Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Ziele und Aufgaben des Arbeitsschutzrechtes und des Arbeitssicherheitsrechtes

Rechtsbewusstes Handeln

Ziele und Aufgaben des Arbeitsschutzrechtes und des Arbeitssicherheitsrechtes

 01. Welche Bedeutung hat der Arbeitsschutz in Deutschland?

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht das Recht der Bürger auf Schutz der Gesundheit und körperliche Unversehrtheit als ein wesentliches Grundrecht an. Die Bedeutung dieses Grundrechtes kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass es in der Abfolge der Artikel des Grundgesetzes schon an die zweite Stelle gesetzt wurde.

Hinweis

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Art. 2 Abs. 2 GG

„Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.“

 

02. Wie ist das deutsche Arbeitsschutzrecht gegliedert?

Es gibt kein einheitliches, in sich geschlossenes Arbeitsschutzrecht in Deutschland. Es umfasst eine Vielzahl von Vorschriften. Grob unterteilen lassen sich die Arbeitsschutzvorschriften in:

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  • Staatliche Vorschriften, z. B.:

    ArbeitsschutzgesetzArbSchG
    Arbeitssicherheitsgesetz
    (Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit)
    ASiG
    BetriebssicherheitsverordnungBetrSichV
    ArbeitsstättenverordnungArbStättV
    GefahrstoffverordnungGefStoffV
    ProduktsicherheitsgesetzProdSG
    ChemikaliengesetzChemG
    BildschirmarbeitsverordnungBildscharbV
    BundesimmissionsschutzgesetzBImSchG
    JugendarbeitsschutzgesetzJArbSchG
    MutterschutzgesetzMuSchG
    BetriebsverfassungsgesetzBetrVG
    Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
    (Gesetzliche Unfallversicherung)
    SGB VII
    Sozialgesetzbuch Neuntes Buch
    (Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
    SGB IX
    EU-Richtlinien 
  • Berufsgenossenschaftliche Vorschriften, z. B.:

    Berufsgenossenschaftliche Vorschriften
    (Unfallverhütungsvorschriften) gem. § 15 SGB VII
    neu: DGUV Vorschriften
    (Deutsche Gesetzliche Unfallvorschrift)
    Berufsgenossenschaftliche RegelnBGR
    Berufsgenossenschaftliche InformationenBGI
    Berufsgenossenschaftliche GrundsätzeBGG

Die Verzahnung des berufsgenossenschaftlichen Regelwerkes mit den staatlichen Rechtsnormen erfolgt durch die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention.

Hinweis

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Die DGUV Vorschrift 1 ist somit die wichtigste und grundlegende Vorschrift der Berufsgenossenschaften und kann daher als „Grundgesetz der Prävention“ bezeichnet werden.

 

03. Nach welchem Prinzip ist das Arbeitsschutzrecht in Deutschland aufgebaut?

Der Aufbau des Arbeitsschutzrechtes in Deutschland folgt streng dem Prinzip vom Allgemeinen zum Speziellen. Diese Rangfolge ist ein wesentlicher Grundgedanke in der deutschen Rechtssystematik und wird vom Gesetzgeber deswegen durchgängig verwendet:

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Den allgemeinen Rechtsrahmen stellt das Grundgesetz dar. Alle gesetzgeberischen Akte, auch die gesetzlichen Regelungen für den Arbeitsschutz, müssen sich am Grundgesetz messen lassen. Ebenso muss jede nachfolgende Rechtsquelle mit der übergeordneten vereinbar sein (Rangprinzip).

Die Gesetze und Vorschriften unterteilen sich in Regeln des öffentlichen Rechts (regelt die Beziehungen des Einzelnen zum Staat) und allgemein anerkannte Regeln des Privatrechts (Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander). Der Arbeitnehmerschutz und die Arbeitssicherheit gehören zum öffentlichen Recht.

 

04. Welche Schwerpunkte hat der Arbeitsschutz?

Die Schwerpunkte des Arbeitsschutzes sind:

  • Unfallverhütung (klassischer Schutz vor Verletzungen)

  • Schutz vor Berufskrankheiten

  • Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren

  • Organisation der Ersten Hilfe.

 

05. Wie lässt sich der Arbeitsschutz in Deutschland unterteilen?

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06. Welcher Unterschied besteht zwischen Rechtsvorschriften und Regelwerken im Arbeitsschutz?

Rechtsvorschriften (Gesetze, Verordnungen) schreiben allgemeine Schutzziele vor.

