Inhaltsverzeichnis
- 01. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes?
- 02. Welche Bedeutung hat die Übertragung von Unternehmerpflichten nach § 7 Arbeitsschutzgesetz?
- 03. Welche Pflichten sind den Mitarbeitern im Arbeitsschutz auferlegt?
- 04. Welche Pflichten und Rechte hat der Betriebsrat im Arbeitsschutz?
- 05. Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Verstößen und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Arbeitsschutzes?
01. Welche Pflichten hat der Arbeitgeber im Rahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes?
Der Arbeitgeber trägt – vereinfacht formuliert – die Verantwortung dafür, dass seine Mitarbeiter am Ende des Arbeitstages möglichst genauso gesund sind, wie zu dessen Beginn. Er hat dazu alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für wirksame Erste Hilfe zu ergreifen.
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt die Pflichten des Arbeitgebers im Arbeits- und Gesundheitsschutz als Umsetzung der Europäischen Arbeitsschutz-Rahmenrichtlinie fest. Die Grundpflichten des Unternehmers sind also europaweit harmonisiert. Nach dem Arbeitsschutzgesetz kann man die Verantwortung des Arbeitgebers für den Arbeitsschutz in Grundpflichten, besondere Pflichten und allgemeine Grundsätze gliedern:
Grundpflichten des Arbeitgebers nach § 3 ArbSchG:
Die Grundpflichten des Unternehmers sind im § 3 des Arbeitsschutzgesetzes genau beschrieben. Danach muss der Unternehmeralle notwendigen Maßnahmen des Arbeitsschutzes treffen
diese Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit überprüfen und ggf. anpassen
dafür sorgen, dass die Maßnahmen den Mitarbeitern bekannt sind und beachtet werden
für eine geeignete Organisation im Betrieb sorgen
die Kosten für den Arbeitsschutz tragen.
Besondere Pflichten des Arbeitgebers nach §§ 4 – 14 ArbSchG, z. B.:
Um sicherzustellen, dass wirklich geeignete und auf die Arbeitsplatzsituation genau zugeschnittene wirksame Maßnahmen ergriffen werden, schreibt § 5 des Arbeitsschutzgesetzes vor, dass der Arbeitgeber
die Gefährdungen im Betrieb ermittelt und
die Gefährdungen beurteilen muss.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Unfälle zu erfassen. Dies betrifft insbesondere tödliche Arbeitsunfälle, Unfälle mit schweren Körperschäden und Unfälle, die dazu geführt haben, dass der Unfallverletzte mehr als drei Tage arbeitsunfähig war. Für Unfälle, die diese Bedingungen erfüllen, besteht gegenüber der Berufsgenossenschaft eine Anzeigepflicht. Der Arbeitgeber muss für eine funktionierende Erste Hilfe und die erforderlichen Notfallmaßnahmen in seinem Betrieb sorgen (§ 10 ArbSchG).
Allgemeine Grundsätze nach § 4 ArbSchG:
Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:Eine Gefährdung ist möglichst zu vermeiden; eine verbleibende Gefährdung ist möglichst gering zu halten.
Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen.
Zu berücksichtigen sind: Stand der Technik, Arbeitsmedizin, Hygiene sowie gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse.
Technik, Arbeitsorganisation, Arbeits- und Umweltbedingungen sowie soziale Beziehungen sind sachgerecht zu verknüpfen.
Individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig.
Spezielle Gefahren sind zu berücksichtigen.
Den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen.
Geschlechtsspezifische Regelungen sind nur zulässig, wenn dies biologisch zwingend ist.
Pflichten des Arbeitgebers nach dem ArbSchG im Überblick | |||
Grundpflichten | Besondere Pflichten | Allgemeine Grundsätze | |
§ 3 ArbSchG | §§ 5 – 14 ArbSchG | § 4 ArbSchG | |
| ► Gefährdungsbeurteilung, Analyse, Dokumentation | §§ 5 – 6 |
|
► sorgfältige Aufgabenübertragung | § 7 | ||
► Zusammenarbeit mit anderen Arbeitgebern | § 7 | ||
► Vorkehrungen bei besonders gefährlichen Arbeitsbereichen | § 9 | ||
► Erste Hilfe | § 10 | ||
► arbeitsmedizinische Vorsorge | § 11 | ||
► Unterweisung der Mitarbeiter | § 12 |
02. Welche Bedeutung hat die Übertragung von Unternehmerpflichten nach § 7 Arbeitsschutzgesetz?
Dem Unternehmer/Arbeitgeber sind vom Gesetzgeber Pflichten im Arbeitsschutz auferlegt worden. Diese Pflichten obliegen ihm persönlich. Im Einzelnen sind dies (vgl. oben, Grundpflichten):
die Organisationsverantwortung,
die Auswahlverantwortung (Auswahl der richtigen Personen) und
die Aufsichtsverantwortung (Kontrollmaßnahmen).
Je größer das Unternehmen ist, desto umfangreicher wird natürlich für den Unternehmer das Problem, die sich aus der generellen Verantwortung ergebenden Pflichten im betrieblichen Alltag persönlich wirklich wahrzunehmen.
In diesem Falle überträgt er seine persönlichen Pflichten auf betriebliche Vorgesetzte und/oder Aufsichtspersonen. Er beauftragt sie mit seinen Pflichten und bindet sie so in seine Verantwortung mit ein.
