Kursangebot | Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse | Gesundheits- und Sozialwesen in der Volkswirtschaft einordnen

Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse

Gesundheits- und Sozialwesen in der Volkswirtschaft einordnen

 01. Mit welchen Fragestellungen befasst sich die Volkswirtschaftslehre?

Die Betrachtung der Wirtschaftsprozesse erfordert eine volkswirtschaftliche und eine betriebswirtschaftliche Sichtweise. Im Rahmen der Volkswirtschaftslehre werden theoretische Fragestellungen der Mikroökonomie, Makroökonomie und Außenwirtschaft sowie wirtschafts- und fiskalpolitische Fragestellungen behandelt.

Die Mikroökonomie befasst sich mit den ökonomischen Entscheidungen der einzelnen Haushalte und Unternehmen hinsichtlich der bestehenden Güterknappheit und dem Koordinationsmechanismus des Marktes.

Die Makroökonomie untersucht die Entscheidungen der Haushalte, Unternehmen und des Staates in seiner Gesamtheit (z. B. Auswirkungen auf die Konjunktur, Preisstabilität, Arbeitsmarkt).

Volkswirtschaften wirken nicht isoliert, sondern vernetzt mit anderen Volkswirtschaften. Im Zusammenhang mit der Außenwirtschaft werden Fragen untersucht, die sich mit der Öffnung der eigenen Volkswirtschaft für andere Volkswirtschaften beschäftigen, beispielsweise die Themen Wechselkurse, Zahlungsbilanzen, Handels- und Kapitalströme.

Die Wirtschaftspolitik untersucht Fragestellungen, die den volkswirtschaftlichen Koordinationsmechanismus verbessern (welche Güter und Dienstleistungen sollen wann, wie und für wen produziert werden). Wichtige Themen sind die Geld-, Wettbewerbs-, Sozial- und Fiskalpolitik. Im Rahmen der Finanzen wird untersucht, wie sich staatliche Tätigkeiten einerseits auf Steuern und Abgaben und andererseits auf Infrastruktur und Transfers auswirken und wie staatliche Aktivitäten optimaler gestaltet werden können (vgl. Duden 2010).

 

02. Wie kann man das Modell des Wirtschaftskreislaufs beschreiben?

Die Wirtschaftsobjekte Haushalte und Unternehmen stehen bezüglich der Arbeitsteilung, des Güteraustausches und der Zahlungsströme wechselseitig in Beziehung. Wenn noch die staatlichen Aktivitäten, die Aktivitäten der Banken und des Auslandes in die Betrachtung einbezogen werden, entsteht eine Komplexität, die ohne eine modellhafte Betrachtung schwer darzustellen ist. Um die Tauschbeziehungen in einer Volkswirtschaft darzustellen, eignet sich das Modell des Wirtschaftskreislaufes, das alle wirtschaftlichen Beziehungen der Wirtschaftssubjekte umfasst:

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Es werden die Transaktionen zwischen den Wirtschaftssubjekten mit Gegenleistung (Tausch in Form von Gütern und Forderungen) und ohne Gegenleistung (Subvention, Transfer, Schenkung) dargestellt. Wirtschaftssubjekte sind Unternehmen, Haushalte, Staat, Kreditinstitute und Ausland.

 

03. Wie entwickelte sich das Gesundheits- und Sozialwesen?

Durch die Machtverschiebung vom Adel und der Kirche zur Bürgergesellschaft entwickelte sich der Anspruch an staatliche Gerechtigkeit in der Bevölkerung. Das führte zum Aufbau eines umfassenden Systems sozialer Institutionen und staatlicher Stellen, die sich ausschließlich mit dieser Thematik befassten. So entstand im Laufe der Zeit die Sozialgesetzgebung, durch die die soziale Sicherung strukturiert wurde, beispielsweise durch gesetzliche Sozialversicherungen und kommunaler Sozialhilfe. Um die gesetzeskonforme Umsetzung der sozialen Sicherung zu gewährleisten, wurde die Sozialgerichtsbarkeit eingerichtet (vgl. von Troschke/Stößel 2012).