  • abei sind Gesetze ihrer Natur gemäß mit einem weitaus höheren Allgemeinheitsgrad versehen als Verordnungen.

  • Verordnungen sind vom Gesetzgeber schon etwas spezieller formuliert. Aus Anwendersicht sind sie jedoch immer noch sehr allgemein gehalten und eng am Schutzziel orientiert.

  • Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sind lediglich eine besondere Form von Rechtsvorschriften und im Range von Verordnungen zu sehen.

Die Befolgung der Forderungen von Gesetzen und Verordnungen ist zwingend.

  • Regelwerke:
    Um dem Anwender Hilfestellung zu geben, auf welche Weise er die Vorschriften einhalten kann, werden von staatlich oder berufsgenossenschaftlich autorisierten Ausschüssen Regelwerke erarbeitet. Sie geben dem Unternehmer Orientierungshilfen, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz erleichtern.

    Beachtet der Unternehmer die im Regelwerk angebotenen Lösungen, löst dies die sog. Vermutungswirkung aus. Es wird in diesem Fall vermutet, dass er die ihm obliegenden Pflichten im Arbeitsschutz erfüllt hat, weil er die Regel befolgt hat.

    Anders als es die Gesetzesvorschrift oder die Verordnung notwendig macht, muss der Unternehmer dem Regelwerk jedoch nicht zwingend folgen. Er kann in eigener Verantwortung genau die Maßnahmen auswählen, die er in seinem Betrieb für geeignet erachtet. Dass der Unternehmer von der Regel abweichen kann, ist vom Gesetzgeber gewollt, weil dazu die Notwendigkeit besteht. Diese Möglichkeit, von der Regel abweichen zu können, ist sehr wichtig, um den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt nicht zu behindern.

  • Normenwerke:
    Die Aussagen über die Regelwerke gelten gleichermaßen für die in den bekannten Normenwerken festgehaltenen technischen und sicherheitstechnischen Regeln.

    Die Fachausschüsse für Prävention der Berufsgenossenschaften haben eine Fülle von Regeln für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit erarbeitet, die den Unternehmern im konkreten Fall Orientierungshilfen bei der Erfüllung der Unfallverhütungsvorschriften geben können.

    • TRBS:
      Die vom Bund autorisierten Ausschüsse für Betriebssicherheit ermitteln regelmäßig Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), um Orientierungshilfen zur Erfüllung der Betriebssicherheitsverordnung zu geben.

    • TRGS:
      Die Ausschüsse für Gefahrstoffe ermitteln regelmäßig Technische Regeln für den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen (TRGS), die dem Unternehmer helfen, die Gefahrstoffverordnung richtig anzuwenden.

    • BGR:Berufsgenossenschaftliches Regelwerk (BGR) wurde 2014 in das Vorschriften- und Regelwerk der DGUV überführt.
      Die berufsgenossenschaftlichen Ausschüsse für Prävention bereiten die Rechtsetzung der Unfallverhütungsvorschriften vor und ermitteln berufsgenossenschaftliche Regeln (BGR).

Sowohl in den berufsgenossenschaftlichen als auch in den staatlich autorisierten Ausschüssen ist dafür gesorgt, dass alle relevanten gesellschaftlichen Gruppen an der Regelfindung beteiligt sind. So sind in den Gremien Arbeitgeber, Gewerkschaften, die Wissenschaft und die Behörden angemessen vertreten.

 

07. In welchem Verhältnis stehen die Regelungen der deutschen Arbeitsschutzgesetzgebung zum Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union?

Die nationalen gesetzlichen Regelungen der Mitgliedsstaaten setzen im Arbeitsschutz das gültige Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union um. Das Gemeinschaftsrecht für den Arbeitsschutz wird in der Hauptsache durch EG-Richtlinien bestimmt.

  • Technischer Arbeitsschutz nach Artikel 95 EG-Vertrag:
    Die wesentlichsten Regeln, die die Sicherheit von Maschinen und Anlagen betreffen, wie z. B. die EG-Maschinenrichtlinie, sind Regeln nach Artikel 95 EG-Vertrag und ihrem Charakter nach sog. Binnenmarktrichtlinien. Sie haben ihren gesetzgeberischen Ursprung in der Generaldirektion III (GD III). Diese hat die Aufgabe, den freien Warenverkehr in den Mitgliedsländern sicherzustellen.

