todesfall.

Soziale Entschädigung

„Die Leistungen der Sozialen Entschädigung richten sich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG), das ursprünglich für die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen des Zweiten Weltkriegs geschaffen wurde. Es gilt aber auch für weitere Personengruppen. Dazu gehören die Opfer von Gewalttaten, Wehrdienstbeschädigte, Zivildienstbeschädigte, Impfgeschädigte oder Opfer staatlichen Unrechts in der ehemaligen DDR oder zuvor in der sowjetischen Besatzungszone und deren jeweilige Hinterbliebene. Familien in unterschiedlichen Lebenssituationen und Beschäftigung sollen unterstützt werden“ (Sozialbericht 2017, S. 139).

Sozialgerichtsbarkeit

Die Sozialgerichte können bei Streitigkeiten über Ansprüche auf gesetzliche Sozialleistungen aus der Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung sowie bei Leistungsansprüchen der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe angerufen werden. Der Anspruch des Einzelnen ergibt sich aus Artikel 19, Abs. 4 GG.

Soziale Aspekte der Steuer- und Finanzpolitik

Es wurden im Rahmen der Steuerpolitik Verbesserungen überwiegend für Familien erbracht. Maßnahmen sind z. B.:

  • Erhöhung des Kinderfreibetrag

  • Erhöhung des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende

  • Anhebung des Grundfreibetrages und des Unterhaltshöchstbetrages

  • Gleichstellung von eingetragenen Lebenspartnerschaften.

Soziale Aspekte der Wohnungs- und Städtebaupolitik

Wohnraum soll für alle Bevölkerungsschichten bedarfsgerecht und bezahlbar sein. Durch Wohngeld und Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung für Bedürftige soll angemessenes Wohnen sozial abgesichert werden. Das Bund-Länder-Städtebauförderungsprogramm „Soziale Stadt“ soll Lebensbedingungen verbessern, die durch eine Konzentration von städtebaulichen, sozialen und wirtschaftlichen Problemen belastet sind. Maßnahmen sind z. B.:

  • Dämpfung des Mietanstiegs

  • soziale Wohnraumförderung der Länder und mehr Sozialwohnungen

  • Generationengerechtigkeit und Familienfreundlichkeit im Quartier

  • Verbesserung der Lebensbedingungen durch mehr barrierefreiem und altersgerechtem Wohnraum.

Europäische und internationale Beschäftigungs-, Sozial- und Gesundheitspolitik

Beschäftigungs-, Sozial- und Gesundheitspolitik unterliegt einerseits der nationaler Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten, andererseits soll auf europäischer Ebene eine „Europäische Säule sozialer Rechte“ zur Koordination der nationalen Politiken in den Bereichen Arbeitsmarkt-, Sozial- und Gesundheitspolitik erreicht werden, Dadurch sollen die sozialen Verhältnisse der Mitgliedsstaaten entwickelt und perspektivisch angeglichen werden. Grundlage ist die Strategie Europa 2020, die der Europäische Rat am 17.06.2010 beschlossen hat. Es soll grundsätzlich „intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ erreicht werden. Konkret soll die Beschäftigungsquote bis 2020 auf 75 % EU-weit erhöht und die Zahl der von Armut betroffenen Menschen um 20 Mio. gesenkt werden. Diese EU-Ziele sollen von den Mitgliedsstaaten in die nationalen Ziele integriert werden. In der internationalen Beschäftigungs-, Sozial- und Gesundheitspolitik engagiert sich Deutschland auf der Grundlage der Konventionen bezüglich Arbeits- und Menschenrechte von UN und ILO. Maßnahmen sind z. B.:

  • Erhöhung der Erwerbstätigenquote

  • Reduzierung der Jugenderwerbslosigkeit

  • Erhöhung der Übergangsraten von Langzeitarbeitslosen in Beschäftigung

  • Soziale Eingliederung von armutsgefährdeten EU-Zugewanderten und deren Kindern

  • Reduzierung der Anzahl der armutsgefährdeten Personen

  • Sicherstellung von Arbeitnehmerfreizügigkeitsrechten in der Praxis

  • Schaffung von einheitlichen sozialen Mindeststandards und Arbeitnehmerrechte (ILO-Kernarbeitsnormen)

  • Förderung der Bekämpfung und Zurückdrängung von Zwangsarbeit und Arbeitsausbeutung

  • Stärkung von nationalen Gesundheitssystemen

(vgl. Sozialbericht 2017).

 

12. Welche Herausforderungen muss der Sozialstaat „Bundesrepublik Deutschland“ bewältigen?

Das erreichte Wohlstandsniveau und die erreichte Lebensqualität in der Bundesrepublik Deutschland müssen auch zukünftig gesichert und entwickelt werden. In diesem Zusammenhang bestehen folgende Herausforderungen:

  • gesellschaftlicher und demografischer Wandel

  • Förderung der Beschäftigung

  • Bekämpfung von Arbeitslosigkeit und Armut

  • sozialverträgliche Gestaltung der Veränderungen in der Arbeitswelt (Globalisierung, Technisierung, veränderte Sichtweisen, Einstellungen und Organisationen)

  • Bildung und Weiterbildung voranbringen

  • Migration und Integration von Menschen (vgl. Sozialbericht 2009).