Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)

Rechtsbewusstes Handeln

Bestimmungen des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG)

01. Welche zentralen Bestimmungen enthält das Arbeitssicherheitsgesetz?

Das Gesetz regelt insbesondere die Pflichten der Arbeitgeber zur Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit (= SIFA) sowie die Pflicht zur Gründung eines Koordinationsgremiums des innerbetrieblichen Arbeitsschutzes – dem Arbeitschutzsausschuss. Das Gesetz bestimmt damit die grundsätzlichen Strukturen der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, indem es die Verantwortlichen, ihre Aufgaben und ihre Zusammenarbeit festlegt.

Durch das Arbeitssicherheitsgesetz soll dem verantwortlichen Arbeitgeber eine fachliche qualifizierte Unterstützung zur Seite gestellt werden. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit stehen ihm als Berater zur Verfügung. Leitgedanke des Gesetzes ist die Prävention im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz.

Mit der Revision des Arbeitssicherheitsgesetzes im Jahre 1996 wurden die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit beträchtlich erweitert. Sie haben die Pflicht, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Arbeitsgestaltung zu unterstützen. Hierzu zählt auch die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und der Gefährdungsanalyse.

Im Einzelnen legt das Arbeitssicherheitsgesetz fest:

  • die Bestellung von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrats

  • die Anforderungen an Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit

  • ihre Unabhängigkeit

  • ihre Verpflichtung zur gegenseitigen Zusammenarbeit und zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat

  • die Pflicht zur Bildung des Arbeitsschutzausschusses in Betrieben, seine Zusammensetzung und seine Aufgaben

  • behördliche Anordnungen, Auskunfts- und Besichtigungsrechte

  • die Möglichkeiten, überbetriebliche Dienste zur Erfüllung der Aufgaben von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit in Anspruch zu nehmen.

 

02. Wann sind Sicherheitsbeauftragte (Sibea) zu bestellen und welche Aufgaben haben sie?

Hinweis

Lese hierzu § 20 DGUV Vorschrift 1.

  • Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsbeauftragten:
    Wann Sicherheitsbeauftragte (Sibea) zu bestellen sind, ist durch § 20 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ genau geregelt:

    Sicherheitsbeauftragte sind vom Arbeitgeber zu bestellen, wenn im Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt werden, d. h. die Verpflichtung, Sicherheitsbeauftragte zu bestellen, erwächst dem Unternehmer genau dann, wenn er den 21. Mitarbeiter einstellt.

    Es hat sich in größeren Betrieben als sehr praktisch erwiesen, Sicherheitsbeauftragte speziell für die einzelnen Abteilungen, Werkstätten bzw. den kaufmännischen Bereich zu bestellen. Die Anzahl der zu bestellenden Sicherheitsbeauftragten richtet sich danach, in welche Gefahrklasse der Gewerbezweig eingestuft ist.

    Merke

    Es gilt grob die Regel:

    Je gefährlicher der Gewerbezweig, desto mehr Sicherheitsbeauftragte müssen bestellt werden.

  • Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten:
    Sie haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bei der Durchführung des Arbeitsschutzes über das normale Maß der Pflichten der Mitarbeiter im Arbeitsschutz hinaus zu unterstützen

    • Die Sicherheitsbeauftragten arbeiten ehrenamtlich und wirken auf kollegialer Basis auf die Mitarbeiter des Betriebsbereiches ein, für den sie bestellt worden sind.

    • Der Sicherheitsbeauftragte ist in der betrieblichen Praxis ein wichtiger Partner für den Industriemeister und hinsichtlich der Erfüllung der Pflichten des Meisters im Arbeitsschutz ein wichtiges Bindeglied zu den Mitarbeitern.

