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Bilanz nach Steuerrecht - Stichtagsprinzip

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Bilanz nach Steuerrecht

Stichtagsprinzip

Das Stichtagsprinzip basiert auf der Überlegung, dass in einer Bilanz die Vermögensverhältnisse zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem sog. Stichtag (= Bilanzstichtag = Abschlussstichtag) dargestellt werden. Dieser ist meistens das Ende des Kalenderjahres, also der 31.12., aber nicht zwingend

Die Bilanzposten sind nach dem Stichtagsprinzip an eben diesem Stichtag zu bewerten und nicht z.B. nach den Verhältnissen am Bilanzerstellungszeitpunkt.

Was ist, wenn Dinge im alten Jahr passieren, aber erst im nächsten Jahr und zwar vor Bilanzerstellung bekannt werden? Dann gilt das sog. Wertaufhellungsprinzip.

Wertaufhellungsprinzip

Hiernach müssen Dinge,

  • welche vor dem Bilanzstichtag geschehen sind,
  • aber erst nach dem Bilanzstichtag,
  • aber vor dem Bilanzerstellungstag bekannt werden,

noch im alten Jahr berücksichtigt werden.

Expertentipp

Die Tatsache, dass Umstände berücksichtigt werden müssen, die am Abschlussstichtag vorhanden, aber unbekannt waren, ist kein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip. Vielmehr beruht dieser Umstand auf der Überlegung, dass die Verhältnisse am Bilanzstichtag so zutreffend wie möglich erfasst werden sollen. Wenn ein Sachverhalt zu diesem Stichtag schon gegeben war, aber unbekannt ist, so soll er durchaus berücksichtigt werden, sofern er - verspätet - noch bekannt wird.

Damit ist das Prinzip der Wertaufhellung Teil des Vorsichtsprinzips. Es besagt, dass alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, auch berücksichtigt werden, selbst dann, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung bekannt werden. Hierbei sind allerdings werterhellende Tatsachen und wertbegründende Tatsachen zu unterscheiden.

Werterhellende Tatsachen 

Ein Vorgang ist werterhellend (= wertaufhellend), wenn er vor dem Bilanzstichtag geschah, erst nach dem Bilanzstichtag bekannt und aber vor der Bilanzerstellung berücksichtigt wird. Er muss in der Bilanz des alten Jahres berücksichtigt werden.

Beispiel

Beispiel:
Die X-AG hat noch eine Forderung gegen Kalle Unverlässlich über 1.000 € in den Büchern stehen. Am 15.12.2015 meldet dieser Insolvenz an, wovon die X-AG am 3.1.2016 erfährt.

Es handelt sich um eine werterhellende Tatsache, die in den Jahresabschluss des Jahres 2015 aufzunehmen ist. Die Forderung ist komplett auszubuchen.

Wertbegründende Tatsachen

Hingegen ist eine Sache wertbegründend, wenn sie erst nach dem Bilanzstichtag geschah und folglich erst nach dem Bilanzstichtag bekannt wird. Sie darf in der Bilanz des alten Jahres nicht berücksichtigt werden.

Beispiel

Beispiel:
Die X-AG hat im Jahre 2015 noch eine Forderung gegen Calle Unverlässlich über 1.000 € in den Büchern stehen. Am 15.1.2016 meldet dieser Insolvenz an, wovon die X-AG zwei Wochen später erfährt.

Die Forderung darf nicht wertberichtigt werden, denn der Grund für eine mögliche Abwertung passiert erst im neuen Jahr, also in 2016. Es handelt sich um eine wertbegründende Tatsache, die nicht Eingang in den alten Jahresabschluss von 2015 finden darf.