Es ist bei der Ermittlung der Steuer zwischen der betrieblichen und der privaten Sphäre des Steuerpflichtigen zu unterscheiden. Die Positionen auf der betrieblichen Seite heißen Betriebsausgaben und mindern die zu ermittelnde Steuer.
Abzugspositionen auf der privaten Seite tun dies grundsätzlich nicht. Es ist daher eine Abgrenzung notwendig bei der betrieblichen Gewinnermittlung.Wirtschaftsgüter sind hierbei entweder dem
- notwendigen Betriebsvermögen,
- dem gewillkürten Betriebsvermögen oder
- dem notwendigen Privatvermögen
zuzuordnen.
Unter dem notwendigen Betriebsvermögen versteht man solche Wirtschaftsgüter, welche nach Art und Einsatz im Betrieb eine besonders enge betriebliche Beziehung aufweisen. Solche Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige hingegen für die private Lebensführung verwendet, zählen zum notwendigen Privatvermögen. Wenn ein Wirtschaftsgut weder eindeutig zum einen noch zum anderen Bereich zu zählen ist, so hat der Betriebsinhaber weitgehend ein Wahlrecht der Hinzurechnung zum betrieblichen oder zum privaten Bereich (= gewillkürtes Betriebsvermögen).
Steuerliche Zuordnungsregeln entscheiden, zu welcher Art des Vermögens das Wirtschaftsgut zu zählen ist. Hierbei ist insbesondere die Rechtsform des Betriebs entscheidend.
Es ist zu unterscheiden, ob
- eine Einzelunternehmung,
- eine Personengesellschaft oder
- eine Kapitalgesellschaft
vorliegt.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Kalkulatorischer Unternehmerlohn
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Kalkulatorischer Unternehmerlohn (Methoden und Instrumente zur Erfassung von Kosten und Leistungen) aus unserem Online-Kurs Kosten- und Leistungsrechnung interessant.
-
Überblick über die Gewinnermittlungsmethoden
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Überblick über die Gewinnermittlungsmethoden (Gewinnermittlungsmethoden) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach Steuerrecht interessant.