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Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse

Aufgaben und Verantwortung eines modernen Staatswesens beurteilen

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Neben der Erläuterung der allgemeinen Grundbegriffe Staat und Aufgaben eines Staatswesens werden – bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland – das Grundgesetz, daraus abgeleitet die Aufgaben der Bundesrepublik Deutschland, Grundziele und Aufgaben eines modernen Rechtsstaates, Gestaltungsprinzipien und Ordnungsrahmen des sozialen Systems sowie die Systematik des Sozialgesetzbuches in seinen Büchern I bis XII und die sozialen Rechte dargestellt.

 

 

01. Was ist unter einem Staat zu verstehen?

Der Staat ist die höchstorganisierte Ordnungseinheit des menschlichen Zusammenlebens und besteht aus einem Staatsvolk, einem Staatsgebiet und einer Staatsgewalt. Er besitzt das Monopol der legitimen Gewaltanwendung und ist unter rechtlichen Gesichtspunkten eine Gebietskörperschaft, die zugleich Gebiets- und Personenherrschaft ausübt.

Das Staatsvolk ist die Bevölkerung entsprechend der Verfassung eines Staates ohne fremde Staatsangehörige und Staatenlose. Das Staatsgebiet ist der räumliche Herrschaftsbereich eines Staates und die Staatsgewalt ist die Gesamtheit aller Befugnisse und Mittel, die der Staat zur Durchsetzung und Aufrechterhaltung der Verfassung legitim ausüben darf, beispielsweise Gesetzgebung, Regierung, Verwaltung und Rechtsprechung.

In modernen Verfassungsstaaten gilt eine Gewaltenteilung in Legislative, Exekutive und Judikative. Legislative bezeichnet die gesetzgebende Gewalt der Parlamente, Exekutive die ausführende, vollziehende Gewalt der Regierung und Verwaltung und Judikative die Rechtsprechung der Gerichte (vgl. Bertelsmann 2003).

 

02. Auf welcher Grundlage ergeben sich die Aufgaben eines Staatswesens?

Die Aufgaben eines Staatswesens ergeben sich aus der Verfassung des Staates. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich als Verfassung das Grundgesetz gegeben. Es gilt für das gesamte deutsche Volk in allen Bundesländern gleichermaßen.

 

03. Welche Regelungen enthält das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland?

Das Grundgesetz enthält folgende Regelungen:

  • Präambel

  • Grundrechte (Artikel 1 - 19)

  • Rechte, die Grundrechtscharakter haben (Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, Artikel 38, Artikel 101, Artikel 103, Artikel 104)

  • Rechte der Staatsorganisation (Artikel 20 ff. mit Ausnahme der Artikel, die Grundrechtscharakter haben). Einige Grundrechte „strahlen“ in das Recht der Staatsorganisation aus. Geregelt und abgegrenzt werden die Kompetenzen der Bundesorgane und das Verhältnis zwischen Bund und Ländern (Bundestag, Bundesrat, Gemeinsamer Ausschuss, Bundespräsident, Bundesregierung, Gesetzgebung des Bundes, Ausführung der Bundesgesetze, Bundesverwaltung, Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit, Rechtsprechung, Finanzwesen, Verteidigungsfall).

Die Änderung von Bestimmungen des Grundgesetzes bedarf einer Zweidrittelmehrheit von Bundestag und Bundesrat (vgl. Bertelsmann 2003). Davon ausgenommen sind Änderungen, „[…] durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 bis 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden […].“ Diese Regelungen können nur durch die Ersetzung des Grundgesetzes durch eine andere Verfassung geändert werden (vgl. Artikel 79 Abs. 3 Grundgesetz). Eine solche neue Verfassung müsste vom deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen werden (vgl. Artikel 146 Grundgesetz).

Nach dem Grundgesetz ist der Bundestag das vom Volk demokratisch legitimierte Verfassungsorgan, ohne den keine gewichtigen politischen Entscheidungen getroffen werden können (vgl. Linn/Sobolewski 2013).

Das Grundgesetz ist eine Bundesverfassung. Neben dem Grundgesetz existieren die Länderverfassungen der einzelnen Bundesländer.