    Beispielsweise wurde durch die EG-Maschinenrichtlinie dafür gesorgt, dass nur sichere Maschinen und Anlagen frei verkehren dürfen. Details sind der Normung vorbehalten. So wird das technische Arbeitsschutzrecht ganz wesentlich von Binnenmarktregeln bestimmt.

  • Sozialer Arbeitsschutz nach Artikel 137 EG-Vertrag:
    Nationale Arbeitsschutzvorschriften, die das soziale Arbeitsschutzrecht betreffen, setzen das soziale Gemeinschaftsrecht nach Artikel 137 EG-Vertrag um. Die Richtlinien, die den sozialen Arbeitsschutz im weiteren Sinne betreffen, stammen aus der Generaldirektion V (GD V) der Europäischen Kommission. Sie sollen helfen, die sozialen Standards der Union zu vereinheitlichen.

 

08. Welche Bestimmungen enthält das Sozialgesetzbuch SGB VII?

Die gesetzliche Unfallversicherung ist im 7. Buch des SGB geregelt. Wesentliche Inhalte des SGB VII sind (bitte die zentralen Paragrafen lesen):

§ 1
  • Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
  • Rehabilitation und Entschädigung nach Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
§ 2Versichert sind kraft Gesetzes (Zwangsmitgliedschaft):
 
  • alle Beschäftigten
  • Lernende in der Aus- und Fortbildung
 Versicherungsfall (3. Abschnitt):
 
  • Arbeitsunfall (§ 8)
  • Wegeunfall
  • Berufskrankheit (§ 9)
§ 14Grundsatz der Prävention (Verhütung geht vor Leistung)
§ 15Unfallverhütungsvorschriften als autonomes Recht
§ 22Sicherheitsbeauftragte
Drittes Kapitel:Leistungen nach Eintritt eines Versicherungsfalls (§§ 26 – 103):
  • Heilbehandlung
  • Heilmittel
  • Arznei und Verbandmittel
  • Hilfsmittel
  • Häusliche Krankenpflege
  • Kraftfahrzeughilfe
  • Wohnungshilfe, Haushaltshilfe, Kinderbetreuungskosten
  • Reisekosten
  • Pflege
  • Verletztengeld
  • Renten an Versicherte
  • Abfindungen.
Viertes Kapitel:Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen (§§ 104 – 113)
Fünftes Kapitel:Organisation
(Träger der gesetzlichen Unfallversicherung; §§ 114 – 149a)
Sechstes Kapitel:Aufbringung der Mittel
(Finanzierung der gesetzlichen Unfallversicherung; §§ 150 – 187)
Siebtes Kapitel:Zusammenarbeit der Unfallversicherungsträger mit anderen Leistungsträgern (§§ 188 – 198)
Achtes Kapitel:Datenschutz (§§ 199 – 208)
Neuntes Kapitel:Bußgeldvorschriften (§§ 209 – 211)
Zehntes Kapitel:Übergangsrecht (§§ 212 – 220)

 

09. Was ist ein Arbeitsunfall?

Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn

  • eine versicherte Person bei einer

  • versicherten Tätigkeit durch ein

  • zeitlich begrenztes, von außen her einwirkendes Ereignis

  • einen Körperschaden erleidet.

Beispiel

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► Ein Schlosser arbeitet in einer Metallwarenfabrik.Versicherte Person (Schlosser)
Versicherte Tätigkeit
  +
► Er klemmt sich an einer Maschine die Hand.Unfallereignis
  +
► Die Hand wird leicht gequetscht und blutet.Körperschaden

→ Der Unfall des Schlossers war ein Arbeitsunfall.

Kein Arbeitsunfall:
Der Arbeitsnehmer ist seit drei Wochen in der X-GmbH beschäftigt und rutscht während der Pause im Flur auf den Fliesen aus und verletzt sich die Hand. Er ist für zwei Wochen arbeitsunfähig.

Lösung:
Die Kosten für den Unfall sind nicht von der Berufsgenossenschaft zu übernehmen, da kein Arbeitsunfall vorliegt. Die Krankenkasse zahlt die Behandlungskosten und das Krankengeld. Die Entgeltfortzahlung greift nicht, da die vierwöchige Frist nach § 3 Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz noch nicht erfüllt ist.

 

10. Was ist ein Wegeunfall?

Unfälle auf dem Weg zur Arbeitsstelle und auf dem Weg zurück zur Wohnung sind dem Arbeitsunfall gleichgestellt. Sie werden von den Berufsgenossenschaften wie Arbeitsunfälle entschädigt und tragen die Bezeichnung Wegeunfälle.