In der Bundesrepublik Deutschland leitet sich das Gesundheits- und Sozialwesen mit seinen Ausprägungen soziale Sicherheit, soziale Gerechtigkeit und Gesundheit sowie die Sozialgesetzgebung aus Artikel 20 Abs. 1 GG ab. Es umfasst die sozialen Aufgaben eines sozialen Rechtsstaates und orientiert sich an seinen Grundzielen und Gestaltungsprinzipien. Das Gesundheits- und Sozialwesen ist staatlich durch die Träger Bund, Länder und Kommunen (z. B. Sozialministerien von Bund und Ländern, kommunale Sozialämter, Gesundheitsämter) sowie außerdem durch Einrichtungen der Selbstverwaltung (z. B. Krankenkassen, Deutsche Krankenhausgesellschaft), freie Träger (z. B. Arbeiterwohlfahrt, Kirche, Lebenshilfe) und private Träger (z. B. Krankenhäuser, Private Krankenkassen, Betriebe mit der Zielrichtung Gesundheitswesen) organisiert.

Abgesehen des ca. 3 % umfassenden Anteils an den Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung für Präventionsmaßnahmen (ohne Schutzimpfungen), handelt es sich beim Gesundheitswesen um die Behandlung von Krankheiten und somit um ein Krankenversorgungssystem, in dem es darum geht, die richtigen Diagnosen zu stellen und darauf aufbauend erfolgreiche Therapien anzuwenden (vgl. von Troschke/Stößel 2012 und IKK 2016, Grafik II).

 

04. Welche Informationen enthält das Sozialbudget?

Der Sozialbericht bietet einen umfassenden Überblick über sozial- und gesellschaftspolitisch durchgeführte Reformen in Gesetze, Verordnungen und Maßnahmen. Er besteht aus den Teilen A (wesentliche Maßnahmen und Vorhaben der vier zurückliegenden Jahre) und Teil B (Sozialbudget des Vorjahres und mittelfristige Modellrechnung der Einnahmen und Ausgaben der Sicherungssysteme). Das Sozialbudget stellt das Zahlenwerk der erbrachten Sozialleistungen (Mittelverwendung) und deren Finanzierung (Mittelherkunft) dar. 1969 wurde mit der Sozialberichterstattung durch Vorlage des ersten Sozialbudgets 1968 begonnen. Während der Sozialbericht seit 1993 in einem Vierjahresrhythmus von der Bundesregierung herausgegeben wird, erscheint der Bericht über das Sozialbudget seit 1995 jährlich, jedoch ohne Mittelfristprojektion (siehe unten).

Das Sozialbudget umfasst alle Sozialleistungen, die für die soziale Sicherung aufgebracht werden und lässt eine Aussage zu, wie umfangreich die Bundesrepublik Deutschland das verfassungsgemäße Grundziel „Soziale Sicherheit“ aus Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz erfüllt.

Sozialleistungen können Einkommensleistungen oder Sachleistungen sein, deren Zuwendungen aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder tarifvertraglicher bzw. freiwilliger Regelungen erfolgen. Neben dem vergangenheitsbezogenen Sozialbericht wird im Rahmen von Modellrechnungen, die keine Prognosen darstellen, über die mittelfristige Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben der Sicherungssysteme berichtet (Mittelfristprojektion). Im Sozialbericht 2017 betrachtet die Modellrechnung den Zeitraum bis zum Jahr 2021.

Die erbrachten Sozialleistungen werden im Sozialbudget nach Funktionen, Institutionen und Arten dargestellt, die Finanzierungsseite nach Institutionen, Arten und Quellen (Sozialbericht 2017, S. 2 und S. 187).