 

04. Welche Aufgaben ergeben sich für die Bundesrepublik Deutschland?

Für ein modernes Staatswesen, wie es beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland repräsentiert, ergeben sich Aufgaben aus den nachfolgenden Themengebieten (vgl. Linn/Sobolewski 2013):

  • Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung der Abgeordneten und Parlamente

  • Auswärtige und Innere Angelegenheiten

  • Angelegenheiten der Europäischen Union

  • Menschenrechte und humanitäre Hilfe

  • Verteidigung

  • Rechtsangelegenheiten

  • Finanzen und Haushalt

  • Wirtschaft und Technologie (inkl. Technikfolgenabschätzung), wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

  • Verkehr und Bau, Stadtentwicklung

  • Umwelt- und Naturschutz, Reaktorsicherheit

  • Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

  • Arbeit und Soziales, Familie, Senioren, Frauen und Jugend

  • Bildung und Forschung

  • Gesundheit und Sport

  • Tourismus, Kultur und Medien.

Die Aufgaben eines modernen Staatswesens verfolgen das Ziel, eine möglichst hohe Wohlfahrt für den eigenen Staat zu erreichen. Ein modernes Staatswesen beschäftigt sich mit der Fragestellung, was gut und notwendig für die eigene Gesellschaft ist, berücksichtigt aber durch internationale Einbindung auch die Belange von anderen Staaten. Die gesellschaftliche Wohlfahrt für das einzelne Individuum hängt davon ab, inwieweit sein Nutzen durch die von ihm konsumierten Güter und Dienstleistungen befriedigt werden kann. Der Nutzen ergibt sich aus den Präferenzen, die jedes Individuum für sich entwickelt.

Aus den generellen Abstimmungsregeln, denen Demokratieprozesse unterliegen, ergibt sich grundlegend für die Wohlfahrt, dass aus den Einzelpräferenzen der einzelnen Gesellschaftsmitglieder Gruppenpräferenzen ermittelt werden, die durch Mehrheitsentscheidungen legitimiert werden. Durch diese Mehrheitsentscheidungen können Benachteiligungen im Einzelfall entstehen (vgl. Breyer/Clever 2003). Der Staat greift immer dann in das gesellschaftliche Geschehen ein, wenn durch Situationen Rahmenbedingungen, Regelungen und/oder Gesetze erlassen, geändert oder durchgesetzt werden müssen. Gerichte legen bestehende Rahmenbedingungen, Regelungen und/oder Gesetze aus und führen auf dieser Basis die Rechtsprechung durch.

 

05. Welches sind die Grundziele und sozialen Aufgaben eines sozialen Rechtsstaates?

Ein sozialer Rechtsstaat handelt sozial verantwortungsbewusst und gewährleistet soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit. Für die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich die Bestimmung als sozialer Rechtsstaat aus Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz „Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat“.

Soziale Sicherheit entsteht durch die Abdeckung der Grundrisiken des Lebens. Neben der Unterstützung einzelner Menschen, die sich in sozialen Notlagen befinden und diese aus eigener Kraft nicht mehr bewältigen können, gibt es langfristig angelegte Maßnahmen (vgl. BMAS 2009). Darunter werden die Risiken Krankheit, Alter (Pflegebedürftigkeit und Altersversorgung), Arbeitslosigkeit, betriebliche Unfälle, Erwerbsminderung sowie Kinderreichtum verstanden. Soziale Sicherheit wird grundsätzlich in Form von Sozialleistungen des Staates und öffentlich-rechtlicher Körperschaften auf der Grundlage von Pflichtversicherungen erbracht. Dabei handelt es sich um Geld- und Sachleistungen (vgl. Bertelsmann 2003). Bei den fünf Säulen der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland handelt es sich um die Krankenversicherung, Unfallversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung (vgl. Duden 2010).

