Kursangebot | Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse | Zuständigkeit von Bund, Ländern, Kommunen unterscheiden

Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse

Zuständigkeit von Bund, Ländern, Kommunen unterscheiden

01. Beschreiben Sie den Föderalismus in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Bundesrepublik Deutschland ist geprägt durch einen Vereinigungsföderalismus. Das föderale Prinzip dient der Machtaufteilung zwischen Bund und Bundesländern. Die deutsche Gesellschaft ist relativ homogen und ohne große regionale Unterschiede und Wertorientierungen. Der Föderalismus ist außerdem kooperativ zwischen Bund und Ländern gestaltet und zielt auf Effizienz staatlichen Handelns durch Absprachen und Verhandlungsprozesse (vgl. Sturm 2013).

Der deutsche Föderalismus ist historisch gewachsen und gehört zur deutschen Verfassungstradition. Er fördert das Subsidiaritätsprinzip dadurch, dass eine höhere Instanz erst dann tätig wird, wenn die Selbsthilfe der betroffenen Ebene nicht ausreichend ist. Ein Bundesstaat besteht aus mehreren Bundesländern und ihrem Zusammenschluss, dem Bund. Sowohl die Bundesländer, als auch der Bund haben eigene politische Gestaltungsmöglichkeiten.

In der Bundesrepublik Deutschland regeln das Grundgesetz sowie nachgeordnete Gesetze Befugnisse, Bestellung und Amtszeit der Bundesorgane und Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern bezüglich der Gewaltenteilung (vgl. Greving 2011). Die 16 Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland bilden gemeinsam mit dem Bund den völker- und staatsrechtlich souveränen Gesamtstaat und haben eingeschränkte politische Gestaltungsmöglichkeiten in Exekutive, Legislative und Judikative. Die Hoheitsmacht in der Außen- und Verteidigungspolitik liegt beim Bund. Das Bundesrecht hat gegenüber dem Landesrecht Vorrang. Sofern dem Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz zugewiesen wird, liegt die landesbezogene Gesetzgebung im Verantwortungsbereich des jeweiligen Bundeslandes.

Über den Bundesrat wirken die einzelnen Bundesländer bei der Bundesgesetzgebung mit. Die Europäische Union (EU) ist in vielen Politikfeldern präsent, sodass sich politische Gestaltungsmöglichkeiten von der Bundesrepublik Deutschland zur EU verlagert haben und weiterhin dorthin verlagern. Der Bund nutzt für seine Aufgaben auch die Länderverwaltungen und Kommunen. Im Gegensatz zum Bund verfügen die Länder über umfangreiche Verwaltungen. Das Grundgesetz verpflichtet den Bund zur Sicherstellung gleichwertiger Lebensbedingungen in der Bundesrepublik Deutschland, was durch den Länderfinanzausgleich realisiert wird (vgl. Duden 2012). Die Vielfalt föderaler Strukturen (z. B. unterschiedliche Koalitionen und Programme) führt zu unterschiedlichen Ergebnissen und macht deutlich, welche Lösungen sich in der Praxis besser bewähren (vgl. Greving 2011).

 

02. Nennen Sie wesentliche Ergebnisse der Föderalismusreform vom März 2006. 

Die Föderalismusreform führte im März 2006 zu folgenden Ergebnissen:

  • Beschleunigung des Gesetzgebungsverfahrens durch Reduzierung der durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen Gesetze von 60 % auf 40 %

  • Gesetzgebungskompetenz für die Bundesländer für das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der Landes- und Kommunalbeamten, den Strafvollzug, das Heimrecht, das Ladenschluss- und Gaststättenrecht, das Versammlungsrecht, das Presserecht

  • Abweichungsrecht der Bundesländer im Umwelt- und Bildungsrecht

  • Zuständigkeit des Bundes für das Melde- und Ausweiswesen, die Kernenergie, das Waffen- und Sprengstoffrecht, das Kriegsfolgenrecht, den Schutz deutschen Kulturgutes, für Bundesbeamte (Beamtenrecht), Abwehr terroristischer Gefahren, Bundeskriminalamt mit erweiterten Aufgaben

  • Zuständigkeit der Bundesländer für Bildungspolitik, für Landesbeamte (Beamtenrecht), Katastrophenschutz

  • Entfall der durch Artikel 23 Grundgesetz garantierten Zustimmungsrechte der Bundesländer in EU-Fragen (vgl. Greving 2011).

 

03. Welche Bedeutung haben Sicherstellungsaufträge im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland?

Durch die Übertragung von politischen Aufgaben an die Selbstverwaltungsorgane besteht gleichzeitig auch die Verpflichtung deren Sicherstellung. Sicherstellungsaufträge richten sich an die Selbstverwaltung und ergeben sich beispielsweise für die vertragsärztliche Versorgung aus § 75 SGB V und für die pflegerische Versorgung aus § 69 SGB XI. Die Selbstverwaltung ist ähnlich föderativ aufgebaut wie die politischen Institutionen.

Nach § 75 SGB V haben die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen. Dafür schließen sie Verträge über Inhalt und Umfang der vertragsärztlichen Versorgung mit den Krankenkassen und Krankenkassenverbänden ab, durch die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten auf dem allgemein anerkannten Stand medizinischer Erkenntnisse gewährleistet werden soll. Zu berücksichtigen ist außerdem eine angemessene Vergütung der ärztlichen Leistungen.

Die auf Bundesebene abgeschlossenen Bundesmantelverträge der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen dienen den regionalen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassenverbänden als Grundlage weiterführender Verhandlungen zum Abschluss von Einzelverträgen. Die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zur kassenärztlichen Versorgung und zur Erstellung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) werden berücksichtigt. Mit anderen Sozialleistungsträgern z. B. Berufsgenossenschaft, Bundeswehr, Bundesbahn werden weitere Verträge über die ambulante ärztliche Versorgung abgeschlossen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung plant auf der Grundlage des Bundesarztregisters den Bedarf an regionalen Fachärzten (vgl. von Troschke/Stößel 2012).

Ein weiterer Sicherstellungsauftrag ergibt sich aus § 69 SGB XI. Im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung müssen die Pflegekassen die pflegerische Versorgung der Versicherten gewährleisten. Die Versorgung muss bedarfsgerecht und gleichmäßig sein und dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse entsprechen (Sicherstellungsauftrag). Die Pflegekassen schließen dafür Versorgungsverträge und Vergütungsvereinbarungen mit den Trägern der Pflegeeinrichtungen und anderen Leistungserbringern ab (vgl. § 69 Sozialgesetzbuch XI).