Kursangebot | Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse | Regelungen bei der Abwicklung von Einrichtungen und deren Leistungsbereiche erläutern

Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse

Regelungen bei der Abwicklung von Einrichtungen und deren Leistungsbereiche erläutern

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01. Nennen Sie Möglichkeiten zur Abwicklung von Betrieben, Einrichtungen und einzelnen Leistungsbereichen.

  • Freiwillige Liquidation,

  • Insolvenzverfahren und

  • Betriebsübergang

stellen drei Möglichkeiten dar, Betriebe und einzelne Leistungsbereiche abzuwickeln.

 

02. Beschreiben Sie die freiwillige Liquidation.

Der freiwilligen Liquidation liegt ein Abwicklungsbeschluss zugrunde. Dieser ist für Einzelunternehmen formlos, in Aktiengesellschaften bedarf es einer Dreiviertelmehrheit der Hauptversammlung und in Personengesellschaften gelten die Regelungen des Gesellschaftsvertrages. Nachdem der Abwicklungsbeschluss getroffen wurde, wird der Firma das Kürzel „i. L.“ (in Liquidation) hinzugefügt. Die Abwicklung wird in Einzelunternehmen vom Inhaber, in Kommanditgesellschaften von den Komplementären, in Personengesellschaften von den Gesellschaftern, in GmbHs von den Geschäftsführern und in Aktiengesellschaften vom Vorstand durchgeführt.

Nach Aufstellung der Liquidationseröffnungsbilanz werden die Vermögensgegenstände veräußert und zur Schuldentilgung verwendet. Ein Restvermögen wird im Verhältnis der Kapitalanteile auf die Eigentümer aufgeteilt. Bei Einzelunternehmen erhält der Inhaber das Restvermögen.

Für Kapitalgesellschaften gelten besondere Regelungen zum Schutz der Gläubiger. Gläubiger sind dreimal durch öffentlichen Aufruf aufzufordern, ihre Ansprüche gegenüber der Gesellschaft geltend zu machen. Die Verteilung des Restvermögens an die Anteilseigner darf frühestens ein Jahr nach dem dritten Gläubigeraufruf erfolgen (vgl. Wöhe/Döring 2010).

 

03. Wann muss ein Insolvenzverfahren durchgeführt werden und was ist zu beachten?

Nach der Insolvenzordnung (InsO) wird ein Insolvenzverfahren durchgeführt, wenn bei einem Schuldner Zahlungsunfähigkeit besteht (§ 17 InsO ). Für Kapitalgesellschaften gilt zusätzlich das Vorliegen einer Überschuldung (§ 19 InsO ). Nach § 1 InsO wird das Ziel verfolgt, eine Zerschlagung des insolventen Betriebes möglichst zu verhindern und die Gläubiger gemeinschaftlich zu befriedigen.

Der Schuldnerbetrieb hat das Recht, bei Vorliegen der genannten Kriterien einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht (Insolvenzgericht) zu stellen. Kapitalgesellschaften sind dazu verpflichtet. Wenn das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet, bestellt es einen vorläufigen Insolvenzverwalter und informiert die Gläubiger. Der Schuldnerbetrieb verliert die Verfügungsmacht über sein Vermögen (§ 80 InsO ).

Im Insolvenzverfahren wird die Gläubigerversammlung als oberstes Entscheidungsorgan gebildet. Sie entscheidet über den vom Insolvenzverwalter vorgelegten Insolvenzplan (Sanierungsplan) und die damit verbundenen Entscheidungsalternativen wie beispielsweise Einzelveräußerung aller Vermögensgegenstände (Liquidation), Verkauf des Schuldnerbetriebes oder dessen Weiterführung. In diesem Zusammenhang können weitere Entscheidungen wie Teilschulderlasse und Bereitstellung zusätzlicher Mittel erforderlich sein. Der Insolvenzverwalter führt die Geschäfte so, dass den Gläubigern kein vermeidbarer Schaden entsteht. Er verwaltet und verwertet das Unternehmensvermögen und verteilt es entsprechend der Beschlüsse an die Gläubiger (vgl. Wöhe/Döring 2010).

 

04. Erklären Sie den Betriebsübergang am Beispiel der Betriebsküche eines Krankenhauses.

Das Beispiel geht von der Entscheidung der Geschäftsführung eines Krankenhauses aus, die eigene Betriebsküche nicht mehr selbst zu betreiben. Sie hat sich für die Fremdvergabe an eine externe Firma entschieden, an der das Krankenhaus nicht beteiligt ist. Es handelt sich um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB, bei dem ein Betriebsteil (hier: die Krankenhausküche) auf einen anderen Inhaber (hier: die Fremdfirma) übergeht. Die Fremdfirma als neuer Arbeitgeber tritt in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen zum Zeitpunkt des Übergangs ein. Folgendes Vorgehen ist zu beachten:

  • Information der betroffenen Mitarbeiter über den bevorstehenden Betriebsübergang nach § 613a BGB auf die Fremdfirma und darüber, dass die Aufgabe zukünftig im Krankenhaus entfällt.

  • Erläuterung des Übernahmeangebotes der Fremdfirma an die Mitarbeiter, genaue Benennung des neuen Arbeitgebers und des Übergangszeitpunktes, die Gründe, rechtliche, wirtschaftliche und soziale Folgen des Übergangs, geplante Personalmaßnahmen, Hinweis auf die Widerspruchsfrist des Arbeitnehmers und wo dieser erklärt werden kann sowie Aufzeigen der Konsequenzen, die bei Nichtannahme des Übernahmeangebotes folgen (z. B. der Arbeitnehmer verbleibt im Falle des Widerspruchs beim alten Arbeitgeber, dem Krankenhaus, und wird dort eventuell betriebsbedingt gekündigt, weil die Aufgabe entfallen ist).

  • Information an die betroffenen Mitarbeiter, dass die bisher erreichte Betriebszugehörigkeit und die Arbeitsbedingungen laut Arbeitsvertrag erhalten bleiben und nicht vor Ablauf eines Jahres geändert werden dürfen.

  • Hinweis, dass aus Gründen des Betriebsübergangs durch den neuen Arbeitgeber nicht gekündigt werden darf, wohl aber aus anderen Gründen, z. B. verhaltensbedingt.

Die Informationen müssen in Schriftform erfolgen (vgl. § 613a BGB ).

 

05. Nennen Sie weitere Sachverhalte, die bei der Abwicklung von Einrichtungen oder Leistungsbereichen beachtet werden müssen.

Bei der Abwicklung von Einrichtungen oder Leistungsbereichen müssen z. B. Aufbewahrungs- und Übergabepflichten sowie Datenschutzregelungen beachtet werden. Wegen der zivilrechtlichen Verjährungspflicht im Schadensfall empfiehlt die Deutsche Krankenhausgesellschaft für Patientenakten unabhängig von eventuell niedrigeren Verjährungsfristen für einzelne Vorgänge eine Aufbewahrungszeit von 30 Jahren, beginnend ab dem Folgejahr des letzten Eintrages in die Patientenakte. Übergabe-, Übernahme- und Datenschutzpflichten bestehen beispielweise, wenn im Rahmen einer Krankenhausübernahme auf einen anderen Rechtsträger auch Patientenakten übergeben werden.