Neben sozialer Sicherheit soll das Recht des Sozialgesetzbuches soziale Gerechtigkeit verwirklichen. „[…] Es soll dazu beitragen, ein menschenwürdiges Dasein zu sichern, gleiche Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Persönlichkeit, insbesondere auch für junge Menschen zu schaffen, die Familie zu schützen und zu fördern, den Erwerb des Lebensunterhalts durch eine frei gewählte Tätigkeit zu ermöglichen und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen. Die dafür erforderlichen Dienste und Einrichtungen sollen rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen“ (§ 1 Abs. 1 SGB I).

 

06. Nennen Sie die Gestaltungsprinzipien des sozialen Staatssystems.

Das soziale Staatssystem verfügt über folgende Gestaltungsprinzipien (vgl. Weitz/Eckstein 2008):

  • Sozialstaatsprinzip

  • Territorialität

  • Solidaritätsprinzip

  • Subsidiaritätsprinzip

  • Äquivalenzprinzip

  • Selbstverwaltung

  • Grundprinzipien der Sozialen Sicherung (Versicherungsprinzip, Versorgungsprinzip, Fürsorgeprinzip)

  • Beitragsfinanzierung der Sozialversicherungen

  • Freizügigkeit.

 

07. Erläutern Sie die genannten Prinzipien (Frage 06.).

Sozialstaatsprinzip: Für die Bundesrepublik Deutschland und deren Länder ist das Sozialstaatsprinzip durch die Artikel 20 Abs. 1 und 28 Abs. 1 Grundgesetz verpflichtende Grundlage der Verfassung.

Territorialität: Die Geltung des Sozialgesetzbuches (SGB) endet an der Grenze der Bundesrepublik Deutschland. Die Vorschriften des SGB gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben (vgl. Marburger 2013a, S. 28, SGB 30 Abs. 1 SGB I).

Solidaritätsprinzip: Grundlage der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist das Solidaritätsprinzip. Für alle Versicherten einer Krankenkasse gilt der gleiche prozentuale Beitragssatz, der auf die unterschiedlich hohen Einkommen der Versicherten bis zur Beitragsbemessungsgrenze angewendet wird und dadurch zur Umverteilung der Lasten führt. Die Leistungen, die die Versicherten einer Krankenkasse erhalten, unterscheiden sich nicht (vgl. Duden 2010).

Subsidiaritätsprinzip: Staatliche Institutionen sollen nur dort eingreifen, wo die Möglichkeiten des Einzelnen und/oder der Familie nicht ausreichen, die Daseinsgestaltung zu lösen. Dabei haben Selbsthilfemaßnahmen der Betroffenen Vorrang vor staatlichen Maßnahmen. Subsidiarität stellt auf Selbstbestimmung, Selbstverantwortung und die Entfaltung individueller Fähigkeiten ab (vgl. Pfister 2004).

Äquivalenzprinzip: In der privaten Krankenversicherung wird das Äquivalenzprinzip angewendet. Die Beiträge der Versicherten werden nach der Wahrscheinlichkeit des Versicherungsfalls berechnet. Die Beiträge sind umso höher, je größer die erwartete Leistungsinanspruchnahme der Versicherten ist (vgl. Duden 2010).

Selbstverwaltung: Es handelt sich um Aufgaben, die vom Staat auf Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurden und dort eigenverantwortlich erbracht werden. Es handelt sich um allgemeine oder gesetzlich geregelte Tätigkeiten, die auch die Rechtsetzung beinhalten. An der Selbstverwaltung sind die betroffenen Menschen in ihren jeweiligen Rollen (z. B. Versicherter, Arbeitnehmer oder Arbeitgeber) durch Wahlen unmittelbar beteiligt und wirken in den Selbstverwaltungsorganen mit. Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltungsbefugnis unterliegen je nach Zuständigkeit der Aufsicht des Bundes oder eines Bundeslandes (vgl. Bertelsmann 2004).

 

Grundprinzipien der Sozialen Sicherung: Versicherungsprinzip, Versorgungsprinzip und Fürsorgeprinzip sind die drei Grundprinzipien der sozialen Sicherung.

