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Solche Wirtschaftsgüter, welche ausschließlich und unmittelbar betrieblichen Zwecken zu dienen bestimmt und geeignet sind, gehören zum notwendigen Betriebsvermögen (R 4.2 I 1 EStR). Hierbei kommt es auf die Zweckbestimmung und auch auf die tatsächliche Verwendung im Betrieb an. Ein Wirtschaftsgut ist nicht schon allein deshalb notwendiges Betriebsvermögen, weil es mit betrieblichen Mitteln angeschafft worden ist.
Merke
Beispiel für notwendiges Betriebsvermögen
Beispiel
Grundstücke, Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe, Forderungen aus Lieferung und Leistung.
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