Kursangebot | Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse | Voraussetzung für die Gründung von Einrichtungen erläutern

Planen, steuern und organisieren betrieblicher Prozesse

Voraussetzung für die Gründung von Einrichtungen erläutern

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01. Erklären Sie den Begriff des Unternehmens.

Wenn man sich an dem Gründungsprozess orientiert, dann ist ein Unternehmen ein offenes, zugleich eigenständiges wirtschaftliches und soziales System, das produktive Aufgaben übernimmt. Diese Definition ist für den Gründungsprozess besser geeignet, als die herkömmliche Definition Gutenbergs. Nach Gutenberg ist ein Unternehmen ein System von Produktionsfaktoren, welches auf den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, des finanziellen Gleichgewichts, der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit sowie der inneren und äußeren Autonomie beruht (vgl. Hering/Vincenti 2010).

 

02. Was versteht man unter Unternehmensgründung und wann ist sie erforderlich?

Die Unternehmensgründung ist die erste Phase im Lebenszyklus eines Unternehmens. Es handelt sich um einen kreativen und komplexen Vorgang, bei dem ein gegenüber der Umwelt abgrenzbares eigenständiges System gebildet wird, welches in dieser Form bisher nicht bestanden hat. Unternehmensgründungen sind erforderlich, wenn mit den bereits am Markt tätigen Unternehmen die anstehenden wirtschaftlichen Herausforderungen nicht oder nicht mehr optimal gelöst werden können (vgl. Hering/Vincenti 2010).

 

03. Erläutern Sie die einzelnen Phasen im Lebenszyklus eines Unternehmens.

Von der Gründung bis zur eventuellen Liquidation durchlaufen Unternehmen verschiedene Phasen:

Phasen im Lebenszyklus eines Unternehmens, in Anlehnung an Hering/Vincenti 2010

Vorgründungsphase
  • Idee, Analyse, Konzept
  • Auseinandersetzung mit den Chancen und Risiken der Unternehmensgründung und inhaltliche Konkretisierung (Produktidee, mögliche Absatzmärkte, umfassendes Unternehmenskonzept mit Rechtsform, Standort, Finanzierung).
Gründungsphase
  • Organisation, Entwicklung, Produktionsaufbau, Märkte (Entwicklung der Unternehmensstruktur)
  • Tatsächliche förmliche Unternehmensgründung (juristischer Gründungsakt, Bereitstellung von Produktionsfaktoren, organisatorisch-institutioneller Aufbau des Unternehmens, Geschäftsanbahnung, Produkt-/Dienstleistungsentwicklung).
Frühentwicklungsphase
  • Produktion, Markteinführung (Beginn der Geschäftstätigkeit, Markteintritt, Verkaufserfolge).
Amortisationsphase
  • Markterfolg
  • Überschreiten der Gewinnschwelle, stetiger Ausbau des Produktions- und Vertriebsprozesses, die kumulierten Einzahlungen übersteigen die kumulierten Auszahlungen, verzinste Rückgewinnung der investierten Mittel ist erstmals möglich (bis zum Ende der Amortisationsphase befindet sich das Unternehmen im Gründungsprozess).
Expansionsphase
  • Neue Produkte, neue Märkte
  • Erste Phase, die nach dem Ende des Gründungsprozesses eintritt, Ausweitung des Produkt-/Dienstleistungsangebotes, Erschließung neuer Absatzmärkte (ggf. auch Stagnations- und Schrumpfungsphasen).
(eventuell Liquidationsphase)
  • Abwicklung des Unternehmens

Das Phasenschema besitzt nur idealtypischen Charakter. Im konkreten Anwendungsfall überlappen sich die Phasen und sind nur eingeschränkt abgrenzbar.

 

04. Nennen Sie mögliche Unternehmensformen des Privatrechts.

Nach der Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland können private Unternehmen als Einzelunternehmen, als unterschiedlich gestaltete Gesellschaftsunternehmen oder als Stiftungen betrieben werden. Gesellschaftsunternehmen unterteilen sich in Personengesellschaften und Körperschaften.

Bei Personengesellschaften handelt es sich um Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GBR), Offene Handelsgesellschaften (OHG), Kommanditgesellschaften (KG), Stille Gesellschaften (stG), Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG).

Bei Körperschaften handelt es sich um Vereine, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften. Kapitalgesellschaften treten beispielsweise in den Rechtsformen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), Aktiengesellschaft (AG), Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) sowie Mischformen wie beispielsweise die GmbH & Co. KG auf. Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft, bei der der vollhaftende Komplementär in der Rechtsform der GmbH mit seinem Gesellschaftsvermögen haftet, nicht aber die Gesellschafter, sofern sie ihren Gesellschaftsanteil am Stammkapital vollständig eingezahlt haben. Die Vollhaftung des Komplementärs wurde geteilt. Während die eigenständige Rechtspersönlichkeit GmbH voll umfänglich mit dem Gesellschaftsvermögen haftet, haften die Gesellschafter der GmbH grundsätzlich nicht (vgl. Führich 2010).

