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Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) sind zum Teil kodifizierte, also im Gesetz formulierte, zum Teil ungeschriebene Regeln zur Buchführung und Bilanzierung.
Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung lassen sich wie folgt systematisieren:
- Grundsätze der Dokumentation
- Grundsätze der Rechenschaft
- Rahmengrundsätze
$\ \Rightarrow $ Wahrheit
$\ \Rightarrow $ Richtigkeit
$\ \Rightarrow $ Willkürfreiheit
$\ \Rightarrow $ Klarheit,
$\ \Rightarrow $ Vollständigkeit,
$\ \Rightarrow $ Stichtagsprinzip,
$\ \Rightarrow $ Einzelbewertung, - Abrechnungsgrundsätze
$\ \Rightarrow $ Abgrenzung der Sache nach
$\ \Rightarrow $ Abgrenzung der Zeit nach
$\ \Rightarrow $ Realisationsprinzip
$\ \Rightarrow $ Imparitätsprinzip - Stetigkeit und Vorsicht
- Rahmengrundsätze
Grundsätze der Dokumentation
Bei den Grundsätzen der Dokumentation geht es z.B. darum, dass Geschäftsvorfälle einzeln und lückenlos zu erfassen sind, es sind alle Aufzeichnungen zu belegen und gegen nachträgliche Änderungen zu sichern, schließlich sind alle Posten des Jahresabschlusses durch die Inventur nachzuweisen. Die Grundsätze der Dokumentation beziehen sich insbesondere auf die Buchführung.
Grundsätze der Rechenschaft
Bei den Grundsätzen der Rechenschaft existieren zunächst die Rahmengrundsätze. Hierzu besagt Wahrheit lediglich Richtigkeit und Willkürfreiheit. Absolute Wahrheit kann es in einer Bilanz nicht geben, da Ansatzwahlrechte und Bewertungswahlrechte alleine schon einer absoluten Wahrheit immer entgegenstehen.
Die geforderte Richtigkeit besagt hingegen, dass die Bilanz aus dem richtigen Zahlenmaterial abzuleiten ist und von sachverständigen Dritten nachprüfbar sein muss.
Willkürfreiheit hingegen besagt lediglich die Abwesenheit von Manipulationen.
Der nächste Punkt, nämlich jener der Klarheit, besagt insbesondere, dass Positionen grundsätzlich nicht saldiert werden sollen. Die einzelnen Posten sollen so gegliedert sein, dass sie eindeutig und sachlich zutreffend sind und darüber hinaus übersichtlich.
Vollständigkeit gibt an, dass alle buchführungspflichtigen Vorgänge erfasst sind sowie darüber hinaus die bestehenden Risiken, außerdem fordert die so genannte Bilanzidentität die Gleichheit zwischen Schlussbilanz des Vorjahres und Anfangsbilanz des laufenden Jahres. Vollständigkeit besagt aber auch, dass Dinge, die erst nach dem Bilanzstichtag, aber vor dem Bilanzerstellungstag bekannt werden und sich aber auf das alte Jahr beziehen, d.h. vor dem Bilanzstichtag passiert sind, in der Bilanz zu berücksichtigen sind.
Exkurs: Buchführungspflicht
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