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Bei einer Bilanzänderung wird ein zulässiger Bilanzansatz durch einen anderen zulässigen Bilanzansatz ersetzt (§ 4 II 2 EStG). Es muss hierbei ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit der Bilanzberichtigung bestehen, insbesondere nach einer Außenprüfung.
Beispiel
Da er das Wahlrecht hat, linear abzuschreiben (§ 7 I EStG) bzw. degressiv (§ 7 II EStG), kann er den zulässigen Bilanzansatz ersetzen durch den ebenfalls zulässigen, für ihn günstigeren Ansatz der degressiven Abschreibung.
Bilanzberichtigung oder Bilanzänderung?
Zusammenfassend gilt für die Bilanzberichtigung und Bilanzänderung folgendes:
Merke
Für die Bilanzberichtigung gilt: Ersetzung eines falschen Bilanzansatzes durch einen richtigen Bilanzansatz gem. § 4 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, R 4.4 Abs. 1 EStR;
Für die Bilanzänderung gilt: Ersetzung eines richtigen Bilanzansatzes durch einen anderen richtigen Bilanzansatz gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG, R 4.4 Abs. 2 EStR. Die Bilanzänderung muss dabei in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Bilanzberichtigung stehen und sie ist nur zulässig, soweit die Auswirkung der Bilanzberichtigung auf den Gewinn vorhanden ist.
Die Korrektur einzelner Bilanzpositionen erfordert nicht zwingend die Erstellung einer neuen Bilanz; es genügen formlose Anmerkungen/Ergänzungen zur Steuerbilanz.
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