 

05. Nennen Sie mögliche Unternehmensformen bzw. Einrichtungen des öffentlichen Rechts.

Öffentliche Unternehmen oder Einrichtungen sind oftmals als Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts, Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie als Regie- oder Eigenbetrieb organisiert. Öffentliche Unternehmen können in die Unternehmensformen des Privatrechts übergeleitet werden.

 

06. Erläutern Sie die Begriffe Handels- und Unternehmensregister.

Handelsregister und Unternehmensregister sind im Handelsgesetzbuch (HGB), zweiter Abschnitt, §§ 8 - 16  § 8 HGB § 9 HGB § 10 HGB § 11 HGB § 12 HGB § 13 HGB § 14 HGB § 15 HGB § 16 HGB  geregelt. Das Handelsregister ist ein öffentliches Verzeichnis, in dem Rechtsverhältnisse von Unternehmen zur Sicherung des Handelsverkehrs erfasst werden. Das Unternehmensregister enthält unternehmensrelevante Informationen und kann über www.unternehmensregister.de eingesehen werden.

Das Handelsregister wird von den jeweiligen Amtsgerichten geführt (www.handelsregister.de). Sowohl Handelsregister als auch Unternehmensregister werden vollständig elektronisch geführt. Das Handelsregister besteht aus der Abteilung A für Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, KG, EWIV) und der Abteilung B für Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA); (vgl. Führich 2010).

 

07. Nennen Sie Inhalte, die in den Abteilungen A und B des Handelsregisters erfasst werden.

Die Abteilung A enthält unter anderem nachfolgende Angaben und deren Veränderungen zu Einzelkaufleuten und Personengesellschaften (OHG, KG, EWIV):

  • Eintragung des Istkaufmanns (§ 1 HGB )

  • Eintragung als Kannkaufmann (§§ 2 - 3 HGB § 2 HGB § 3 HGB )

  • Firma, Ort der Niederlassung (§ 29 HGB )

  • Unternehmenskäufe (§ 25 HGB )

  • Insolvenzeröffnung (§ 32 HGB )

  • Prokura (§ 53 HGB )

  • Handelsgesellschaften (§§ 106 ff., 161 ff. HGB; Informationen zu allen Gesellschaftern, Firma, Ort, Vertretungsmacht)

  • Ausschluss eines Gesellschafters von der Vertretung (§ 106 Abs. 2 Nr. 4 HGB und § 107 HGB )

  • Tag der Eintragung.

Die Abteilung B enthält unter anderem nachfolgende Angaben und Veränderungen zu Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA):

  • Eintragung des Formkaufmanns (§ 6 HGB )

  • Rechtsverhältnisse

  • Satzung der juristischen Person (§ 33 HGB und § 39 AktG )

  • Gesellschaftsvertrag (§ 10 GmbHG )

  • Urkunden über die Bestellung des Vorstands (§ 33 HGB )

  • Vertretungsmacht (§ 33 HGB )

  • Firma und der Sitz der juristischen Person (§ 33 HGB , § 39 AktG , § 10 GmbHG )

  • Gegenstand des Unternehmens (§ 33 HGB , § 39 AktG , § 10 GmbHG )

  • Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht (§ 33 HGB , § 39 AktG )

  • Geschäftsführer (§ 10 GmbHG )

  • Höhe Grundkapital (§ 39 AktG )

  • Höhe des Stammkapitals (§ 10 GmbHG )

  • besondere Bestimmungen der Satzung (§ 33 HGB )

  • Insolvenzeröffnung (§ 32 HGB )

  • Liquidatoren (inkl. der Vertretungsmacht) im Insolvenzfall, gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder (§ 34 Abs. 4 HGB )

  • Tag der Eintragung.

 

08. Nennen Sie Rechte und Informationsmöglichkeiten im Zusammenhang mit dem Handels- und Unternehmensregister.

Nach § 9 HGB steht die Informationsbeschaffung jedem Interessenten sowohl für das Handels- als auch für das Unternehmensregister mit folgenden Rechten zu:

  • Recht auf Einsicht

  • Recht auf elektronische Übermittlung von Dokumenten, die nur in Papierform vorliegen, wenn sie noch nicht 10 Jahre alt sind

  • Recht auf Beglaubigung der Übereinstimmung übermittelter Daten mit dem Inhalt des Handelsregisters und den zum Handelsregister eingereichten Dokumenten (auf Antrag)

  • Recht auf Ausdruck der Eintragungen und der eingereichten Dokumente und Recht auf Abschrift für Schriftstücke, die nur in Papierform vorliegen (die Abschrift ist von der Geschäftsstelle zu beglaubigen und der Ausdruck als amtlicher Ausdruck zu fertigen, es sei denn, auf die Beglaubigung wird verzichtet)

  • Recht auf Bescheinigung, dass weitere Eintragungen nicht vorhanden sind oder eine bestimmte Eintragung nicht erfolgt ist.