§ 13 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ legt fest, dass der Verantwortungsbereich und die Befugnisse, die der Beauftragte erhält, um die beauftragten Pflichten erledigen zu können, vorher genau festgelegt werden müssen. Die Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform. Das Schriftstück ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Dem Beauftragten ist ein Exemplar auszuhändigen.
Die Pflichten von Beauftragten, also Vorgesetzten und Aufsichtspersonen, bestehen jedoch rein rechtlich auch ohne eine solche schriftliche Beauftragung, also unabhängig von § 13 DGUV Vorschrift 1. Dies ist deswegen der Fall, weil sich die Pflichten des Vorgesetzten bzw. der Aufsichtsperson aus deren Arbeitsvertrag ergeben. Alle Vorgesetzten, und dazu gehören insbesondere die Industriemeister, sollten ganz genau wissen, dass sie ab Übernahme der Tätigkeit in ihrem Verantwortungsbereich nicht nur für einen geordneten Arbeits- und Produktionsablauf verantwortlich sind, sondern auch für die Sicherheit der unterstellten Mitarbeiter.
Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, räumt der Unternehmer dem Vorgesetzten Kompetenzen ein. Diese Kompetenzen muss der Vorgesetzte konsequent einsetzen. Aus der persönlichen Verantwortung erwächst immer auch die persönliche Haftung.
03. Welche Pflichten sind den Mitarbeitern im Arbeitsschutz auferlegt?
Hinweis
§§ 15 f. ArbSchG, DGUV Vorschrift 1
Rechtsquellen:
Die Pflichten der Mitarbeiter sind in § 15 ArbSchG allgemein beschrieben.
§ 16 ArbSchG legt besondere Unterstützungspflichten der Mitarbeiter dem Unternehmer gegenüber fest. Natürlich sind alle Mitarbeiter verpflichtet, im innerbetrieblichen Arbeitsschutz aktiv mitzuwirken.
Die §§ 15 und 18 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) regeln die diesbezüglichen Verpflichtungen der Mitarbeiter im betrieblichen Arbeitsschutz.
Pflichten der Mitarbeiter im Arbeitsschutz | |
Weisungen des AG befolgen | Die Mitarbeiter müssen die Weisungen des Unternehmers für ihre Sicherheit und Gesundheit befolgen. |
Eigensorge | Der AN hat für die eigene Sicherheit zu sorgen. |
Fremdsorge | Der AN hat für die Sicherheit der Personen zu sorgen, die von seinen Handlungen betroffen sind. |
Ordnungsgemäße Verwendung der Arbeitsmittel | Die Mitarbeiter müssen Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß benutzen und dürfen sich an gefährlichen Stellen im Betrieb nur im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben aufhalten; die persönliche Schutzausrüstung ist bestimmungsgemäß zu verwenden. |
Unterstützungspflicht | Die Maßnahmen, die der Unternehmer getroffen hat, um für einen wirksamen Schutz der Mitarbeiter zu sorgen, sind von den Mitarbeitern zu unterstützen. |
Mitteilungspflicht | Die Mitarbeiter haben gemeinsam mit dem Betriebsarzt (BA) und der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) den Arbeitgeber in seiner Verantwortung zu unterstützen; festgestellte Gefahren und Defekte sind dem BA und der Sifa mitzuteilen. |
Mitteilung von Gefahren und Defekten | Gefahren und Defekte sind vom Mitarbeiter unverzüglich zu melden. |
04. Welche Pflichten und Rechte hat der Betriebsrat im Arbeitsschutz?
Pflichten und Rechte des Betriebsrats im Arbeitsschutz | |
Pflicht zur Überwachung | der Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen (§ 89 BetrVG). |
Mitbestimmungsrecht | bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und den Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG). |
Recht auf Abschluss freiwilliger Betriebsvereinbarungen | über zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen. |
Unterrichtungs- und Beratungsrecht | über Planung der Arbeitsplätze, die den arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen offensichtlich widersprechen (§§ 90, 91 BetrVG). |
Beteiligung | bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften, Betriebsärzten und Sicherheitsbeauftragten (§ 9 Abs. 3 ASiG, § 22 Abs. 1 SGB VII). |
Teilnahme | im Arbeitsschutzausschuss (§ 11 ASiG). |
05. Welche Rechtsfolgen ergeben sich bei Verstößen und Ordnungswidrigkeiten im Rahmen des Arbeitsschutzes?
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen Verordnungen des Arbeitsschutzes verstößt (betrifft Arbeitgeber und Beschäftigte; § 25 ArbSchG).
Ordnungswidrigkeiten werden mit Geldstrafe bis zu 5.000 €, in besonderen Fällen bis zu 25.000 € geahndet (§ 25 ArbSchG).
Wer dem Arbeitsschutz zu wider laufende Handlungen beharrlich wiederholt oder durch vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Zu beachten ist weiterhin:
Ein Arbeitgeber kann bei Nichtbeachtung der Arbeitsschutzvorschriften unter Umständen von der Berufsgenossenschaft in Regress genommen werden (Rückforderung von Leistungen); außerdem besteht ggf. ein Schadenersatzanspruch des Arbeitnehmers, falls dieser eine gesundheitliche Schädigung erleidet.
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