Kursangebot | Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte | Grundsätze des Wettbewerbsrechts

Recht und Steuern für Wirtschaftsfachwirte

Grundsätze des Wettbewerbsrechts

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01. Welche Ziele verfolgt das Wettbewerbsrecht?

Das Wettbewerbsrecht soll zum einen dafür sorgen, dass der Wettbewerb nicht beschränkt wird und die marktwirtschaftlichen Strukturen funktionieren. Zu diesem Schutz gilt das Gesetz gegen die Wettbewerbsbeschränkung (GWB, „Kartellgesetz“). Zum anderen soll ein fairer Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern stattfinden. Zu diesem Schutz gilt hauptsächlich das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

 

02. Welches Ziel hat das UWG?

Das UWG dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (§ 1 UWG).

Eine geschäftliche Handlung ist jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, dass mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrages über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG).

 

03. Wann liegt eine unlautere geschäftliche Handlung vor?

Die Generalklausel des UWG (§ 3 Abs. 1 UWG) legt lediglich fest, dass unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig sind.

Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen (§ 3 Abs. 2 UWG; Begriffsdefinitionen dazu in § 2 UWG). Das Verbraucherleitbild des UWG (§ 3 Abs. 4 UWG) geht von einem durchschnittlich informierten, situationsbedingt aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus.

Im Anhang zum UWG (§ 3 Abs. 3 UWG) befindet sich eine Liste von 30 unzulässigen geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern (sog. „schwarze Liste“).

Beispiel

Nach Nr. 10 des Anhangs ist unzulässig: die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte würden eine Besonderheit des Angebots darstellen. Die wahrheitswidrige Angabe des Verkäufers, dass eine Gewährleistungsfrist für Sachmängel von 2 Jahren ein besonderes Angebot für den Kunden wäre, obwohl es sich hierbei tatsächlich um einen gesetzlichen Anspruch nach §§ 437, 438 BGB handelt, wäre somit unzulässig.

Die Generalklausel (= allgemeine Klausel) wird dann im UWG durch einzelne Regelbeispiele für unlautere Handlungen konkretisiert (Regelbeispiele beginnen stets mit: „Unlauter handelt, wer …“). Danach ist eine geschäftliche Handlung in Verbindung mit der Generalklausel (§ 3 Abs. 1 UWG) unzulässig, wenn eine der folgenden Regelbeispiele (Unlauterkeits-Tatbestände) vorliegt:

  • Rechtsbruch (§ 3a UWG): Verletzung von gesetzlichen Vorschriften, die das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regeln:

    Beispiel

    → Reiseveranstalter macht im Reiseprospekt keine Angaben zum Reisepreis, obwohl § 4 Abs. 1 BGB-InfoVO die Angabe des Reisepreises ausdrücklich fordert.

    → Pharmaunternehmen wirbt für Medikament gegen Krebs, obwohl § 12 Abs. 1 Heilmittelwerbegesetz (HWG) das ausdrücklich verbietet.

  • Mitbewerberschutz (§ 4 UWG): Verhaltensweisen gegen Mitbewerber wie Herabsetzung, Verunglimpfung, Behauptung von unwahren Tatsachen, Nachahmung von Waren und Dienstleistungen und Behinderung:

    Beispiel

    → Verunglimpfung: Behauptung einer Zeitung, dass die Zeitung des Konkurrenten „nur als Toilettenpapier tauge“.

    → Nachahmung: täuschend echte Nachahmung von Uhren einer Luxusmarke und Verkauf in Filialen eines Kaffeeherstellers.

  • aggressive geschäftliche Handlung (§ 4a UWG): Handlungen die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die diese andernfalls nicht getroffen hätten; dazu gehören Belästigung, Nötigung und unzulässige Beeinflussung:

    Beispiel

    → Nötigung: Drohung eines Kaffeefahrt-Veranstalters, dass der Reisebus erst dann zurückfährt, wenn der letzte Teilnehmer einen Vertrag unterschrieben hat.