Folgende Informationen sind über die Internetseite des Unternehmensregisters zugänglich:

  • Eintragungen im Handelsregister und deren Bekanntmachung sowie zum Handelsregister eingereichte Dokumente

  • Eintragungen im Genossenschaftsregister und deren Bekanntmachung sowie zum Genossenschaftsregister eingereichte Dokumente

  • Eintragungen im Partnerschaftsregister und deren Bekanntmachung sowie zum Partnerschaftsregister eingereichte Dokumente

  • Unterlagen der Rechnungslegung nach den §§ 325 und 339 HGB § 325 HGB § 339 HGB  (Offenlegung) und deren Bekanntmachung

  • gesellschaftsrechtliche Bekanntmachungen im Bundesanzeiger

  • Im Aktionärsforum veröffentlichte Eintragungen (§ 127a AktG , gemeinsame Anträge oder Stimmrechtsausübung auf der Hauptversammlung)

  • Veröffentlichungen nach dem Wertpapierhandelsgesetz, dem Vermögensanlagengesetz, dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, der Börsenzulassungsverordnung, dem Investmentgesetz, dem Investmentsteuergesetz, kapitalmarktrechtliche Veröffentlichungen an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie sonstige der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Informationen

  • Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte nach § 9 InsO 

 

 

09. Beschreiben Sie die Merkmale einer Einzelunternehmung.

Einzelunternehmung, in Anlehnung an Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2010 und Führich 2010.

BedeutungDas Einzelunternehmen ist mit Abstand die häufigste Rechtsform in der Bundesrepublik Deutschland.
GründungGewerbetreibende Kaufleute melden ihre Tätigkeit beim Gewerbeamt an (Eintragung ins Handelsregister)

Für Kleingewerbetreibende entfällt die Handelsregistereintragung, freiberufliche Tätigkeit wird nur beim Finanzamt angezeigt.
Anzahl Inhaber/Gesellschafterein Inhaber
RechtsgrundlageHandelsgesetzbuch (HGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
GeschäftsführungDer Inhaber führt die Geschäfte allein und unabhängig. Es können Mitarbeiter durch Prokura oder Handlungsvollmacht zur Geschäftsführung bevollmächtigt werden.
KapitalaufwandEs ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.
HaftungDer Inhaber haftet unbeschränkt mit dem Geschäfts- und Privatvermögen.
Name des UnternehmensKleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und Freiberufler müssen ihren Vor- und Zunamen, ggf. ergänzt um die Tätigkeit verwenden.

Beispiel:
Magdalena Petruschka, Ambulanter Pflegedienst.
Gewinn und VerlustDer Gewinn steht dem Einzelunternehmer alleine zu, den Verlust muss der Einzelunternehmer alleine tragen.
BuchführungspflichtBuchführungspflicht besteht für Kaufleute (doppelte Buchführung und Jahresabschluss).

Kleingewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (Umsatz < 500.000 €, Gewinn < 50.000 €) und Freiberufler sind nicht buchführungspflichtig. Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel mithilfe einer Einnahme-Überschussrechnung.
SteuernAls Gewerbetreibender können Gewerbesteuer, Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag, Lohnsteuer und Umsatzsteuer anfallen. Beim Freiberufler entfällt die Gewerbesteuer.
AuflösungInsolvenz (Zahlungsunfähigkeit), Liquidation.
VorteileEinfache und günstige Gründung, Alleingeschäftsführung, kein Mindestkapital, Gewinn steht dem Einzelunternehmer zu.
NachteileErforderliches Kapital muss durch den Einzelunternehmer allein aufgebracht werden, Risiko und Haftung liegen vollständig beim Einzelunternehmer, Nachfolgeproblem.
BeispieleFreie Berufe: Hausarztpraxis, freiberufliche Beratung im Gesundheitswesen; Gewerbetreibende: Ambulanter Pflegedienst, Praxis für Physiotherapie, Apotheke.

 

10. Beschreiben Sie die Merkmale einer Partnergesellschaft.

Partnerschaftsgesellschaft, in Anlehnung an Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2010.

BedeutungDie Partnerschaftsgesellschaft ist für die freiberufliche Tätigkeit eingeführt worden. Das jeweilige Berufsrecht muss beachtet werden. Apotheker dürfen beispielsweise keine Partnerschaften eingehen.
GründungEs muss ein Partnerschaftsvertrag schriftlich verfasst und von allen Partnern unterzeichnet werden. Der Vertrag muss den Namen und Sitz der Partnerschaft, den Namen, Vornamen, Beruf, Wohnsitz jedes Partners sowie den Gegenstand der Partnerschaft (gemeinsame Berufsausübung) enthalten.

Die Partnerschaft wird vom Notar beim Partnerschaftsregister angemeldet.
Anzahl Inhaber/Gesellschaftermindestens zwei Angehörige der Freien Berufe
RechtsgrundlagePartnerschaftsgesellschaftsgesetz (PartGG), Handelsgesetzbuch (HGB), Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
GeschäftsführungJeder Partner vertritt die Gesellschaft nach außen allein. Im Partnerschaftsvertrag können andere Regelungen vereinbart werden.
KapitalaufwandEs ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.
HaftungGesamtschuldnerische Haftung mit dem Geschäfts- und Privatvermögen. Aufträge, die gemeinsam ausgeführt werden, unterliegen der gesamtschuldnerischen Haftung aller Partner. Für Aufträge, die nur von einem oder einzelnen Partnern ausgeführt werden, haften nur diese Partner mit ihrem Privatvermögen und die Partnergesellschaft mit ihrem Geschäftsvermögen. Das Privatvermögen der nicht beteiligten Partner haftet nicht. Dadurch besteht die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung bei beruflichen Fehlern.
Name des UnternehmensDer Name setzt sich aus drei Pflichtelementen zusammen: dem Nachnamen eines oder mehrerer Partner, dem Zusatz „Partner“ oder „Partnerschaftsgesellschaft“ und der Bezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe.