Die funktionale Aufteilung der Sozialleistungen informiert über die Zweckbestimmung, durch die der Anspruch auf Sozialleistungen ausgelöst wird. Bei dieser Darstellung ist es nicht relevant, wer die Sozialleistung erbringt. Es werden zehn Funktionen unterschieden:

  • Krankheit

  • Invalidität

  • Alter

  • Hinterbliebene

  • Kinder

  • Ehegatten

  • Mutterschaft

  • Arbeitslosigkeit

  • Wohnen

  • Allgemeine Lebenshilfen.

Die Aufteilung nach Institutionen stellt die Sozialleistungen nach Einrichtungen, Geschäftsbereichen der Gebietskörperschaften oder Einheiten (z. B. Arbeitgeber) dar, die Leistungen verwalten bzw. denen Leistungen oder Leistungskataloge zugerechnet werden:

  • Sozialversicherungssysteme (Renten-, Kranken-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung)

  • Sondersysteme (Alterssicherung der Landwirte, Versorgungswerke, private Altersvorsorge, private Krankenversicherung, private Pflegeversicherung)

  • Systeme des öffentlichen Dienstes (Pensionen, Familienzuschläge, Beihilfen)

  • Arbeitgebersysteme (Entgeltfortzahlung, betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, sonstige Arbeitgeberleistungen)

  • Entschädigungssysteme (soziale Entschädigung, Lastenausgleich, Wiedergutmachung, sonstige Entschädigungen)

  • Förder- und Fürsorgesysteme (Kindergeld und Familienleistungsausgleich, Erziehungsgeld/Elterngeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, sonstige Arbeitsförderung, Ausbildungs- und Aufstiegsförderung, Sozialhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Wohngeld).

Die Aufteilung der Sozialleistungen nach ihrer Art erfolgt nach einmaligen und periodischen Einkommensleistungen, Sachleistungen und Verwaltungsausgaben (vgl. Sozialbericht 2017, S. 188 f.).

 

05. Welchen wirtschaftlichen Beitrag leistet das Gesundheits- und Sozialwesen nach funktionalen Kriterien?

Tabelle: Leistungen nach Arten und Funktionen (2016 geschätzt), Sozialbericht 2017.

Sozialbudget nach Funktionen (2016)Mrd. €
Krankheit305,2
Invalidität72,3
Alter285,8
Hinterbliebene57,2
Kinder94,1
Ehegatten2,6
Mutterschaft2,8
Arbeitslosigkeit31,2
Wohnen17,4
Allgemeine Lebenshilfen10,8
Verwaltungsausgaben34,4
Sonstige Ausgaben4,2
Gesamt918,0

 

06. Welchen wirtschaftlichen Beitrag leistet das Gesundheits- und Sozialwesen nach institutionellen Kriterien?

Tabelle: Finanzierung nach Quellen und Institutionen (2016 geschätzt), Sozialbericht 2017.

Sozialbudget nach Institutionen (2016)Mrd. €

Sozialversicherungssysteme 

Rentenversicherung

Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Arbeitslosenversicherung

558,1

291,8

222,7

32,0

14,3

33,14

Sondersysteme
(Alterssicherung der Landwirte, Versorgungswerke, private Altersvorsorge, private Krankenversicherung, private Pflegeversicherung)
60,8
Systeme des öffentlichen Dienstes
(Pensionen, Familienzuschläge, Beihilfen)
73,2
Arbeitgebersysteme
(Entgeltfortzahlung, betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung, Sonstige Arbeitgeberleistungen)
98,3
Entschädigungssysteme
(Soziale Entschädigung, Lastenausgleich, Wiedergutmachung, Sonstige Entschädigungen)
2,6
Förder- und Fürsorgesysteme
(Kindergeld/Familienleistungsausgleich, Erziehungsgeld/Elterngeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Arbeitslosenhilfe/sonstige Arbeitsförderung, Ausbildungsförderung, Sozialhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Wohngeld)
175,8
Gesamt968,8

 

07. Wie stellen sich die Sozialleistungen und ihre Finanzierung nach Arten dar?

Tabelle: Leistungen und Finanzierung nach Arten und Institutionen (2016 geschätzt) und Tabelle T 23 Finanzierung nach Arten und Quellen (2016 geschätzt) Sozialbericht 2017.

