Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Sonderschutzrechte für schutzbedürftige Personen

Rechtsbewusstes Handeln

Sonderschutzrechte für schutzbedürftige Personen

01. Welche Sonderregelungen des sozialen Arbeitsschutzes für besondere Personengruppen bestehen im Einzelnen?

Sonderschutzrechte für besondere Personengruppen
Freiwillig WehrdienstleistendeDer Arbeitsplatz der Arbeitnehmer, die den Freiwilligen Grundwehrdienst leisten, ist durch das Arbeitsplatzschutzgesetz (Arb-PlSchG) besonders geschützt. Diese Arbeitnehmer genießen überdies einen besonderen Kündigungsschutz. Die Wehrpflicht wurde ausgesetzt (2011).
MütterWerdende und junge Mütter genießen den besonderen Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) hinsichtlich der Art ihrer Beschäftigung und der Arbeitszeit sowie im Hinblick auf den Kündigungsschutz.
Schwerbehinderte MenschenDas SGB IX sichert den schwerbehinderten Menschen berufliche Förderung und den Arbeitsplatz. Auch bestehen besondere Kündigungsschutzbestimmungen.
HeimarbeiterDas Heimarbeitsgesetz (HAG) schützt die Heimarbeiter vor besonderen Gefahren im Hinblick auf das Entgelt und einen beschränkten Kündigungsschutz.
Auszubildende, JugendlicheAuszubildende werden nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG), Jugendliche nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und dem Gesetz über den Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JSchG) und ferner durch das Jugendgerichtsgesetz besonders geschützt.
Mitglieder des Betriebsrates und der JAVDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) wiederum gibt den Betriebsräten und den Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) besonderen Kündigungsschutz.

 

02. Welchen besonderen Schutz genießen Frauen?

  1. Gleichbehandlungsgrundsatz:

    • Art. 3, 6 GG

    • Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

  2. Förderung:

    • Frauenförderungsgesetz (FFG)

  3. Mütter:

    • Mutterschutz, Bundeserziehungsgeld bzw. Elterngeld.

Der Schutz im Zusammenhang mit der Geburt und Erziehung eines Kindes ist im Mutterschutzgesetz und im BEEG geregelt. Insbesondere finden sich folgende Bestimmungen:

  • Das MuSchG gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen.

  • Der Arbeitsplatz ist besonders zu gestalten (Leben und Gesundheit der werdenden/stillenden Mutter ist zu schützen).

  • Es existiert ein relatives und ein absolutes Beschäftigungsverbot für werdende Mütter §§ 3, 4, 8 MuschG).

  • Anspruch auf Arbeitsfreistellung für die Stillzeit

  • Entgeltschutz: Verbot finanzieller Nachteile

  • absolutes Kündigungsverbot (während der Schwangerschaft und vier Monate danach)

  • Es besteht Anspruch auf Elterngeld und Elternzeit.

 

03. Welche Bestimmungen enthält das Schwerbehindertenrecht (SGB IX)?

Maßgeblich sind folgende Bestimmungen:

  • Damit Leistungen schnellstmöglich erbracht werden, soll das Verwaltungsverfahren durch eine rasche Zuständigkeitsklärung verkürzt werden. Zahlt der Leistungsträger (Krankenkasse, BfA oder andere) nicht rechtzeitig, kann der Schwerbehinderte sich selbst darum kümmern. Er bekommt seinen Aufwand nachträglich ersetzt, muss dem Leistungsträger aber vorher eine Frist setzen.

  • Sachleistungen gibt es nun auch im Ausland, wenn sie dort bei gleicher Qualität und Wirksamkeit wirtschaftlicher erbracht werden können.

  • In allen Städten und Landkreisen sollen Behinderte über alle für sie in Betracht kommenden Rehabilitationsleistungen umfassend durch gemeinsame Servicestellen der verschiedenen Rehabilitationsträger beraten werden. Die Servicestellen werden vernetzt.

  • Die bisherigen berufsfördernden Leistungen zur Rehabilitation heißen nun Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die Hauptfürsorgestellen Integrationsämter.

    Neue Leistungen:

    • die Arbeitsassistenz zur Arbeitsaufnahme (etwa eine Vorlesekraft für Blinde)

    • ein Überbrückungsgeld als Leistung für berufliche Rehabilitation mit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (bisher nur Arbeitsämter)

    • Arbeitgebern stehen höhere Eingliederungszuschüsse zu

    • Übergangsgeld besteht grundsätzlich zeitlich unbegrenzt und kann auch bei ambulanter Rehabilitation gezahlt werden.

  • Weitere Bestimmungen:

    • Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen (Schwerbehindertenquote). Bei Nichterfüllung der Vorgabe muss der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe zahlen.

    • Auf Verlangen sind schwerbehinderte Menschen von Mehrarbeit freizustellen.

    • Schwerbehinderte Menschen haben einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (Achtung: Gleichgestellte erhalten keinen Zusatzurlaub, § 68 Abs. 3 SGB IX).

    • Die Schwerbehindertenvertretung ist am Einstellungsverfahren eines schwerbehinderten Menschen zu beteiligen (§ 81 Abs. 1 SGB IX).

    • Der besondere Kündigungsschutz greift erst nach sechs Monaten Beschäftigung (§ 90 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) novelliert das Neunte Sozialgesetzbuch (SGB IX) seit dem 31.12.2017. Es enthält zahlreiche Bestimmungen, z. B.:

  • Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) erhält eine stärkere Stellung.

  • Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen ist ohne Beteiligung (Anhörung) der SBV unwirksam.

 

04. Welche Rechte können schwerbehinderte Menschen geltend machen, wenn sie benachteiligt wurden?

BeschwerderechtSchwerbehinderte Menschen können sich bei Benachteiligung beschweren (§ 13 AGG).
Verweigerung der LeistungDiskriminierte Arbeitnehmer dürfen ihre Arbeitsleistung verweigern, wenn der Arbeitgeber nichts gegen die Diskriminierung unternimmt (§ 14 AGG).
UnterlassungsklageDiskriminierte Arbeitnehmer können auf Unterlassung der Diskriminierung klagen.
SchadenersatzBenachteiligte Arbeitnehmer können den Ersatz des Nichtvermögensschadens (Schmerzensgeld) und des Vermögensschadens geltend machen.
Wenn ein schwerbehinderter Bewerber benachteiligt wird, so kann er eine Entschädigung in Geld verlangen.

 

05. Welche wichtigen Einzelbestimmungen enthält das Jugendarbeitsschutzgesetz?

Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren:

Arbeitszeit8 Stunden täglich; Ausnahme: 8 ½ Stunden; 40 Stunden wöchentlich; zu beachten ist § 21a JArbSchG; (bitte lesen);
5-Tage-Woche (§ 15 JArbSchG)
Ruhepausen4 ½ bis 6 Stunden → 30 Minuten; mehr als 6 Stunden → 60 Minuten; Pausen: mindestens 15 Minuten
Samstagsarbeit, Sonntagsarbeitist verboten; Ausnahmen: offene Verkaufsstellen, Gaststätten, Verkehrswesen; mindestens zwei Samstage sollen beschäftigungsfrei sein, dafür aber Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag.
UrlaubMindestens 30 Werktage, wer zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist; mindestens 27 Werktage, wer noch nicht 17 Jahre alt ist; mindestens 25 Werktage, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. Bis zum 01.07. voller Jahresurlaub, ab 02. Juli 1/12 pro Monat.
BerufsschulbesuchJugendliche sind für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und nicht zu beschäftigen:
  • vor einem vor 9:00 Uhr beginnenden Unterricht
  • an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden
  • in Berufsschulwochen mit Blockunterricht von 25 Stunden an 5 Tagen. Berufsschultage werden mit 8 Stunden auf die Arbeitszeit angerechnet.
Freistellungen für PrüfungenFreistellung muss erfolgen für die Teilnahme an Prüfungen und an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Beschäftigungnur in der Zeit von 6:00 – 20:00 Uhr; im Gaststättengewerbe bis 22:00 Uhr. In mehrschichtigen Betrieben dürfen Jugendliche über 16 Jahren ab 5:30 Uhr oder bis 23:30 Uhr beschäftigt werden.
Am 24. und 31.12. nach 14:00 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen keine Beschäftigung. Ausnahmen bestehen für Gaststättengewerbe, jedoch nicht am 25.12., 01.01., ersten Ostertag und am 01.05.
Verbot der Beschäftigungmit gefährlichen Arbeiten, Akkordarbeit ist verboten (Ausnahmen).
Untersuchungensind verpflichtend (§§ 32 ff. JArbSchG).
UnterweisungVor Beginn der Beschäftigung und in regelmäßigen Abständen hat eine Unterweisung über Gefahren zu erfolgen (§ 28a JArbSchG).
Aushänge und VerzeichnisseAuszuhändigen sind: Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Anschrift der Berufsgenossenschaft, tägliche Arbeitszeit; es ist ein Verzeichnis der beschäftigten Jugendlichen mit Angabe deren täglicher Arbeitszeit zu führen.

 

06. Welchen Schutz hat der Arbeitnehmer bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz?

Als sexuelle Belästigung wird angesehen: Strafrechtlich relevantes Verhalten und sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und Anbringen pornografischer Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BSchG; Beschäftigtenschutzgesetz).

Betroffene Arbeitnehmer können sich bei den zuständigen Stellen im Betrieb, z. B. dem Arbeitgeber oder dem Betriebsrat, beschweren (§ 13 AGG; § 75 Abs. 2 BetrVG). Es besteht ein Recht auf Schadenersatz und Unterlassung. Arbeitgeber und Vorgesetzte haben die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Wiederholung einer festgestellten, sexuellen Belästigung zu verhindern. Geeignete Maßnahmen des Arbeitgebers sind (§ 4 Abs. 1 BSchG): Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung.

Unterlässt der Arbeitgeber geeignete Maßnahmen zur Verhinderung sexueller Belästigung, hat der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ein Zurückbehaltungsrecht (keine Pflicht zur Arbeit; trotzdem Anspruch auf Arbeitsentgelt).

Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz – Beispiele aus der Rechtsprechung
Einmalige Belästigung durch sexuelle Witze gegen den Willen der/des Betroffenen.Ermahnung
  • Piksen, Streicheln, Hinterherpfeifen
  • Sich in den Weg stellen mit sexuellen Anspielungen
  • Arm auf die Schulter legen und streicheln
Abmahnung
  • Einstellungsgespräch in der Sauna
  • Wiederholtes Umarmen gegen den Willen der Kollegin/des Kollegen
Ordentliche Kündigung
  • Exhibitionistische Handlungen
  • Obszönes Ausfragen von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern nach sexuellen Aktivitäten in der vergangenen Nacht verbunden mit obszönen Angeboten und Bemerkungen
Außerordentliche Kündigung