    → unzulässige Beeinflussung: Werbung eines Heizölhändlers: „Kaufen Sie jetzt Heizöl, solange der Krieg im Nahen Osten die Ölquellen noch nicht erreicht hat.“

  • irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 UWG): Angabe von unwahren Tatsachen oder sonstige Täuschungen, die geeignet sind, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte; dazu gehören u. a. die Täuschung über wesentliche Merkmale der Ware, Verkaufsanlass, Preise:

    Beispiel

    → Täuschung über Merkmale: industriell gefertigte Nudeln werden als „Bäckernudeln“ angeboten.

    → Täuschung über Preis: Vergleich zwischen Neupreis und Altpreis („600 € statt 1.000 €“), obwohl der Altpreis nicht, nicht ernsthaft oder nicht über einen längeren Zeitraum verlangt wurde („Mondpreise“).

  • irreführende geschäftliche Handlung durch Unterlassen (§ 5a UWG): Vorenthalten von Tatsachen, welche die geschäftliche Entscheidung beeinflusst hätten; dazu gehören das Verheimlichen wesentlicher Informationen und die unklare, unverständliche, zweideutige oder verspätete Bereitstellung von Informationen:

    Beispiel

    → TV-Moderatoren äußern in Talkshows wiederholt ihre Mitgliedschaft bei einem Unternehmen zur Gewichtsreduzierung, ohne auf den kommerziellen Zweck dieser geschäftlichen Handlung hinzuweisen.

    → Verschweigen darüber, dass es für eine veraltete Modellgruppe keine notwendigen Ersatzteile mehr gibt.

  • unlautere vergleichende Werbung (§ 6 Abs. 2 UWG): Werbung mit Bezug auf Mitbewerber ist grundsätzlich zulässig, allerdings dann unlauter, wenn sie nicht auf den gleichen Bedarf oder Zweck bezogen ist, nicht objektiv ist, zu Verwechslungen führen kann, den Ruf des Mitbewerbers ausnutzt oder beeinträchtigt, den Mitbewerber herabsetzt oder verunglimpft, eine Imitation oder Nachahmung darstellt:

    Beispiel

    → kein gleicher Bedarf: Hersteller vergleicht seine Luxuswagen mit einem Kleinwagen des Mitbewerbers.

    → nicht objektiv vergleichbar: Brauerei wirbt: „Unser Hösse-Bier schmeckt besser als das Bier der Rader-Brauerei.“

 

04. Wann liegt eine unzumutbare Belästigung nach dem UWG vor? 

Die Regelung zur unzumutbaren Belästigung (§ 7 UWG) ist neben der Generalklausel und den Regelbeispielen ein eigenständiger Tatbestand einer unzulässigen geschäftlichen Handlung.

Nach dem Grundtatbestand liegt eine unzumutbare Belästigung vor, wenn ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, insbesondere wenn erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht (§ 7 Abs. 1 UWG), z. B. Haustürvertrieb trotz angebrachten Türschildes „Bitte keine Vertreterbesuche!“.

Liegen die Voraussetzungen für die Spezialtatbestände vor, ist stets von einer unzumutbaren Belästigung auszugehen (§ 7 Abs. 2 UWG). Dazu gehören u. a.:

  • Werbung mittels Fernkommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht, z. B. Einwurf von Werbeflyern trotz Aufschrift auf dem Hausbriefkasten „Bitte keine Werbung!“

  • Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung (gegenüber sonstigen Marktteilnehmern reicht die mutmaßliche Einwilligung), z. B. Telefonanruf an Privatpersonen mit dem Ziel Produkte zu verkaufen.

  • Werbung über E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten, z. B. Werbe-Mails für Waren und Dienstleistungen.

 

05. Welche Rechtsansprüche bestehen bei unzulässigen geschäftlichen Handlungen?

Das Vorliegen einer unzulässigen geschäftlichen Handlung löst unterschiedliche Rechtsansprüche aus:

  • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§ 8 UWG): Eine unlautere geschäftliche Handlung muss vom Verursacher beseitigt werden und künftig (bei Wiederholungsgefahr) unterlassen werden.