    • Das erforderliche Grundwissen für die Tätigkeit im Unternehmen erwirbt sich der Sicherheitsbeauftragte in einem kostenfreien Ausbildungskurs der Berufsgenossenschaft. Weiterhin bieten die Berufsgenossenschaften Fortbildungskurse für Sicherheitsbeauftragte an und stellen zahlreiche Arbeitshilfen zur Verfügung.

 

03. Wann sind Sicherheitsfachkräfte (Sifa) zu bestellen und welche Aufgaben haben sie?

Hinweis

Lese hierzu § 5 ASiG, DGUV Vorschrift 2.

  • Pflicht zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften:
    Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräfte; Sifa) muss grundsätzlich jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, bestellen. Der Grundsatz der Bestellung sowie die Forderungen an die Fachkunde der Sicherheitsfachkräfte werden in dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt.

    Regeln für die betriebliche Ausgestaltung der Bestellung liefert die Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ DGUV Vorschrift 2.

    Die Berufsgenossenschaften legen hier fest, wie viele Sicherheitsfachkräfte für welche Einsatzzeit im Unternehmen tätig sein müssen. Wichtigste Anhaltspunkte für diese Einsatzgrößen sind die Betriebsgröße und der Gewerbezweig (Gefährlichkeit der Arbeit).

    Die Berufsgenossenschaften eröffnen kleinen Unternehmen in dieser Unfallverhütungsvorschrift die Wahlmöglichkeit zwischen der so genannten Regelbetreuung durch eine Sicherheitsfachkraft oder alternativen Betreuungsmodellen, bei denen der Unternehmer des Kleinbetriebes selbst zum Akteur werden kann.

  • Aufgaben der Sicherheitsfachkraft:

    • Die Sicherheitsfachkraft ist für den Unternehmer beratend tätig in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und schlägt Maßnahmen zur Umsetzung vor.

    • Die Sicherheitsfachkraft ist darüber hinaus in der Lage, die Gefährdungsbeurteilung des Unternehmens systematisch zu betreiben, zu dokumentieren, konkrete Vorschläge zur Umsetzung der notwendigen Maßnahmen zu unterbreiten und deren Wirksamkeit im Nachgang zielorientiert zu überprüfen.

    • Der Industriemeister ist gut beraten, das Potenzial der Sicherheitsfachkraft für seine Arbeit zu nutzen und eng mit ihr zusammen zu arbeiten.

    • Die Sicherheitsfachkraft ist weisungsfrei tätig. Sie trägt demzufolge keine Verantwortung im Arbeitsschutz; diese hat der Arbeitgeber. Die Sicherheitsfachkraft muss jedoch die Verantwortung dafür übernehmen, dass sie ihrer Beratungsfunktion richtig und korrekt nachkommt.

    • Sicherheitsfachkräfte müssen entweder einen Abschluss als Ingenieur, Techniker oder Meister erworben haben (§ 5 Abs. 1 ASiG). Erst damit besitzen sie die Zugangsberechtigung zur Teilnahme an einem berufsgenossenschaftlichen oder staatlichen Ausbildungslehrgang zur Fachkraft für Arbeitssicherheit. Mit dem Abschluss eines solchen Ausbildungslehrganges erwirbt die Sicherheitsfachkraft ihre Fachkunde; sie ist die gesetzlich geforderte Mindestvoraussetzung, um als Sicherheitsfachkraft tätig sein zu dürfen.

      Ein Ingenieur z. B. im Anlagenbau hat ohne diese zusätzliche Ausbildung (Ausbildungslehrgang) nicht die erforderliche Fachkunde.

    • Die Ausbildungslehrgänge zum Erwerb der Fachkunde umfassen drei Ausbildungsstufen:

      • die Grundausbildung,

      • die vertiefende Ausbildung und

      • die Bereichsausbildung.

      Ein begleitendes Praktikum und eine schriftliche sowie mündliche Abschlussprüfung runden die Ausbildung ab. Wichtigster Ausbildungsträger für diese Ausbildung sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften.