Leistungen nach Arten (2016)Mrd. €
Sozialschutzleistungen879,4
davon: periodische Einkommensleistungen537,8
davon: einmalige Einkommensleistungen 
davon: Sachleistungen341,6
Verwaltungsausgaben34,4
Sonstige Ausgaben4,2
Leistungen nach Arten gesamt918,0
  
Finanzierung nach Arten (2016)Mrd. €
Sozialleistungsbeiträge626,3
davon: Sozialbeiträge der Arbeitgeber330,0
davon: Sozialbeiträge der Arbeitnehmer223,1
davon: Sozialbeiträge Selbstständiger16,9
davon: Eigenbeiträge von Empfängern sozialer Leistungen37,0
davon: übrige Sozialbeiträge19,3
Zuschüsse des Staates326,2
Sonstige Einnahmen16,3
Finanzierung nach Arten gesamt968,8
  
Finanzierungssaldo
(Finanzierung nach Arten, Leistungen nach Arten)
50,8

Die Sozialschutzleistungen entsprechen in der Summe den Sozialleistungen, differenziert nach Funktionen. Der Finanzierungssaldo kann Einnahme- oder Ausgabenüberschüsse ausweisen, die z. B. dadurch entstehen können, dass Leistung und Finanzierung nicht im gleichen Jahr vollzogen werden. Das Sozialbudget 2016 weist auf der Finanzierungsseite 968,8 Mrd. € aus. Dem stehen Leistungen i. H. v. 918,0 Mrd. € gegenüber, so dass sich ein Finanzierungssaldo von 50,8 Mrd. € errechnet (vgl. Sozialbericht 2017, S. 248).

 

08. Wie errechnet sich die Sozialleistungsquote?

Die Sozialleistungsquote errechnet sich aus den Sozialleistungen und den im gleichen Zeitraum erbrachten gesamtwirtschaftlichen Leistungen (Bruttoinlandsprodukt). Die Höhe der Sozialleistungsquote zeigt das volkswirtschaftliche Gewicht sozialer Leistungen. Sie beschreibt auch die Einkommensumverteilung, die für die Finanzierung des sozialen Sicherungssystems erforderlich ist, d. h. sie spiegelt die Quote der Einkommensbelastung durch Sozialabgaben, direkten und indirekten Steuern wider. Nach der Wiedervereinigung betrug die Sozialleistungsquote für Deutschland 25,9 %. Im Jahr 2003 stieg sie auf ihren Höchststand von 29,8 %. Durch Konsolidierungsanstrengungen der Bundesregierung und der Phase des Wirtschaftswachstums sank die Sozialleistungsquote von 2003 bis 2007 auf 26,8 % und damit auf den niedrigsten Stand seit 1992. 2009 führten die Auswirkungen der weltweiten Rezession zu einem Anstieg der Sozialleistungsquote auf 30,5 % (während die Sozialleistungen stiegen, sank das Bruttoinlandsprodukt). Durch die konjunkturellen Verbesserungen und niedrigen Zuwächsen bei den Sozialleistungen konnte die Sozialleistungsquote bis 2013 auf 29,1 % gesenkt werden. Bis 2017 stieg die Sozialleistungsquote auf 29,8 % an und soll Modellrechnungen zufolge diesen Wert nahezu konstant bis 2021 halten.

Berechnung der Sozialleistungsquote 2017 (geschätzt):

 

$$Sozialleistungsquote\; =\; \frac{Sozialbudget}{BIP}\; \cdot\; 100$$

Beispiel

 

$$Sozialleistungsquote\; 2017\; =\; \frac{962,0\; Mrd.\; €}{3.227,6\; Mrd.\; €}\; \cdot\; 100\; =\; 29,8\; \%$$

In Europa liegt die Sozialleistungsquote zwischen ca. 15 % (Lettland) und ca. 35 % (Frankreich). Deutschland liegt mit 29,8 % im oberen Drittel (vgl. Sozialbericht 2017, S. 196 ff.).

