Kursangebot | Rechtsbewusstes Handeln | Ziele und Aufgaben der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförderung

Rechtsbewusstes Handeln

Ziele und Aufgaben der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitsförderung

 01. Welche Merkmale gelten für die Arbeitslosenversicherung/Arbeitsförderung (AV, SGB III)?

Die Arbeitslosenversicherung gehört im sozialen Sicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland zu den Sozialversicherungen. Übergreifend wird sie auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Träger der Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg. Aufsichtführendes Ministerium ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

  • Grundsätze:

    • Die Aufgaben der Förderung und Vermittlung haben Vorrang vor Entgeltersatzleistungen.

    • Langzeitarbeitslosigkeit ist zu vermeiden.

    • Arbeitgeber haben eine Mitverantwortung/Mitwirkungspflicht (z. B. betriebliche Förderung der Leistungsfähigkeit der Mitarbeiter, Meldepflichten).

    • Ebenso: Arbeitnehmer (z. B. zumutbare Beschäftigung; bestehende Arbeitsverhältnisse nicht vorzeitig beenden).

    • Pflichten der Arbeitslosen: Meldepflicht und Erscheinen zu Terminen.

    • Es besteht eine Auskunftspflicht Dritter.

  • Versicherte:

    Pflichtversichert sind Arbeitnehmer (außer geringfügig Beschäftigte), Auszubildende, seit Februar 2006 aber auch Wehrdienstleistende und Bundesfreiwilligendienst; Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, können sich seit Februar 2006 unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung gegen Arbeitslosigkeit versichern.

  • Beitragssatz:

    Die Leistungen der Arbeitslosenversicherung werden hauptsächlich aus den Versicherungsbeiträgen finanziert. Bei Arbeitnehmern ist der Beitrag je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und vom Arbeitgeber zu tragen. Zur Finanzierung der versicherungsfremden Aufgaben, die der Bundesagentur übertragen sind, zahlt der Bund nach § 363 SGB III einen Bundeszuschuss.

  • Die Leistungen richten sich in erster Linie an die Personengruppen (Arbeitnehmer und Arbeitgeber), die sich an der Finanzierung der Arbeitslosenversicherung beteiligen. Für die Gewährung der Leistungen müssen die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein.

  • Leistungsspektrum (Beispiele):

    Leistungen an Arbeitnehmer – Beispiele:
    Entgeltersatzleistungen (Leistungen zum Lebensunterhalt): Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld bei Weiterbildung, Teilarbeitslosengeld; Übergangsgeld; Insolvenzgeld)
    Maßnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten, Förderung der Aufnahme einer Beschäftigung, Mobilitätshilfen (Übergangsbeihilfe, Ausrüstungsbeihilfe, Reisekostenbeihilfe, Fahrkostenbeihilfe, Trennungskostenbeihilfe, Umzugskostenbeihilfe)
    Unterstützung der Beratung und Vermittlung (Bewerbungskosten, Reisekosten, Vermittlungsgutschein)
    Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft (Mehraufwands-Wintergeld, Zuschuss-Wintergeld)
    • Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
    • Förderung der Berufsausbildung,
    • Förderung der beruflichen Weiterbildung,
    • Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (Berufliche Rehabilitation)
    • Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer
    • Kurzarbeitergeld
    Leistungen an Arbeitgeber – Beispiele:
    Zuschüsse bei Einstellungen
    Finanzielle Unterstützung für die Beschäftigung von Arbeitnehmern aus schwer vermittelbaren Gruppen (ungelernte, behinderte Menschen)
    Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz
    Leistungen an Träger – Beispiele:
    Förderung der Berufsausbildung (Ausbildungsbegleitende Hilfen, Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung; Übergangshilfen)
    Förderung von Einrichtungen zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung oder zur beruflichen Rehabilitation
    Förderung von
    • Jugendwohnheimen
    • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen
    • Beschäftigung schaffenden Infrastrukturmaßnahmen
    Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen
    Beauftragung von Trägern mit Eingliederungsmaßnahmen
  • Änderungen nach dem Hartz IV-Fortentwicklungsgesetz:

    • ALG II wird nur gezahlt, wenn auch der Lebenspartner wenig verdient. Der Antragsteller muss im Zweifel nachweisen, dass keine eheähnliche Gemeinschaft vorliegt (Umkehrung der Beweislast gegenüber früher).

    • Das Vermögen ist begrenzt.

    • Bei Pflichtverletzungen (innerhalb eines Jahres) droht u. U. die gesamte Streichung des Arbeitslosengeldes.

    • Die Höchstgrenze für kurzfristige Beschäftigungen wird für die Jahre 2015 bis 2018 auf drei Monate oder 70 Arbeitstage angehoben. Ab 2019 gelten wieder die bisherigen Höchstgrenzen von zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen.

