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Bilanz nach Steuerrecht - Abbruchkosten - Baumaßnahmen bei Gebäuden

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Bilanz nach Steuerrecht

Abbruchkosten - Baumaßnahmen bei Gebäuden

Bei Abbruchkosten stellt sich die Frage, ob diese aktiviert und also auf die Laufzeit verteilt werden müssen oder ob es sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben handelt. Hierbei ist entscheidend, in welcher Absicht das Gebäude erworben wurde.

Wenn sich das Gebäude schon seit längerem im Eigentum des Steuerpflichtigen befindet, handelt es sich bei den Abbruchkosten um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben (H 6.4 Abbruchkosten EStH).

Erwerb mit oder ohne Abbruchabsicht

Möglicherweise anders verhält es sich, wenn das Gebäude erst kurz vor dem Abbruch erworben wurde. Hier ist dann wichtig, ob der Erwerb

  • mit Abbruchabsicht oder
  • ohne Abbruchabsicht

erfolgte. Erfolgte der Erwerb ohne Abbruchabsicht , so handelt sich um sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Möglicherweise anders verhält es sich, wenn er Erwerb des Gebäudes mit Abbruchabsicht erfolgte.

Merke

Hier klicken zum AusklappenDer sog. Beweis des ersten Anscheins spricht für einen Erwerb mit Abbruchabsicht, wenn mit dem Abbruch des Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach dem Erwerb begonnen wird.

Es ist zu unterscheiden,

  • ob das abgebrochene Gebäude technisch oder wirtschaftlich nicht verbraucht ist,
    $\ \Rightarrow $ dann erfolgt eine Aktivierung beim neuen Wirtschaftsgut bzw.

  • ob es technisch oder wirtschaftlich verbraucht war.

Im letzteren Fall ist dann entscheidend,

  • ob es sich um Anschaffungskosten bzw. den Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes handelt,
    $\ \Rightarrow $ es würde dann eine Aktivierung beim Grund und Boden stattfinden bzw.

  • ob es sich um Abbruchkosten handelt.
    $\ \Rightarrow $ Es würde dann eine Aktivierung beim neuen Wirtschaftsgut erfolgen. Wird ein solches nicht erstellt, so kommt es zu einer Aktivierung beim Grund und Boden.