Bei einer Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) muss ein Ereignis gegeben sein, welches eine Beeinträchtigung des Wirtschaftsguts in seiner Nutzung bzw. in seiner Nutzungsfähigkeit zur Folge hat. Die Abnutzung muss also in außergewöhnlicher Weise eingetreten sein.
Wird beispielsweise eine Anlage zur elektronischen Datenverarbeitung bei Anschaffung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von 5 Jahren für die Berechnung der planmäßigen Absetzung für Abnutzung zugrunde gelegt und stellt sich nach 3 Jahren heraus, dass wegen technischen Innovationen eine neue EDV-Anlage gekauft werden muss, dann wird die Verkürzung der Nutzungsdauer der alten EDV-Anlage durch eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) vorgenommen.
Weitere typische Fälle für eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) sind:
- Schäden,
- Zerstörungen,
- mangelnde Pflege,
- Abbruch oder Teilabbruch von Gebäuden.
Merke
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