  • Schadenersatzanspruch (§ 9 UWG): Bei vorsätzlicher oder fahrlässiger unzulässiger geschäftlicher Handlung kann der geschädigte Mitbewerber Schadenersatz vom Verursacher verlangen.

  • Gewinnabschöpfungsanspruch (§ 10 UWG): Bei vorsätzlicher unzulässiger geschäftlicher Handlung zulasten einer Vielzahl von Abnehmern muss der entstandene Gewinn an den Bundeshaushalt herausgegeben werden.

 

06. Wer ist nach dem UWG anspruchsberechtigt?

Den Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung (§ 8 Abs. 1 UWG) können geltend machen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 - 4 UWG):

  • jeder Mitbewerber

  • rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen (z. B. Wettbewerbszen- trale)

  • qualifizierte Einrichtungen zum Schutz der Verbraucherinteressen (z. B. Verbraucher- schutzzentrale)

  • Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer.

Der Schadenersatzanspruch (§ 9 UWG) steht nur Mitbewerbern zu, der Anspruch auf Gewinnabschöpfung (§ 10 UWG) dagegen allen außer den Mitbewerbern. Der durch das UWG besonders geschützte Verbraucher hat gar keine Anspruchsberechtigung.

 

07. Wie kann der Unterlassungsanspruch nach § 12 UWG geltend gemacht werden?

  1. Anrufen der Einigungsstelle:

    Die Landesregierungen errichten bei den Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen. Der Anspruchsteller kann dies nur tun, wenn der Gegner zustimmt (§ 15 UWG).

  2. Abmahnung an den Schuldner/Verursacher (geht dem gerichtlichen Verfahren vor):

    Der Anspruchsteller verlangt vom Schuldner die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung, die mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrt ist. Der Ersatz von Aufwendungen kann verlangt werden (§ 12 Abs. 1 UWG).

  3. Einstweilige Verfügung:

    Der Gläubiger kann seine Ansprüche auf Unterlassung im Wege der einstweiligen Verfügung beim Landgericht beantragen (§ 12 Abs. 2 UWG).

  4. Klage auf Unterlassung:

    Das Gericht kann der obsiegenden Partei das Recht zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei zu veröffentlichen (§ 12 Abs. 3 UWG).

 

08. Welche Gerichte sind für Streitigkeiten nach dem UWG zuständig?

Es sind ausschließlich die Landgerichte zuständig. Die Klage muss bei dem Gericht eingereicht werden, in dessen Bezirk der Beklagte seine Niederlassung hat oder ggf. bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde (§ 13 UWG).

 

09. Welches Ziel verfolgt das GWB?

Das GWB (Kartellgesetz) hat das Ziel, durch die Gewährleistung eines freien Wettbewerbs die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmen und den allgemeinen Wohlstand zu fördern. Das GWB soll den Wettbewerb vor einer Beeinträchtigung durch Marktabsprachen, Machtmissbrauch und Machtkonzentration schützen und damit das Funktionieren der Märkte erhalten.

 

10. Welche Aufgaben haben die Kartellbehörden?

Die zuständigen Kartellbehörden (Landeskartellämter, Bundeskartellamt, EU-Generaldirektion Wettbewerb) beobachten den Markt und schreiten bei Wettbewerbsverstößen ein. Dafür gibt das GWB folgende Bereiche vor:

  • Verbot von wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen (Kartellverbot)

  • Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung

  • Kontrolle von Zusammenschlüssen von Unternehmen.

 

11. Was sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen?

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen (Kartelle) sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken sollen. Diese Verein- barungen sind verboten (§ 1 GWB).

Dazu gehören z. B. Preisabsprachen zwischen konkurrierenden Unternehmen (Preiskartell), Aufteilung von Verkaufsgebieten zwischen konkurrierenden Unternehmen (Gebietskartell), Beschlüsse von Unternehmerverbänden über Überhöhung von Preisen oder die bewusste praktische Zusammenarbeit von Konkurrenten ohne konkrete Ver- einbarung („Gentlemen Agreement“).