Durch das Versicherungsprinzip besteht die Verpflichtung, den gesetzlichen Sozialversicherungen bis zur Höhe eines bestimmten Einkommens beizutreten. Davon ausgenommen sind nur wenige Gruppen, z. B. Selbstständige oder privat Versicherte. Versichert werden gleichartige Risiken, die für den Kreis der Versicherten relevant sind. Bei den Sozialversicherungen handelt es sich um die weiter oben genannten Grundrisiken des Lebens. Dem Versicherungsprinzip liegen die Beitragszahlung und Versicherungsleistung zugrunde. Das Versorgungsprinzip erfordert keine Beitragszahlungen. Es ergibt sich aus gesetzlichen Regelungen für öffentlich Bedienstete (z. B. beamtete Staatsdiener, Kriegsopferversorgung, Opfer von Straftaten) oder besonderen sozialen Leistungen, die nicht der Sozialhilfe zuzurechnen sind (z. B. Mutterschutzgesetz, Wohngeld, BAföG, Schwerbehindertengesetz). Das Fürsorgeprinzip wird durch die Sozialhilfe realisiert. Sozialhilfe wird nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) subsidiär geleistet. Für die Gewährung von Sozialhilfe im Bedarfsfall besteht ein Rechtsanspruch. Durch die staatliche Fürsorge sollen, sofern keine anderen Möglichkeiten zur Hilfe oder Selbsthilfe bestehen, individuelle Notlagen von Gesellschaftsmitgliedern abgewendet oder gemildert werden, die dadurch entstehen, dass der eigene Lebensunterhalt nicht aufgebracht werden kann. Maßnahmen nach dem Fürsorgeprinzip werden individuell geprüft und richten sich am existenziellen Minimum, z. B. durch Regelsätze, aus (vgl. Weitz/Eckstein 2008; Oyen/Löhe 1996).

Beitragsfinanzierung der Sozialversicherungen: Die Finanzierung des Systems der sozialen Sicherung erfolgt überwiegend aus Versicherungsbeiträgen der Sozialversicherung, die sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen. Mit Ausnahme der Krankenversicherung, bei dem der Anteil der Arbeitnehmer größer ist, teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beiträge in der Rentenversicherung, Pflegeversicherung und Arbeitslosenversicherung jeweils zur Hälfte. Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber vollständig. Neben den Beitragszahlungen gibt es noch Transferzahlungen wie z. B. Kindergeld, Jugendhilfe, Wohngeld, die ebenfalls der Finanzierung der sozialen Sicherung zuzuordnen sind (vgl. Weitz/Eckstein 2008).

Freizügigkeit: Jeder Bürger der Europäischen Union kann sich frei und unabhängig in jedem Mitgliedstaat aufhalten (vgl. Weitz/Eckstein 2008). Bezogen auf die Sozialversicherungen kann jeder Bürger der Europäischen Union in allen Mitgliedstaaten leben und arbeiten und genießt vergleichbare soziale Grundrechte unabhängig von seiner Herkunft (vgl. Sozialpolitik 2013/2014).

Die Sozialversicherung umfasst davon Versicherungspflicht, Beitragsfinanzierung, Solidarität, Äquivalenz, Selbstverwaltung und Freizügigkeit (vgl. Sozialpolitik 2013/2014).

 

08. Welcher Ordnungsrahmen gilt für das soziale System der Bundesrepublik Deutschland?

Das soziale System in der Bundesrepublik Deutschland  erhält zunehmend einen marktwirtschaftlichen Ordnungsrahmen. Marktwirtschaftliche Anreize entfalten Steuerungsmöglichkeiten, durch die Fehlanreize vermieden und Qualität und Effizienz nachhaltig gesichert werden können.

Eine solche Ausgestaltung des sozialen Systems setzt einen starken Staat voraus, der Rahmenbedingungen und Spielregeln setzt und kontrolliert, um die Qualität der gesundheitlichen Versorgung, soziale Gerechtigkeit und Freiräume für Anbieter von Gesundheitsleistungen zu gewährleisten sowie soziale Härten zu vermeiden. Der Staat gibt qualitative Gesundheitsziele vor und beaufsichtigt die Akteure im Gesundheitsmarkt bei der Umsetzung. Versicherte und Patienten werden auch im Gesundheitswesen zunehmend zu mündigen Bürgerinnen und Bürgern, die im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die eigene Gesundheit und einem gesunden Leben verantwortlich sind (vgl. Konrad-Adenauer-Stiftung 2009). Dennoch ist gerade das Gesundheits- und Sozialwesen ein Bereich, in dem der Staat eine weitgehende Lenkung präferiert.