 

09. Welche Bedeutung hat das Gesundheits- und Sozialwesen im Kontext der Volkswirtschaft?

Das Gesundheits- und Sozialwesen als Ausgestaltung des Sozialstaates führt zu sozialen Sicherungssystemen, die konjunkturell (insbesondere in Phasen des konjunkturellen Abschwunges) als Stabilisatoren wirken. Die Binnennachfrage wird durch die periodischen Einkommensleistungen für Arbeitslose und Rentner gestützt, weil negative Auswirkungen durch Einkommensverluste abgemildert werden und die Betroffenen auch weiterhin über Kaufkraft verfügen. Außerdem sichert das Gesundheits- und Sozialwesen in den Wachstumsmärkten Gesundheit und Pflege direkte Beschäftigung in erheblichem Ausmaß und erzielt dadurch einen positiven Effekt auf unterschiedliche Maßnahmen der Bundesregierung zur Stützung der konjunkturellen Entwicklung.

Die Möglichkeiten der Kurzarbeit in Verbindung mit Anreizen zur Weiterqualifizierung sind Grund für viele Unternehmen, die Belegschaft auch in Krisenzeiten zu erhalten und sich für die Zeit nach der Krise durch gut ausgebildete, eingearbeitete und weiterqualifizierte Beschäftigte zu rüsten. Durch umfassende Maßnahmen der sozialen Sicherung und sozialen Gerechtigkeit festigt sich einerseits die Demokratie und andererseits stabilisiert sich die Marktwirtschaft (vgl. Sozialbericht 2009).

Am Beispiel des Themas Gesundheit als Teilaspekt des Gesundheits- und Sozialwesens wird die Integration in die Volkswirtschaft nachfolgend dargestellt:

Gesundheit ist für alle Gesellschaftsmitglieder existenziell. Es ist wichtig gesund zu bleiben, gesund zu werden oder Einschränkungen so zu beherrschen, dass ein möglichst langes selbstbestimmtes Leben (inkl. Arbeitsleben) gelingt. Um diese Anforderungen erfüllen zu können, muss ein Gesundheitswesen leistungsfähig, hochmodern, human und sozial ausgeprägt sein. Ein weiterer Aspekt ist das Gesundheitswesen als Wachstumsmarkt, wichtiger Arbeitgeber und dynamischer Wirtschaftsfaktor in der Bundesrepublik Deutschland, zu dem demografischer Wandel, medizinisch-technischer Fortschrift und Wertewandel hin zu einem größeren Gesundheitsbewusstsein mit der Bereitschaft höherer Eigenanteile auch zukünftig beitragen werden (vgl. Bandemer/Kleinschmidt/Stricker 2008).

Aus der folgenden Abbildung ist die Vielfalt der Organisationen zu erkennen, die Aufgaben im Gesundheitswesen übernehmen. Das Gesundheitswesen ist auf verschiedenen Ebenen integraler Bestandteil der Volkswirtschaft der Bundesrepublik Deutschland.

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Der Anteil der deutschen Gesundheitswirtschaft am Bruttoinlandprodukt beträgt 2017 11,6 % (ca. 374,2 Mrd. €). Die Anzahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten in der Gesundheitswirtschaft beträgt 5,5 Mio. Personen (12,5 % aller sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten) (www.bmg.de, Gesundheitswirtschaft als Jobmotor, 18.04.2018 und www.destatis.de, Gesundheitsausgaben pro Tag, 15.02.2018).

 

10. Welche Stellung hat der Bürger im Gesundheits- und Sozialwesen?

Die Stellung des Bürgers im Gesundheits- und Sozialwesen ergibt sich im Wesentlichen aus den Rechten und Pflichten, die in den Sozialgesetzbüchern I „Allgemeiner Teil des Sozialgesetzbuches“, IV „Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“ und X „Verwaltungsverfahren und Datenschutz“ enthalten sind. Die Sozialgesetzgebung gilt für den Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland und diejenigen Menschen, die dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auf der Basis der Grundziele soziale Sicherheit und soziale Gerechtigkeit hat jeder im Rahmen des Gesetzbuches ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.

Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat Anspruch auf die sozialen Rechte und ist beitragspflichtig. Hinterbliebene eines Versicherten haben ebenfalls einen Anspruch auf wirtschaftliche Sicherung. Fällige Ansprüche aus Geldleistungen stehen beim Tode im Rahmen einer Sonderrechtsnachfolge nacheinander dem Ehepartner, dem Lebenspartner, den Kindern, den Eltern oder dem Haushaltsführer zu.

Ansprüche auf Sozialleistungen entstehen, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder sobald im Ermessensfalle die Entscheidung über die Leistung bekanntgegeben wurde. Auf Ansprüche aus Sozialleistungen kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Sozialleistungsträger verzichtet werden. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach vier Jahren mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind.

Jeder Versicherte kann sich von seinem zuständigen Sozialleistungsträger über seine Rechte und Pflichten beraten lassen. Dort müssen auch die erforderlichen Anträge gestellt werden. Anträge auf soziale Leistungen können gestellt und Leistungen entgegengenommen werden, wenn das fünfzehnte Lebensjahr vollendet wurde. Jeder hat einen Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten nicht unberechtigt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Auch innerhalb des Sozialleistungsträgers dürfen die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sein. Leistungsberechtigte haben Mitwirkungspflichten:

  • Angabe von Tatsachen

  • persönliches Erscheinen

  • Teilnahme an Untersuchungen

  • Teilnahme an Heilbehandlungen

  • Teilnahme an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Unter bestimmten Voraussetzungen bestehen keine Mitwirkungspflichten:

  • Erfüllung der Pflicht steht nicht im angemessenen Verhältnis zur Leistung

  • Erfüllung kann dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zugemutet werden

  • Sozialleistungsträger kann sich die erforderliche Kenntnis mit geringem Aufwand auch ohne Mitwirkung beschaffen (z. B. über Amtshilfe)

  • Behandlungen und Untersuchungen können abgelehnt werden, wenn eine Schädigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, sie mit erheblichen Schmerzen verbunden ist und/oder sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten.

Kommt ein Leistungsberechtigter seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, kann der Sozialleistungsträger die Leistungen verweigern, sofern die Bedingungen für die Leistung nicht nachgewiesen sind. Der Leistungsberechtigte muss vorab schriftlich auf die bevorstehende Leistungsverweigerung hingewiesen werden (vgl. Marburger 2013).

Nach Zustellung des Verwaltungsaktes des Sozialversicherungsträgers und Ablauf der Rechtsbehelfsfrist wird der Verwaltungsakt rechtswirksam sofern es sich nicht um einen nichtigen Verwaltungsakt handelt (z. B. schwerwiegender Fehler). Erfolgt der Widerspruch fristgerecht wird entweder der Verwaltungsakt aufgehoben und ein neuer erlassen oder der Widerspruch wird abgelehnt bei Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes. Gegen die Ablehnung des Widerspruchs ist Klageerhebung vor dem Sozialgericht möglich (vgl. Marburger 2013).

 

11. Was versteht man unter Bürgerbeteiligung?

Unter Bürgerbeteiligung versteht man alle legitimen Möglichkeiten von Bürgern und Gruppen, an politischen Entscheidungen und Willensbildungen mitbestimmend teilzunehmen (vgl. Duden 2012).

 

12. Welche Beteiligungsmöglichkeiten eröffnen sich den Bürgern im Gesundheits- und Sozialwesen durch die Selbstverwaltung?

