Inhaltsverzeichnis
Merke
- Anschaffungskosten,
- Herstellungskosten,
- der Teilwert,
- Bewertungsvereinfachungsverfahren und
- Absetzungen für Abnutzung.
Handelsrechtliche und steuerliche Bewertung
Sie sollten zwischen der
- handelsrechtlichen und der
- steuerlichen
Bewertung unterscheiden.
Die handelsrechtliche Bewertung erfolgt nach § 253 I HGB und § 255 I, II HGB.
Steuerliche Bewertung nach § 6 EStG
Für die steuerliche Bewertung hingegen müssen Sie den § 6 EStG beherrschen. Deshalb hier ein Überblick.
Expertentipp
§ 6 I EStG gilt für Bilanzierende, also nicht für Einnahmen-Überschussrechner.
§ 6 I Nr. 1 EStG: Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
§ 6 I Nr. 1a EStG: anschaffungsnahe Herstellungskosten
§ 6 I Nr. 2 EStG: Grund und Boden, Beteiligungen und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens
§ 6 I Nr. 2a EStG: LIFO-Verfahren für Bilanzierende nach § 5 EStG
§ 6 I Nr. 3 EStG: Verbindlichkeiten
§ 6 I Nr. 3a EStG: Rückstellungen
§ 6 I Nr. 4 EStG: Entnahmen, insb. private Kfz-Nutzung
§ 6 I Nr. 5 EStG: Einlagen
§ 6 II EStG: geringwertige Wirtschaftsgüter
§ 6 IIa EStG: Poolabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter
§ 6 III, IV EStG: unentgeltliche Übertragung
§ 6 V EStG: Überführung zwischen verschiedenen Betriebsvermögen
§ 6 VI EStG: Tauschgeschäft.
Einen ersten Überblick über die vor uns liegenden Themen bietet das nachfolgende Video:
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