    • Die Sicherheitsfachkraft muss dem Unternehmer regelmäßig über die Erfüllung ihrer übertragenen Aufgaben schriftlich berichten.

    • Die Sicherheitsfachkraft kann im Unternehmen angestellt sein (Regelfall in Großbetrieben, häufigster Fall für den Industriemeister Metall) oder sie kann extern vom Unternehmen vertraglich verpflichtet werden. Externe Sicherheitsfachkräfte sind entweder freiberuflich tätig oder Angestellte sicherheitstechnischer Dienste. Diese bieten ihre Dienstleistungen sowohl regional als auch überregional an.

 

04. Wann muss ein Arbeitsschutzausschuss gebildet werden, wie setzt er sich zusammen und wie oft muss er tagen?

Hinweis

Lese hierzu § 11 ASiG.

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) nach § 11 ASiG vereint alle Akteure des betrieblichen Arbeitsschutzes und dient der Beratung, Harmonisierung und Koordinierung der Aktivitäten im Unternehmen.

Sind in einem Unternehmen mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigt, ist ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Er setzt sich wie folgt zusammen:

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Das Arbeitssicherheitsgesetz schreibt vor, dass der Arbeitsschutzausschuss einmal vierteljährlich tagt.

 

05. Welche Personen und Organe tragen die Verantwortung für den Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz im Betrieb?

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06. Wann muss ein Betriebsarzt bestellt werden?

Grundsätzlich muss jedes Unternehmen, das Mitarbeiter beschäftigt, einen Betriebsarzt bestellen. Diese Verpflichtung erwächst dem Unternehmer, genau wie die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften, aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (vgl. §§ 2 ff. ASiG).

Die Berufsgenossenschaften regeln mit der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“, wie viele Betriebsärzte für welche Einsatzzeit bestellt werden müssen und konkretisieren damit die Rahmenbedingungen für die betriebsärztliche Tätigkeit.

Sehr kleinen Unternehmen räumt die DGUV Vorschrift 2 die Möglichkeit ein, anstelle der Bestellung eines Betriebsarztes (Regelmodell) ein alternatives Betreuungsmodell zu wählen.

 

07. Wer darf als Betriebsarzt bestellt werden?

Hinweis

Lese hierzu § 4 ASiG.

Als Betriebsarzt darf nur ein Mediziner bestellt werden, der über die arbeitsmedizinische Fachkunde verfügt; i. d. R. ist der Betriebsarzt Facharzt für Arbeitsmedizin.

Betriebsärzte sind, sofern sie nicht Angestellte des Unternehmens sind, für das sie arbeiten, entweder freiberuflich tätig oder in Arbeitsmedizinischen Diensten angestellt. Diese arbeiten sowohl regional als auch überregional – große Dienste sogar bundesweit.

Große Unternehmen verfügen über angestellte Betriebsärzte, in sehr großen Unternehmen arbeiten sogar mehrere Betriebsärzte in firmeninternen arbeitsmedizinischen Einrichtungen. Kleine und mittlere Unternehmen haben i. d. R. Betriebsärzte vertraglich verpflichtet.

 

08. Welche Aufgaben haben die Betriebsärzte?

Die Betriebsärzte (BA) haben die Aufgabe, den Unternehmer/Arbeitgeber und die Fachkräfte in allen Fragen des betrieblichen Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie sind bei dieser Tätigkeit genauso beratend tätig wie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit.

  • Betriebsärzte sind gehalten, im Rahmen ihrer Tätigkeit Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse auszuwerten und zu dokumentieren.

  • Sie sollen die Durchführung des Arbeitsschutzes im Betrieb beobachten und sind eine wichtige Hilfe für den Unternehmer bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.

  • Sie eröffnen dem Unternehmer die Thematik aus arbeitsmedizinischer Sicht und unterstützen ihn natürlich bei der Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb.

  • Sie arbeiten i. d. R. eng mit den Sicherheitsfachkräften zusammen und sind für den Industriemeister ein wichtiger Partner.