Es sind einige im Gesetz genannten Umwege versichert, z. B. das Abholen von Teilnehmern an einer Fahrgemeinschaft (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 SGB VII).

 

11. Wann liegt eine Berufskrankheit vor?

Eine Berufskrankheit liegt vor, wenn

  • eine versicherte Person durch ihre berufliche Tätigkeit

  • gesundheitlich geschädigt wird und

  • die Erkrankung in der Berufskrankheiten-Verordnung (BeKV) der Bundesregierung ausdrücklich als Berufskrankheit bezeichnet ist.

Beispiel

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► Ein Schlosser arbeitet viele Jahre in einem Stahlwerk und führt Reparaturarbeiten an Elektrolichtbogenöfen aus, die extreme Lärmpegel von bis zu 120 dB(A) erzeugenVersicherte Person (Schlosser)
      +
 langjährige Lärmeinwirkung am Arbeitsplatz
      +
 Versicherte Tätigkeit
► Lärm gilt ab einem Pegel von 85 dB(A) als gesundheitsschädigend. Der Schlosser wird infolge des gesundheitsschädigenden Lärms an seinem Arbeitsplatz schwerhörig. (vgl. neue Lärm- und Vibrationsschutzverordnung)Körperschaden
► Die Lärmschwerhörigkeit ist eine der wichtigsten und häufigsten Berufskrankheiten in der Metallindustrie und im Metallhandwerk. Sie gilt schon sehr lange als Berufskrankheit und ist in der BeKV ausdrücklich verzeichnet.in der BeKV erfasst

→ Bei dem Schlosser liegt eine Berufskrankheit vor.

Der wesentliche Unterschied zwischen Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist im Zeitfaktor zu sehen. Während der Körperschaden beim Arbeitsunfall plötzlich verursacht wird, geschieht dies bei der Berufskrankheit über längere Zeiträume hinweg.

 

12. Welche Bestimmungen enthält die Reichsversicherungsordnung (RVO)?

Die RVO stammt aus dem Jahr 1924 und wurde in vielen Teilen aufgrund neuer Gesetze aufgehoben.

Wesentliche Inhalte der RVO sind:

§§ 1 – 194aufgehoben (ehemals: Gemeinsame Vorschriften, Krankenversicherung)
§§ 195 – 200Schwangerschaft und Mutterschaft
§§ 537 – 1160aufgehoben (ehemals: Gesetzliche Unfallversicherung)

 

13. Welche Bestimmungen enthält das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)?

Das „Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit“ (kurz: Arbeitsschutzgesetz, ArbSchG) hat folgende, zentrale Inhalte (die zentralen Paragrafen bitte lesen; Einzelheiten dazu vgl. auch >> 1.4.2 ff. lt. Rahmenplan):

§ 1Zielsetzung und Anwendungsbereich
 „… dient dazu, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit … zu sichern und zu verbessern.“
§ 2Begriffsbestimmungen
 „Maßnahmen des Arbeitsschutzes … sind … Verhütung von Unfällen …, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren … Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.“
§ 3Grundpflichten des Arbeitgebers
  • alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen
  • auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und ggf. anzupassen
  • für eine geeignete Organisation zu treffen
  • Vorkehrungen zu treffen, dass die Maßnahmen bekannt sind und beachtet werden
  • trägt die Kosten des Arbeitsschutzes
§ 4Allgemeine Grundsätze
§ 5Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • der Arbeitgeber hat eine Beurteilung der Gefährdung zu ermitteln
  • hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen
§ 6Dokumentation
  • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen des Arbeitsschutzes und das Ergebnis der Überprüfung ist in Unterlagen festzuhalten
  • bestimmte Unfälle hat der Arbeitgeber zu erfassen (bei Todesfolge und bei Arbeitsunfähigkeit > 3 Tage)
§ 10Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen
 
  • der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen (Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung)
  • … hat die Verbindung zu außerbetrieblichen Stellen herzustellen (Erste Hilfe, medizinische Notversorgung, Bergung, Brandbekämpfung)
  • … hat geeignetes Personal für die o. g. Maßnahmen zu benennen
§ 11Arbeitsmedizinische Vorsorge
 Arbeitnehmer haben ein grundsätzliches Recht, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen.
§ 12Unterweisung
 Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten regelmäßig unterweisen (bei der Einstellung, bei Veränderungen, bei neuen Arbeitsmitteln/Technologien).
§ 15Pflichten der Beschäftigten
  • haben für Sicherheit und Gesundheit Sorge zu tragen
  • haben Maschinen, Schutzvorrichtungen usw. bestimmungsgemäß zu verwenden

Hinweis

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Mit Inkrafttreten des ArbSchG sind die Vorschriften der §§ 120, 120a GewO weggefallen.