Beispiel:
Petruschka und Partner, Allgemeinärzte
Gewinn und VerlustDas Vermögen besteht aus den Partnereinlagen/-entnahmen und dem Gewinn/Verlust. Über das Vermögen können die Partner nur gemeinschaftlich verfügen (Gesamthandsvermögen). Es gehört ihnen zu gleichen Teilen. Gewinn-/Verlustaufteilung und Entnahmerecht müssen geregelt werden.
BuchführungspflichtPartnerschaften sind nicht buchführungspflichtig. Die Gewinnermittlung erfolgt in der Regel mithilfe einer Einnahme-Überschussrechnung.
SteuernBei jedem Partner kann Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag anfallen. Die Partnerschaft kann eventuell umsatzsteuerpflichtig und bei Beschäftigung von Mitarbeitern auch lohnsteuerpflichtig sein.
AuflösungInsolvenz (Zahlungsunfähigkeit), Liquidation

Anmerkungen zur Liquidation:
Es sollten Regelungen getroffen werden, dass bei Ausscheiden eines Partners die Partnerschaftsgesellschaft fortgeführt werden kann.

Bleibt nur noch ein Partner übrig, erlischt die Partnerschaftsgesellschaft auch ohne Liquidation.

Die Löschung muss beim Partnerschaftsregister angemeldet werden.
VorteileKein Mindestkapital, beschränkte Haftung bei beruflichen Fehlern.
NachteileVerwaltungsaufwand durch die Regelungsbedarfe zwischen den Partnern.
BeispieleÄrzte, Zahnärzte, Hebammen, Heilmasseure, Heilpraktiker, Physiotherapeuten, Psychologen.

Hinweis für Ärzte: Die Partnerschaftsgesellschaft kann entweder als Berufsausübungsgemeinschaft in Form einer Partnerschaft unter Ärztinnen und Ärzten oder als medizinische Kooperationsgemeinschaft mit Angehörigen anderer Heil-/Hilfsberufe ausgeübt werden (vgl. Landesärztekammer Baden-Württemberg 2011).

 

11. Beschreiben Sie die Merkmale einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR).

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in Anlehnung an Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2010 und Führich 2010.

BedeutungMit der GBR ist es am einfachsten, mit mehreren Personen eine Gesellschaft zu gründen. Die GBR kann unabhängig von der Tätigkeit dauerhaft betrieben werden. Wird die GBR wirtschaftlich bedeutender und erreichen die Gesellschafter Kaufmannsstatus, dann wird aus der GBR eine offene Handelsgesellschaft (OHG), die ins Handelsregister eingetragen werden muss. Die GBR wird auch BGB-Gesellschaft genannt.
GründungEntsteht durch gemeinsamen Zweck automatisch, zu dem sich die Gesellschafter verpflichten. Keine Anmeldung bei einer Behörde, keine Eintragung ins Handelsregister. Jeder an der GBR teilnehmende Freiberufler oder Kleingewerbetreibender muss seine Tätigkeit anmelden.
Anzahl Inhaber/GesellschafterMindestens zwei Freiberufler oder zwei Kleingewerbetreibende.
Rechtsgrundlage§§ 705 - 740 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
GeschäftsführungAlle Gesellschafter müssen gemeinsam gegenüber Dritten auftreten und gemeinsam über alle Vorgänge entscheiden. Im Innenverhältnis können davon abweichende Regelungen getroffen werden. Selbst dann hat der nicht in die Entscheidung einbezogene Gesellschafter ein Widerspruchsrecht.
KapitalaufwandEs ist kein Mindestkapital vorgeschrieben.
HaftungGesellschaft haftet mit dem Gesellschaftsvermögen und die Gesellschafter unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
Name des UnternehmensDer Name der GBR muss die Vor- und Nachnamen der Gesellschafter enthalten, eventuell ergänzt durch einen Branchen-, Sach- oder Phantasienamen und dem Kürzel GBR, bzw. Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Beispiel:
Wilhelm Bendig und Magdalena Petruschka Ambulante Altenpflege GBR.
Gewinn und VerlustDas Vermögen besteht aus den Gesellschaftereinlagen/-entnahmen und dem Gewinn/Verlust. Über das Vermögen verfügen die Gesellschafter gemeinschaftlich (Gesamthandsvermögen). Es gehört ihnen zu gleichen Teilen. Jeder Gesellschafter erhält den gleichen Gewinn-/Verlustanteil, unabhängig von seiner Einlage oder Tätigkeit, es sei denn, die Gesellschafter treffen andere Regelungen.
BuchführungspflichtSowohl Freiberufler, als auch Kleingewerbetreibende sind nicht zur Buchführung verpflichtet. Es genügt die Erstellung einer Einnahme-Überschussrechnung. Wird aus der GBR aufgrund der wirtschaftlichen Entwicklung und der erlangten Kaufmannseigenschaft der Gesellschafter eine OHG, dann entsteht Buchführungspflicht.
SteuernSofern die GBR Gewinne erzielt, fällt bei jedem Gesellschafter Einkommensteuer/Solidaritätszuschlag an. Ist die GBR ein Gewerbebetrieb, dann fällt Gewerbesteuer an, beschäftigt sie Mitarbeiter, dann fällt Lohnsteuer an. Sofern umsatzsteuerpflichtige Umsätze anfallen, muss die GBR Umsatzsteuer bezahlen.
AuflösungKündigung, Tod eines Gesellschafters, Insolvenz eines Gesellschafters oder Zweckerreichung.
VorteileEinfache Gründung, kein Mindestkapital, für jeden Zweck geeignet.
NachteilePersönliche Haftung, Kontrollrechte der anderen Gesellschafter, gemeinschaftliche Verfügung über das Gesellschaftsvermögen.
BeispieleGesellschaftliche Zusammenschlüsse niedergelassener Ärzte als Gemeinschaftspraxis, Praxisgemeinschaft oder Apparategemeinschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Landesärztekammer Baden-Württemberg 2011).