    Überblick:

    Merkmale der Arbeitsförderung (gesetzliche Arbeitslosenversicherung)
    TrägerBundesagentur für Arbeit
    BeiträgeArbeitgeber und Arbeitnehmer zu je 50 %
    Sätze3,0 % (zzgl. Zuschuss des Bundes); (Stand: 2018)
    LeistungenLeistungen an Arbeitnehmer, z. B.:
    • Berufsberatung
    • Eignungsfeststellung
    • Trainingsmaßnahmen
    • Mobilitätshilfen
    • Überbrückungsgeld
    • Arbeitslosengeld
    • Insolvenzgeld
    • Kurzarbeitergeld
    • Saison-Kurzarbeitergeld
    Leistungen an Arbeitgeber
    (§ 3 SGB III)
    Leistungen an Träger von Arbeitsförderungsmaßnahmen
    Versicherungspflichtig sindArbeiter, Angestellte, zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, Arbeitslose, behinderte Menschen, sonstige Personen nach § 26 SGB III. Es können sich Existenzgründer freiwillig versichern.
    Versicherungsfrei sindRichter, Soldaten auf Zeit, Berufssoldaten, Vorstände einer AG, Studenten, ggf. Rentner, Personen, die das 65. Lj. vollendet haben, sonstige Personen nach §§ 27, 28 SGB III

 

02. Wer hat Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Wer arbeitslos ist§ 119 SGB III: ohne Beschäftigung, Eigenbemühungen, verfügbar
Wer sich persönlich bei der BA meldet§ 122 SGB
Die Anwartschaft erfüllt hat§ 124 SGB III: innerhalb von zwei Jahren mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt.

 

03. In welchen Fällen ist eine Beschäftigung zumutbar (§ 140 SGB III)?

Dauer der ArbeitslosigkeitZumutbar ist eine Beschäftigung, wenn das Arbeitsentgelt gegenüber dem letzten Durchschnittsgehalt um … % niedriger ist
bis 3 Monatebis zu 20 %
bis zu 6 Monatebis zu 30 %
ab 7 MonateMinderung bis zur Höhe des Arbeitslosengelds
  • Generell nicht zumutbar ist eine Beschäftigung, wenn das erzielbare Arbeitsentgelt erheblich geringer ist als das zuletzt bezogene Arbeitsentgelt.

  • Nicht zumutbar ist eine Beschäftigung, wenn die Pendelzeit unverhältnismäßig lang ist:

    ArbeitszeitZumutbare Pendelzeit pro Tag
    > 6 Stundenbis zu 2,5 Stunden
    bis zu 6 Stundenbis zu 2 Stunden
    Beachte: Ab dem 4. Monat der Arbeitslosigkeit ist ein Umzug zumutbar.

 

04. Welche Höhe hat das Arbeitslosengeld (§ 105 SGB III)?

  • 67 % des Nettoentgelts für Arbeitnehmer mit einem Kind

  • sonst 60 % des Nettoentgelts.

 

05. Wie lange besteht Anspruch auf Arbeitslosengeld?

Dauer der Versicherungspflicht (in Monaten)+ Vollendung des LebensjahresAnspruch (in Monaten)
126
168
2010
2412
3050.15
3655.18
4858.24

 

06. In welchen Fällen ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (Sperrzeit)?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht,

  • bei Anspruch auf andere Sachleistungen, z. B. Krankengeld, Rente

  • bei Anspruch auf Urlaubsabgeltung oder Entgelt

  • bei Anspruch auf Abfindung (nicht bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist).

  • bei versicherungswidrigem VerhaltenDie Dauer der Sperrzeit wird nach § 144 Abs. 3 – 6 SGB III ermittelt., z. B.:

    • bei Arbeitsaufgabe, z. B. Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag (hier gilt grundsätzlich eine Sperrzeit von 12 Wochen)

    • bei mangelnder Eigenbemühung

    • bei Ablehnung oder Abbruch einer beruflichen Eingliederung

    • bei Meldeversäumnis

    • bei verspäteter Meldung bei der BA.

Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, müssen sich mindestens drei Monate vor der Beendigung bei der BA arbeitssuchend melden (ansonsten Sperrzeit von einer Woche, § 144 Abs. 6 SGB III).

 

07. Was ist Insolvenzgeld und wie lange wird es gezahlt?

Insolvenzgeld ist der Ausgleich des ausgefallenen Arbeitsverdiensts bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Es wird für längstens drei Monate gezahlt.

 

08. Was ist Kurzarbeitergeld und in welcher Höhe wird es wie lange gezahlt?

  • Das Kurzarbeitergeld wird gewährt, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend verkürzt wird (§§ 95 bis 109 SGB III).

  • Die Kurzarbeit ist prinzipiell auf sechs Monate beschränkt (§ 104 Abs. 1 SGB III). Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt kann sie durch Rechtsverordnung auf bis zu 24 Monate ausgedehnt werden (§ 109 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Davon wurde bereits in der Vergangenheit häufig Gebrauch gemacht.

  • Die Höhe des Kurzarbeitergeldes entspricht der des Arbeitslosengeldes.