 

12. Wann sind wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen ausnahmsweise zulässig?

Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen können unter bestimmten Voraussetzungen vom Kartellverbot befreit sein:

freigestellte Vereinbarungen (§ 2 GWB): Es ist kein verbotenes Kartell, wenn

  • durch die Vereinbarung die Warenerzeugung oder Warenverteilung verbessert wird

  • oder der wirtschaftliche oder technische Fortschritt gefördert wird

  • die Verbraucher gleichzeitig an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden,

  • ohne dass der Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren ausgeschaltet wird.

Mittelstandskartelle (§ 3 GWB): Es ist kein verbotenes Kartell, wenn die strukturellen Nachteile kleinerer und mittelständischer Unternehmen durch Mittelstandskartelle ausgeglichen werden, die

  • eine Rationalisierung vertraglicher Vorgänge

  • durch zwischenbetriebliche Zusammenarbeit zum Gegenstand haben,

  • um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern,

  • ohne dass der Wettbewerb wesentlich beeinträchtigt wird.

 

13. Wann ist ein Unternehmen marktbeherrschend? 

Ein Unternehmen ist marktbeherrschend (§ 18 GWB), soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt

  • ohne Wettbewerber ist (Monopol),

  • keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Quasi-Monopol),

  • eine überragende Marktstellung hat (Oligopol-Marktbeherrschung). 

Für die Oligopol-Marktbeherrschung kommt es auf die im GWB genannten Merkmale an (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 - 8 GWB), insbesondere Marktanteil, Finanzkraft und Marktzugang. Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es einen Marktanteil von mindestens 40 % hat.

 

14. Wann liegt ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung vor?

Der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten (§ 19 Abs. 1 GWB). Ein Marktmissbrauch liegt vor:

  • bei verbotenem Verhalten (§ 19 GWB): z. B. Forderung von Entgelten oder sonstigen Geschäftsbedingungen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ergeben würden

  • bei verbotenem Verhalten von Unternehmen mit relativer Marktmacht (§ 20 GWB): z. B. unmittelbare oder mittelbare Behinderung und Diskriminierung anderer Unternehmen

  • bei Aufruf zum Boykott (§ 21 GWB): z. B. Aufforderung zu Liefersperren oder Bezugssperren.

 

15. Was ist die Zusammenschlusskontrolle?

Die Zusammenschlusskontrolle (Fusionskontrolle) soll verhindern, dass der freie und ungehinderte Wettbewerb durch übermäßige Konzentration unternehmerischer Macht beschränkt wird. Daher unterliegt der Zusammenschluss von Unternehmen einem staatlichen Kontrollverfahren nach dem GWB (§§ 35 ff. GWB). In diesem Verfahren werden die Auswirkungen des Konzentrationsvorganges auf den Wettbewerb ermittelt und bewertet. Bei Bedarf können Abhilfemaßnahmen angeordnet werden oder der Zusammenschluss auch gänzlich untersagt werden.

Die Zusammenschlusskontrolle kommt zur Anwendung, wenn im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die beteiligten Unternehmen insgesamt weltweit Umsatzerlöse von mehr als 500 Mio. € und im Inland mindestens ein beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 25 Mio. € und ein anderes beteiligtes Unternehmen Umsatzerlöse von mehr als 5 Mio. € erzielt haben (§ 35 Abs. 1 GWB).

 

16. Was kann das Bundeskartellamt bei Verstößen gegen das GWB unternehmen?

Das Bundeskartellamt hat bei Verstößen gegen das GWB folgende Befugnisse:

  • Vornahme einstweiliger Maßnahmen (§ 32a GWB)
  • Entzug der Freistellung vom Kartellverbot (§ 32d GWB)
  • Vorteilsabschöpfung (§ 34 GWB)
  • Verhängung eines Bußgeldes (§ 81 GWB).