Für die Sozialversicherung sind in der Bundesrepublik Deutschland selbstverwaltete Institutionen verantwortlich (Sozialversicherungsträger), die als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung organisiert sind. Gewählte Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind in den Organen der Sozialversicherungsträger tätig und so in operative Aufgaben und Leitungsaufgaben einbezogen. Weitere Institutionen des sozialen Staatssystems sind die Bundesministerien (mit den Aufgabenbereichen Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie), unterschiedliche Träger der freien Wohlfahrtspflege (z. B. Caritas, Diakonisches Werk, Paritätischer Wohlfahrtsverband) und die Sozialgerichtsbarkeit. Der föderative Aufbau der Bundesrepublik Deutschland führt zu weiteren Institutionen auf der Ebene der Bundesländer. Die Bundesländer verfügen über ergänzende Gestaltungsmöglichkeiten in der Familien-, Gesundheits-, Bildungs- und Wohnungspolitik sowie in der Umsetzung von Bundesgesetzen. Auf der kommunalen Ebene werden die konkreten Leistungen für die Bürger erbracht. Insbesondere werden soziale Dienste organisiert, geplant und koordiniert und sozialer Wohnungsbau gestaltet. Es findet eine enge Zusammenarbeit sowohl auf politischer als auch auf der Ebene der Selbstverwaltungspartner und den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege statt. Auf die Arbeit der Institutionen wirken die Medien durch ihre Berichterstattung ein (vgl. Schmid 2012).

 

09. Welche Ebenen gibt es im Ordnungsrahmen des sozialen Systems der Bundesrepublik Deutschland?

Das soziale Staatssystem wird in der Bundesrepublik Deutschland auf drei Ebenen umgesetzt:

1. Ebene: staatliche Steuerung durch Bund, Ländern und Kommunen

Der Deutsche Bundestag entscheidet über alle Fragen, die durch Bundesgesetze zu regeln sind. Die politische Willensbildung erfolgt überwiegend in den Parteien und deren Parlamentsfraktionen. Politische Programme werden oftmals über Forschungsprojekte und Diskussionsprozesse parteinaher Stiftungen unterstützt (vgl. Gerlinger/Burkhardt 2012). Bund und Länder überwachen die in ihrem Zuständigkeitsbereich liegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Die Ebenen zwei und drei werden am Beispiel der gesetzliche Krankenversicherung (GKV) dargestellt:

2. Ebene: mittelbare Staatsverwaltung

Es handelt sich um Körperschaften und Verbände, denen im Rahmen des Korporatismus Sicherstellungsaufträge für Aufgaben der sozialen Sicherung von der Politik übertragen wurden (in einem korporatistischen Steuerungsmodell überträgt der Staat sowohl Gestaltung als auch administrative Steuerung gesellschaftlicher Aufgaben an selbstverwaltete Körperschaften und deren Verbände, behält aber die Kontrollfunktion über die Selbstverwaltung). Akteure sind Krankenkassen und ihre Verbände, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), Landeskrankenhausgesellschaften und Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG), der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) als oberstes Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenkassen und Krankenhäuser (www.g-ba.de); (vgl. Gerlinger/Burkhardt 2012c; www.bmg.bund.de).

3. Ebene: Kammern, Verbände, Organisationen und Unternehmen

Es gibt weitere Akteure, die nicht zur Selbstverwaltung gehören, aber in Verbindung mit ihnen stehen. Dabei handelt es sich um Kammern, Verbände und nachgeordnete Institutionen, beispielsweise Landesärztekammern, Bundesärztekammer, Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), Medizinischer Dienst der Krankenversicherung (MDK), Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA), Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und Verbände der Arzneimittelhersteller.