Merke

Zu den Aufgaben des Arbeitsmediziners gehört es ausdrücklich nicht, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen (§ 3 Abs. 3 ASiG).

 

09. Was muss der Unternehmer/Arbeitgeber für die Erste Hilfe tun?

Die Pflicht, für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen, erwächst dem Unternehmer allgemein aus § 10 ArbSchG, der die allgemeine Fürsorgepflicht des Unternehmers vertieft.

Die Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 beschreibt die Unternehmerpflichten für die Erste Hilfe genauer:

  • Der 3. Abschnitt dieser Vorschrift gibt dem Unternehmer auf, dass er in seinem Unternehmen Maßnahmen

    • zur Rettung aus Gefahr und

    • zur Ersten Hilfe

    treffen muss.

  • Er hat dazu

    • die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie

    • das erforderliche Personal

    zur Verfügung zu stellen und organisatorisch deren funktionelle Verzahnung zu gewährleisten.

  • Er muss weiterhin dafür sorgen, dass

    • nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet wird,

    • Verletzte sachkundig transportiert werden

    • die erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst und

    • die Erste Hilfe dokumentiert wird.

Die BG-Regel „Grundsätze der Prävention“ BGR A1 beschreibt als Orientierungshilfe genau, was zu tun ist, was zu den notwendigen Einrichtungen und Sachmitteln zählt und was zu veranlassen sowie zu dokumentieren ist.

 

10. Wie viele Ersthelfer müssen bestellt werden und wie werden sie aus- und fortgebildet?

  • Arbeiten in einem Unternehmen 2 bis 20 Mitarbeiter, muss ein Ersthelfer zur Verfügung stehen.

  • Bei mehr als 20 Mitarbeitern müssen 5 % der Belegschaft als Ersthelfer zur Verfügung stehen, wenn der Betrieb ein Verwaltungs- oder Handelsbetrieb ist.

  • In Handwerks- und Produktionsbetrieben, hierzu zählen die Betriebe der Metallindustrie, müssen 10 % der Belegschaft Ersthelfer sein.

Ersthelfer sind Personen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft zur Ausbildung von Ersthelfern ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind.

Ausbildende Stellen sind z. B. das Deutsche Rote Kreuz, der Arbeiter-Samariter-Bund, die Johanniter-Unfallhilfe sowie der Malteser Hilfsdienst. Die Ausbildung in einem Erste-Hilfe-Lehrgang dauert acht Doppelstunden. Hinweis: Die kurze Schulung, die Führerscheinbewerber nach § 19 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) erhalten, reicht als Ausbildung nicht aus!

Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass die Ersthelfer in Zeitabständen von zwei Jahren fortgebildet werden. Die Fortbildung besteht aus der Teilnahme an einem vier Doppelstunden dauernden Erste-Hilfe-Training. Wird die 2-Jahres-Frist überschritten, ist ein neuer Lehrgang erforderlich. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften übernehmen die Kosten für Ersthelfer-Lehrgänge und -trainings.

 

11. Welche Einrichtungen und Sachmittel zur Ersten Hilfe müssen im Betrieb vorhanden sein?

§ 25 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ DGUV Vorschrift 1 schreibt allgemein die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel vor; i. d. R. BGR A1 sind sie näher bezeichnet:

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  • Wesentliche Einrichtungen sind die Meldeeinrichtungen. Über sie wird sichergestellt, dass

    • Hilfe herbeigerufen und

    • an den Einsatzort geleitet werden kann.

    Zu den Meldeeinrichtungen zählen vor allem die allgemein gebräuchlichen, mittlerweile in ihrer Ausführung breit gefächerten modernen Kommunikationsmittel bis hin zu Personen-Notsignal-Anlagen.