 

12. Beschreiben Sie die Merkmale einer GmbH & Co. KG.

GmbH & Co.KG, in Anlehnung an Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2010 und Führich 2010

BedeutungDie GmbH & Co. KG ist eine Kommanditgesellschaft, an der eine GmbH als in der Regel einziger Komplementär beteiligt ist. Durch die Integration der GmbH kommt es zu einer Typvermischung, denn die Kommanditgesellschaft ist ursprünglich eine Personengesellschaft. Wirtschaftlich nähert sich die GmbH & Co. KG der GmbH an. Durch die GmbH ist die Rechtsform haftungsbeschränkt. Aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ist die GmbH & Co. KG sehr beliebt. Steuerliche Gründe sind nicht mehr wesentlich.
GründungSowohl die Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG), als auch die GmbH werden beim Handelsregister angemeldet. Es werden zwei Gesellschaftsverträge benötigt, die aufeinander abgestimmt sein müssen. Einer für die GmbH und einer für die KG. Die GmbH ist der Komplementär.
Anzahl Inhaber/GesellschafterFür die GmbH wird mindestens ein Gesellschafter benötigt, für die Kommanditgesellschaft (KG) mindestens je ein Gesellschafter als Vollhafter (Komplementär) und ein Gesellschafter als Teilhafter (Kommanditist).
Rechtsgrundlage§§ 161 - 177a Handelsgesetzbuch (HGB), §§ 107 ff. HGB sowie GmbHG. Neben den Rechtsvorschriften der KG sind für die GmbH die Reglungen des GmbHG anzuwenden.
GeschäftsführungDie Komplementär-GmbH führt die Geschäfte. Das können einer oder alle Gesellschafter der Komplementär-GmbH in der Geschäftsführerrolle oder ein in der Komplementär-GmbH angestellter Geschäftsführer sein. Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH können entsprechend ihres Anteiles einen überragenden Einfluss auf die Geschäftsführung der GmbH & Co. KG ausüben. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie haben Kontrollrechte und können aus ordentlichen Geschäften widersprechen.
KapitalaufwandDas Stammkapital der GmbH beträgt 25.000 €, für die Kommanditeinlage der KG ist keine Mindesteinlage vorgeschrieben.
HaftungDie Kommanditisten haften mit ihrer Kommanditeinlage, sodass die Haftung für sie auf die Höhe ihrer Einlage beschränkt ist. Der Komplementär haftet mit dem Betriebsvermögen und seinem Privatvermögen unbeschränkt. Da Komplementär-GmbH als Vollhafter ebenfalls in seiner Haftung auf sein Gesellschaftsvermögen beschränkt ist, gilt für die GmbH & Co. KG insgesamt eine Haftungsbeschränkung.
Name des UnternehmensDer Name der Kommanditgesellschaft wird auch „Firma“ genannt (wegen des Eintrages in das Handelsregister). Die Firma darf nicht irreführend sein. Es können die Namen der Kommanditisten, ein Sachbezug, ein Phantasiename oder eine Kombination verwendet werden.

