Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Ziel und wesentliche Inhalte der Arbeitsstättenverordnung

Rechtsbewusstes Handeln

Ziel und wesentliche Inhalte der Arbeitsstättenverordnung

01. Welche zentralen Bestimmungen enthält die Arbeitsstättenverordnung?

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und die hierzu herausgegebenen Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) verpflichten den Arbeitgeber,

  • die Arbeitsstätten entsprechend den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften einzurichten und dabei anerkannte sicherheitstechnische, medizinische und hygienische Regeln zu beachten und

  • die in der Verordnung näher beschriebenen Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen und entsprechend einzurichten (z. B. Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär-/Sanitätsräume).

So enthält die ArbStättV z. B. folgende Bestimmungen:

  • Vorschriften über Raumtemperaturen

  • Pendeltüren mit Sichtfenster

  • Vermeidung von Stolperstellen

  • abschließbare Toiletten.

 

02. Welche Regelungen enthält die novellierte Fassung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)?

Wie eine Arbeitsstätte eingerichtet und betrieben werden muss, regelt die Arbeitsstättenverordnung. Sie wurde im Jahr 2004 völlig neu erstellt und setzt ebenfalls europäisches Recht um. Die EG-Arbeitsstättenrichtlinie 89/654/EWG gibt dabei das Modell für die deutsche Arbeitsstättenverordnung ab. Sie ist modern und kurz gehalten und enthält acht Paragrafen.

  • Geregelt werden:

    • Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

    • besondere Anforderungen (spezielle Arbeitsstätten)

    • Nichtraucherschutz (völlig neue Regelung)

    • Arbeits- und Sozialräume.

  • Ein Anhang in fünf Abschnitten konkretisiert die Verordnung zu:

    • Allgemeinen Anforderungen (Abmessungen von Räumen, Luftraum, Türen, Tore, Verkehrswege)

    • Schutz vor besonderen Gefahren (Absturz, Brandschutz, Fluchtwege, Notausgänge)

    • Arbeitsbedingungen (Beleuchtung, Klima, Lüftung)

    • Sanitär-, Pausen-, Bereitschaftsräume, Erste-Hilfe-Räume, Unterkünfte, Toiletten

    • Arbeitsstätten im Freien (z. B. Baustellen).

  • Die Novellierung der ArbStättV mit Wirkung zum 01.01.2017 brachte folgende Änderungen:

    • Anpassung an andere Arbeitsschutz-Verordnungen (z. B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung) um Doppelregelungen zu vermeiden.

    • Die BildscharbV fließt komplett in die ArbStättV ein und tritt mit Inkrafttreten der neuen ArbStättV außer Kraft.

    • Die Regelungen für Telearbeitsplätze werden mit in die neue ArbStättV aufgenommen.

    • Kantinen und Pausenräume müssen über Fenster (Sichtverbindung nach außen) verfügen, nicht aber kaum genutzte Räume.

    • Bei Heimarbeitsplätzen hat der Arbeitgeber die Einhaltung der Bestimmungen für Bildschirmarbeitsplätze zu prüfen.