Eines der Gestaltungsprinzipien des sozialen Staatssystems ist die Selbstverwaltung. Selbstverwaltung ist selbstverantwortete und selbstbestimmte Bürgerbeteiligung, bei der Bürger meist ehrenamtlich an öffentlichen Aufgaben mitwirken. Die Organisationen, die Aufgaben der gesetzlich geregelten Selbstverwaltung übernehmen, verfügen neben den ehrenamtlich Tätigen über entsprechende Fachleute. Es handelt sich um die selbstständige Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben durch Träger der mittelbaren Staatsverwaltung (im Gegensatz zur unmittelbaren Staatsverwaltung durch bundes- oder landeseigene Behörden).

Träger der Selbstverwaltung sind in der Regel Körperschaften des öffentlichen Rechts (Selbstverwaltungskörperschaften). Durch die Selbstverwaltung sollen Dezentralisierung der Aufgaben, Sachnähe und mehr Demokratie erreicht werden. Letzteres durch die Wahrnehmung von Aufgaben durch Personen, die zu den Aufgaben in enger Beziehung stehen. Selbstverwaltungen haben die Befugnis zur Rechtssetzung und unterliegen der Rechtsaufsicht einer unmittelbar staatlichen Behörde.

 

13. In welchen Bereichen findet Selbstverwaltung in der Bundesrepublik Deutschland statt?

Selbstverwaltung findet in unterschiedlichen Bereichen statt:

  • kommunale Selbstverwaltung der Gemeinden und Gemeindeverbänden (Art. 28 Abs. 2 GG)

  • wirtschaftliche Selbstverwaltung der Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Innungen, der Landwirtschaftskammern, der öffentlich-rechtlichen Kredit- und Siedlungskörperschaften

  • berufsständische Selbstverwaltung in den Kammern der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Architekten usw.

  • soziale Selbstverwaltung der Sozialversicherungsträger (Träger der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Pflegeversicherung und Unfallversicherung). Das Sozialgesetzbuch IV „Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“ regelt in §§ 29 - 90a die Verfassung, Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen und Aufsicht

  • kulturelle und wissenschaftliche Selbstverwaltung der meist körperschaftlich organisierten Kultur- und Wissenschaftsinstitutionen (z. B. Universitäten) (vgl. Duden 2013, Sozialgesetzbuch IV, §§ 29 - 90a).

 

14. Wie funktionieren soziale Selbstverwaltung und Bürgerbeteiligung im Gesundheits- und Sozialwesen?

Als Beispiel für eine soziale Selbstverwaltung sind die Verbände der Krankenkassen, die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenhausgesellschaften sowie die bundesweiten Spitzenorganisationen der einzelnen Akteure für die operative Steuerung und Weiterentwicklung des deutschen Gesundheitswesens verantwortlich (vgl. Gerlinger/Burkhardt 2012).

Als Gremium dient ihnen dabei der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA). Er ist das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung der Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser und Krankenkassen in Deutschland und bestimmt durch Richtlinien den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie Maßnahmen der Qualitätssicherung für den ambulanten und stationären Bereich des Gesundheitswesens (vgl. Gemeinsamer Bundesausschuss G-BA). Die Sozialversicherungsträger unterliegen je nach Zuständigkeitsbereich der Aufsicht durch das Bundesgesundheitsministerium oder der entsprechenden Länderministerien.

Bei den Trägern der Sozialversicherung handelt es sich um rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Die Selbstverwaltung wird durch die Versicherten und die Arbeitgeber ausgeübt. Ihre Aufgaben erfüllen die Versicherungsträger im Rahmen des Gesetzes in eigener Verantwortung.

Bei jedem Versicherungsträger werden als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Ein hauptamtlicher Geschäftsführer gehört dem Vorstand mit beratender Stimme an (bei der Deutschen Rentenversicherung das Direktorium). Die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer nehmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahr. Aufgaben der Selbstverwaltung sind beispielsweise Beschluss des Haushaltes, Wahl des Vorstandes und Entscheidung im Zusammenhang mit geschäfts- und gesundheitspolitischen Fragen. Die Vertreter der Selbstverwaltung werden durch Sozialwahlen gewählt. Die freien und geheimen Wahlen finden alle sechs Jahre statt (vgl. Das Sozialgesetzbuch IV „Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“, §§ 29 ff.).