Beispiel:
Magdalena Petruschka Ambulante Altenpflege GmbH & Co. KG.
Gewinn und VerlustIm KG-Vertrag müssen Regelungen zum Vermögen und zum Gewinn/Verlust der GmbH & Co. KG enthalten sein. Daraus ergibt sich, wie Verluste/Gewinne beim Gesellschafter zu erfassen und steuerlich zu behandeln sind (z. B. Einrichtung von Gesellschafterkonten, Gewinnverwendung und Entnahmemöglichkeiten).
BuchführungspflichtDie GmbH & Co. KG ist zur Buchführung verpflichtet. Es müssen zwei Jahresabschlüsse aufgestellt werden, einer für die GmbH nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften und einer für die KG nach den Vorschriften für Personengesellschaften.
SteuernDie GmbH & Co. KG ist gewerbesteuer- und umsatzsteuerpflichtig. Die Gesellschafter müssen Einkommensteuer/Solidaritätszuschlag auf ihre Gewinnanteile entrichten. Werden Mitarbeiter beschäftigt, fällt Lohnsteuer an. Die Komplementär-GmbH ist körpersteuerschaftspflichtig.
AuflösungFür die Auflösung der Komplementär-GmbH gelten die Regelungen des GmbHG (§§ 60 ff.), für die Auflösung der GmbH & Co. KG gelten die §§ 145 ff. und 161 Abs. 2 HGB. Die Auflösung erfolgt immer dann, wenn die GmbH als einziger Komplementär endet. Insolvenz wegen Zahlungsunfähigkeit der KG und/oder wegen Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der GmbH sind ebenfalls Auflösungsgründe.
VorteileBeschränkte Haftung, möglicher Fremdgeschäftsführer, Beherrschungsmöglichkeit der Gesellschaft, Entnahmemöglichkeit aus der KG auch bei fehlenden Gewinnen.
NachteileHoher Gründungsaufwand, hoher Verwaltungsaufwand, zwei Jahresabschlüsse.
BeispieleRehabilitationskliniken, private Klinikunternehmen, Unternehmen für Sanitäts- oder Rehabilitationsbedarf.

 

13. Beschreiben Sie die Merkmale einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH).

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), in Anlehnung an Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 2010 und Führich 2010.

BedeutungDie GmbH kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden. Sie ist Formkaufmann. Die Bedeutung der Kapitalgesellschaft GmbH liegt im Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter. Das Geschäftsrisiko wird auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.
GründungDie Gründung erfolgt durch notariellen Gesellschaftsvertrag, Anmeldung zum Handelsregister, Einzahlung der Stammeinlage oder Mindesteinlage (die GmbH entsteht mit Eintrag in das Handelsregister) und Bestellung der Organe (Geschäftsführung, Gesellschafterversammlung, ggf. Aufsichtsrat, falls mehr als 500 Mitarbeiter).
Anzahl Inhaber/GesellschafterMindestens ein Gesellschafter (Beispiele für mögliche Gesellschafter: Einzelpersonen, KG, OHG, GmbH, AG).
RechtsgrundlageGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
GeschäftsführungMindestens ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter sein kann. Für mehrere Geschäftsführer gilt die Gesamtvertretungsbefugnis. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Geschäftsführung.
KapitalaufwandMindestens 25.000 € Stammkapital (Sachgründung erfordert die Einbringung von Werten im Umfang von 25.000 € zu 100 %, Bargründung mindestens 25 %, Mischgründung als Sach-/Bargründung mindestens 50 %).
HaftungDie GmbH haftet mit ihrem Geschäftsvermögen. Die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage.
Name des UnternehmensMit dem Namen (die Firma) ist die GmbH im Handelsregister eingetragen. Bei dem Namen kann es sich um den Namen eines Gesellschafters, einen Sachbezug, einen Phantasienamen oder eine Kombination handeln. Der Zusatz GmbH ist verpflichtend.

Beispiel:
Magdalena Petruschka Ambulante Altenpflege GmbH.
Gewinn und VerlustGewinnverteilung nach den Anteilen am Stammkapital (kann im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden). Gesellschafterversammlung entscheidet über die Gewinnverwendung. Verluste sind für die Gesellschafter auf den Geschäftsanteil beschränkt.
BuchführungspflichtDie GmbH ist buchführungspflichtig.
SteuernDie GmbH ist gewerbesteuerpflichtig. Außerdem können Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Körperschaftsteuer anfallen. Ausschüttungen an Gesellschafter unterliegen der Kapitalertragssteuer/dem Solidaritätszuschlag.
AuflösungAblauf der im Gesellschaftsvertrag benannten Zeit, Gesellschafterbeschluss mit ¾ Mehrheit, gerichtliches Urteil, Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.
VorteileKeine persönliche Haftung, möglicher Fremdgesellschafter, Gesellschafterwechsel ist relativ einfach.
NachteileHohe Gründungskosten, geringe Haftungsmasse bei kleinen GmbHs, strenge Vorschriften zur Kapitalerhaltung.
BeispieleCasa Reha Holding GmbH (Stationäre Seniorenpflege: über 7.100 Mitarbeiter, 79 Standorte, über 10.000 Plätze).

 

 

14. Beschreiben Sie Merkmale einer Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt).

BMWI 2017, Gründerzeiten 11 und IHK Saarland 2016, Die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt).