 

14. Welche Bestimmungen enthält die Gewerbeordnung (GewO)?

Die Gewerbeordnung ist das älteste Gesetz, das sich mit der Gestaltung der Arbeitsverhältnisse beschäftigt. Durch das am 21.08.1996 in Kraft getretene Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurden Teile der Gewerbeordnung aufgehoben.

Insbesondere wurde die Generalklausel der Gewerbeordnung („… der Unternehmer verpflichtet ist, Arbeitsräume, … so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit … geschützt sind …“) ersetzt durch die zeitgemäßeren Vorschriften der §§ 1 ff. des ArbSchG.

Von der Gesetzesnovellierung nicht berührt und somit weiterhin gültig sind u. a. folgende Bestimmungen der Gewerbeordnung:

  • § 120b GewO: Rücksicht auf Sitte und Anstand, z. B. Betriebsordnung, Trennung der Geschlechter in Sanitärräumen, genügend Umkleide- und Waschräume, hygienische Toiletten in genügender Anzahl

  • § 120c GewO: Gemeinschaftsunterkünfte, z. B. hygienisch einwandfrei und in ausreichender Anzahl, erforderliche Beleuchtung, Belüftung, ausreichende Wasser- und Energieversorgung, Kochgelegenheiten.

 

15. Welche Bedeutung haben weitere Gesetze für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit?

Hinweis

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Der Rahmenplan nennt eine Fülle für den Arbeitsschutz relevanter Gesetze in ungeordneter Reihenfolge mit der Taxonomie kennen. Zum Teil werden einzelne dieser Gesetze in den nachfolgenden erneut aufgeführt, zum Teil sind diese Gesetze zwischenzeitlich vom Gesetzgeber aufgehoben, zum Teil verwendet der Rahmenplan falsche Gesetzesbezeichnungen. Von daher erscheint uns eine Übersicht geboten, in welcher Weise die zu behandelnden Gesetze und Bestimmungen in diesem Buch bearbeitet werden.

Weitere Gesetze für den Arbeitsschutz und die Arbeitssicherheit
BezeichnungAbkürzung
BildschirmarbeitsverordnungBildscharbV
(neu: wurde 2015 in die ArbStättV integriert)
ArbeitszeitgesetzArbZG
BetriebsverfassungsgesetzBetrVG
MutterschutzgesetzMuSchG
Teilhabe und RehabilitationSGB IX
JugendarbeitsschutzgesetzJArbSchG
Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte der ArbeitssicherheitASiG
GefahrstoffverordnungGefStoffV
ArbeitsstättenverordnungArbStättV
ProduktsicherheitsgesetzProdSG
BetriebssicherheitsverordnungBetrSichV
BundesimmissionsschutzgesetzBImSchG

 

16. Was ist in der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) geregelt?

Die BildscharbV (= Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit an Bildschirmgeräten) enthält spezielle Schutzbestimmung für Bildschirmarbeitsplätze (Beschaffenheit der Arbeitsmittel, Augenuntersuchung, vorgeschriebene Pause). Die BildscharbV wurde zum 01.01.2015 aufgehoben und in die ArbStättV integriert. Bildschirmarbeitsplätze sind abzugrenzen von Arbeitsplätzen, an denen gelegentlich mithilfe des Bildschirms gearbeitet wird. Ergänzende Bestimmungen sind in Tarifverträgen sowie in den BG-Regeln 535 und 618 enthalten.

 

17. Welche Bestimmungen enthält das Nichtraucherschutzgesetz?

Ziel des Gesetzes ist der Schutz der Nichtraucher vor den schädlichen Auswirkungen des Passivrauchens. Gaststätten müssen nunmehr als Nichtrauchergaststätten geführt werden. In allen Räumlichkeiten (Küche, Aufenthaltsräume für das Personal usw.) ist das Rauchen grundsätzlich untersagt. Es kann aber ein baulich abgetrennter Raum geschaffen werden, um Rauchern den Aufenthalt angenehm gestalten zu können. Personen unter 18 Jahren ist der Zugang zu Tabakwaren zu verwehren (Änderung des Jugendschutzgesetzes).