 

15. Welche weiteren Beteiligungsmöglichkeiten des Bürgers gibt es in der Bundesrepublik Deutschland?

Es bestehen unterschiedliche Beteiligungsmöglichkeiten auf der Bundes-, Länder- und kommunalen Ebene:

Weitere Beteiligungsmöglichkeiten der Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland, in Anlehnung an Duden 2012.

BundesebeneBeteiligungsmöglichkeit
PersonalfragenWahlen: Nach Artikel 20 Abs. 2 Grundgesetz geht alle Staatsgewalt vom deutschen Volk aus. Die Staatsgewalt wird durch Wahlen vom wahlberechtigten Volk ausgeführt, indem Kandidaten direkt oder über die gewählte Partei indirekt gewählt werden und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung.
Neugliederung des BundesgebietesVolksentscheid: Wenn das Bundesgebiet neu gegliedert werden soll, so ist dafür ein Bundesgesetz erforderlich, dass der Bestätigung der Bürger durch Volksentscheid bedarf. Außerdem sind die betroffenen Länder anzuhören (Artikel 29 Abs. 2, 118, 118a Grundgesetz).
Ebene der Länder, Kreise und GemeindenBeteiligungsmöglichkeit
PersonalfragenWahlen: Nach Artikel 28 Abs. 1 Grundgesetz müssen in den Ländern, Kreisen und Gemeinden Volksvertretungen gewählt werden. Die Wahl auf Landesebene erfolgt durch das wahlberechtigte deutsche Volk. In Kreisen und Gemeinden ist das Wahlrecht auf die Europäische Gemeinschaft erweitert. So sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.
VolksinitiativeBei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Unterschriften wahlberechtigter Bürger muss sich das Parlament mit der Vorlage der Volksinitiative befassen.
VolksbegehrenBei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Unterschriften wahlberechtigter Bürger (20 % in Nordrhein-Westfalen) kann ein Volksentscheid über Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes beantragt werden.
VolksentscheidEntscheidung der wahlberechtigten Bürger über einen Gesetzentwurf. Der Erfolg ist von der Quote der Beteiligung abhängig. Je höher diese ausfällt, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit der politischen Berücksichtigung.
Kommunale EbeneBeteiligungsmöglichkeit
BürgerbegehrenBei Erreichen einer bestimmten Anzahl von Unterschriften wahlberechtigter Bürger muss die Gemeindevertretung eine kommunalpolitische Angelegenheit durch Bürgerbescheid entscheiden.
BürgerentscheidDie wahlberechtigten Bürger einer Gemeinde stimmen über eine kommunalpolitische Angelegenheit ab. Der Erfolg ist von der Quote der Beteiligung abhängig.
Direktwahl des BürgermeistersMöglichkeit der wahlberechtigten Bürger in vielen Bundesländern.
EinwohnerantragEine bestimmte Anzahl von Einwohnern kann die Gemeindevertretung zwingen, sich mit der Angelegenheit zu befassen.
FragestundeEinwohner können Fragen an den Bürgermeister oder an die Gemeindevertretung stellen.
EinwohnerversammlungDie Einwohner werden durch Bürgermeister und Gemeindevertretung über kommunalpolitische Angelegenheiten unterrichtet.
BeiräteDiverser Bürgergremien haben Anhörungs- und Antragsrechte (z. B. Seniorenbeiräte, Ausländerbeiräte).
Sachkundige BürgerMitwirkung von Einwohnern mit fachspezifischem Wissen in kommunalpolitischen Gremien auf Initiative der Gemeindevertreter.
Bürgerliche EigeninitiativeDiverse Bürgerinitiativen, Vereine, Verbände, Stiftungen, tragen zur politischen Willensbildung bei und stellen eine Art der Bürgerbeteiligung dar. Dazu gehören auch die legitimen Formen von Demonstration.