BedeutungDie Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist eine GmbH-Variante („Mini-GmbH“ oder „1-Euro-GmbH“). Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck errichtet werden und ist Formkaufmann. Die Bedeutung der UG liegt im Ausschluss der persönlichen Haftung der Gesellschafter und ist insbesondere für kleine gewerbliche Unternehmen interessant. Das Geschäftsrisiko wird auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt.
GründungDie Gründung erfolgt durch notariellen Gesellschaftsvertrag oder notarielles Musterprotokoll, Anmeldung zum Handelsregister, Einzahlung der Stammeinlage (die GmbH entsteht mit Eintrag in das Handelsregister), Bestellung des/der Geschäftsführer und Festlegung der Befugnisse und der Vergütung. Das Musterprotokoll erleichtert Bargründungen und Gründungen bis maximal drei Gesellschafter und einem Geschäftsführer, indem es Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterliste und Bestellung des/der Geschäftsführer kombiniert.
Anzahl Inhaber/GesellschafterMindestens ein Gesellschafter.
RechtsgrundlageGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG).
GeschäftsführungMindestens ein Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter sein kann. Für mehrere Geschäftsführer gilt die Gesamtvertretungsbefugnis. Im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die Geschäftsführung.
KapitalaufwandMindestens 1 € Stammkapital und Bildung einer gesetzlichen Rücklage, in die 25 % des Gewinns abgeführt werden, bis 25.000 € erreicht sind. Sacheinlagen sind nicht möglich. Nach Erreichen der 25.000 € kann in eine GmbH umfirmiert werden (kein Zwang).
HaftungDie GmbH haftet mit ihrem Geschäftsvermögen. Die Gesellschafter haften nur bis zur Höhe ihrer Einlage. Es gelten die Haftungsregeln des GmbHG. Grundsätzlich achten Kreditgeber aber darauf, dass für Kredite private Sicherheiten zur Verfügung gestellt werden. Persönliche Haftung entsteht auch bei Verstößen gegen die Regeln über das GmbH-Kapital und im Wege der Durchgriffshaftung z. B. bei Schadenersatzansprüchen Dritter.
Name des UnternehmensMit dem Namen (die Firma) ist die UG im Handelsregister eingetragen. Bei dem Namen kann es sich um den Namen eines Gesellschafters, einen Sachbezug, einen Phantasienamen oder eine Kombination handeln. Der Zusatz „haftungsbeschränkt“ ist verpflichtend.

Beispiel:
Magdalena Petruschka Ambulante Altenpflege Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder Magdalena Petruschka Ambulante Altenpflege UG (haftungsbeschränkt).
Gewinn und VerlustGewinne dürfen erst dann vollständig ausgeschüttet werden, wenn die Rücklage (Mindeststammkapital) von 25.000 € erreicht worden ist. Bis dahin müssen vom jährlichen Gewinn 25 % in die Rücklage eingestellt werden. Die Gewinnverteilung erfolgt nach den Anteilen am Stammkapital und kann im Gesellschaftsvertrag abweichend geregelt werden. Verluste sind für die Gesellschafter auf den Geschäftsanteil beschränkt.
BuchführungspflichtFür die UG gilt das Handelsrecht und es besteht deshalb Buchführungspflicht.
SteuernDie UG ist gewerbesteuerpflichtig. Außerdem können Umsatzsteuer, Lohnsteuer und Körperschaftsteuer anfallen. Ausschüttungen an die Gesellschafter unterliegen der Kapitalertragsteuer/dem Solidaritätszuschlag.
AuflösungAblauf der im Gesellschaftsvertrag benannten Zeit, Gesellschafterbeschluss mit ¾ Mehrheit (falls nicht anders im Gesellschaftsvertrag geregelt), gerichtliches Urteil, Insolvenz bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, Vermögenslosigkeit der Gesellschaft.
VorteileKeine persönliche Haftung, möglicher Fremdgesellschafter, Gesellschafterwechsel ist relativ einfach, einfache Standardgründungen.
NachteileHohe Gründungskosten, geringe Haftungsmasse, strenge Vorschriften zur Kapitalerhaltung, Forderung der persönlichen Haftung bei Kreditvergabe durch die Kreditinstitute, relativ hoher administrativer Aufwand.
BeispieleStart-Up Unternehmen, Kleingewerbe, Freiberufler, Ein-Personen-Betriebe

 

15. Beschreiben Sie die Merkmale einer Aktiengesellschaft (AG).

Aktiengesellschaft (AG), in Anlehnung an Führich 2010.

BedeutungDie Aktiengesellschaft ist Handelsgesellschaft und Formkaufmann. Sie hat die Organe Vorstand, Hauptversammlung und Aufsichtsrat. Die Aktionäre sind die Eigentümer der AG. Die Aktiengesellschaft ist die bevorzugte Rechtsform für Unternehmen mit großem Kapitalbedarf. Das individuelle Risiko der einzelnen Aktionäre ist durch die große Anzahl der Aktionäre gering (Ausnahme: Großaktionäre).
GründungDie Aktiengesellschaft kann durch einfache oder qualifizierte Gründung entstehen.

Einfache Gründung: Abschluss Gesellschaftervertrag (als Satzung), Mindesteinzahlung Grundkapital (50.000 €), Bestellung der Organe, Prüfung des Gründungsberichtes, Anmeldung zum Handelsregister und Eintragung.

Qualifizierte Gründung: strengere Gründungsvorschriften, falls einige Aktionäre Sondervorteile erhalten sollen oder falls Sacheinlagen statt Geldeinlagen beabsichtigt sind.
Anzahl Inhaber/GesellschafterMindestens ein Aktionär (kleine AG).
RechtsgrundlageAktiengesetz (AktG)
GeschäftsführungDer Vorstand ist das Leitungsorgan der AG (Geschäftsführung, unbeschränkte Vertretung der Gesellschaft, Buchführung, Jahresabschluss, Berichterstattung an den Aufsichtsrat, Vorbereitung und Ausführung von Beschlüssen, Einberufung der Hauptversammlung, Pflichten bei Verlusten, Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit).