Eine weitere Gruppe von Akteuren sind die marktwirtschaftlich orientierten Unternehmen, beispielsweise Medizinproduktehersteller, Krankenhäuser, Apotheken, Sanitätshäuser, Pflegeheime, Heilmittelversorgung, niedergelassene Ärzte und Zahnärzte sowie Psychotherapeuten (vgl. Gerlinger/Burkhardt 2012).

 

10. Nennen Sie die Systematik des Sozialgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland in seinen Büchern I bis XII.

Das Sozialgesetzbuch (SGB) enthält die wichtigsten Sozialgesetze (Sozialrecht). Es soll Sozialleistungen gestalten, um so soziale Gerechtigkeit und soziale Sicherheit zu verwirklichen und gliedert sich in die zwölf Bücher SGB I-XII (vgl. aok-bv):

  • SGB I – Allgemeiner Teil

  • SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende

  • SGB III – Arbeitsförderung

  • SGB IV – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung

  • SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung

  • SGB VI – Sozialgesetzbuch-Gesetzliche Rentenversicherung

  • SGB VII – Gesetzliche Unfallversicherung

  • SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe

  • SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen

  • SGB X – Verwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz

  • SGB XI – Sozialgesetzbuch-Soziale Pflegeversicherung

  • SGB XII – Sozialhilfe

(vgl. Sozialgesetzbuch).

 

11. Erläutern Sie die sozialen Rechte des Sozialgesetzbuches.

Das SGB I regelt die sozialen Rechte. Soziale Rechte sind der grundgesetzlich geschützte Gegenstand des Sozialgesetzbuches und gleichzeitig die Grundlage für alle Vorschriften des SGBs. Nachfolgend sind die soziale Rechte zusammenfassend dargestellt:

Soziale Rechte, in Anlehnung an Marburger 2013

Soziale RechteRechtsquelle SGB IGeregelt in
Bildungs- und ArbeitsförderungBAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) § 3 Abs. 2 SGB I (Arbeitsförderung)nach § 68 Nr. 1 SGB I ist BAföG besonderer Teil des SGB Arbeitsförderung (SGB III)
Sozialversicherung§ 4 Abs. 1 SGB I
(nach § 4 Abs. 2 SGB I i. V. m. § 68 Nr. 4 und 5 SGB I Altersversicherung der Landwirte und mitarbeitende Familienangehörige)
Krankenversicherung (SGB V), Pflegeversicherung (SGB XI), Unfallversicherung (SGB VII), Rentenversicherung (SGB VI), Altersversicherung der Landwirte
Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden§ 5 SGB I
Soziale Entschädigung bei Gesundheitsschäden ist im SGB nicht geregelt. Rechtsgrundlagen sind Bundesversorgungsgesetz (BVG) i. V. m. § 68 Nr. 8 SGB I, Infektionsschutzgesetz (IfSG), Opferentschädigungsgesetz (OEG) i. V. m. § 68 Nr. 7 SGB I
Kriegsopferversorgung 2. Weltkrieg (BVG), Entschädigungen bei Impfschäden (IfSG), Ansprüche der Opfer bei Gewalttaten (OEG)
Minderung des Familienaufwands§ 6 SGB I i. V. m. § 68 Nr. 9 und 15a SGB IRechtsgrundlage ist das Bundeskindergeldgesetz (BKGG) und der erste Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG)
Zuschuss für eine angemessene Wohnung§ 7 SGB I i. V. m. § 68 Nr. 10 SGB IEinzelheiten sind im Wohngeldgesetz (WoGG) geregelt
Ansprüche bestehen auch im Rahmen der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB XII)
Kinder- und Jugendhilfe§ 8 SGB Igeregelt im SGB VIII
Sozialhilfe§ 9 SGB Igeregelt in SGB XII
Teilhabe behinderter Menschen§ 10 SGB Igeregelt in SGB IX. Dort wird auf die Regelungen bei den einzelnen Rehabilitationsträgern verwiesen in SGB III, SGB V, SGB VI (einschließlich Träger der Alterssicherung für Landwirte), SGB VII, SGB VIII, SGB XII, Träger der Kriegsopferversorgung