  • Zu den wichtigsten Sachmitteln gehören die allgemein bekannten Verbandskästen. Sie enthalten Erste-Hilfe-Material in leicht zugänglicher Form und in ausreichend gegen schädigende Einflüsse schützender Verpackung. Die Baugrößen, die der Vertrieb bereithält, sind in Deutschland genormt.

    • Es gibt den „kleinen“ Verbandskasten nach DIN 13157 und

    • den „großen“ Verbandskasten nach DIN 13169.

    Richtwerte, wann der „kleine“ und wann der „große“ Verbandskasten zur Anwendung kommen muss, liefert die berufsgenossenschaftliche Regel BGR A1. Wichtigste Hilfsgrößen zur Ermittlung sind dabei die Anzahl der Mitarbeiter und die Art des Betriebes (Verwaltung, Handwerk/Produktion, Baustelle).

  • Rettungsgeräte kommen zum Einsatz, wenn bei besonderen Gefährdungen besondere Maßnahmen erforderlich werden. Beispiele dafür sind:

    • Gefahrstoffunfälle

    • Höhenrettung

    • Rettung aus tiefen Schächten

    • Gefahren durch extrem heiße oder kalte Medien.

    Zu den Rettungsgeräten gehören z. B.:

    • Notduschen

    • Rettungsgurte

    • Atemschutzgeräte

    • Löschdecken

    • Sprungtücher.

  • Wichtige Sachmittel sind auch Rettungstransportmittel. Sie dienen dazu, den Verletzten dorthin zu transportieren, wo ihn der Rettungsdienst übernehmen kann. Die einfachsten Rettungstransportmittel sind Krankentragen.

 

12. Wann muss ein Sanitätsraum vorhanden sein?

  • Ein Sanitätsraum muss vorhanden sein, wenn in einer Betriebsstätte mehr als 1.000 Beschäftigte arbeiten.

  • Gleichfalls muss ein Sanitätsraum vorhanden sein, wenn in der Betriebsstätte nur zwischen 100 und 1.000 Mitarbeiter tätig sind, aber die Art und Schwere der zu erwartenden Unfälle einen solchen gesonderten Raum erfordern.

  • Arbeiten auf einer Baustelle mehr als 50 Mitarbeiter, schreibt die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 ebenfalls einen Sanitätsraum vor.

Der Sanitätsraum muss mit Rettungstransportmitteln leicht erreichbar sein.

 

13. Wann muss ein Betriebssanitäter zur Verfügung stehen und wie werden Betriebssanitäter ausgebildet?

  • Arbeiten in einer Betriebsstätte mehr als 1.500 Mitarbeiter, muss ein Betriebssanitäter zur Verfügung stehen.

  • Gleiches gilt für Betriebsstätten zwischen 250 und 1.500 Mitarbeitern, wenn die Art und Schwere der zu erwartenden Unfälle den Einsatz von Sanitätspersonal erfordern.

  • Arbeiten mehr als 100 Mitarbeiter auf einer Baustelle, muss ein Sanitäter zur Verfügung stehen.

Betriebssanitäter nehmen an einer Grundausbildung von 63 Unterrichtseinheiten und einem Aufbaulehrgang von 52 Unterrichtseinheiten teil. Die Anforderungskriterien sind im berufsgenossenschaftlichen Grundsatz BGG 949 „Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“ zusammengefasst.

 

14. Wie ist die Erste Hilfe zu dokumentieren?

Die Erste-Hilfe-Leistungen sind lückenlos zu dokumentieren. Die Dokumentation ist gemäß § 24 Abs. 6 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ fünf Jahre lang aufzubewahren. Für die Dokumentation eignet sich das so genannte Verbandsbuch. Verbandsbücher sind im Fachhandel kartoniert unter der Bezeichnung BGI 511-1 oder gebunden als BGI 511-2 erhältlich. Achtung! Die Daten sind vertraulich zu behandeln und müssen gegen den Zugriff Unbefugter gesichert werden.