Der Aufsichtsrat kontrolliert den Vorstand sachverständlich (Bestellung und Abberufung des Vorstands, Überwachung des Vorstands, Vertretung der AG gegenüber den Vorstandsmitgliedern, Prüfung und Feststellung des Jahresabschlusses, Zustimmung zu bestimmten Geschäften, Sorgfaltspflicht).

In der Hauptversammlung üben die Aktionäre ihre Rechte aus (Satzungsänderung, Wahl und Abberufung der Aktionärsvertreter im Aufsichtsrat, Entlastung Vorstand und Aufsichtsrat, Entscheidung über die Gewinnverwendung).
KapitalaufwandMindestens 50.000 € Grundkapital, das von den Aktionären durch Übernahme von Aktien aufgebracht wird. Jede Aktie stellt einen Anteil an der Aktiengesellschaft dar.
HaftungDie AG haftet mit ihrem Geschäftsvermögen. Die Aktionäre haften nur bis zur Höhe ihres Aktienanteils.
Name des UnternehmensDer Name (Firma) der Aktiengesellschaft kann einen Namensbezug, einen Sachbezug, einen Phantasienamen oder eine Kombination mit dem Zusatz AG enthalten.

Beispiel:
Magdalena Petruschka Ambulante Altenpflege AG.
Gewinn und VerlustDie Hauptversammlung beschließt über die Gewinnverwendung.
BuchführungspflichtDie AG ist buchführungspflichtig.
SteuernDie AG wird bei Gewinnen zur Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer veranlagt. Die Geschäfte unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer (selbst steuerbefreite Unternehmen, wie beispielsweise Krankenhäuser, haben einen nicht-steuerbefreiten Bereich, in dem Umsatzsteuer zu veranschlagen ist) und der Lohnsteuer für die Mitarbeiter. Die Dividenden, die die Aktionäre erhalten, unterliegen der Kapitalertragsteuer/dem Solidaritätszuschlag.
AuflösungBeschluss der Hauptversammlung, Insolvenz (Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung).
VorteileEinfache Kapitalbeschaffung, Haftungsbegrenzung.
NachteileHoher Verwaltungsaufwand, Gründung ist teuer, strenge Vorschriften zur Kapitalerhaltung.
BeispieleRhön Kliniken AG

 

16. Beschreiben Sie die Merkmale einer Körperschaft öffentlichen Rechts.

Nach § 29 Abs. 1 SGB IV sind die Träger der Sozialversicherung (Versicherungsträger) rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Es handelt sich um die Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung. § 29 Abs. 2 SGB IV bestimmt, dass die Selbstverwaltung durch die Versicherten und Arbeitgeber ausgeübt wird.

Nach § 30 Abs. 1 SGB IV dürfen die Versicherungsträger nur Geschäfte zur Erfüllung ihrer gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Aufgaben durchführen und ihre Mittel nur für diese Aufgaben sowie für die Verwaltungskosten verwenden.

Die Aufgaben des jeweiligen Versicherungsträgers nehmen nach § 31 Abs. 2 und 3 SGB IV die Vertreterversammlung, der Vorstand und der Geschäftsführer wahr (bei der deutschen Rentenversicherung das Direktorium), die wie eine Behörde agieren und einen Dienstsiegel führen. Die Versicherungsträger geben sich eine Satzung, die von der zuständigen Behörde genehmigt und anschließend veröffentlicht wird (§ 34 SGB IV).

Die Vertreterversammlung

  • beschließt die Satzung und sonstiges autonomes Recht des Versicherungsträgers

  • vertritt den Versicherungsträger gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern

  • wählt den Geschäftsführer und seinen Stellvertreter auf Vorschlag des Vorstands.

Der Vorstand

  • verwaltet den Versicherungsträger und vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich

  • erlässt Richtlinien für die Führung der Verwaltungsgeschäfte.

Der Geschäftsführer führt hauptamtlich die laufenden Verwaltungsgeschäfte.

Es handelt sich um grundsätzliche Ausgestaltungen der Körperschaften des öffentlichen Rechts, die im Einzelfall bei den unterschiedlichen Trägern zum Teil deutlich variieren können.

 

17. Welche Formen gemeinschaftlicher ärztlicher Berufsausübung sind möglich?

Die Berufsordnung der Ärzte wurde am 19.09.2007 neu gefasst. Danach können niedergelassene Ärzte zwischen allen zulässigen Gesellschaftsformen wählen. Voraussetzung ist, dass die eigenverantwortliche medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung der Ärzte gewährleistet ist. Zulässig sind auch reine Ärztegesellschaften und Heilkundegesellschaften in den Rechtsformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder Aktiengesellschaft (§ 23a BO). Siehe auch Einzelunternehmung, Partnerschaftsgesellschaft und Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vgl. Landesärztekammer Baden-Württemberg 2011).